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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1967
Aktenzeichen: 11-67
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung Nr. 4, Verordnung Nr. 3


Vorschriften:

EWGV Art. 177
Verordnung Nr. 4 Art. 30
Verordnung Nr. 3 Art. 28
Verordnung Nr. 3 Art. 14
Verordnung Nr. 3 Art. 14a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ANWENDBARKEIT DES SYSTEMS DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF EINEN WANDERARBEITNEHMER IST NICHT VON DESSEN FREIER WAHL, SONDERN VON DER OBJEKTIVEN LAGE ABHÄNGIG, IN DER ER SICH BEFINDET.

2. ZUMINDEST BEI DENJENIGEN SYSTEMEN MIT VERSICHERUNGSZEITEN, DIE DIE HÖHE DER ALTERSRENTE AUSSCHLIESSLICH VON DEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG MACHEN, SIND DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 NICHT AUF WANDERARBEITNEHMER ANWENDBAR, FÜR DIE IN KEINEM DER MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN SIE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HABEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON ZEITEN ZUM ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST.

3. AUS DEN VERORDNUNG NRN. 3 UND 4, INSBESONDERE AUS DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 30 BIS 36 UND 83 DER VERORDNUNG NR. 4, ERGIBT SICH NICHT DIE VERPFLICHTUNG, EINE IN EINEM MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 27 ERWORBENE ALTERSRENTE FÜR EINEN EINHEITLICHEN BEZUGSZEITPUNKT GLEICHZEITIG MIT EINER ANDEREN ALTERSRENTE FESTZUSTELLEN, AUF DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NOCH KEIN ANSPRUCH BESTEHT ODER DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERWORBEN IST, NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE FESTSTELLUNG AUF ANTRAG DES BETROFFENEN AUFGESCHOBEN WERDEN KANN.

( VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 9/67, RSPRGH XIII, 308 ).

4. DA DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ZIELEN VON ARTIKEL 51 DES VERTRAGES DEN WANDERARBEITNEHMERN DIE IHREN EINZELNEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN ENTSPRECHENDEN ANSPRÜCHE SICHERN SOLLEN, DÜRFEN SIE, SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICHE, MIT DEN ZIELEN DES VERTRAGES VEREINBARE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN VORLIEGEN, NICHT IN EINER WEISE ANGEWENDET WERDEN, DASS DIESE ARBEITNEHMER ANSPRÜCHE TEILWEISE VERLIEREN, DIE IHNEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUSTEHEN.

DIE EINREICHUNG EINES RENTENANTRAGS BEIM VERSICHERUNGSTRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS BEDEUTET KEINEN VERZICHT AUF WAHLMÖGLICHKEITEN, DIE DEM BETROFFENEN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZUSTEHEN. FÜR DIE BESTIMMUNG DES ZEITPUNKTS, ZU DEM DIESE WAHL ZU TREFFEN IST, SIND DIE INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN ZUSTÄNDIG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. DEZEMBER 1967. - MARCEL COUTURE GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR LES OUVRIERS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BELGISCHEN STAATSRAT. - RECHTSSACHE 11-67.

Entscheidungsgründe:

S. 517

MIT URTEIL VOM 24. MÄRZ 1967, DAS IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 21. APRIL 1967 EINGEGANGEN IST, HAT DER BELGISCHE STAATSRAT DEM GERICHTSHOF AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINEN DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR. 3 DES MINISTERRATS DER EWG UND VON ARTIKEL 30 DER VERORDNUNG NR. 4 DES GLEICHEN RATES BETREFFENDEN VORABENTSCHEIDUNGSANTRAG VORGELEGT.

GEGENSTAND DIESES AUSLEGUNGSANTRAGS IST ZUNÄCHST DIE VORFRAGE, OB DIE GENANNTEN ARTIKEL DER VERORDNUNGEN NRN. 3 UND 4 DAHIN AUSZULEGEN SIND, DASS DER WANDERARBEITNEHMER UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN " ZWISCHEN DER IN ARTIKEL 28 VORGESEHENEN UND DERJENIGEN BERECHNUNGSWEISE WÄHLEN KANN, DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT, NACH DENEN ER DIE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT ".

S. 518

BEI DEN ÜBRIGEN FRAGEN GEHT ES IM WESENTLICHEN DARUM, OB EIN IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESTELLTER RENTENANTRAG AUTOMATISCH UND SELBST GEGEN DEN WILLEN UND DIE INTERESSEN DES BETROFFENEN ARBEITNEHMERS ZUR FOLGE HAT, DASS AUCH IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER RENTENANTRAG ALS GESTELLT ANZUSEHEN UND DIE RENTE FESTZUSTELLEN IST.

DER STAATSRAT IST BEI DER ABFASSUNG SEINES AUSLEGUNGSANTRAGS ANSCHEINEND DAVON AUSGEGANGEN, DASS DER WANDERARBEITNEHMER, DER IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT, FÜR DEN ERWERB SEINES LEISTUNGSANSPRUCHS IN KEINEM DIESER MITGLIEDSTAATEN AUF DIE ZUSAMMENRECHNUNG ANGEWIESEN IST.

ES ERSCHEINT JEDOCH ANGEBRACHT, AUCH DIE VON DER KOMMISSION IN IHREM SCHRIFTSATZ GEÄUSSERTE VERMUTUNG NICHT UNBERÜCKSICHTIGT ZU LASSEN, DASS HERR COUTURE NACH ARTIKEL 335 DES FRANZÖSISCHEN CODE DE SECURITE SOCIALE FÜR DEN ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS IN FRANKREICH AUF DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER FRANZÖSISCHEN UND BELGISCHEN VERSICHERUNGSZEITEN ANGEWIESEN WAR.

WEDER DIE VERORDNUNG NR. 3 NOCH DIE VERORDNUNG NR. 4 SIEHT EINE WAHLMÖGLICHKEIT IM SINNE DER ERSTEN FRAGE DES STAATSRATS VOR.

DIE ARTIKEL 14 UND 14 A DER VERORDNUNG NR. 3 UND DIE ARTIKEL 12, 12 A UND 13 DER VERORDNUNG NR. 4 RÄUMEN EIN SOLCHES RECHT NUR EINER BESCHRÄNKTEN ZAHL VON WANDERARBEITNEHMERN EIN, WIE Z.B. DEN BEI DIPLOMATISCHEN VERTRETUNGEN ODER BEI DORT TÄTIGEN BEAMTEN BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERN SOWIE DEN HILFSKRÄFTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. DIESES RECHT BETRIFFT ÜBRIGENS NUR DIE WAHL ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ARBEITSORTS UND DES HERKUNFTSSTAATS. DIE ANWENDBARKEIT DES DURCH DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 GESCHAFFENEN SYSTEMS IST ALSO NUR VON DEN OBJEKTIVEN BEDINGUNGEN UND UMSTÄNDEN ABHÄNGIG, UNTER DENEN DER BETROFFENE WANDERARBEITNEHMER TÄTIG IST.

ARTIKEL 51 DES VERTRAGES SOLL IM WESENTLICHEN FÜR DEN FALL VORSORGE TREFFEN, DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR SICH ALLEIN DEM BETROFFENEN KEINEN LEISTUNGSANSPRUCH GEWÄHREN, WEIL DIE NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN NICHT AUSREICHEN. ZU DIESEM ZWECK SIEHT ER ZUGUNSTEN DES WANDERARBEITNEHMERS, AUF DEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAR WAREN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES DIESER STAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN VOR. HIERAUS FOLGT, DASS DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN ANWENDUNG FINDEN, ABER GEGENSTANDSLOS SIND, WENN IN EINEM STAAT DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 ALLEIN SCHON AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERREICHT WIRD. ZUMINDEST BEI DENJENIGEN SYSTEMEN MIT VERSICHERUNGSZEITEN, DIE DIE HÖHE DER ALTERSRENTE AUSSCHLIESSLICH VON DEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG MACHEN, SIND JENE BESTIMMUNGEN NICHT AUF WANDERARBEITNEHMER ANWENDBAR, FÜR DIE IN KEINEM DER MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN SIE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HABEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON ZEITEN ZUM ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST.

S. 519

IST FÜR EINEN WANDERARBEITNEHMER ZUM ERWERB DER BEANTRAGTEN ALTERSRENTE IN EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN ERFORDERLICH, SO BEDEUTET DIES NICHT, DASS DIE ALTERSRENTEN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GLEICHZEITIG FESTGESTELLT WERDEN MÜSSTEN, DENN AUS KEINER VORSCHRIFT IST EINE VERPFLICHTUNG ZUR GLEICHZEITIGEN FESTSTELLUNG DER RENTEN ZU ENTNEHMEN. INSBESONDERE ERGIBT SIE SICH NICHT AUS ARTIKEL 30 DER VERORDNUNG NR. 4, DER EINE BLOSSE VERFAHRENSVORSCHRIFT ENTHÄLT, DIE AUS GRÜNDEN DER VERWALTUNGSVEREINFACHUNG FÜR DEN FALL DER GLEICHZEITIGEN FESTSTELLUNG VORGESEHEN IST, DIESE ABER NICHT ANORDNET.

AUSSERDEM WÜRDE, WENN EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG BESTÜNDE, DER BETROFFENE GEFAHR LAUFEN, ENTWEDER AUF DEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ENTSTANDENEN RENTENANSPRUCH BIS ZUR FESTSTELLUNG EINER ANDEREN RENTE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERZICHTEN ZU MÜSSEN ODER DAS IHM NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES LETZTEREN MITGLIEDSTAATS ZUSTEHENDE RECHT, DIESE FESTSTELLUNG AUFZUSCHIEBEN, NICHT AUSÜBEN ZU KÖNNEN.

DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 SOLLEN DEN BETROFFENEN KEINE WAHLMÖGLICHKEITEN ENTZIEHEN, DIE IHNEN DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINRÄUMEN. DA DIESE VORSCHRIFTEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ZIELEN VON ARTIKEL 51 DES VERTRAGES DEN WANDERARBEITNEHMERN DIE IHREN EINZELNEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN ENTSPRECHENDEN ANSPRÜCHE SICHERN SOLLEN, DÜRFEN SIE, SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICHE, MIT DEN ZIELEN DES VERTRAGES VEREINBARE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN VORLIEGEN, NICHT IN EINER WEISE ANGEWENDET WERDEN, DASS DIESE ARBEITNEHMER ANSPRÜCHE, DIE IHNEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUSTEHEN, TEILWEISE VERLIEREN.

DIE EINREICHUNG EINES RENTENANTRAGS IN EINEM MITGLIEDSTAAT KANN DAHER WOHL ALS RENTENANTRAG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GELTEN. DER ARBEITNEHMER MUSS ABER IN JEDEM FALL IN DEN STAND GESETZT WERDEN, HIERÜBER IN KENNTNIS DER SACHLAGE ZU ENTSCHEIDEN.

BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VIERTE FRAGE DES STAATSRATS IST FESTZUSTELLEN, DASS ARBEITNEHMER, DIE SICH DAFÜR ENTSCHEIDEN, DIE VERSCHIEDENEN RENTENANTRAEGE NICHT GLEICHZEITIG ZU STELLEN, DIE IN DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN BETEILIGTEN STAATEN VORGESEHENEN FORMEN UND FRISTEN BEACHTEN MÜSSEN.

Kostenentscheidung:

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HABEN VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN. DIE IHNEN ENTSTANDENEN AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

DAS VERFAHREN STELLT FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BELGISCHEN STAATSRAT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DEN IHM DURCH URTEIL DES BELGISCHEN STAATSRATS, VERWALTUNGSSEKTION, VI. KAMMER, VOM 24. MÄRZ 1967 VORGELEGTEN VORABENTSCHEIDUNGSANTRAG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. OB DAS SYSTEM DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF EINEN WANDERARBEITNEHMER ANWENDBAR IST, HÄNGT NICHT VON DESSEN FREIER WAHL, SONDERN VON DER OBJEKTIVEN LAGE AB, IN DER ER SICH BEFINDET.

2. ZUMINDEST BEI DENJENIGEN SYSTEMEN MIT VERSICHERUNGSZEITEN, DIE DIE HÖHE DER ALTERSRENTE AUSSCHLIESSLICH VON DEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG MACHEN, SIND DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 NICHT AUF WANDERARBEITNEHMER ANWENDBAR, FÜR DIE IN KEINEM DER MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN SIE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HABEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON ZEITEN ZUM ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST.

3. AUS DEN VERORDNUNGEN NRN. 3 UND 4, INSBESONDERE AUS DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 30 BIS 36 UND 83 DER VERORDNUNG NR. 4 ERGIBT SICH NICHT DIE VERPFLICHTUNG, EINE IN EINEM MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 27 ERWORBENE ALTERSRENTE FÜR EINEN EINHEITLICHEN BEZUGSZEITPUNKT GLEICHZEITIG MIT EINER ANDEREN ALTERSRENTE FESTZUSTELLEN, AUF DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NOCH KEIN ANSPRUCH BESTEHT ODER DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERWORBEN IST, NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE FESTSTELLUNG AUF ANTRAG DES BETROFFENEN AUFGESCHOBEN WERDEN KANN.

4. DIE EINREICHUNG EINES RENTENANTRAGS BEIM VERSICHERUNGSTRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS BEDEUTET KEINEN VERZICHT AUF WAHLMÖGLICHKEITEN, DIE DEM BETROFFENEN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZUSTEHEN. FÜR DIE BESTIMMUNG DES ZEITPUNKTS, ZU DEM DIESE WAHL ZU TREFFEN IST, SIND DIE INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN ZUSTÄNDIG.

5. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DEM BELGISCHEN STAATSRAT.

Ende der Entscheidung

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