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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.02.1979
Aktenzeichen: 11-76
Rechtsgebiete: Verordnung 729/70


Vorschriften:

Verordnung 729/70 Art. 8
Verordnung 729/70 Art. 2
Verordnung 729/70 Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER FALL , DASS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFGRUND EINER GUTEN GLAUBENS ERFOLGTEN AUSLEGUNG DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN OBJEKTIV UNZUTREFFEND ANGEWANDT WIRD , WIRD VON ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 729/70 NICHT ERFASST. ER IST VIELMEHR NACH DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2 UND 3 DIESER VERORDNUNG ZU BEURTEILEN. DANACH FINANZIERT DER EAGFL DIE ' ' NACH GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ' ' GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN UND VORGENOMMENEN INTERVENTIONEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE. DIESE BESTIMMUNGEN ERLAUBEN ES DER KOMMISSION NUR , ZU LASTEN DES EAGFL DIE GEMÄSS DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN IN DEN VERSCHIEDENEN AGRARSEKTOREN GEZAHLTEN BETRAEGE ZU ÜBERNEHMEN. ALLE SONSTIGEN BETRAEGE , INSBESONDERE DIEJENIGEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN AUSZUBEZAHLEN SICH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN ZU UNRECHT FÜR ERMÄCHTIGT HIELTEN , BLEIBEN ZU LASTEN DER MITGLIEDSTAATEN.

2. DA DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN MARKTBÜRGERN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTEN MUSS , KÖNNTEN NATIONALE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ÜBER EINE WEITE AUSLEGUNG EINER BESTIMMTEN VORSCHRIFT DIE MARKTBÜRGER DIESES STAATES GEGENÜBER DENJENIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEGÜNSTIGEN , IN DENEN EINE ENGERE AUSLEGUNG VERTRETEN WIRD. WENN SICH EINE SOLCHE WETTBEWERBSVERZERRUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ERGIBT , OBWOHL MITTEL UND WEGE ZUR VERFÜGUNG STEHEN , UM EINE EINHEITLICHE DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ZU GEWÄHRLEISTEN , SO DARF SIE NICHT VOM EAGFL FINANZIERT WERDEN , SONDERN MUSS JEDENFALLS ZU LASTEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS BLEIBEN.

3. BEIM ABSCHLUSS DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND VORGELEGTEN RECHNUNGEN HAT DIE KOMMISSION DIE AUF EINER IRRIGEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUHENDEN AUSGABEN NUR DANN ZU ÜBERNEHMEN , WENN DIESE ANWENDUNG EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ANGELASTET WERDEN KANN.

4. DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KENNT BIS HEUTE KEIN BESONDERES ANLASTUNGSVERFAHREN , IN DEM DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN BEIZULEGEN WÄREN. DIE KOMMISSION MUSS SOMIT NOTWENDIGERWEISE BEIM RECHNUNGSABSCHLUSS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 729/70 DIE KOSTEN ENTWEDER DER KOMMISSION ODER DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ANLASTEN.

5. DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1308/68 VORGESEHENE FRIST VON 30 TAGEN FÜR DIE AUSFUHR VON ZU HERABGESETZTEN PREISEN VERKAUFTER BUTTER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG NACH DRITTEN LÄNDERN IST AB ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGES ZU BERECHNEN , NICHT AB AUSLAGERUNG DER BUTTER.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1979. - REGIERUNG DES KOENIGREICHES DER NIEDERLANDE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EAGFL. - RECHTSSACHE 11-76.

Entscheidungsgründe:

1DIE REGIERUNG DER NIEDERLANDE HAT AM 2. FEBRUAR 1976 GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSÄTZE 1 UND 3 EWG-VERTRAG KLAGE AUF TEILWEISE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN NR. 76/145 UND NR. 76/151 DER KOMMISSION VOM 2. DEZEMBER 1975 ( ABL. L 27 VOM 2. FEBRUAR 1976 , S. 11 UND 23 ) ÜBER DIE RECHNUNGSABSCHLÜSSE FÜR DIE VOM EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE HAUSHALTSJAHRE 1971 UND 1972 FINANZIERTEN AUSGABEN ERHOBEN.

2DIE KLAEGERIN RÜGT , DASS DIE KOMMISSION BETRAEGE VON 590 072,67 HFL WEGEN DER FREIGABE VON FÜR DIE FRISTGERECHTE AUSFUHR VON ZU HERABGESETZTEN PREISEN VERKAUFTER INTERVENTIONSBUTTER GESTELLTEN KAUTIONEN IM JAHRE 1971 , VON 968 643,33 HFL FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON MILCHALBUMIN IM JAHRE 1971 UND VON 12 148,73 HFL FÜR DIE GEWÄHRUNG DERSELBEN ERSTATTUNG IM JAHRE 1972 NICHT ZU LASTEN DES EAGFL ÜBERNOMMEN HAT.

3DIE KLAEGERIN BESTREITET DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND BERUFT SICH HIERFÜR NICHT NUR AUF DIE JEWEILS EINSCHLAEGIGE VERORDNUNG , SONDERN AUCH AUF BESTIMMTE ALLGEMEINE , IN DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 94 VOM 28. APRIL 1970 , S. 13 ) AUFGESTELLTE REGELN , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1. DIESER HAT FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' ERFOLGT KEINE VOLLSTÄNDIGE WIEDEREINZIEHUNG , SO TRAEGT DIE GEMEINSCHAFT DIE FINANZIELLEN FOLGEN DER UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSE ; DIES GILT NICHT FÜR UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSE , DIE DEN VERWALTUNGEN ODER EINRICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ANZULASTEN SIND. ' '

4NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN IST DIESE BESTIMMUNG SO AUSZULEGEN , DASS DIE FINANZIELLEN FOLGEN DER UNZUTREFFENDEN ANWENDUNG EINER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNG DURCH EINE NATIONALE BEHÖRDE VON DER GEMEINSCHAFT IN ALLEN FÄLLEN ZU TRAGEN SIND , IN DENEN DIESE UNZUTREFFENDE ANWENDUNG DEN VERWALTUNGEN ODER EINRICHTUNGEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS NICHT VORZUWERFEN IST , SONDERN AUF EINER ZWAR OBJEKTIV UNZUTREFFENDEN , JEDOCH GUTEN GLAUBENS VORGENOMMENEN AUSLEGUNG BERUHT. DASS NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DIE FINANZIELLEN FOLGEN DER UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSE , SOWEIT SIE NICHT DEN MITGLIEDSTAATEN ANGELASTET WERDEN KÖNNTEN , VON DER GEMEINSCHAFT ZU TRAGEN SEIEN , BEDEUTE NÄMLICH , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DIE FINANZIELLEN FOLGEN NUR IN DEN FÄLLEN ZU TRAGEN HABE , IN DENEN DIE UNZUTREFFENDE ANWENDUNG EINER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNG AUF EINEM VORWERFBAREN VERHALTEN EINER NATIONALEN VERWALTUNG ODER EINRICHTUNG BERUHE.

5DEMGEGENÜBER BESTREITET DIE KOMMISSION , DASS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS VON BEDEUTUNG SEI , DENN DIESE BESTIMMUNG BETREFFE DIE UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSE , DIE EINZELNEN ALS BEGÜNSTIGTEN DER AUSGABEN DES EAGFL ANZULASTEN SEIEN ; SIE BEZIEHE SICH AUF DIE DEN MITGLIEDSTAATEN ANZULASTENDEN UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSE NUR IN DEM AUSNAHMEFALL , IN DEM DIESE VON ÖFFENTLICHEN BEDIENSTETEN IN VERLETZUNG IHRER AMTSPFLICHTEN BEGANGEN WORDEN SEIEN. DIE KOMMISSION GESTEHT JEDOCH ZU , DASS DIE GEMEINSCHAFT DIE FINANZIELLEN FOLGEN EINER UNZUTREFFENDEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFGRUND ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSÄTZE ZU TRAGEN HABE , WENN DIE UNZUTREFFENDE ANWENDUNG EINEM ORGAN DER GEMEINSCHAFT ANGELASTET WERDEN KÖNNE.

6DER WORTLAUT VON ARTIKEL 8 IN SEINEN VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN IST IM LICHTE DER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER VORSCHRIFT UND DER VORARBEITEN , AUF DIE DIE PARTEIEN IHRE ARGUMENTATION IM LAUFE DES VERFAHRENS GESTÜTZT HABEN , IN VIELER HINSICHT ZU WIDERSPRÜCHLICH UND MEHRDEUTIG , ALS DASS SICH AUS IHM DIE ANTWORT AUF DIE STREITIGEN FRAGEN ERGEBEN KÖNNTE. FÜR SEINE AUSLEGUNG IST SOMIT AUF DEN ZUSAMMENHANG , IN DEM ER STEHT , UND AUF DAS MIT DER REGELUNG VERFOLGTE ZIEL ABZUSTELLEN.

7HIERZU IST ZUNÄCHST HERVORZUHEBEN , DASS ARTIKEL 8 DIE GRUNDSÄTZE ENTHÄLT , NACH DENEN DIE GEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN GEGEN BETRUG UND ANDERE UNREGELMÄSSIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VOM EAGFL FINANZIERTEN MASSNAHMEN VORZUGEHEN HABEN. ER SIEHT SOWOHL MASSNAHMEN ZUR WIEDEREINZIEHUNG DER ZU UNRECHT GEZAHLTEN BETRAEGE WIE DIE VERWALTUNGSMÄSSIGE UND GERICHTLICHE VERFOLGUNG DER VERANTWORTLICHEN VOR.

8WENN ABER DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFGRUND EINER GUTEN GLAUBENS ERFOLGTEN AUSLEGUNG DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN OBJEKTIV UNZUTREFFEND ANGEWANDT WIRD , WIRD ES IN ALLER REGEL WEDER NACH GEMEINSCHAFTSRECHT NOCH NACH DEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN MÖGLICH SEIN , DIE ZU UNRECHT AUSBEZAHLTEN BETRAEGE WIEDER EINZUZIEHEN ODER DIE VERANTWORTLICHEN AUF DEM VERWALTUNGSWEGE ODER GERICHTLICH ZU VERFOLGEN. HIERAUS ERGIBT SICH , DASS EIN DERARTIGER FALL NICHT VON ARTIKEL 8 ERFASST WIRD. ER IST VIELMEHR NACH DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2 UND 3 DIESER VERORDNUNG ZU BEURTEILEN. DANACH FINANZIERT DER EAGFL DIE ' ' NACH GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ' ' GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN UND VORGENOMMENEN INTERVENTIONEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE. DIESE BESTIMMUNGEN ERLAUBEN ES DER KOMMISSION NUR , ZU LASTEN DES EAGFL DIE GEMÄSS DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN IN DEN VERSCHIEDENEN AGRARSEKTOREN GEZAHLTEN BETRAEGE ZU ÜBERNEHMEN. ALLE SONSTIGEN BETRAEGE , INSBESONDERE DIEJENIGEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN AUSZUBEZAHLEN SICH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN ZU UNRECHT FÜR ERMÄCHTIGT HIELTEN , BLEIBEN ZU LASTEN DER MITGLIEDSTAATEN.

9DIESE ENGE AUSLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERNAHME DER AUSGABEN ZU LASTEN DES EAGFL IST IM ÜBRIGEN WEGEN DER ZIELSETZUNG DER VERORDNUNG NR. 729/70 ZWINGEND. DA DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN MARKTBÜRGERN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTEN MUSS , KÖNNEN NATIONALE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ÜBER EINE WEITE AUSLEGUNG EINER BESTIMMTEN VORSCHRIFT DIE MARKTBÜRGER DIESES STAATES GEGENÜBER DENJENIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEGÜNSTIGEN , IN DENEN EINE ENGERE AUSLEGUNG VERTRETEN WIRD. WENN SICH EINE SOLCHE WETTBEWERBSVERZERRUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ERGIBT , OBWOHL MITTEL UND WEGE ZUR VERFÜGUNG STEHEN , UM EINE EINHEITLICHE DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ZU GEWÄHRLEISTEN , SO DARF SIE NICHT VOM EAGFL FINANZIERT WERDEN , SONDERN MUSS JEDENFALLS ZU LASTEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS BLEIBEN. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 729/70 IST SOMIT AUF DIE STREITIGEN MASSNAHMEN NICHT ANWENDBAR.

10DIE KLAEGERIN MACHT WEITER GELTEND , DIE KOSTEN HÄTTEN DER GEMEINSCHAFT ODER EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ANLÄSSLICH DES RECHNUNGSABSCHLUSSES DER NATIONALEN VERWALTUNGEN ODER EINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG NR. 729/70 ANGELASTET WERDEN DÜRFEN , VIELMEHR WÄRE ÜBER SIE ANSCHLIESSEND IN EINEM EIGENEN ANLASTUNGSVERFAHREN ZU ENTSCHEIDEN GEWESEN. HIERZU WEIST SIE AUF EINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG VON RAT UND KOMMISSION HIN , DIE IM PROTOKOLL DER RATSSITZUNG VOM 8. DEZEMBER 1971 ENTHALTEN IST. NACH DIESER ERKLÄRUNG SETZT SICH DIE KOMMISSION , WENN SIE ENTGEGEN DER ANSICHT DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATES DER AUFFASSUNG IST , DASS DIE FINANZIELLEN FOLGEN VON UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSEN NICHT VON DER GEMEINSCHAFT ZU TRAGEN SIND , MIT DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT IN VERBINDUNG UND ERÖRTERT DIESE FRAGE SODANN IN DEM IN ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 729/70 VORGESEHENEN FONDSAUSSCHUSSES. AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DER ERKLÄRUNG , DASS DIE KOMMISSION DEM RAT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEWONNENEN ERFAHRUNGEN BERICHTET UND GEGEBENENFALLS VOM RAT ZU ERLASSENDE LÖSUNGEN ZUR REGELUNG SOLCHER DIVERGENZEN VORSCHLAEGT.

11HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIESE ERKLÄRUNG IM HINBLICK AUF EINE GEMÄSS ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 729/70 ERLASSENE VERORDNUNG ( NR. 283/72 VOM 7. FEBRUAR 1972 , ABL. L 36 VOM 10. FEBRUAR 1972 , S. 1 ) ABGEGEBEN WURDE. IHR ANWENDUNGSBEREICH BESCHRÄNKT SICH SOMIT AUF DIE FINANZIELLEN FOLGEN DER UNREGELMÄSSIGKEITEN UND VERSÄUMNISSE , DIE DIESER IM VORLIEGENDEN FALL NICHT EINSCHLAEGIGE ARTIKEL ERFASST.

12IM ÜBRIGEN STEHT FEST , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BIS HEUTE KEIN BESONDERES ANLASTUNGSVERFAHREN KENNT , IN DEM DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN BEIZULEGEN WÄREN. DIE KOMMISSION MUSS SOMIT NOTWENDIGERWEISE BEIM RECHNUNGSABSCHLUSS DIE KOSTEN ENTWEDER DER KOMMISSION ODER DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ANLASTEN.

13NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 729/70 ENTSCHEIDET DIE KOMMISSION ERST NACH ANHÖRUNG DES IN ARTIKEL 11 GENANNTEN FONDSAUSSCHUSSES , OHNE DASS JEDOCH DAS BESONDERE , IN ARTIKEL 13 FESTGELEGTE VERFAHREN ANWENDUNG FÄNDE. ES STEHT FEST , DASS DER FONDSAUSSCHUSS IM VORLIEGENDEN FALL GEHÖRT WURDE , NACHDEM DIE KLAEGERIN UNTERRICHTET WORDEN WAR , WELCHE POSITIONEN DIE KOMMISSION NICHT ZU LASTEN DES EAGFL ÜBERNEHMEN ZU KÖNNEN GLAUBTE , UND AUCH GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME HATTE.

14NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE , DAS VORGESCHRIEBENE VERFAHREN SEI NICHT EINGEHALTEN WORDEN , ZURÜCKZUWEISEN.

15DAHER IST FÜR JEDE DER STREITIGEN POSITIONEN ZU PRÜFEN , OB DIE AUSGABEN , DEREN ÜBERNAHME ZU LASTEN DES EAGFL DIE KOMMISSION ABGELEHNT HAT , GEMÄSS DEN IM JEWEILIGEN SEKTOR GELTENDEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN GETÄTIGT WORDEN SIND.

VERKAUF VON BUTTER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG ZUR AUSFUHR ZU HERABGESETZTEN PREISEN

16EIN TEIL DER BETRAEGE , DEREN ÜBERNAHME ZU LASTEN DES EAGFL DIE KOMMISSION ABGELEHNT HAT , SIND AUSGABEN , DIE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG IM RAHMEN DES VERKAUFS VON BUTTER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG ZUR AUSFUHR ZU HERABGESETZTEN PREISEN KRAFT DER VERORDNUNG NR. 1308/68 DER KOMMISSION VOM 28. AUGUST 1968 ( ABL. L 214 VOM 29. AUGUST 1968 , S. 10 ) GETÄTIGT HAT. NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG HATTE DIE AUSFUHR DER BUTTER INNERHALB VON 30 TAGEN ' ' NACH DEM VERKAUF ' ' DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE ZU ERFOLGEN ; DIE BEACHTUNG DIESER VORSCHRIFT WURDE GEMÄSS ARTIKEL 4 DURCH STELLUNG EINER KAUTION GESICHERT. DIE VERORDNUNG NR. 1308/68 WURDE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 1893/70 DER KOMMISSION VOM 18. SEPTEMBER 1970 ÜBER DEN VERKAUF VON BUTTER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG ( ABL. L 208 VOM 19. SEPTEMBER 1970 , S. 13 ) AUFGEHOBEN , SIE BLIEB JEDOCH AUF DIE ENTSPRECHEND DER AUFGEHOBENEN VERORDNUNG VERKAUFTE BUTTER ANWENDBAR.

17DIE KLAEGERIN IST DER AUFFASSUNG , DASS AUCH IN DEN FÄLLEN DER HERABGESETZTE PREIS GELTE UND ARTIKEL 3 ERFÜLLT SEI , IN DENEN DER KAUFVERTRAG UNTER DER GELTUNG DER AUFGEHOBENEN VERORDNUNG GESCHLOSSEN UND DIE BUTTER BINNEN 30 TAGEN NACH AUSLAGERUNG AUSGEFÜHRT WORDEN SEI , SELBST WENN DIE AUSLAGERUNG NACH DEM 22. SEPTEMBER 1970 , DEM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NR. 1893/70 , ERFOLGT SEI. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST DIE FRIST VON 30 TAGEN IN ARTIKEL 3 JEDOCH AB ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS , NICHT AB AUSLAGERUNG DER BUTTER ZU BERECHNEN.

18ZUR UNTERSTÜTZUNG DER VON IHR VERTRETENEN AUSLEGUNG TRAEGT DIE KLAEGERIN INSBESONDERE VOR , EINERSEITS ERLAUBE NUR DIESE AUSLEGUNG , DASS TERMINVERKÄUFE UND ÜBER LÄNGERE ZEITRÄUME ABZUWICKELNDE VERKÄUFE IN DEN GENUSS DER GESENKTEN PREISE KÄMEN , ANDERERSEITS ERÖFFNE SIE KEINE MISSBRAUCHSMÖGLICHKEITEN , DA EINE VERORDNUNGSWIDRIGE VERWENDUNG DER BUTTER AUSGESCHLOSSEN GEWESEN SEI , SOLANGE SICH DIE BUTTER NOCH AUF DEM LAGER DER INTERVENTIONSSTELLE BEFUNDEN HABE.

19AUS DEM ZUSAMMENHANG DER FRAGLICHEN VERORDNUNG ERGIBT SICH JEDOCH KEIN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DER BEGRIFF ' ' VERKAUF ' ' IN ARTIKEL 3 ANDERS AUSZULEGEN WÄRE , ALS DIES IM ALLGEMEINEN RECHTSSPRACHGEBRAUCH GESCHIEHT ; DIESE AUSLEGUNG ENTSPRICHT IM ÜBRIGEN DER BEDEUTUNG DES BEGRIFFS IN ANDEREN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG.

20DIE IN ARTIKEL 3 VORGESEHENE FRIST VON 30 TAGEN IST DEMGEMÄSS AB ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGES ZU BERECHNEN , NICHT AB AUSLAGERUNG.

21DIE HIER BEHANDELTEN AUSGABEN SIND MITHIN NICHT ENTSPRECHEND DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERFOLGT. DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION , SIE ZU LASTEN DES EAGFL ZU ÜBERNEHMEN , IST DAHER GERECHTFERTIGT.

ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON MILCHALBUMIN

22DIE HINSICHTLICH DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON MILCHALBUMIN STREITIGEN BETRAEGE BETREFFEN ERSTATTUNGEN , DIE DIE ZUSTÄNDIGE NIEDERLÄNDISCHE BEHÖRDE AUFGRUND VON GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN GEZAHLT HAT , DIE EINERSEITS DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON EIERALBUMIN , ANDERERSEITS DIE ANWENDUNG EINER GLEICHEN BERECHNUNGSMETHODE FÜR EIERALBUMIN UND MILCHALBUMIN VORSEHEN.

23WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 13. DEZEMBER 1973 ( RECHTSSACHE 150/73 , SLG. 1973 , 1633 ) ENTSCHIEDEN HAT , SIND DIE FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN NICHT DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON EIERALBUMIN , EINEM ERZEUGNIS DES EIERSEKTORS , AUF MILCHALBUMIN , EIN ERZEUGNIS DES SEKTORS MILCH UND MILCHERZEUGNISSE , ANZUWENDEN WÄREN , DA ES AN EINER BESONDEREN BESTIMMUNG IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR DEN LETZTGENANNTEN SEKTOR FEHLT.

24DIE KLAEGERIN ERKENNT AN , DASS DIE AUSLEGUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN OBJEKTIV IRRIG WAR , TRAEGT JEDOCH VOR , SIE HABE IM VORLIEGENDEN FALL KEINEN IHR ANLASTBAREN FEHLER BEGANGEN.

25AUS DER VERORDNUNG NR. 729/70 IN OBIGER AUSLEGUNG FOLGT , DASS DIE KOMMISSION DIE FRAGLICHEN AUSGABEN NUR DANN ZU ÜBERNEHMEN HÄTTE , WENN DIE IRRIGE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ANGELASTET WERDEN KÖNNTE.

26SELBST WENN ZUZUGESTEHEN IST , DASS DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FRAGLICHEN ERSTATTUNGEN ZWEIFEL AM GENAUEN UMFANG IHRER TRAGWEITE HERVORRUFEN KONNTEN , SO ERLAUBT DOCH KEINER DER VON DEN PARTEIEN IM LAUFE DES VERFAHRENS VORGEBRACHTEN GESICHTSPUNKTE , INSBESONDERE AUCH NICHT DAS ERGEBNIS DER BERATUNGEN DES ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES , DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE IRRIGE AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN EINEM VERHALTEN DER KOMMISSION ZUZUSCHREIBEN IST.

27DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION , DIE HIER FRAGLICHEN BETRAEGE ZU LASTEN DES EAGFL ZU ÜBERNEHMEN , IST DAHER GERECHTFERTIGT.

28DIE KLAGE IST SOMIT INSGESAMT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

29NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

30DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

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