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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.1973
Aktenzeichen: 11-72
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 173 UND 175 DES EWG-VERTRAGS KANN IN KEINEM FALL EINE VERKÜRZUNG DER IN ARTIKEL 43 SATZ 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG VORGESEHENEN VERJÄHRUNGSFRIST VON FÜNF JAHREN BEWIRKEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. APRIL 1973. - LUIGI GIORDANO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 11-72.
Entscheidungsgründe:
1 DAS ZIEL DER AUF ARTIKEL 215 ABSATZ 2 GESTÜTZTEN KLAGE GEHT DAHIN, DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUFGRUND VON UMSTÄNDEN AUSZUSPRECHEN, DIE DAZU GEFÜHRT HABEN SOLLEN, DASS DER KLAEGER NACH NICHTVERLÄNGERUNG SEINER VERTRAGLICHEN ANSTELLUNG ALS HILFSKRAFT EINE STELLUNG, UM DIE ER SICH IM DIENST DES GERICHTSHOFES BEMÜHTE, INFOLGE VON DER KOMMISSION ÜBER IHN ERTEILTER UNGÜNSTIGER AUSKÜNFTE NICHT ANTRETEN KONNTE. AUF DIESER GRUNDLAGE BEGEHRT DER KLAEGER EINEN BETRAG IN HÖHE DER BEZUEGE, DIE ER SEIT DEZEMBER 1968 - DEM ZEITPUNKT, IN DEM SEINE BEWERBUNG VOM GERICHTSHOF ABGELEHNT WORDEN SEI - BIS ZUM TAGE DER URTEILSVERKÜNDUNG ERHALTEN HÄTTE, ODER IN JEDER SONSTIGEN VOM GERICHTSHOF FÜR ANGEMESSEN ERACHTETEN HÖHE.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
2 DIE KOMMISSION IST DER ANSICHT, DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG, WEIL SIE AUF DIE GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ABZIELE, DIE NICHT MEHR ANFECHTBAR SEIEN, NÄMLICH DIE NICHTVERLÄNGERUNG DES VERTRAGES MIT DEM KLAEGER UND DIE ZURÜCKWEISUNG DER AUS DIESEM ANLASS VON LETZTEREM ERHOBENEN GELDFORDERUNGEN DURCH DIE KOMMISSION.
3 DER KLAEGER SEINERSEITS MACHT GELTEND, MIT SEINER KLAGE ERSTREBE ER DEN ERSATZ DES SCHADENS, DER IHM DADURCH ENTSTANDEN SEI, DASS DER GERICHTSHOF IHN NICHT EINGESTELLT HABE, UND DIES INFOLGE EINER ABTRAEGLICHEN BEURTEILUNG DURCH SEINE EHEMALIGE BESCHÄFTIGUNGSBEHÖRDE, DIE, " NICHT GENUG DAMIT, DAS BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS RECHTSWIDRIG ZERSTÖRT ZU HABEN ", DURCH IHR NACHFOLGENDES VERHALTEN AUCH DAS ZUSTANDEKOMMEN EINES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES MIT EINEM ANDEREN GEMEINSCHAFTSORGAN VEREITELT HABE. DAZU FÜHRT ER AUS, WENN SICH AUCH DIE KLAGE IHREM GEGENSTAND NACH AUSSCHLIESSLICH AUF DIE AUSGLEICHUNG DES ERLITTENEN SCHADENS ERSTRECKE, SO WERDE DOCH DIE TATSACHE, DASS DIE VORGEWORFENE HANDLUNG IN DER ABSICHT, SCHADEN ZUZUFÜGEN, BEGANGEN WORDEN SEI, GERADE AUCH DURCH DAS GESAMTE VORANGEGANGENE VERHALTEN DER BEKLAGTEN, " EINSCHLIESSLICH DIE UNGESETZLICHE ENTLASSUNG ", INS LICHT GERÜCKT.
4 DER WORTLAUT DES ANTRAGS, SO WIE ER IN DER ERWIDERUNG AUF DEN ZWISCHENSTREITANTRAG DER KOMMISSION ZUR KLAGEZULÄSSIGKEIT ERLÄUTERT WORDEN IST, WEIST ALS KLAGEZIEL DIE ZUBILLIGUNG VON SCHADENERSATZ AUFGRUND EINES IN DIE ZEIT NACH DER BEENDIGUNG DES ANSTELLUNGSVERTRAGS FALLENDEN VERHALTENS DER KOMMISSION AUS. DA ER NICHT MIT DEN GEGEBENEN RECHTSMITTELN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER BEENDIGUNG SEINES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES BESTRITTEN HAT, KANN DER KLAEGER DAGEGEN WEDER DAMIT GEHÖRT WERDEN, DIESE BEENDIGUNG SEI UNGESETZLICH GEWESEN, NOCH KANN ER IRGENDWELCHE SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS DEN BEGLEITUMSTÄNDEN ZIEHEN, UNTER DENEN SIE ANGEBLICH ERFOLGT IST. DIESER TEIL DES KLAGEVORTRAGS MUSS SOMIT AUSSER BETRACHT BLEIBEN, SO DASS DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT INSOWEIT GEGENSTANDSLOS IST.
5 FERNER ÄUSSERT DIE KOMMISSION GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE, INSOFERN DIESE IHRE HAFTUNG IM EIGENTLICHEN SINNE UND NICHTS ANDERES ZUM GEGENSTAND HABE, BEDENKEN WEGEN DES ABLAUFS DER IN ARTIKEL 43 DER SATZUNG ( EWG ) DES GERICHTSHOFES VORGESCHRIEBENEN FRISTEN. DA DER KLAEGER BEREITS MIT ANTRAEGEN AN DIE KOMMISSION VOM 7. OKTOBER 1970 UND 10. FEBRUAR 1971 IM KERN INHALTSGLEICHE ANSPRÜCHE WIE MIT SEINER KLAGE GELTEND GEMACHT HABE, SEI DIE IN ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORGESCHRIEBENE FRIST SCHON VOR KLAGEERHEBUNG ABGELAUFEN.
6 DIESE PROZESSHINDERNDE EINREDE BERUHT AUF EINER IRRIGEN AUSLEGUNG DES ARTIKELS 43 DER SATZUNG. DEM ERSTEN SATZ DIESES ARTIKELS ZUFOLGE VERJÄHREN DIE AUS AUSSERVERTRAGLICHER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT HERGELEITETEN ANSPRÜCHE IN FÜNF JAHREN NACH EINTRITT DES EREIGNISSES, DAS IHNEN ZUGRUNDE LIEGT. DER ZWEITE UND DER DRITTE SATZ DIESES ARTIKELS BETREFFEN AUSSCHLIESSLICH DIE UNTERBRECHUNG DIESER VERJÄHRUNG. DAZU HEISST ES, DASS DIE VERJÄHRUNG DURCH EINREICHUNG DER KLAGESCHRIFT BEIM GERICHTSHOF ODER DADURCH UNTERBROCHEN WIRD, DASS DER GESCHÄDIGTE SEINEN ANSPRUCH VORHER GEGENÜBER DEM ZUSTÄNDIGEN ORGAN DER GEMEINSCHAFT GELTEND MACHT, WOBEI FÜR DEN LETZTEREN FALL JEDOCH KLARGESTELLT WIRD, DASS DIE UNTERBRECHUNGSWIRKUNGEN NUR DANN EINTRETEN, WENN INNERHALB DER JE NACH FALLAGE IN DEN ARTIKELN 173 UND 175 DES VERTRAGES VORGESCHRIEBENEN FRISTEN NACH GELTENDMACHUNG KLAGE ERHOBEN WIRD.
7 SONACH KANN DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN IN KEINEM FALL EINE VERKÜRZUNG DER IN ARTIKEL 43 SATZ 1 DER SATZUNG VORGESEHENEN VERJÄHRUNGSFRIST VON FÜNF JAHREN BEWIRKEN. DA DER KLAEGER INNERHALB DIESER FRIST GEKLAGT HAT, IST SEINE KLAGE ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
8 UM ÜBERHAUPT DIE GRUNDLAGE FÜR EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUFZUBAUEN, MUSS DER KLAEGER IN ERSTER LINIE DAS VORLIEGEN EINES DEM TÄTIGKEITSBEREICH EINES DER ORGANE ZUZURECHNENDEN SCHADENSTIFTENDEN EREIGNISSES BEWEISEN KÖNNEN. IN DIESER HINSICHT TRAEGT ER VOR, ER HABE DIE ERNSTHAFTE AUSSICHT GEHABT, ALS VERWALTUNGSRAT FÜR DIE ABTEILUNG " DOKUMENTATION UND BIBLIOTHEK " DES GERICHTSHOFES EINGESTELLT ZU WERDEN, DOCH SEI ER DURCH DIE UNGÜNSTIGEN AUSKÜNFTE DER KOMMISSION ÜBER SEINE FRÜHERE BERUFSTÄTIGKEIT UM DIESE AUSSICHT GEBRACHT WORDEN.
9 DER KLAEGER IST INDESSEN NICHT IMSTANDE GEWESEN, IRGENDWELCHEN BEWEIS FÜR EINE REALE AUSSICHT AUF EINSTELLUNG ODER FÜR DIE ART DER VON DER KOMMISSION ANGEBLICH ÜBERMITTELTEN AUSKÜNFTE ZU ERBRINGEN. DER VON DER VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES STAMMENDE ENTWURF EINES VERMERKS ÜBER EINE EVENTÜLLE PROBEWEISE EINSTELLUNG DES KLAEGERS, DEN DIESER BEIGEBRACHT HAT, KANN WEGEN SEINES REIN DIENSTINTERNEN UND VORBEREITENDEN CHARAKTERS NICHT ALS BEWEISKRÄFTIG ANGESEHEN WERDEN.
10 DER KLAEGER HAT FERNER DAS TELEGRAMM EINES VERWALTUNGSBEAMTEN DES GERICHTSHOFES VORGELEGT, IN DEM IHM ZU VERSTEHEN GEGEBEN WIRD, DASS SICH SEINE EINSTELLUNGSAUSSICHTEN INFOLGE " IN BRÜSSEL EINGEHOLTER INFORMATIONEN " VERSCHLECHTERT HÄTTEN. DIESE GANZ PERSÖNLICH GEHALTENE UND NUR IN ANDEUTUNGEN SPRECHENDER MITTEILUNG BEWEIST ABER NICHTS WEITER, ALS DASS IHR FÜHLUNGSNAHMEN ODER ERKUNDUNGEN VON SEITEN DES KLAEGERS WEGEN EINER EVENTÜLLEN ARBEITSAUFNAHME VORANGEGANGEN SEIN MÜSSEN.
11 DER KLAEGER HAT FÜR DIE RICHTIGKEIT SEINER BEHAUPTUNGEN KEINEN ZUSÄTZLICHEN BEWEIS ERBRACHT, DERGLEICHEN AUCH NICHT EINMAL ANGEBOTEN. DEMNACH MÜSSEN DIE AUSSICHTEN AUF EINSTELLUNG, DIE ER GEHABT HABEN WILL, EBENSO WIE DIE EINWIRKUNG DER ANGEBLICH UNGÜNSTIGEN AUSKÜNFTE DER KOMMISSION AUF DIESE VERMEINTLICHEN AUSSICHTEN ALS DEM BEREICH BLOSSER MUTMASSUNGEN ZUGEHÖRIG ANGESEHEN WERDEN.
12 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN, WEIL DER KLAEGER NICHT EINMAL DEN SCHEIN EINES EREIGNISSES NACHGEWIESEN HAT, DAS GEEIGNET IST, DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSZULÖSEN.
Kostenentscheidung:
13 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG ALLERDINGS TRAGEN DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER GEGENTEILIGEN ODER WEITERGEHENDEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE DER PARTEIEN TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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