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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.1983
Aktenzeichen: 109/82
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 2044/75, VERORDNUNG NR. 193/75


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 2044/75 ART. 3 ABS. 3
VERORDNUNG NR. 193/75 ART. 9 ABS. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUS DEM ZUSAMMENHANG , IN DEM DIE BEGRIFFE DES ZEITPUNKTS DER ERTEILUNG IN DEN ARTIKELN 3 ABSATZ 3 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE FÜR DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE VERWENDET WERDEN , ERGIBT SICH , DASS SICH DER EINE BEGRIFF AUF DEN TAG BEZIEHT , AN DEM DIE AUSFUHRLIZENZ GEWÄHRT WIRD , UND DER ANDERE AUF DEN TAG , VON DEM AN DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER GEWÄHRTEN LIZENZ ZU BERECHNEN IST. FOLGLICH BESTEHT KEIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DIESEN VORSCHRIFTEN , UND ARTIKEL 6 KANN NICHT ALS AUSNAHME VON DER REGEL DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 BETRACHTET WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 27. JANUAR 1983. - COMPAGNIE INTERAGRA S. A. GEGEN FONDS D'ORIENTATION ET DE REGULARISATION DES MARCHES AGRICOLES (FORMA). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF, PARIS. - AUSFUHRLIZENZEN - VORAUSSETZUNGEN FUER DIE ERTEILUNG. - RECHTSSACHE 109/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS HAT MIT URTEIL VOM 16. FEBRUAR 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. MÄRZ 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1975 ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE FÜR DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 213 , S. 15 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINER VON DER FIRMA INTERAGRA VOR DEM NATIONALEN GERICHT ERHOBENEN KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES FONDS D ' ORIENTATION ET DE REGULARISATION DES MARCHES AGRICOLES ( FORMA ) VOM 28. NOVEMBER 1980 WEGEN DEREN RECHTSWIDRIGKEIT ; MIT DIESER ENTSCHEIDUNG HATTE DER FORMA FESTGESTELLT , DASS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 2993/80 DER KOMMISSION VOM 19. NOVEMBER 1980 ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG FÜR BUTTER UND BUTTEROIL ( ABL. L 310 , S. 18 ) DER AM 17. NOVEMBER 1980 VON DER FIRMA INTERAGRA EINGEREICHTE ANTRAG AUF LIZENZERTEILUNG MIT VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEI.

3 GEGEN DIESE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 2044/75 WANDTE SICH DIE FIRMA INTERAGRA VOR DEM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS , WAS DIESES GERICHT VERANLASST HAT , DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORZULEGEN :

' ' WELCHE BEDEUTUNG HATTEN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1975 AM 17. NOVEMBER 1980 , UND INSBESONDERE ,

1. ENTHÄLT ARTIKEL 6 FÜR ALLE AUFGRUND EINER AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRTEN AUSFUHREN NACH DRITTLÄNDERN EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ , VON DEM JEDOCH BEI DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 GENANNTEN ERZEUGNISSEN EINE AUSNAHME GEMACHT WIRD , UND STEHT ER DER ANWENDUNG DER IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENEN BESONDEREN MASSNAHMEN NICHT ENTGEGEN ,

2.ODER ENTHÄLT ARTIKEL 6 VIELMEHR FÜR DIESE GESCHÄFTE EINE BESONDERE REGELUNG , DIE ALS EINE AUSNAHME VON DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 NIEDERGELEGTEN ALLGEMEINEN REGELN ANZUSEHEN IST , UND STEHT ER DAHER DER ANWENDUNG DER IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENEN BESONDEREN MASSNAHMEN ENTGEGEN?

' '

4 ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 ENTHIELT AM 17. NOVEMBER 1980 EINEN ABSATZ 3 , WONACH DIE AUSFUHRLIZENZEN UNTER ANDEREM FÜR BUTTER UND BUTTEROIL ' ' AM FÜNFTEN ARBEITSTAG NACH DEM TAG DER ANTRAGSTELLUNG ERTEILT ( WERDEN ), SOFERN INNERHALB DIESER FRIST KEINE BESONDEREN MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN ' '. VON KEINEM DER BETEILIGTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , WIRD IN ABREDE GESTELLT , DASS EINE AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN , WIE SIE VON DER KOMMISSION MIT IHRER VERORDNUNG NR. 2993/80 BESCHLOSSEN WURDE , EINE BESONDERE MASSNAHME IM SINNE DIESER BESTIMMUNG DARSTELLT.

5 DER ANTRAG DER FIRMA INTERAGRA AUF ERTEILUNG EINER AUSFUHRLIZENZ WURDE AM 17. NOVEMBER 1980 EINGEREICHT , UND DIE VERORDNUNG NR. 2993/80 DER KOMMISSION ÜBER BESONDERE MASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 DER KOMMISSION TRAT AM 20. NOVEMBER 1980 , ALSO INNERHALB DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 VORGESEHENEN FRIST VON FÜNF TAGEN , IN KRAFT. DER FORMA LEHNTE DAHER DIE ERTEILUNG DER BEANTRAGTEN LIZENZ AB.

6 DIE FIRMA INTERAGRA MACHTE JEDOCH GELTEND , DIE REGELUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 SEI IM FALL EINER IN EINEM EINFÜHRENDEN DRITTLAND ERÖFFNETEN AUSSCHREIBUNG NICHT ANWENDBAR , FÜR DIE DURCH ARTIKEL 6 DIESER VERORDNUNG EINE SONDERREGELUNG ÜBER DIE LIZENZERTEILUNG EINGEFÜHRT SEI.

7 ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 BESTIMMT , DASS BEI EINER AUSFUHR AUFGRUND EINER IN EINEM EINFÜHRENDEN DRITTLAND ERÖFFNETEN AUSSCHREIBUNG DIE AUSFUHRLIZENZ VOM ZEITPUNKT DER ERTEILUNG IM SINNE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 193/75 AN GILT. NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 193/75 GELTEN DIE LIZENZEN FÜR DIE BERECHNUNG IHRER GÜLTIGKEITSDAUER ALS AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG ERTEILT , WOBEI DIESER TAG IN DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ EINBEZOGEN WIRD.

8 AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 193/75 ERGIBT SICH , DASS DER ZEITPUNKT DER ERTEILUNG , DER ZUR BERECHNUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINER LIZENZ DIENT , IM WEGE DER FIKTION ALS DER ZEITPUNKT DER EINREICHUNG DES LIZENZANTRAGS BETRACHTET WIRD UND DASS SICH DIESER ZEITPUNKT VON DEMJENIGEN UNTERSCHEIDEN KANN , ZU DEM DIE LIZENZ TATSÄCHLICH GEWÄHRT WIRD , ODER AUCH VON DEM , ZU DEM SIE DEM AUSFUHRUNTERNEHMEN KONKRET AUSGEHÄNDIGT WIRD.

9 AUS DEM ZUSAMMENHANG , IN DEM DIE BEGRIFFE DES ZEITPUNKTS DER ERTEILUNG IN DEN ARTIKELN 3 ABSATZ 3 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 VERWENDET WERDEN , ERGIBT SICH , DASS SICH DER EINE BEGRIFF AUF DEN TAG BEZIEHT , AN DEM DIE AUSFUHRLIZENZ GEWÄHRT WIRD , UND DER ANDERE AUF DEN TAG , VON DEM AN DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER GEWÄHRTEN LIZENZ ZU BERECHNEN IST. FOLGLICH BESTEHT KEIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DIESEN VORSCHRIFTEN , UND ARTIKEL 6 KANN NICHT ALS AUSNAHME VON DER REGEL DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 BETRACHTET WERDEN.

10 DIE FIRMA INTERAGRA HAT IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN ZUFOLGE IN DER VERORDNUNG NR. 3137/80 VOM 4. DEZEMBER 1980 ZUR ACHTZEHNTEN ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 2044/75 EINE BESTÄTIGUNG IHRER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2044/75 IN DER IM NOVEMBER 1980 GELTENDEN FASSUNG GESEHEN. DER GERICHTSHOF BRAUCHT JEDOCH NICHT ÜBER DIE GENAUE TRAGWEITE DIESER ÄNDERUNG ZU BEFINDEN , EINMAL WEIL DIE IHM VOM VORLAGEGERICHT GESTELLTE FRAGE DIE BEDEUTUNG DER ARTIKEL 3 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 AM 17. NOVEMBER 1980 BETRIFFT UND ZUM ANDEREN WEIL DIE ÄNDERUNG VOM 4. DEZEMBER 1980 NUR AUF DEN 22. NOVEMBER 1980 ZURÜCKWIRKT , ALSO AUF EINEN ZEITPUNKT NACH DEM ERLASS DER BESONDEREN MASSNAHME , DIE DIE VERORDNUNG NR. 2993/80 VOM 20. NOVEMBER 1980 DARSTELLTE.

11 AUF DIE FRAGE DES TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS AM 17. NOVEMBER 1980 ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 FÜR ALLE ANTRAEGE AUF ERTEILUNG EINER AUSFUHRLIZENZ MIT VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 04.02 A II B 1 , 04.02 B I B 2 AA UND 04.03 ( MAGERMILCHPULVER , BUTTER UND BUTTEROIL ) EINSCHLIESSLICH DER IM RAHMEN EINER IN EINEM EINFÜHRENDEN DRITTLAND ERÖFFNETEN AUSSCHREIBUNG EINGEREICHTEN LIZENZANTRAEGE GALT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

12 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS MIT URTEIL VOM 16. FEBRUAR 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

AM 17. NOVEMBER 1980 GALT ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2044/75 FÜR ALLE ANTRAEGE AUF ERTEILUNG EINER AUSFUHRLIZENZ MIT VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 04.02 A II B 1 , 04.02 B I B 2 AA UND 04.03 ( MAGERMILCHPULVER , BUTTER UND BUTTEROIL ) EINSCHLIESSLICH DER IM RAHMEN EINER IN EINEM EINFÜHRENDEN DRITTLAND ERÖFFNETEN AUSSCHREIBUNG EINGEREICHTEN LIZENZANTRAEGE.

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