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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.1988
Aktenzeichen: 108/88 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER DRITTEN KAMMER VOM 5. MAI 1988. - JUAN JAENICKE CENDOYA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VORLAEUFIGE MASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 108/88 R.

Entscheidungsgründe:

1 Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 1. April 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts und Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung, die ihm am 25. Januar 1988 vom Personaldirektor der Kommission mitgeteilt worden war und mit der der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/A/584 es abgelehnt hat, eines seiner Diplome als einem Hochschulzeugnis gleichwertig anzuerkennen und ihn zur Teilnahme an diesem Auswahlverfahren zuzulassen.

2 Mit besonderem, am selben Tag eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beim Gerichtshof beantragt, auf der Grundlage des Artikels 83 der Verfahrensordnung die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung anzuordnen und eine bestimmte Zahl einstweiliger Maßnahmen zu erlassen, um ihm einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bis zur Verkündung des Urteils zu ersparen.

3 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führte mit einer im Amtsblatt vom 1. Juli 1987 ( ABl. C 173, S. 19 ) veröffentlichten Ausschreibung ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hauptverwaltungsräten spanischer Staatsangehörigkeit, deren Laufbahn sich auf die Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe A erstreckt, durch.

4 Der Antragsteller reichte innerhalb der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Frist eine Bewerbung ein. Durch Schreiben vom 28. Oktober 1987 teilte die Kommission ihm mit, sie mache seine Zulassung zum Auswahlverfahren davon abhängig, daß er ihr bis zum 19. November eine Anerkennungsbescheinigung der Universidad Pontificia de Comillas über sein vom Instituto Católico de Administración y Dirección de Empresas ( nachstehend : das ICADE ) ausgestelltes Abschlußzeugnis für einen Licenciado in Betriebswirtschaft zusende.

5 Durch Telegramm vom 19. Dezember 1987 unterrichtete die Kommission den Antragsteller darüber, daß der Prüfungsausschuß auf seinen Antrag seine Bewerbung noch einmal überprüft und beschlossen habe, ihn zum Auswahlverfahren zuzulassen, wenn er am Tag der mündlichen Unterredung das im oben genannten Schreiben vom 28. Oktober verlangte Anerkennungsdokument vorlege.

6 Am 12. Januar 1988, dem Tag der Unterredung, überreichte der Antragsteller dem Prüfungsausschuß nur eine vom Letrado del Estado, dem Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft, ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wurde, daß die Rechtsabteilung auf Antrag des Secretaría de Estado de Universidades e Investigación ( Dirección General de Enseñanza Superior ) ein Gutachten über die Gleichwertigkeit der vom ICADE ausgestellten Diplome mit amtlichen Zeugnissen vorbereitete. Daraufhin beschloß der Prüfungsausschuß, die Unterredung nicht durchzuführen.

7 Mit Schreiben vom 25. Januar 1988 teilte die Kommission dem Antragsteller mit, der Prüfungsausschuß habe beschlossen, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen, weil er nicht die verlangte Anerkennungsbescheinigung vorgelegt habe.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt eine Anordnung der Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Organe nur in Betracht, wenn die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird. Darüber hinaus muß eine solche Anordnung in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung zur Hauptsache erforderlich sind, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich muß sie vorläufig sein, darf also der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen.

9 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Anordnung ( fumus boni juris ) macht der Antragsteller erstens geltend, der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren habe entgegen Punkt III.B.2.a der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht die Strukturbesonderheiten der absolvierten Ausbildung berücksichtigt.

10 Zur Stützung dieser Behauptung hebt der Antragsteller hervor, daß das ICADE ein anerkanntes Privatinstitut sei, das der Universität von Madrid als Hochschulinstitut angegliedert sei; die Aufnahmebedingungen seien die gleichen wie die für den Zugang zu den öffentlichen Universitäten, und das private Abschlußzeugnis für einen Licenciado in Betriebswirtschaft werde nach einem fünfjährigen Studium erlangt, dessen Methoden und Anforderungen mit denen für andere Hochschulabschlüsse vergleichbar seien.

11 Der Antragsteller macht zweitens geltend, der Prüfungsausschuß habe ihm dadurch, daß er die Anerkennung des ICADE-Diploms verlangt habe, eine nicht in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthaltene Bedingung auferlegt.

12 Drittens trägt er vor, daß nach Punkt III.B.2.a der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, ausgelegt im Lichte des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts, der Prüfungsausschuß aufgrund einer Gesamtwürdigung der Befähigungsnachweise und der Berufserfahrung des Bewerbers hätte entscheiden müssen.

13 Die Tatsache, Inhaber des Certificat des hautes études européennes von Brügge und des Certificado en Comunidades Europeas der Escüla Diplomática von Madrid zu sein, beweise aber den Besitz von Hochschulzeugnissen, die für den Zugang zum Kolleg von Brügge und zu der erwähnten Escüla Diplomática verlangt würden. Das gleiche gelte für seine Berufserfahrung, nämlich zum einen für seine Tätigkeit von 1974 bis 1978 bei dem nationalen Elektrizitätsunternehmen, von dem er aufgrund seines Abschlußzeugnisses für einen Licenciado in Betriebswirtschaft eingestellt worden sei, und zum anderen für seine Tätigkeit von 1981 bis 1987 als Agent d' études im Presse - und Informationsbüro der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Madrid, Tätigkeiten, für die nach den von der Kommission selbst festgesetzten Beschäftigungsbedingungen für örtliche Bedienstete Hochschulzeugnisse verlangt würden.

14 Nach Ansicht der Kommission sind diese Argumente unbegründet. Sie macht geltend, daß der Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder sein Privatdiplom des ICADE noch eine Bescheinigung über die Anerkennung dieses Diploms vorgelegt habe. Sie fügt hinzu, daß ein Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren nicht durch die Beurteilung gebunden sein könne, die ein anderer Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer anderen Stelle vorgenommen habe.

15 Es ist darauf hinzuweisen, daß nach Punkt III.B.2.a der Ausschreibung des Auswahlverfahrens die Bewerber bis zu dem für die Einreichung der Bewerbungen festgesetzten Termin ein abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Studienjahren nachweisen mussten.

16 Es ist einzuräumen, daß es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, festzulegen, welche Diplome, mit denen in ihrem Hoheitsgebiet absolvierte Studien abgeschlossen werden, als Hochschulzeugnisse zu betrachten sind.

17 Es steht fest, daß der Befähigungsnachweis, auf den sich der Antragsteller beruft, ein privates Abschlußzeugnis für einen Licenciado in Betriebswirtschaft ist. Daher hatte die Kommission nachzuprüfen, ob der Antragsteller die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Voraussetzungen erfuellte, indem sie ihn aufforderte, eine Bescheinigung über die Anerkennung seines ICADE-Diploms vorzulegen.

18 Aus den Akten ergibt sich aber, daß der Antragsteller keine Anerkennungsbescheinigung und nicht einmal sein privates Abschlußzeugnis vorgelegt hat. Die dem Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügten Dokumente bescheinigen nur, daß der Antragsteller fünf Studienjahre am ICADE abgeleistet hat. Schließlich ergibt sich aus dem am 27. Februar 1987 an die Kommission gerichteten Schreiben des spanischen Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft, daß die vom ICADE ausgestellten Diplome nicht als Hochschuldiplome angesehen werden können, die langen Studienabschnitten entsprechen, die den Zugang zu den Auswahlverfahren der Kommission für die Laufbahngruppe A eröffnen.

19 Zwar besitzt der Antragsteller Diplome, mit denen Studien nach Erlangung einer Licenciatura abgeschlossen werden. Wie jedoch in Abschnitt 5 der Hinweise für die Bewerber eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen, die von der Kommission ausgearbeitet worden sind und in der Ausschreibung des betreffenden Auswahlverfahrens enthalten waren, hervorgehoben wird, konnten diese Befähigungsnachweise von der Antragsgegnerin zum Vergleich der Bewerber untereinander nur herangezogen werden, wenn die Mindestvoraussetzungen des Auswahlverfahrens erfuellt waren, und zwar vor allem der Besitz eines Hochschuldiploms.

20 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Beurteilung des Hochschulcharakters bestimmter Studiengänge oder eines Befähigungsnachweises von jedem Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Bedingungen des jeweiligen Auswahlverfahrens ad hoc vorgenommen wird. Die Tatsache, für die Kommission im Presse - und Informationsbüro von Madrid als Agent d' études gearbeitet zu haben, eine Tätigkeit, die eine Mindestausbildung auf Hochschulniveau erforderte, kann daher nicht die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen.

21 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Antragsteller keine Umstände geltend gemacht hat, die die Begründetheit seines Antrags glaubhaft machen könnten, und daß daher der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, ohne daß die Voraussetzungen der Dringlichkeit und des Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Schadens geprüft werden müssten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

Der Präsident der Dritten Kammer

im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

nach Anhörung des Generalanwalts,

beschlossen :

1 ) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 5. Mai 1988.

Ende der Entscheidung

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