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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.1985
Aktenzeichen: 108/84
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 |
1. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERLAUBT DIE SCHLICHTE VERWEISUNG AUF EINE IN DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS GENANNTE VORAUSSETZUNG IM GANZEN IN DEM SCHREIBEN , MIT DEM DIE NICHTZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN MITGETEILT WIRD , KEIN URTEIL DARÜBER , OB DIE ENTSCHEIDUNG ZU RECHT ERGANGEN ODER ABER FEHLERHAFT IST , SO DASS IHRE RECHTMÄSSIGKEIT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN , DENN EINE SOLCHE VERWEISUNG IST NICHT GEEIGNET , ANZUGEBEN , WELCHER BESTANDTEIL FÜR FEHLEND ERACHTET WURDE.
UM DEN PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEITEN RECHNUNG ZU TRAGEN , DENEN EIN PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN MIT HOHER TEILNEHMERZAHL GEGENÜBERSTEHT , KANN ZUGELASSEN WERDEN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DEN NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSENEN BEWERBERN IN EINEM ERSTEN STADIUM LEDIGLICH EINE MITTEILUNG ÜBER DIE KRITERIEN UND DAS ERGEBNIS DER AUSWAHL ZUKOMMEN LÄSST UND INDIVIDÜLLE ERKLÄRUNGEN ERST SPÄTER DEN BEWERBERN GIBT , DIE DIES AUSDRÜCKLICH VERLANGEN.
2. DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE EINES BEWERBERS DÜRFEN NUR DANN WENIGER GÜNSTIG BEURTEILT WERDEN ALS IN FRÜHEREN AUSWAHLVERFAHREN , WENN DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEURTEILUNG KLAR UND DEUTLICH RECHTFERTIGT. DIESER GRUNDSATZ GILT GERADE FÜR VORAUSSETZUNGEN WIE EINE AUF DEN ERWERB EINES DIPLOMS FOLGENDE BERUFSERFAHRUNG , DEREN ERFÜLLUNG DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS NUR PRÜ FEN KANN , INDEM ER EINE TEILWEISE SUBJEKTIVE WERTUNG VORNIMMT. ES STEHT EINEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS FREI , INSOWEIT VON DER WERTUNG FRÜHERER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE ABZUWEICHEN ; DANN IST ER ABER VERPFLICHTET , SEINE ENTSCHEIDUNG BESONDERS ZU BEGRÜNDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 21. MAERZ 1985. - GIOVANNI DE SANTIS GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STATUT DER BEAMTEN - ABLEHUNG EINER BEWERBUNG. - RECHTSSACHE 108/84.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER , BEAMTER DES RECHNUNGSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 19. APRIL 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 17. AUGUST 1983 , MIT DER DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/5/83 ES ABGELEHNT HAT , IHN ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN.
2 DER KLAEGER ARBEITET SEIT 1978 BEIM RECHNUNGSHOF. ER WAR DORT ZUNÄCHST ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT BESCHÄFTIGT , UND ZWAR ZUNÄCHST IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 , DIENSTALTERSSTUFE 2 , DANN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , UND SCHLIESSLICH IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 , DIENSTALTERSSTUFE 3. SEIT DEM 1. JANUAR 1983 IST ER BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE B 3 , DIENSTALTERSSTUFE 3.
3 DER KLAEGER BEMÜHTE SICH MEHRFACH DARUM , IN DER LAUFBAHNGRUPPE A ZUM BEAMTEN ERNANNT ZU WERDEN. ER WURDE IN DEN JAHREN 1979 BIS 1983 ZU DEN PRÜFUNGEN VON 14 AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSEN : ZWEI AUSWAHLVERFAHREN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 , SIEBEN AUSWAHLVERFAHREN IN DER LAUFBAHN A 5/4 UND FÜNF AUSWAHLVERFAHREN IN DER LAUFBAHN A 7/6. IN DEMSELBEN ZEITRAUM WURDE SEINE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN DER AUSWAHLVERFAHREN CC/A/17/82 UND CC/A/5/83 MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DASS SEINE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE NICHT AUSREICHTEN.
4 IN PUNKT IV A 1 DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/5/83 WIRD HINSICHTLICH DER ART DER ERFORDERLICHEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ZUM EINEN EIN ABGESCHLOSSENES HOCHSCHULSTUDIUM ODER EINE GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG UND ZUM ANDEREN EINE ANSCHLIESSENDE MINDESTENS SECHSJÄHRIGE BERUFSERFAHRUNG IN BEREICHEN , DIE MIT DER ART DER AUSZUÜBENDEN TÄTIGKEIT IN ZUSAMMENHANG STEHEN , VERLANGT. PUNKT IV A 2 DER AUSSCHREIBUNG BEHANDELT DIE BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE. DANACH WIRD JEDER DER UNTER IV A 1 AUFGEFÜHRTEN BESTANDTEILE MIT HÖCHSTENS 45 PUNKTEN BEWERTET. ZU DEN PRÜFUNGEN WERDEN NUR BEWERBER ZUGELASSEN , DIE INSGESAMT MINDESTENS 45 PUNKTE ERREICHT HABEN.
5 DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/5/83 GAB DEM KLAEGER SEINE ENTSCHEIDUNG MIT SCHREIBEN SEINES VORSITZENDEN SIR NORMAN PRICE VOM 19. AUGUST 1983 BEKANNT. DORT HEISST ES , DIE BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES KLAEGERS GEMÄSS PUNKT IV A 2 DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/5/83 VOM 6. MAI 1983 HABE ERGEBEN , DASS DIESE FÜR SEINE ZULASSUNG ZU DEN WEITEREN PRÜFUNGEN NICHT AUSREICHTEN.
6 AM 17. NOVEMBER 1983 LEGTE DER KLAEGER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE , IM VORLIEGENDEN FALL DEM PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES , EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EIN. ER MACHTE GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ÜBER DIE BEWERTUNG SEINER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ENTHALTE ' ' EINEN BEDAUERLICHEN , ABER OFFENSICHTLICHEN IRRTUM ' ' , DENN SEINE HOCHSCHULDIPLOME UND SEINE 20JÄHRIGE BERUFSERFAHRUNG ALS PRÜFER SEIEN UNBESTREITBAR.
7 DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE WIES DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS AM 23. JANUAR 1984 MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK , NACH DEN ARTIKELN 28 BIS 30 UND NACH DEM ANHANG III DES BEAMTENSTATUTS , IN DENEN DIE DURCHFÜHRUNG DER AUSWAHLVERFAHREN GEREGELT SEI , DÜRFE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SICH IN KEINER WEISE IN DIE ARBEITEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES EINMISCHEN ; DER KLAEGER HÄTTE SICH DIREKT AN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS WENDEN MÜSSEN.
8 NACH DER ZURÜCKWEISUNG SEINER BESCHWERDE HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , DEREN ZULÄSSIGKEIT NICHT BESTRITTEN WIRD. ER BEANTRAGT , DIE ABLEHNUNG SEINER BEWERBUNG DURCH DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS UND , SOWEIT ERFORDERLICH , DIE AUSDRÜCKLICHE ABLEHNUNG SEINER BEWERBUNG DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUFZUHEBEN. FERNER BEANTRAGT ER DIE AUFHEBUNG DER AUFGRUND DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/5/83 AUSGESPROCHENEN ERNENNUNGEN.
9 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE MACHT DER KLAEGER GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SEI NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET , WEICHE VON DEN ENTSCHEIDUNGEN ANDERER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE ÜBER SEINE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN AB , OHNE DASS INSOWEIT EINE BESONDERE BEGRÜNDUNG GEGEBEN WERDE , ENTHALTE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH UND VERLETZE SCHLIESSLICH DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER GLEICHBEHANDLUNG.
10 HINSICHTLICH DES ANTRAGS AUF AUFHEBUNG DER ABLEHNUNG DER BEWERBUNG SIND DIE ERSTEN BEIDEN KLAGEGRÜNDE ZUSAMMEN ZU PRÜFEN , DA SIE BEIDE DEN UMFANG DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT FÜR DIE PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE IN AUSWAHLVERFAHREN BETREFFEN UND IN WIRKLICHKEIT NUR ZWEI VERSCHIEDENE ARGUMENTE ZUR STÜTZUNG DESSELBEN KLAGEGRUNDES DARSTELLEN.
11 DER KLAEGER VERTRITT ZUNÄCHST UNTER BERUFUNG AUF DAS URTEIL VOM 30. NOVEMBER 1978 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 4 , 19 UND 28/78 ( SALERNO , SLG. 1978 , 2403 ) DIE AUFFASSUNG , DAS SCHREIBEN DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 19. AUGUST 1983 GENÜGE NICHT DEM BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS , DA ES LEDIGLICH AUF PUNKT IV A 2 DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS ( BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ) VERWEISE , SO DASS DER BEWERBER NICHT FESTSTELLEN KÖNNE , WESHALB SEINE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ALS UNZUREICHEND ANGESEHEN WORDEN SEIEN.
12 DER RECHNUNGSHOF ERWIDERT DARAUF , NACH DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. OKTOBER 1978 IN DER RECHTSSACHE 86/77 ( DITTERICH , SLG. 1978 , 1855 ) SEI DAS ERFORDERNIS , JEDE BESCHWERENDE MASSNAHME ZU BEGRÜNDEN , NICHT NUR AUFGRUND DER MASSNAHME SELBST , SONDERN AUCH DER SIE TRAGENDEN VORGÄNGE , VON DENEN DER BETROFFENE KENNTNIS ERHALTEN HABE , ZU BEURTEILEN. DER HINWEIS AUF PUNKT IV A 2 DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/5/83 IN DEM SCHREIBEN DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 19. AUGUST 1983 KLÄRE DEN KLAEGER ÜBER DIE GRÜNDE AUF , AUS DENEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ALS NICHT GENÜGEND ANGESEHEN HABE. FERNER HÄLT DER RECHNUNGSHOF DIE RÜGE DER UNZUREICHENDEN BEGRÜNDUNG FÜR UNZULÄSSIG , DA DER KLAEGER VON DEM IHM NACH DEM URTEIL VOM 9. JUNI 1983 IN DER RECHTSSACHE 225/82 ( VERZYCK , SLG. 1983 , 1991 ) ZUSTEHENDEN RECHT , DEN VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES UM INDIVIDÜLLE ERKLÄRUNGEN ZU ERSUCHEN , KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HABE.
13 DER KLAEGER WIRFT DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS WEITER VOR , ENTGEGEN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( URTEIL VOM 5. APRIL 1979 IN DER RECHTSSACHE 112/78 , KOBOR , SLG. 1979 , 1573 ) KEINE BESONDERE BEGRÜNDUNG DAFÜR GEGEBEN ZU HABEN , WESHALB ER IN SEINER ENTSCHEIDUNG EINE ANDERE WERTUNG VORGENOMMEN HABE ALS DIE FRÜHEREN PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE , DIE DEN KLAEGER ZU DEN PRÜFUNGEN DER VON IHNEN DURCHGEFÜHRTEN AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSEN HÄTTEN.
14 DEM HÄLT DER RECHNUNGSHOF ENTGEGEN , DER VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 5. APRIL 1979 ( KOBOR , A. A. O.) AUFGESTELLTE GRUNDSATZ GELTE NUR DANN , WENN DER ABGEWIESENE BEWERBER OBJEKTIVE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLE , DIE KEINEN PLATZ FÜR EINEN ERMESSENSSPIELRAUM LIESSEN , WENN ER ZUM BEISPIEL DIE FÜR DIE EINSTUFUNG IN DIE LAUFBAHNGRUPPE ODER BESOLDUNGSGRUPPE ERFORDERLICHEN DIPLOME BESITZE. HABE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS JEDOCH ZU BEURTEILEN , OB DIE BERUFSERFAHRUNG DES BEWERBERS DAS FEHLEN EINES DIPLOMS GANZ ODER TEILWEISE AUSGLEICHE , SO SEI SEINE WERTUNG NATURGEMÄSS SUBJEKTIV UND KÖNNE DAHER JE NACH DER ZUSAMMENSETZUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES , DER QUALIFIKATION DER MITBEWERBER UND DEN ANFORDERUNGEN DES ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTENS UNTERSCHIEDLICH AUSFALLEN. DIE FÜNF STUDIENJAHRE , AUF DIE DER KLAEGER SICH BERUFE , SEIEN NICHTS WEITER ALS EINE TECHNISCHE OBERSCHULBILDUNG. DA DER KLAEGER NICHT DAS NACH PUNKT IV A 1 A DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/5/83 ERFORDERLICHE ABGESCHLOSSENE HOCHSCHULSTUDIUM AUFZUWEISEN HABE , HABE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS VOR DER NOTWENDIGKEIT GESTANDEN , DIE EBENFALLS UNTER DIESEM PUNKT GENANNTE GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG DES BEWERBERS ZU BEWERTEN.
15 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERLAUBT DIE SCHLICHTE VERWEISUNG AUF EINE IN DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS GENANNTE ' ' VORAUSSETZUNG IM GANZEN ' ' IN DEM SCHREIBEN , MIT DEM DIE NICHTZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN MITGETEILT WIRD , ' ' KEIN URTEIL DARÜBER..., OB DIE ENTSCHEIDUNG ZU RECHT ERGANGEN ODER ABER FEHLERHAFT IST , SO DASS IHRE RECHTMÄSSIGKEIT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN ' ' , DENN EINE SOLCHE VERWEISUNG IST NICHT ' ' GEEIGNET..., ANZUGEBEN , WELCHER BESTANDTEIL FÜR FEHLEND ERACHTET WURDE ' ' ( URTEIL VOM 30. NOVEMBER 1978 , SALERNO , A. A. O.).
16 DAS SCHREIBEN VOM 19. AUGUST 1983 VERWEIST LEDIGLICH AUF PUNKT IV A 2 DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/5/83 , DER DIE BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DER BEWERBER REGELT. DER KLAEGER KONNTE SICH SOMIT AUFGRUND DIESES SCHREIBENS KEIN URTEIL DARÜBER BILDEN , OB SEINE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN MANGELS DES ERFORDERLICHEN HOCHSCHULABSCHLUSSES ODER MANGELS GLEICHWERTIGER BERUFSERFAHRUNG ( PUNKT IV A 1 A DER AUSSCHREIBUNG ), WEGEN DER UNZULÄNGLICHKEIT SEINER SPÄTEREN BERUFSERFAHRUNG ( PUNKT IV A 1 B DER AUSSCHREIBUNG ) ODER ABER AUS BEIDEN GRÜNDEN ABGELEHNT WORDEN WAR. DASS SEINE SPÄTERE BERUFSERFAHRUNG ALS UNGENÜGEND ANGESEHEN WORDEN WAR UND ER INSOWEIT NUR 19 VON 45 MÖGLICHEN PUNKTEN ERZIELT HATTE , ERFUHR DER KLAEGER ERST AUS DEM MIT DER GEGENERWIDERUNG EINGEREICHTEN PROTOKOLL ÜBER DIE SITZUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES. BEI DIESER GELEGENHEIT KONNTE ER AUCH FESTSTELLEN , DASS ER BEI DER BEWERTUNG SEINER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE INSGESAMT 44 PUNKTE ERZIELT HATTE , WÄHREND NACH DER AUSSCHREIBUNG MINDESTENS 45 PUNKTE ERFORDERLICH WAREN.
17 DIE IN DEM URTEIL VOM 30. NOVEMBER 1978 ( SALERNO , A. A. O.) HERVORGEHOBENE NOTWENDIGKEIT , DEN FEHLENDEN BESTANDTEIL GENAU ZU BEZEICHNEN , WIRD IM VORLIEGENDEN FALL DADURCH UNTERSTRICHEN , DASS DER RECHNUNGSHOF SELBST NICHT IN DER LAGE WAR , AUFGRUND DES SCHREIBENS VOM 19. AUGUST 1983 DEN BESTANDTEIL ZU BESTIMMEN , DEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR UNGENÜGEND HIELT , DENN ER HAT WÄHREND DES GESAMTEN VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF DARAUF BESTANDEN , DASS DIE BERUFSERFAHRUNG DES KLAEGERS NACH AUFFASSUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES NICHT DEM ERFORDERLICHEN HOCHSCHULABSCHLUSS GLEICHWERTIG SEI , WÄHREND IN WIRKLICHKEIT DIE SPÄTERE BERUFSERFAHRUNG ALS UNZULÄNGLICH BEURTEILT WORDEN WAR.
18 FERNER DÜRFEN DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE EINES BEWERBERS NACH DEM URTEIL VOM 5. APRIL 1979 ( KOBOR , A. A. O.) NUR DANN WENIGER GÜNSTIG BEURTEILT WERDEN ALS IN FRÜHEREN AUSWAHLVERFAHREN , WENN ' ' DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEURTEILUNG KLAR UND DEUTLICH RECHTFERTIGT ' '.
19 ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DES RECHNUNGSHOFES GILT DIESER GRUNDSATZ GERADE FÜR VORAUSSETZUNGEN WIE EINE AUF DEN ERWERB EINES DIPLOMS FOLGENDE BERUFSERFAHRUNG , DEREN ERFÜLLUNG DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS NUR PRÜFEN KANN , INDEM ER EINE TEILWEISE SUBJEKTIVE WERTUNG VORNIMMT. ES STEHT EINEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS FREI , INSOWEIT VON DER WERTUNG FRÜHERER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE ABZUWEICHEN ; DANN IST ER ABER VERPFLICHTET , SEINE ENTSCHEIDUNG BESONDERS ZU BEGRÜNDEN.
20 DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/5/83 HAT SEINE WENIGER GÜNSTIGE BEWERTUNG DER SPÄTEREN BERUFSERFAHRUNG DES KLAEGERS JEDOCH NICHT BESONDERS BEGRÜNDET , OBWOHL ANDERE PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE DIESE ALS AUSREICHEND ANGESEHEN UND DEN KLAEGER IN AUSWAHLVERFAHREN , DIE IN DIESEM PUNKT DIESELBEN ODER STRENGERE VORAUSSETZUNGEN ENTHIELTEN , ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN HATTEN.
21 AUCH DEM WEITEREN VORBRINGEN DES RECHNUNGSHOFES , DER KLAEGER SEI NICHT BERECHTIGT , DIE UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ZU RÜGEN , DA ER VON DER IHM NACH DEM URTEIL VOM 9. JUNI 1983 ( VERZYCK , A. A. O.) ZUSTEHENDEN MÖGLICHKEIT , DEN VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES UM INDIVIDÜLLE ERKLÄRUNGEN ZU ERSUCHEN , KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HABE , KANN NICHT ZUGESTIMMT WERDEN. IN DIESEM URTEIL HAT DER GERICHTSHOF AUSGEFÜHRT : ' ' UM DEN PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEITEN RECHNUNG ZU TRAGEN , DENEN EIN PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN MIT HOHER TEILNEHMERZAHL GEGENÜBERSTEHT , KANN ZUGELASSEN WERDEN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DEM BEWERBER IN EINEM ERSTEN STADIUM LEDIGLICH EINE MITTEILUNG ÜBER DIE KRITERIEN UND DAS ERGEBNIS DER AUSWAHL ZUKOMMEN LÄSST UND INDIVIDÜLLE ERKLÄRUNGEN ERST SPÄTER DEN BEWERBERN GIBT , DIE DIES AUSDRÜCKLICH VERLANGEN... ' '. IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE VOM KLAEGER AM 17. NOVEMBER 1983 BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINGELEGTE BESCHWERDE IN WIRKLICHKEIT ALS EIN AN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS GERICHTETES ERSUCHEN UM ERKLÄRUNGEN ANZUSEHEN , DENN DIESES SCHREIBEN HÄTTE DEM VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ÜBERMITTELT WERDEN KÖNNEN , OHNE DASS DIES DIE UNABHÄNGIGKEIT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES GEGENÜBER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM GERINGSTEN BEEINTRÄCHTIGT HÄTTE.
22 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/5/83 , MIT DER DIESER ES ABLEHNTE , DEN KLAEGER ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , MANGELS AUSREICHENDER BEGRÜNDUNG MIT EINEM FORMFEHLER BEHAFTET UND DAHER AUFZUHEBEN.
23 DA DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND DER ERSTEN BEIDEN KLAGEGRÜNDE AUFZUHEBEN IST , ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG DES DRITTEN UND VIERTEN KLAGEGRUNDES.
24 ZU DEM ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER AUFGRUND DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/5/83 ERFOLGTEN ERNENNUNGEN WIRD AUF DAS URTEIL VOM 30. NOVEMBER 1978 ( SALERNO , A. A. O.) VERWIESEN , IN DEM DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN HAT : ' ' DA ES SICH UM EIN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE DURCHGEFÜHRTES ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN HANDELT , WERDEN DIE RECHTE DER(S ) KLAEGER(S ) ANGEMESSEN GESCHÜTZT , WENN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE ENTSCHEIDUNG ERNEUT ERWAEGT , OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE , DAS GESAMTE ERGEBNIS DES AUSWAHLVERFAHRENS IN FRAGE ZU STELLEN ODER DIE AUF SEINER GRUNDLAGE ERFOLGTEN ERNENNUNGEN AUFZUHEBEN. ' ' DIESER ANTRAG IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
25 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DA DER RECHNUNGSHOF MIT SEINEM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ENTSCHEIDUNG VOM 17. AUGUST 1983 , MIT DER DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/5/83 ES ABGELEHNT HAT , DEN KLAEGER ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , WIRD AUFGEHOBEN.
2 ) IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
3 ) DER BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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