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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1977
Aktenzeichen: 109-76
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. j | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 40 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 45 Abs. 3 S. 1 |
1. DAS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GESCHAFFENE SYSTEM DER KOORDINIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BAUT AUF DEM GRUNDSATZ AUF , DASS DER ARBEITNEHMER NICHT ALLEIN DESHALB SEINEN LEISTUNGSANSPRUCH VERLIEREN DARF , WEIL SICH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS IM TYP GEÄNDERT HABEN. FOLGLICH SIND DIE AUSDRÜCKE ' ' BESTEHENDE UND KÜNFTIGE ' ' REGELUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NICHT SO ZU VERSTEHEN , DASS SIE BESTIMMUNGEN AUSSCHLIESSEN , DIE ZWAR FRÜHER GALTEN , IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER GENANNTEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ABER NICHT MEHR IN KRAFT WAREN.
2. DER BEGRIFF ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' IN ARTIKEL 45 ABSATZ 3 IST WEIT AUSZULEGEN , SO DASS ER SICH SOWOHL AUF DIE BESTIMMUNGEN , DIE IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS IN KRAFT SIND , ALS AUCH AUF DIEJENIGEN BEZIEHT , DIE IN KRAFT WAREN , ALS DER ARBEITNEHMER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLAG. GRUNDSÄTZLICH GENÜGT ES DAHER IM SINNE VON ARTIKEL 45 ABSATZ 3 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUR ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS AUF GRUND VON ARTIKEL 40 DER VERORDNUNG ZU LASTEN DES TRAEGERS EINES MITGLIEDSTAATS , WENN EIN ARBEITNEHMER , AUF DEN IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANWENDUNG FINDEN ODER DER , FALLS DIES NICHT ZUTRIFFT , LEISTUNGSANSPRÜCHE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NACHWEISEN KANN , VERSICHERUNGS- ODER JEDENFALLS BESCHÄFTIGUNGSZEITEN UND/ODER GLEICHGESTELLTE ZEITEN ANGEBEN KANN , DIE ER UNTER DER GELTUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT HAT , WELCHE ZWAR ZU DER ZEIT , ALS DER ARBEITNEHMER SEINE BESCHÄFTIGUNG AUSÜBTE , IN KRAFT WAREN , ABER VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUSSER KRAFT GETRETEN SIND , AUCH WENN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU EINEM ANDEREN TYP GEHÖRTEN ALS DIEJENIGEN , DIE IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS GALTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. JUNI 1977. - M. BLOTTNER GEGEN BESTUUR DER NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING. - SOZIALE SICHERHEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN BEROEP AMSTERDAM. - RECHTSSACHE 109-76.
Entscheidungsgründe:
1 DER RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM HAT MIT SCHREIBEN VOM 19. NOVEMBER 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 22. NOVEMBER 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN VORGELEGT , DIE DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 40 , 45 UND 46 SOWIE DES ANHANGS V DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 VOM 5. 7. 1971 , S. 2 ), BETREFFEN.
2/5 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE WEIGERUNG DES ZUSTÄNDIGEN NIEDERLÄNDISCHEN TRAEGERS GEHT , EINER DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DIE VON 1928 BIS 1940 IN DEN NIEDERLANDEN EINE ENTGELTLICHE BESCHÄFTIGUNG AUSGEUEBT HATTE , EINE INVALIDITÄTSRENTE ZU ZAHLEN. DIE BETROFFENE WAR 1940 NACH DEUTSCHLAND ZURÜCKGEKEHRT , WO SIE BIS ZUM JAHR 1946 ARBEITETE UND DANN JEDE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUFGAB. 1973 WURDE SIE INFOLGE EINES UNFALLS ARBEITSUNFÄHIG , UND DIE BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE GEWÄHRTE IHR MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1974 EINE RENTE. DIE NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING ERKENNT AN , DASS DIE BETROFFENE AUFGRUND VON ARTIKEL 45 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GRUNDSÄTZLICH LEISTUNGEN NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERLANGEN KÖNNTE ; SIE LEHNT ABER DIE ZAHLUNG MIT DER BEGRÜNDUNG AB , DASS DIE BETROFFENE , DA SIE IM ZEITPUNKT DES UNFALLS NICHT GEGEN ENTGELT BESCHÄFTIGT GEWESEN SEI , NICHT DIE IN DER WET OP DE ARBEIDSONGESCHIKTHEIDSVERZEKERING ( GESETZ ÜBER DIE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT - WAO - ) VORGESEHENE VORAUSSETZUNG DER TATSÄCHLICHEN VERSICHERUNG ERFÜLLE , UM IN DEN NIEDERLANDEN EINEN LEISTUNGSANSPRUCH ZU ERWERBEN , UND DASS AUSSERDEM IHRE UNFÄHIGKEIT ZUR VERRICHTUNG IHRER GEWÖHNLICHEN ARBEIT ( HAUSHALTSARBEIT ) UNTER DEM IN DER WAO GEFORDERTEN MINDESTSATZ LIEGE.
6 DIE ERSTE FRAGE LAUTET : ' ' GENÜGT ES IM SINNE VON ARTIKEL 45 ABSATZ 3 SATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 - ANGESICHTS DER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DIESER BESTIMMUNG - ZUR ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS AUF GRUND VON ARTIKEL 40 DER VERORDNUNG ZU LASTEN DES TRAEGERS EINES MITGLIEDSTAATS , WENN EIN ARBEITNEHMER , AUF DEN IM ZEITPUNKT DES GRUNDSÄTZLICH GEDECKTEN VERSICHERUNGSFALLS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANWENDUNG FINDEN ODER DER , FALLS DIES NICHT ZUTRIFFT , LEISTUNGSANSPRÜCHE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NACHWEISEN KANN , NUR VERSICHERUNGS- ODER JEDENFALLS BESCHÄFTIGUNGSZEITEN UND/ODER GLEICHGESTELLTE ZEITEN ANGEBEN KANN , DIE ER UNTER DER GELTUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT HAT , WELCHE KEINE REGELUNG DER IN ARTIKEL 45 ABSATZ 3 SATZ 1 BEZEICHNETEN ART DARSTELLTEN UND ZU DEM IN ARTIKEL 94 ABSATZ 2 GENANNTEN ZEITPUNKT KEINE BESTEHENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG MEHR WAREN , UND GILT DIES AUCH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON ARTIKEL 45 ABSATZ 3 SATZ 2 ( ALSO OBWOHL FÜR DEN ARBEITNEHMER NIEMALS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAATS IM SINNE VON ARTIKEL 45 ABSATZ 3 SATZ 1 GALTEN)?
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7 ALS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ARBEITSUNFÄHIG WURDE , GEHÖRTEN DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUM TYP A , BEI DEM DIE HÖHE DER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT VON DER VERSICHERUNGSDAUER UNABHÄNGIG IST ; ALS DIE KLAEGERIN IN DEN NIEDERLANDEN BESCHÄFTIGT WAR , GEHÖRTEN SIE DAGEGEN ZUM TYP B , BEI DEM DIE HÖHE DER LEISTUNGEN VON DER VERSICHERUNGSDAUER ABHÄNGT.
8 ARTIKEL 40 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESTIMMT : ' ' EIN ARBEITNEHMER , FÜR DEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN , ERHÄLT , SOFERN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MINDESTENS EINES DIESER STAATEN NICHT VON DER IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 BEZEICHNETEN ART SIND , LEISTUNGEN IN ENTSPRECHENDER ANWENDUNG VON KAPITEL 3... ' '
9/10 NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG BEDEUTET DER BEGRIFF ,, , RECHTSVORSCHRIFTEN ' : IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DIE BESTEHENDEN UND KÜNFTIGEN GESETZE , VERORDNUNGEN , SATZUNGEN UND ALLE ANDEREN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 GENANNTEN ZWEIGE UND SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT ' '. ES FRAGT SICH , OB DURCH DIE WORTE ' ' BESTEHENDE UND KÜNFTIGE ' ' DIEJENIGEN BESTIMMUNGEN VON DER ANWENDUNG DIESER DEFINITION AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE ZUR ZEIT DES ERLASSES DER FRAGLICHEN VERORDNUNG UND DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 29. MÄRZ 1972 ( ABL. 1972 , L 74 , S. 1 ) NICHT MEHR IN KRAFT WAREN , UND OB ARTIKEL 40 ABSATZ 1 MITHIN AUF EINEN ARBEITNEHMER KEINE ANWENDUNG FINDET , DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT BESTIMMUNGEN UNTERLAG , DIE VOR DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUSSER KRAFT GETRETEN SIND , OBGLEICH FÜR IHN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NOCH IN KRAFT BEFINDLICHE BESTIMMUNGEN GELTEN.
11/13 ARTIKEL 51 DES VERTRAGES SIEHT DIE EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT VOR , DAS DEN WANDERARBEITNEHMERN DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN FÜR DEN ERWERB UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS SOWIE FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN SICHERT. DAS ZIEL DIESES ARTIKELS WÜRDE NICHT ERREICHT , WENN DER ARBEITNEHMER DIE VERSICHERTENEIGENSCHAFT IM SINNE DER FRAGLICHEN VERORDNUNGEN ALLEIN DESHALB VERLÖRE , WEIL ZUR ZEIT DES ERLASSES DIESER VERORDNUNGEN AN DIE STELLE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN KRAFT WAREN , ALS DER ARBEITNEHMER VERSICHERT WAR , ANDERE RECHTSVORSCHRIFTEN GETRETEN SIND. FOLGLICH SIND DIE AUSDRÜCKE ' ' BESTEHENDE UND KÜNFTIGE ' ' NICHT SO ZU VERSTEHEN , DASS SIE BESTIMMUNGEN AUSSCHLIESSEN , DIE ZWAR FRÜHER GALTEN , IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER GENANNTEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ABER NICHT MEHR IN KRAFT WAREN.
14/15 ARTIKEL 45 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESTIMMT : ' ' EIN ARBEITNEHMER , DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT MEHR UNTERLIEGT , IN DENEN WEDER FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS NOCH FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN EINE VERSICHERUNGSDAUER VORGESEHEN IST , SONDERN DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WIRD , DASS DER ARBEITNEHMER IHNEN IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS NOCH UNTERLIEGT , GILT... ALS IHNEN IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS NOCH UNTERLIEGEND ,... SOFERN ER LEISTUNGSANSPRÜCHE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NACHWEISEN KANN. ' ' DA DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS NIEMALS DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A UNTERLAG , AUF DIE SICH DIE ZITIERTE BESTIMMUNG BEZIEHT , IST DEREN ANWENDBARKEIT FRAGLICH.
16/17 DAS DURCH DIE VERORDNUNG GESCHAFFENE SYSTEM DER KOORDINIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BAUT AUF DEM GRUNDSATZ AUF , DASS DER ARBEITNEHMER NICHT ALLEIN DESHALB SEINEN LEISTUNGSANSPRUCH VERLIEREN DARF , WEIL SICH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS IM TYP GEÄNDERT HABEN. DIES BEDEUTET , DASS DER BEGRIFF ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' IN ARTIKEL 45 ABSATZ 3 WEIT AUSZULEGEN IST , SO DASS ER SICH SOWOHL AUF DIE BESTIMMUNGEN , DIE IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS IN KRAFT SIND , ALS AUCH AUF DIEJENIGEN BEZIEHT , DIE IN KRAFT WAREN , ALS DER ARBEITNEHMER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLAG.
18 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS ES IM SINNE VON ARTIKEL 45 ABSATZ 3 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUR ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS AUFGRUND VON ARTIKEL 40 DER VERORDNUNG ZU LASTEN DES TRAEGERS EINES MITGLIEDSTAATS GRUNDSÄTZLICH GENÜGT , WENN EIN ARBEITNEHMER , AUF DEN IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANWENDUNG FINDEN ODER DER , FALLS DIES NICHT ZUTRIFFT , LEISTUNGSANSPRÜCHE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NACHWEISEN KANN , VERSICHERUNGS- ODER JEDENFALLS BESCHÄFTIGUNGSZEITEN UND/ODER GLEICHGESTELLTE ZEITEN ANGEBEN KANN , DIE ER UNTER DER GELTUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT HAT , WELCHE ZWAR ZU DER ZEIT , ALS DER ARBEITNEHMER SEINE BESCHÄFTIGUNG AUSÜBTE , IN KRAFT WAREN , ABER VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUSSER KRAFT GETRETEN SIND , AUCH WENN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU EINEM ANDEREN TYP GEHÖRTEN ALS DIEJENIGEN , DIE IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS GALTEN.
19 MIT DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE IST DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20/21 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM MIT SCHREIBEN VOM 19. NOVEMBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
GRUNDSÄTZLICH GENÜGT ES IM SINNE VON ARTIKEL 45 ABSATZ 3 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUR ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS AUF GRUND VON ARTIKEL 40 DER VERORDNUNG ZU LASTEN DES TRAEGERS EINES MITGLIEDSTAATS , WENN EIN ARBEITNEHMER , AUF DEN IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANWENDUNG FINDEN ODER DER , FALLS DIES NICHT ZUTRIFFT , LEISTUNGSANSPRÜCHE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NACHWEISEN KANN , VERSICHERUNGS- ODER JEDENFALLS BESCHÄFTIGUNGSZEITEN UND/ODER GLEICHGESTELLTE ZEITEN ANGEBEN KANN , DIE ER UNTER DER GELTUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT HAT , WELCHE ZWAR ZU DER ZEIT , ALS DER ARBEITNEHMER SEINE BESCHÄFTIGUNG AUSÜBTE , IN KRAFT WAREN , ABER VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUSSER KRAFT GETRETEN SIND , AUCH WENN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU EINEM ANDEREN TYP GEHÖRTEN ALS DIEJENIGEN , DIE IM ZEITPUNKT DES VERSICHERUNGSFALLS GALTEN.
Ende der Entscheidung
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