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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1964
Aktenzeichen: 11-63
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. HAT EIN BEAMTER VOR SEINEM UMZUG DIE IN ARTIKEL 15 DER PERSONALORDNUNG BEZEICHNETEN KOSTENVORANSCHLAEGE NICHT VORGELEGT, SO HAT ER NUR DANN EINEN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN, WENN DIE UNTERLAGEN, DIE ER NACHTRAEGLICH EINGEREICHT HAT, DER BEKLAGTEN DIE FESTSTELLUNG ERMÖGLICHEN, DASS DER BEHAUPTETE UMZUG STATTGEFUNDEN HAT, WELCHE LEISTUNG DER SPEDITEUR NACH ART UND UMFANG ERBRACHT HAT UND OB DER GEFORDERTE PREIS IN HINBLICK AUF DIESE LEISTUNG ANGEMESSEN ERSCHEINT.

2. A ) DER AUF DEM DIENSTREISEAUFTRAG ANGEBRACHTE VERMERK " PRIVATKRAFTWAGEN " BESAGT NUR, DASS GEGEN DIE BENUTZUNG DES KRAFTWAGENS KEINE DIENSTLICHEN BEDENKEN BESTEHEN. DIE GEWÄHRUNG VON KILOMETERGELD SETZT DAGEGEN VORAUS, DASS DIE VERWENDUNG DES GENANNTEN BEFÖRDERUNGSMITTELS ALS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGEND ANERKANNT WORDEN IST.

B ) FORM UND INHALT VON ERKLÄRUNGEN, WELCHE DEN ANSPRUCH AUF DIE IM STATUT AUSDRÜCKLICH ALS AUSNAHME BEZEICHNETE ERSTATTUNG VON KILOMETERGELD ZU BEGRÜNDEN BESTIMMT SIND, MÜSSEN ZUR VERMEIDUNG VON MISSBRÄUCHEN DIE STRENGSTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.

3. DIE LETZTE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ERSTATTUNGSSATZ DER DIENSTREISEKOSTEN LIEGT BEI DEN ALLGEMEINEN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN UND NICHT BEI DEM UNMITTELBAREN DIENSTVORGESETZTEN DES BEAMTEN.

DIE KOSTENERSTATTUNG ZUM GEWÖHNLICHEN SATZ FÜHRT IM SINNE VON ARTIKEL 17 D DER PERSONALORDNUNG DANN " NACHWEISLICH ZU UNZUTRAEGLICHKEITEN ", WENN SIE DIE DEM BETREFFENDEN DURCH DIE BENUTZUNG SEINES PRIVATKRAFTWAGENS TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN KOSTEN OFFENSICHTLICH NICHT DECKEN KANN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 19. MAERZ 1964. - ROBERT LEPAPE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 11-63.

Entscheidungsgründe:

S. 147

I. UMZUGSKOSTEN

1. ARTIKEL 15 BUCHSTABE A SÄTZE 1 BIS 3 DER FRÜHEREN PERSONALORDNUNG DER EGKS VOM 1. JULI 1956 IN DER FASSUNG DES BESCHLUSSES DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN VOM 21. NOVEMBER 1960 BESTIMMT : " DEN BEDIENSTETEN... WERDEN DIE KOSTEN FÜR DEN UMZUG IHRES PERSÖNLICHEN MOBILIARS... ERSTATTET. DIE ERSTATTUNG WIRD IM RAHMEN EINES KOSTENVORANSCHLAGS VORGENOMMEN, DER DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG BEDARF. DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN SIND MINDESTENS ZWEI KOSTENVORANSCHLAEGE VORZULEGEN. "

UNSTREITIG HAT DER KLAEGER KEINE VORANSCHLAEGE VORGELEGT, SO DASS DIE VORERWÄHNTE GENEHMIGUNG NICHT ERTEILT WERDEN KONNTE. DER RECHTSSTREIT WIRFT SOMIT DIE FRAGE AUF, OB DER BETROFFENE BEAMTE IN EINEM SOLCHEN FALLE SEINEN ANSPRUCH OHNE WEITERES VERLIERT.

2. DIE WÖRTLICHE AUSLEGUNG DER VORGENANNTEN BESTIMMUNG FÜHRT ZU KEINEM EINDEUTIGEN ERGEBNIS. DER ERSTE SATZ SCHEINT DEM BEAMTEN EINEN UNBEDINGTEN ANSPRUCH ZUZUERKENNEN, DER ZWEITE SATZ DAGEGEN DIESEN ANSPRUCH FÜR DEN FALL AUSZUSCHLIESSEN, DASS DER BEAMTE DIE VORANSCHLAEGE VOR SEINEM UMZUG NICHT VORLEGT. DIE AUSLEGUNG HAT DAHER AN SINN UND ZWECK DER VORSCHRIFT ANZUKNÜPFEN.

S. 148

ARTIKEL 15 BERUHT AUF DEM ALLGEMEINEN GEDANKEN, DASS DER DIENSTHERR GRUNDSÄTZLICH VERPFLICHTET IST, DEM BEAMTEN ALLE IM DIENSTLICHEN INTERESSE NOTWENDIGEN AUFWENDUNGEN ZU ERSETZEN, JEDOCH VON DEM BEAMTEN DEN NACHWEIS DAFÜR FORDERN KANN, DASS DIE AUFWENDUNGEN TATSÄCHLICH GEMACHT WORDEN SIND UND NOTWENDIG WAREN. HIERNACH HAT DER KLAEGER NUR DANN EINEN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN, WENN DIE UNTERLAGEN, DIE ER NACHTRAEGLICH EINGEREICHT HAT, DER BEKLAGTEN NACH DEN GRUNDSÄTZEN EINER ORDNUNGSMÄSSIGEN RECHNUNGSFÜHRUNG DIE FESTSTELLUNG ERMÖGLICHEN, DASS DER BEHAUPTETE UMZUG STATTGEFUNDEN HAT, WELCHE LEISTUNG DER SPEDITEUR NACH ART UND UMFANG ( MENGE DES UMZUGSGUTS USW.) ERBRACHT HAT UND OB DER GEFORDERTE PREIS IM HINBLICK AUF DIESE LEISTUNG ANGEMESSEN ERSCHEINT.

3. DER KLAEGER HATTE DER VERWALTUNG DER BEKLAGTEN MIT SCHREIBEN VOM 16. JUNI 1961 ERKLÄRT : " ICH HABE EINE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DER MIR VON LUXEMBURGER UND BRÜSSELER SPEDITEUREN IM DEZEMBER 1960 GEMACHTEN ANGEBOTE ANGEFORDERT. WIE SIE FESTSTELLEN WERDEN, HABE ICH SCHLIESSLICH DEN NIEDRIGSTEN VORANSCHLAG ANGENOMMEN. DIESE UNTERLAGEN GEHEN IHNEN ZU, SOBALD SIE MIR VORLIEGEN. "

ER HAT JEDOCH SPÄTER LEDIGLICH VORGELEGT :

- EINE VON EINER BELGISCHEN SPEDITIONSFIRMA AUSGESTELLTE UND QUITTIERTE RECHNUNG VOM 22. APRIL 1961, DIE AUF EINEN - VOM KLAEGER NICHT VORGELEGTEN - VORANSCHLAG VERWEIST; DER RECHNUNGSBETRAG IST NICHT AUFGESCHLÜSSELT UND LÄSST ALLE WESENTLICHEN EINZELHEITEN, WIE Z.B. MÖBELMENGE, UMZUGSSTRECKE USW. VERMISSEN;

- EIN SCHREIBEN EINER SPEDITIONSFIRMA IN LUXEMBURG-STADT, DAS EINEN AUF 2 595 + 1 460 + 13 240 BFRS LAUTENDEN " VORANSCHLAG " ENTHÄLT UND VOM 30. MAI 1961 DATIERT IST, OBWOHL DER UMZUG NACH DEN ANGABEN DES KLAEGERS BEREITS AM 22. APRIL 1961 STATTGEFUNDEN HATTE.

S. 149

DIESE UNTERLAGEN GESTATTETEN ES DER BEKLAGTEN OFFENSICHTLICH NICHT, DIE FESTSTELLUNGEN ZU TREFFEN, DIE NACH DEN OBEN DARGELEGTEN GRUNDSÄTZEN DIE VORAUSSETZUNG FÜR EINE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN BILDETEN.

DER ANTRAG DES KLAEGERS IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN. II. REISEKOSTEN

1. ALLGEMEINES

A ) DER KLAEGER HAT IN SEINER SCHRIFTLICHEN ANTWORT AUF DIE FRAGEN DES GERICHTSHOFES SOWIE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERKLÄRT, ER WOLLE DEN RECHTSSTREIT NUNMEHR AUF DIE FRAGE BESCHRÄNKEN, OB DIE KOSTEN DER BETREFFENDEN DIENSTREISEN ODER TEILEN VON DIENSTREISEN AUF DER GRUNDLAGE DES BAHNTARIFS ODER NACH DEM SATZ VON 3 BFRS FÜR JEDEN MIT DEM PRIVATKRAFTWAGEN ZURÜCKGELEGTEN KILOMETER (" KILOMETERGELD ") ZU ERSTATTEN SIND. DIE BEKLAGTE HAT HIERGEGEN KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN.

HIERNACH IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DER KLAEGER AUF DIE VERFOLGUNG ANDERER MIT DER KLAGE GELTEND GEMACHTER ANSPRÜCHE, DEREN BERECHTIGUNG DIE BEKLAGTE BESTRITTEN HATTE, VERZICHTET HAT.

B ) DER KLAEGER IST DER AUFFASSUNG, DER ANSPRUCH AUF KILOMETERGELD SEI BEREITS DANN BEGRÜNDET, WENN DER DIENSTREISEAUFTRAG DEN VERMERK " PRIVATKRAFTWAGEN " ENTHÄLT.

DIE ERSTATTUNG VON DIENSTREISEKOSTEN BESTIMMTE SICH WÄHREND DES HIER IN BETRACHT KOMMENDEN ZEITRAUMS AUF STATUTSEBENE NACH MEHREREN EINANDER ZEITLICH ABLÖSENDEN VORSCHRIFTEN, INSBESONDERE NACH ARTIKEL 17 BUCHSTABE D UND ARTIKEL 13 BUCHSTABE D DER PERSONALORDNUNG DER EGKS VOM 1. JULI 1956 IN IHRER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG, ARTIKEL 17 BUCHSTABE D DER GENANNTEN PERSONALORDNUNG IN DER FASSUNG DES BESCHLUSSES DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN VOM 21. NOVEMBER 1960 SOWIE ARTIKEL 12 NRN. 1 BIS 4 DES ANHANGS VII ZUM GEGENWÄRTIG GELTENDEN BEAMTENSTATUT DER EGKS.

S. 150

ALLE GENANNTEN VORSCHRIFTEN ORDNEN WÖRTLICH ODER SINNGEMÄSS AN, DASS DEN BEDIENSTETEN " BEI BESTIMMTEN DIENSTREISEN DIE BENUTZUNG IHRES KRAFTWAGENS GESTATTET WERDEN ( KANN ), SOFERN SICH HIERDURCH DIE FÜR DIE ERFÜLLUNG DES DIENSTLICHEN AUFTRAGS VORGESEHENE FRIST NICHT VERLÄNGERT ", UND DASS IN DIESEM FALL DIE REISEKOSTEN GRUNDSÄTZLICH NACH BAHNTARIF UND NUR AUSNAHMSWEISE AUF ANDERER GRUNDLAGE ZU ERSTATTEN SIND.

HIERAUS FOLGT, DASS ZWISCHEN DER ERLAUBNIS ZUR BENUTZUNG DES KRAFTWAGENS UND DER GEWÄHRUNG VON KILOMETERGELD SCHARF ZU UNTERSCHEIDEN IST. WÄHREND JENE ERLAUBNIS NUR BESAGT, DASS GEGEN DIE BENUTZUNG DES KRAFTWAGENS KEINE DIENSTLICHEN BEDENKEN BESTEHEN, SETZT DIE GEWÄHRUNG VON KILOMETERGELD VORAUS, DASS DIE VERWENDUNG DES GENANNTEN BEFÖRDERUNGSMITTELS ALS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGEND ANERKANNT WORDEN IST.

IM ÜBRIGEN WERDEN DIENSTREISEAUFTRAEGE IN DER PRAXIS - WIE DIES AUCH VORLIEGEND GESCHEHEN IST - HÄUFIG VOM UNMITTELBAREN VORGESETZTEN DES MIT EINER DIENSTREISE BEAUFTRAGTEN BEAMTEN ERTEILT, WÄHREND DIE LETZTE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTATTUNGSGRUNDLAGE DEN ALLGEMEINEN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN ÜBERTRAGEN IST, WEIL NUR SO UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNGEN ZUGUNSTEN ODER ZUM NACHTEIL EINZELNER BEAMTEN ODER BEAMTENGRUPPEN VERMIEDEN WERDEN KÖNNEN. NACH ALLEDEM IST IN DER REGEL ANZUNEHMEN, DASS VERMERKE AUF DIENSTREISEAUFTRAEGEN, DIE ALS BEFÖRDERUNGSMITTEL " PRIVATWAGEN " ANGEBEN, OHNE ZUGLEICH ZU BEGRÜNDEN, DASS DIE VERWENDUNG DIESES MITTELS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGT, NUR DIE BEDEUTUNG EINER ERLAUBNIS HABEN.

DIE AUFFASSUNG DES KLAEGERS IST DAHER UNZUTREFFEND. VIELMEHR IST FÜR JEDE STREITIGE DIENSTREISE EINZELN ZU PRÜFEN, OB DIE RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON KILOMETERGELD VORLIEGEN.

S. 151

2. PRÜFUNG DER EINZELNEN DIENSTREISEN

BEI DIESER PRÜFUNG SOLL VON DER DIE EINZELHEITEN DER UMSTRITTENEN DIENSTREISEN AUFFÜHRENDEN ÜBERSICHT AUSGEGANGEN WERDEN, WELCHE DIE BEKLAGTE UNTER PUNKT A ) IHRER ANTWORT VOM 31. OKTOBER 1963 AUF DIE SCHRIFTLICHEN FRAGEN DES GERICHTSHOFES ZU DEN AKTEN GEGEBEN UND DEREN TATSÄCHLICHE ANGABEN DER KLAEGER NICHT BESTRITTEN HAT ( NACHSTEHEND " ÜBERSICHT " GENANNT ).

HIERNACH SIND DIE UNTER DEN NRN. 1, 5 BIS 16, 18 UND 19 DER ÜBERSICHT AUFGEFÜHRTEN DIENSTREISEN SOWIE EINE WEITERE, VOM 2. BIS 6. ODER 7. APRIL 1962 DURCHGEFÜHRTE REISE ZU UNTERSUCHEN. AUSSER BETRACHT BLEIBEN DAGEGEN DIE UNTER DEN NRN. 2, 3 UND 4 BEZEICHNETEN REISEN, DA ÜBER DIESE AUS DEN OBEN ( 1 A ) GENANNTEN GRÜNDEN KEIN STREIT MEHR BESTEHT, SOWIE DIE UNTER NR. 17 AUFGEFÜHRTE REISE, FÜR WELCHE DER VOM KLAEGER GEFORDERTE UND DER VON DER BEKLAGTEN GEZAHLTE ODER ANGEBOTENE BETRAG ÜBEREINSTIMMEN.

A - DIENSTREISEN NRN. 1 UND 5 BIS 9 DER ÜBERSICHT

( FORDERUNG VON 4 615 BFRS, IN DER ERWIDERUNG ERMÄSSIGT AUF 4 246 BFRS )

A ) DIESE DIENSTREISEN BEURTEILEN SICH NACH ARTIKEL 17 BUCHSTABE D ALTER FASSUNG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 13 BUCHSTABE D ALTER FASSUNG DER FRÜHEREN PERSONALORDNUNG DER EGKS. IN DER LETZTGENANNTEN BESTIMMUNG HIESS ES : " KANN DIE BERECHNUNG NICHT AUF DIESER GRUNDLAGE VORGENOMMEN WERDEN, SO IST DIE ERSTATTUNG DURCH BESONDERE VERFÜGUNG DES EINSTELLUNGSBERECHTIGTEN ZU REGELN. "

EINE SOLCHE BESONDERE VERFÜGUNG IST IN DER " STELLUNGNAHME " DER VERWALTUNGSKOMMISSION DER BEKLAGTEN VOM 3. MAI 1957 ZU ERBLICKEN, DIE VOM PRÄSIDENTEN DER BEKLAGTEN GEBILLIGT WURDE. DIESE " STELLUNGNAHME " REGELTE DIE ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN DER BEAMTEN DER INSPEKTIONSABTEILUNG ( DER SPÄTEREN " DIREKTION INSPEKTION "); ES HEISST DORT INSBESONDERE :

S. 152

" DIE VERWALTUNG IST DER ANSICHT, DASS DIESE DIENSTREISEN IHRER ART NACH TATSÄCHLICH IN DER REGEL ZAHLREICHE FAHRTEN NOTWENDIG MACHEN, DIE SICH UM EINEN INNERHALB EINES UND DESSELBEN INDUSTRIEGEBIETES GELEGENEN MITTELPUNKT BEWEGEN; HIERFÜR WÄRE DIE BENUTZUNG EINES KRAFTWAGENS SEHR NÜTZLICH. NACH AUFFASSUNG DER VERWALTUNG LIEGT JEDOCH DIE VERWENDUNG DES PRIVATKRAFTWAGENS FÜR DIE ANREISE ZUM UND DIE RÜCKFAHRT VOM MITTELPUNKT DES DIENSTREISEGEBIETS IN DEN MEISTEN FÄLLEN NICHT IM UNMITTELBAREN DIENSTLICHEN INTERESSE. "

IN DER STELLUNGNAHME HEISST ES WEITER, DASS DIE FAHRTEN ZWISCHEN DIENSTORT UND MITTELPUNKT DES DIENSTREISEGEBIETS NACH BAHNTARIF ZU VERGÜTEN SEIEN, WÄHREND FÜR DIE ÜBRIGEN STRECKEN DIE BENUTZUNG VON MIETWAGEN ODER (" MIT VORHERIGER GENEHMIGUNG ") VON PRIVATKRAFTWAGEN VORGESEHEN IST; FÜR DEN LETZTEREN FALL BESTIMMT SIE, DASS DEM BEAMTEN FÜR JEDEN TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN KILOMETER 3 BFRS ZU ERSTATTEN SEIEN. DIE STELLUNGNAHME SCHLIESST MIT DEN WORTEN : " ES WIRD BESONDERS HERVORGEHOBEN, DASS... DIE BENUTZUNG DES PRIVATKRAFTWAGENS, DIE ZUR ZAHLUNG DES SATZES VON 3 BFRS FÜHRT, EINER AUSDRÜCKLICHEN GENEHMIGUNG BEDARF. "

B ) DIESE BESTIMMUNGEN LASSEN ZWAR NICHT EINDEUTIG ERKENNEN, OB DIE GEWÄHRUNG VON KILOMETERGELD IPSO JURE AUSGESCHLOSSEN SEIN SOLLTE, WENN DER DIENSTREISEAUFTRAG KEINERLEI HIN - UND RÜCKFAHRTEN IM UMKREIS EINES " MITTELPUNKTES ", SONDERN LEDIGLICH FAHRTEN ZWISCHEN DEM DIENSTORT UND EINER ODER MEHREREN GRÖSSEREN STÄDTEN NOTWENDIG MACHTE, ZU DENEN GUTE BAHNVERBINDUNGEN BESTANDEN. SIE SIND JEDOCH JEDENFALLS DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS DIE ERSTATTUNG VON KILOMETERGELD IN DERARTIGEN FÄLLEN NUR UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN UND AUF GRUND EINGEHENDER NACHWEISE ZULÄSSIG WAR. DIESE AUSLEGUNG ERGIBT SICH AUCH DARAUS, DASS DIE ERWÄHNTE " STELLUNGNAHME " IM RANG UNTER DER PERSONALORDNUNG STAND, WELCHE DIE ERSTATTUNG AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ALS DERJENIGEN DES BAHNTARIFS NUR AUSNAHMSWEISE VORSAH.

S. 153

DIE UNTER NRN. 1, 7, 8 UND 9 DER ÜBERSICHT AUFGEFÜHRTEN REISEN UMFASSTEN AUSSCHLIESSLICH FAHRTEN ZWISCHEN DEM DIENSTORT ( LUXEMBURG ) UND BRÜSSEL. DER GERICHTSHOF HAT DEN IHM VORGELEGTEN UNTERLAGEN KEINEN AUSREICHENDEN NACHWEIS DAFÜR ENTNEHMEN KÖNNEN, DASS DIE BENUTZUNG DES KRAFTWAGENS IN DIESEN FÄLLEN " IM UNMITTELBAREN DIENSTLICHEN INTERESSE " GELEGEN HÄTTE. VIELMEHR HAT AUCH DER DIENSTVORGESETZTE DES KLAEGERS, HERR BURGERT, IN EINZELNEN DER GENANNTEN FÄLLE DIE ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE DES BAHNTARIFS ALS ANGEMESSEN BEZEICHNET. DASS ER IN ANDEREN FÄLLEN AUF DEN DIENSTREISEAUFTRAEGEN VERMERKE WIE " PRIVATWAGEN ZU 3 FRS/KM " ANGEBRACHT ODER GEBILLIGT HAT, KANN NICHT ALS AUSREICHENDER NACHWEIS ANGESEHEN WERDEN.

NACH ALLEDEM SIND DIE ANSPRÜCHE DES KLAEGERS FÜR DIE GENANNTEN REISEN NICHT BEGRÜNDET.

C ) DIE UNTER DEN NRN. 5 UND 6 DER ÜBERSICHT AUFGEFÜHRTEN REISEN FÜHRTEN VOM DIENSTORT ( LUXEMBURG ) NACH BRÜSSEL UND ZURÜCK UND UMFASSTEN AUSSERDEM JEWEILS FAHRTEN ZWISCHEN BRÜSSEL UND DEN HAAG SOWIE FAHRTEN INNERHALB DER INDUSTRIEREVIERE, DEREN MITTELPUNKT BRÜSSEL IST. DER STREIT GEHT HIER NUR UM DIE FAHRTEN VON BRÜSSEL NACH DEN HAAG UND ZURÜCK, DA DIE BEKLAGTE FÜR DIE RESTLICHEN STRECKEN KILOMETERGELD VERGÜTET HAT.

ES IST JEDOCH ZU PRÜFEN, OB DIE ANSPRÜCHE DES KLAEGERS NICHT DESWEGEN BEGRÜNDET SIND, WEIL ES WIDERSINNIG WÄRE, EINZELNE STRECKEN EINER EINHEITLICHEN DIENSTREISE NACH BAHNTARIF UND ANDERE NACH KILOMETERGELD ZU VERGÜTEN.

DAS IST NICHT DER FALL. DIE FRAGE, OB DIE ERSTATTETEN BETRAEGE DIE NORMALERWEISE DURCH BENUTZUNG DES PRIVATKRAFTWAGENS ENTSTEHENDEN KOSTEN IN DEM VON DEN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN OBJEKTIV FESTGELEGTEN RAHMEN DECKEN, KANN SICH NUR STELLEN, SOWEIT DIESES BEFÖRDERUNGSMITTEL INNERHALB DER ALS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGEND ANERKANNTEN GRENZEN BENUTZT WIRD. FÜR DIE STRECKE BRÜSSEL - DEN HAAG BRAUCHTE ZU RECHT KEIN KILOMETERGELD ERSTATTET ZU WERDEN, WEIL DAS DIENSTLICHE INTERESSE AUCH DANN GEWAHRT GEWESEN WÄRE, WENN DER KLAEGER FÜR DIESE STRECKE EIN WENIGER KOSTSPIELIGES BEFÖRDERUNGSMITTEL WIE ZUM BEISPIEL DIE EISENBAHN BENUTZT HÄTTE. WENN DER KLAEGER AUS GRÜNDEN SEINER EIGENEN BEQUEMLICHKEIT STETS LIEBER SEINEN KRAFTWAGEN BENUTZT HAT, SO STAND IHM DAS FREI. ER HÄTTE JEDOCH BEI DER VERANSCHLAGUNG SEINER KOSTEN BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN, DASS SICH DIE GESAMTHÖHE DER ZU ERSTATTENDEN REISEKOSTEN NACH DER IHM ERTEILTEN DIENSTREISEGENEHMIGUNG AUS ZWEI VERSCHIEDENEN BERECHNUNGSARTEN ERGEBEN WÜRDE.

S. 154

DER ANTRAG DES KLAEGERS IST SOMIT AUCH HINSICHTLICH DIESER DIENSTREISEN NICHT BEGRÜNDET.

NACH ALLEDEM IST DER AUF ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 4 246 BFRS GERICHTETE ANTRAG ABZUWEISEN, OHNE DASS ES NOTWENDIG WÄRE, DEN BETRAG ZU BERECHNEN, UM DEN SICH DIE KLAGESUMME AUF GRUND DER OBEN ( 1 A ) ERWÄHNTEN ERKLÄRUNG DES KLAEGERS ERMÄSSIGT HÄTTE.

B - DIENSTREISEN NRN. 10 BIS 13 DER ÜBERSICHT

( FORDERUNG VON 2 918 BFRS, IN DER ERWIDERUNG ERHÖHT AUF 2 968 BFRS )

A ) ZUR HÖHE DER KLAGESUMME WEIST DIE BEKLAGTE DARAUF HIN, DASS DER KLAEGER VON SEINEM STANDPUNKT AUS NUR 2 920 BFRS FORDERN KÖNNE, DA DIE ZURÜCKGELEGTEN ENTFERNUNGEN ANHAND DER AMTLICHEN STRASSENKARTEN ZU BERECHNEN SEIEN.

NACH DER OBEN ( 1 A ) WIEDERGEGEBENEN ERKLÄRUNG DES KLAEGERS SIND DERARTIGE FRAGEN NICHT MEHR GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS. DAHER IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DER KLAEGER SEINE FORDERUNG AUF 2 920 BFRS ERMÄSSIGT HAT.

B ) HIER HANDELT ES SICH UM VIER FAHRTEN. LUXEMBURG-BRÜSSEL-LUXEMBURG, FÜR DIE DER KLAEGER WEGEN DES STREIKS DES BELGISCHEN EISENBAHNPERSONALS DEN KRAFTWAGEN BENUTZEN MUSSTE.

S. 155

DIE BEKLAGTE MACHT INSBESONDERE GELTEND, DIE VERWENDUNG DES KRAFTWAGENS STEHE MIT DEM STREIK NICHT IN URSÄCHLICHEM ZUSAMMENHANG, DA DER KLAEGER OHNEHIN DEN ÜBERWIEGENDEN TEIL SEINER DIENSTREISEN IM KRAFTWAGEN AUSZUFÜHREN PFLEGE.

DIESE EINWENDUNG VERKENNT JEDOCH, DASS VORLIEGEND EIN URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM STREIK UND DER NOTWENDIGKEIT, DEN KRAFTWAGEN ZU VERWENDEN, GEGEBEN WAR.

DIE AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN IST AUCH AUS ANDEREN GRÜNDEN ABZULEHNEN.

DIE ERSTATTUNGSPFLICHT BEURTEILT SICH VORLIEGEND AUF DER GRUNDLAGE DES STATUTS NACH ARTIKEL 17 BUCHSTABE D LETZTER SATZ DER FRÜHEREN PERSONALORDNUNG DER EGKS IN DER FASSUNG DES BESCHLUSSES DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN VOM 21. NOVEMBER 1960. DIESE BESTIMMUNG LAUTET : " DIE DIENSTBEHÖRDE KANN JEDOCH VERFÜGEN, DASS BEDIENSTETEN, DIE REGELMÄSSIG DIENSTREISEN UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN AUSFÜHREN, AN STELLE DES EISENBAHNFAHRPREISES EINE ENTSCHÄDIGUNG JE FAHRKILOMETER ZU GEWÄHREN IST, WENN DIE BENUTZUNG ÖFFENTLICHER VERKEHRSMITTEL UND DIE ERSTATTUNG DER ÜBLICHERWEISE ZU BERECHNENDEN REISEKOSTEN NACHWEISLICH ZU UNZUTRAEGLICHKEITEN FÜHRT. "

DIE MITGLIEDER DER INSPEKTIONSABTEILUNG HATTEN, WIE DIE BEKLAGTE IN DER VORERWÄHNTEN " STELLUNGNAHME " VOM 3. MAI 1957 MITTELBAR ANERKANNT HAT, " REGELMÄSSIG DIENSTREISEN UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN " AUSZUFÜHREN. DIE BENUTZUNG DER EISENBAHN WAR VORLIEGEND UNMÖGLICH; DIE BEKLAGTE HAT AUCH NICHT BEHAUPTET, DASS DAS DIENSTLICHE INTERESSE DIE BENUTZUNG DES FLUGZEUGS AN STELLE DES KRAFTWAGENS ERFORDERT HÄTTE. DIE ERSTATTUNG DES BLOSSEN BAHNTARIFS - JEWEILS 578 BFRS FÜR EINE STRECKE VON 440 KM, ALSO 1,31 BFRS PRO FAHRKILOMETER - FÜHRTE VORLIEGEND FERNER " NACHWEISLICH ZU UNZUTRAEGLICHKEITEN ", WEIL SIE DIE DEM KLAEGER TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN KOSTEN OFFENSICHTLICH NICHT DECKEN KONNTE; ALS FAHRKOSTEN SIND SÄMTLICHE MIT DER HALTUNG UND DEM BETRIEB DES KRAFTWAGENS VERBUNDENEN UNMITTELBAREN UND MITTELBAREN KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER WERTMINDERUNG ANZUSEHEN.

S. 156

DER VORERWÄHNTE ARTIKEL 17 BUCHSTABE D BESTIMMT ALLERDINGS LEDIGLICH, DASS DIE DIENSTBEHÖRDE FÜR DERARTIGE FÄLLE DIE ERSTATTUNG VON KILOMETERGELD VERFÜGEN " KANN ". OB DIE " STELLUNGNAHME " VOM 3. MAI 1957 OHNE WEITERES ALS EINE SOLCHE VERFÜGUNG ANZUSEHEN WAR, ERSCHEINT AUF DEN ERSTEN BLICK ZWEIFELHAFT, DA SIE NUR AUF SOLCHE DIENSTREISEN ABSTELLTE, BEI DENEN AUCH FAHRTEN IM UMKREIS DES MITTELPUNKTES DES DIENSTREISEGEBIETS ERFORDERLICH WAREN. WIE JEDOCH AUS DER EINLEITUNG DER " STELLUNGNAHME " ZU ENTNEHMEN IST, BERUHTE DIESE AUF DEM GRUNDGEDANKEN, DASS DER VERGÜTETE BETRAG NICHT HINTER DEN TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN FAHRKOSTEN ZURÜCKBLEIBEN SOLLE. SIE IST DAHER IM LICHTE DIESES GRUNDGEDANKENS AUSZULEGEN.

DIE ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN SAHEN FÜR DEN FALL DER BENUTZUNG DES EIGENEN KRAFTWAGENS ALS ERSTATTUNGSGRUNDLAGE AUSSER DEM BAHNTARIF NUR DEN SATZ VON 3 BFRS FÜR JEDEN MIT DEM KRAFTWAGEN ZURÜCKGELEGTEN KILOMETER VOR.

NACH ALLEDEM IST DER ANSPRUCH DES KLAEGERS AUF ZAHLUNG VON 2 920 BFRS BEGRÜNDET. DIE BEKLAGTE SCHULDET DEM KLAEGER HIERFÜR ÜBERDIES 4 1/2 PROZENT ZINSEN VOM TAGE DER KLAGEERHEBUNG BIS ZUM ZAHLUNGSTAGE.

C - DIENSTREISEN NRN. 14, 15 UND 16 DER ÜBERSICHT

( FORDERUNG VON 16 009 BFRS, IN DER ERWIDERUNG ERMÄSSIGT AUF 3 645 )

A ) DIE BEKLAGTE HAT IN DER KLAGEBEANTWORTUNG DIE URSPRÜNGLICHE FORDERUNG DES KLAEGERS IN HÖHE VON 12 364 BFRS ANERKANNT; DEMGEMÄSS HAT DER KLAEGER DIE KLAGESUMME AUF DIE DIFFERENZ ZWISCHEN 16 009 UND 12 364 BFRS, ALSO AUF 3 645 BFRS ERMÄSSIGT.

WEGEN DER VERZINSUNG DES BETRAGES VON 12 364 BFRS HAT DIE BEKLAGTE SICH LEDIGLICH BEREIT ERKLÄRT, DIE ZINSEN BIS ZUM TAGE DER ZUSTELLUNG DER KLAGEBEANTWORTUNG AN DEN KLAEGER ZU BEZAHLEN. ES ENTSPRICHT JEDOCH ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN, DIESEN ZEITRAUM BIS ZUM TAGE DER ZAHLUNG DER GESCHULDETEN SUMME ZU BEMESSEN.

S. 157

B ) BEI DER UNTER NR. 16 DER ÜBERSICHT AUFGEFÜHRTEN REISE WAR ZWISCHEN DEN PARTEIEN AUCH DIE FRAGE STREITIG, OB DIE " RÜCKFAHRT " VON BRÜSSEL NACH LUXEMBURG UNGEACHTET DER TATSACHE ZU VERGÜTEN SEI, DASS DER KLAEGER INZWISCHEN MITTEILUNG VON SEINER VERSETZUNG NACH BRÜSSEL ERHALTEN HATTE.

NACH DER OBEN ( 1 A ) WIEDERGEGEBENEN ERKLÄRUNG DES KLAEGERS IST JEDOCH DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIESER PUNKT NICHT MEHR GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS IST.

C ) DIE HIER ZU PRÜFENDEN REISEN UMFASSEN JEWEILS FAHRTEN VON LUXEMBURG NACH BRÜSSEL SOWIE ZWISCHEN BRÜSSEL UND VERSCHIEDENEN INDUSTRIEREVIEREN. DIE BEKLAGTE HAT LEDIGLICH FÜR DIE LETZTGENANNTEN FAHRTEN KILOMETERGELD ERSTATTET.

DIESE REISEN BEURTEILEN SICH NACH ARTIKEL 17 BUCHSTABE D DER FRÜHEREN PERSONALORDNUNG DER EGKS, INSBESONDERE DESSEN LETZTEM OBEN ( B ) WIEDERGEGEBENEN SATZ, IN VERBINDUNG MIT DER VOM PRÄSIDENTEN DER BEKLAGTEN GEBILLIGTEN " STELLUNGNAHME " DER VERWALTUNGSKOMMISSION DER BEKLAGTEN VOM 20. FEBRUAR 1961. DIESE " STELLUNGNAHME "

- SETZT DAS KILOMETERGELD AUF 3 BFRS FEST UND

- BESTIMMT, " DASS DIESER VERGÜTUNGSSATZ NUR AUF SOLCHE FAHRTEN ANZUWENDEN IST, FÜR DIE UNTER DER VERANTWORTUNG DES LEITERS DER DIREKTION INSPEKTION FESTGESTELLT WURDE, DASS SIE BEI INANSPRUCHNAHME DER ALLGEMEINEN BEFÖRDERUNGSMITTEL NICHT IN ZUFRIEDENSTELLENDER WEISE DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN ( DER DIENSTREISEAUFTRAG MUSS EINEN ENTSPRECHENDEN, BEGRÜNDETEN VERMERK ENTHALTEN ) UND HINSICHTLICH DEREN FESTGESTELLT WIRD, DASS DIE KOSTENERSTATTUNG AUF DER GEWÖHNLICHEN GRUNDLAGE EINDEUTIG UNZUREICHEND WÄRE ( NACHTRAEGLICHE KONTROLLE ANHAND EINER GENAUEN UND BEGRÜNDETEN AUFSTELLUNG DER ZURÜCKGELEGTEN STRECKE ) ".

D ) EINE DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERSTATTUNG VON KILOMETERGELD WAR SOMIT DIE FESTSTELLUNG - DIE ZUR VERMEIDUNG VON UNGLEICHEN BEHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN BEAMTEN DER BEKLAGTEN VON DEN ALLGEMEINEN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN ZU TREFFEN WAR -, DASS DIE VERGÜTUNG NACH BAHNTARIF DIE TATSÄCHLICHEN FAHRKOSTEN OFFENSICHTLICH NUR UNZULÄNGLICH DECKEN WÜRDE. AUS DEN OBEN ( A C ) FESTGESTELLTEN GRÜNDEN WAR DIES NICHT SCHON DESWEGEN DER FALL, WEIL DIE VERGÜTUNG PRO ZURÜCKGELEGTEN KILOMETER UNTER 3 BFRS LAG.

S. 158

WAS DIE UNTER NRN. 14 UND 16 DER ÜBERSICHT AUFGEFÜHRTEN DIENSTREISEN BETRIFFT, SO ERGIBT DER VERGLEICH ZWISCHEN DER GESAMTZAHL DER ZURÜCKGELEGTEN KILOMETER UND DEM GESAMTBETRAG DER TATSÄCHLICH ERSTATTETEN FAHRKOSTEN NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES IN ERMANGELUNG NÄHERER ANGABEN NICHT, DASS DIE ERSTATTUNG " EINDEUTIG UNZUREICHEND " GEWESEN WÄRE.

DIE FORDERUNG DES KLAEGERS IST DAHER INSOWEIT UNBEGRÜNDET.

E ) EINE WEITERE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ERSTATTUNG VON KILOMETERGELD WAR NACH DEN OBEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN, DASS DER VORGESETZTE DES BETROFFENEN BEAMTEN AUF DEM REISEAUFTRAG DIE DIENSTLICHE NOTWENDIGKEIT DER VERWENDUNG DES KRAFTWAGENS BESCHEINIGTE UND BEGRÜNDETE.

WAS DEN UNTER NR. 15 DER ÜBERSICHT ERWÄHNTEN VERMERK ANBELANGT, SO LAUTET DIESER AUF DEM FRAGLICHEN DIENSTREISEAUFTRAG WIE FOLGT : " HERR LEPAPE MUSS SEINEN WAGEN AUF DER GRUNDLAGE VON 3 BFRS/KM BENUTZEN, UM BEI DER INSPEKTION DER AUSZUWÄHLENDEN BERGWERKE VÖLLIG FREIE HAND ZU HABEN ". DIESER VERMERK WIRD JEDOCH NUR DURCH DIE UNTERSCHRIFT DES KLAEGERS GEDECKT, WÄHREND DIE UNTERSCHRIFT DES DIENSTVORGESETZTEN, DES HERRN BURGERT, ÜBER DEM TEXT DES DIENSTREISEAUFTRAGS ANGEBRACHT IST.

EINE SOLCHE ART DER AUSFÜLLUNG DES AUFTRAGSFORMULARS GENÜGT NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES NICHT DEN ANFORDERUNGEN DER VORERWÄHNTEN " STELLUNGNAHME ". FORM UND INHALT VON ERKLÄRUNGEN, WELCHE DEN ANSPRUCH AUF DIE IM STATUT AUSDRÜCKLICH ALS AUSNAHME BEZEICHNETE ERSTATTUNG VON KILOMETERGELD ZU BEGRÜNDEN BESTIMMT SIND, MÜSSEN ZUR VERMEIDUNG VON MISSBRÄUCHEN DIE STRENGSTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.

S. 159

DIE FORDERUNG DES KLAEGERS IST DAHER AUCH INSOWEIT NICHT BEGRÜNDET.

NACH ALLEDEM IST DER AUF ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 3 645 BFRS GERICHTETE ANTRAG ABZUWEISEN.

D - DIENSTREISEN NRN. 18 UND 19 DER ÜBERSICHT; DIENSTREISE VOM 2. BIS 6. ( ODER 7.) APRIL 1962

( FORDERUNG VON 2 943 BFRS, SPÄTER ERMÄSSIGT AUF 2 942 )

DIESE FAHRTEN BEURTEILEN SICH NACH DEN GLEICHEN VORSCHRIFTEN WIE DIE OBEN ( C ) BEHANDELTEN DIENSTREISEN; DIE FÜR DIE REISE VOM 2. BIS 6. ( ODER 7.) APRIL 1962 MASSGEBLICHE STATUTSBESTIMMUNG IST JEDOCH ARTIKEL 12 NR. 4 ABSATZ 3 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 12 NR. 1 DES ANHANGS VII ZUM GEGENWÄRTIG GELTENDEN BEAMTENSTATUT DER EGKS VOM 1. JANUAR 1962.

AUSGANGSPUNKT SÄMTLICHER REISEN WAR BRÜSSEL, DER NEUE DIENSTORT DES KLAEGERS; DIE ZIELE WAREN ANTWERPEN, ROTTERDAM, LUXEMBURG UND LÜTTICH SOWIE DAS INDUSTRIEREVIER UM LÜTTICH.

DER DIENSTVORGESETZTE DES KLAEGERS HATTE AUF DEN AUFTRAGSFORMULAREN FÜR DIE BEIDEN ERSTEN REISEN JEWEILS VERMERKT : " HERR LEPAPE IST BERECHTIGT, SEINEN EIGENEN KRAFTWAGEN ZU BENUTZEN, UND HAT ANSPRUCH AUF EINE VERGÜTUNG VON 3 BFRS/KM. " DAS FÜR DIE DRITTE DIENSTREISE AUSGESTELLTE FORMULAR ENTHÄLT LEDIGLICH DEN - VOM DIENSTVORGESETZTEN ABGEZEICHNETEN - VERMERK " PRIVATKRAFTWAGEN; 3 BFRS/KM ".

ENTGEGEN DER " STELLUNGNAHME " VOM 20. FEBRUAR 1961 ENTHALTEN DIESE VERMERKE KEINERLEI BEGRÜNDUNG DAFÜR, DASS DIE VERWENDUNG DES KRAFTWAGENS NOTWENDIG WAR. DIESER MANGEL FÄLLT VORLIEGEND UM SO STÄRKER INS GEWICHT, ALS ZWISCHEN DEN EINZELNEN STATIONEN DER FRAGLICHEN REISEN DURCHWEG GUTE BAHNVERBINDUNGEN BESTEHEN; EINE AUSNAHME KÖNNTE ALLENFALLS FÜR DIE FAHRTEN INNERHALB DES LÜTTICHER INDUSTRIEREVIERS GELTEN, DIE JEDOCH, WIE AUS DEN EINGEREICHTEN UNTERLAGEN HERVORGEHT, NUR EINEN SEHR GERINGEN TEIL DER INSGESAMT ZURÜCKGELEGTEN STRECKE AUSMACHTEN.

S. 160

DIE FORDERUNG DES KLAEGERS IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN, OHNE DASS ES NOTWENDIG WÄRE, DEN BETRAG ZU BERECHNEN, UM DEN SICH DIE KLAGESUMME AUF GRUND DER OBEN ( 1 A ) ERWÄHNTEN ERKLÄRUNG DES KLAEGERS ERMÄSSIGT HAT.

Kostenentscheidung:

GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT IN RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEDIENSTETEN DAS BETROFFENE GEMEINSCHAFTSORGAN SEINE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.

DER KLAEGER IST NUR MIT EINEM GERINGEN TEIL SEINER ANTRAEGE DURCHGEDRUNGEN. ES IST JEDOCH ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS ER GEZWUNGEN WAR, EINE KLAGE ANHÄNGIG ZU MACHEN, UM DIE ANERKENNUNG SEINER ANSPRÜCHE ZU ERREICHEN. AUCH WENN SIE NUR IN EINEM SEHR VIEL ENGEREN RAHMEN ANERKANNT WURDEN, ALS ER BEANTRAGT HATTE, SO IST DER BEKLAGTEN DAHER DOCH NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE HÄLFTE DER DEM KLAEGER ENTSTANDENEN KOSTEN AUFZUERLEGEN, WÄHREND DIE ANDERE HÄLFTE VOM KLAEGER SELBST ZU TRAGEN IST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. A ) DER BEKLAGTEN WIRD BESTÄTIGT, DASS SIE DEM KLAEGER ZUR ABGELTUNG SÄMTLICHER ANSPRÜCHE DIE ZAHLUNG DES BETRAGES VON 12 364 BELGISCHEN FRANKEN ANGEBOTEN HAT, WELCHER SICH NACH ANGABEN DER BEKLAGTEN AUS DER BERICHTIGUNG DER ABRECHNUNGEN FÜR DIE VOM KLAEGER ZWISCHEN DEM 1. MÄRZ UND DEM 17. APRIL 1961 DURCHGEFÜHRTEN DIENSTREISEN ERGIBT.

B ) DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, AN DEN KLAEGER FÜR DEN UNTER A ) GENANNTEN BETRAG 4 1/2 PROZENT ZINSEN VOM TAGE DER KLAGEERHEBUNG BIS ZUM ZAHLUNGSTAGE ZU ZAHLEN.

2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, AN DEN KLAEGER DEN BETRAG VON 2 920 BELGISCHEN FRANKEN NEBST 4 1/2 PROZENT ZINSEN VOM TAGE DER KLAGEERHEBUNG BIS ZUM ZAHLUNGSTAGE ZU ZAHLEN.

3. IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

4. DIE BEKLAGTE TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN UND DIE HÄLFTE DER KOSTEN DES KLAEGERS. DER KLAEGER TRAEGT DIE HÄLFTE SEINER KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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