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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.1979
Aktenzeichen: 11-79
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VOM RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS ERLASSENEN ERLÄUTERUNGEN SIND BEI FEHLEN BESONDERER , VON DER GEMEINSCHAFT ERLASSENER BESTIMMUNGEN MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DER POSITIONEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS.

2. IN DEN VORBEMERKUNGEN ZU DEN ERLÄUTERUNGEN DES ZOLLTARIFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD KLARGESTELLT , DASS DIESE ERLÄUTERUNGEN DIEJENIGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS NICHT ERSETZEN , SONDERN LEDIGLICH VERVOLLSTÄNDIGEN SOLLEN. DEMZUFOLGE SIND DIE ERSTEREN IM LICHTE DER LETZTEREN AUSZULEGEN.

3. SOWOHL AUS DEN VOM RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS ERLASSENEN ERLÄUTERUNGEN ALS AUCH AUS DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERGIBT SICH , DASS DIE TARIFNUMMER 84.12 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUSSCHLIESSLICH GERÄTE ERFASST , WELCHE BAUTEILE ENTHALTEN , DIE SOWOHL ZUM ÄNDERN DER TEMPERATUR IN EINER BESTIMMTEN UMGEBUNG ALS AUCH ZUR REGULIERUNG DES GRADES DER LUFTFEUCHTIGKEIT IN DERSELBEN UMGEBUNG BESTIMMT SIND ODER ZUMINDEST DAZU BESTIMMT UND GEEIGNET SIND , DEN FEUCHTIGKEITSGRAD ZU KORRIGIEREN , DER SICH AUS DER WAHL EINER BESTIMMTEN TEMPERATUR ALLEIN AUTOMATISCH ERGIBT. DIE TARIFNUMMER ERFASST NICHT SOLCHE GERÄTE , DIE NACH IHRER BAUART AUSSCHLIESSLICH DER ÄNDERUNG DER TEMPERATUR IN EINER UMGEBUNG DIENEN , SOFERN DIE VERÄNDERUNG DES GRADES DER FEUCHTIGKEIT IN DIESER UMGEBUNG NUR DIE AUTOMATISCHE , WEDER REGULIERBARE NOCH KORRIGIERBARE FOLGE DER JEWEILIGEN TEMPERATUR IST.

4. SOWEIT DER BEGRIFF DER RELATIVEN LUFTFEUCHTIGKEIT DEM BEGRIFF DES GRADES DER FEUCHTIGKEIT ENTSPRICHT , BEZIEHT SICH DIE WENDUNG ' ' ZUM ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT ' ' AUF DIE ÄNDERUNG DER RELATIVEN LUFTFEUCHTIGKEIT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 4. OKTOBER 1979. - J. CLETON EN CO. B.V. GEGEN INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN, ROTTERDAM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER TARIEFCOMMISSIE, AMSTERDAM. - RECHTSSACHE 11-79.

Entscheidungsgründe:

1 DURCH BESCHLUSS VOM 12. DEZEMBER 1978 , EINGEGANGEN BEIM GERICHTSHOF AM 22. JANUAR 1979 , HAT DIE TARIEFCOMMISSIE NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 84.12 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GESTELLT.

2 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS GEHT HERVOR , DASS DIESE FRAGEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA CLETON - DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN - UND DER ZOLLVERWALTUNG DER NIEDERLANDE ÜBER DIE TARIFIERUNG VON ALS ' ' THERMO KING TRANSPORT REFRIGERATION UNITS ' ' BEZEICHNETEN MECHANISCHEN GERÄTEN STELLT , DIE AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRT WERDEN. DIESE GERÄTE , VON DENEN ETWA ZWANZIG NACH KAPAZITÄT UND LEISTUNG VERSCHIEDENE TYPEN EINGEFÜHRT WORDEN SIND , WERDEN ÜBERWIEGEND DAZU VERWENDET , LADERÄUME VON LASTKRAFTWAGEN , CONTAINERN UND ANDEREN TRANSPORTMITTELN ZU KÜHLEN ODER ZU HEIZEN ; NUR ZWEI TYPEN ( XKW 10 UND 20 ) KÖNNEN AUSSCHLIESSLICH ZUM KÜHLEN VERWENDET WERDEN.

3 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN MELDETE DIESE GERÄTE UNTER DER TARIFSTELLE 84.15 B AN. DIE TARIFNUMMER 84.15 LAUTET :

' ' MASCHINEN , APPARATE , GERÄTE UND EINRICHTUNGEN ZUR KÄLTEERZEUGUNG , MIT ELEKTRISCHER ODER ANDERER AUSRÜSTUNG :

A ) VERDAMPFER UND KONDENSATOREN , ANDERE ALS FÜR HAUSHALTSGERÄTE

B ) ANDERE ' ' ;

SIE FÜHRT ZUR ANWENDUNG EINES VERTRAGSMÄSSIGEN ZOLLSATZES VON 5 %. DER ZUSTÄNDIGE INSPECTEUR BERICHTIGTE DIESE ANMELDUNG JEDOCH UND WIES DIE GERÄTE DER TARIFNUMMER 84.12 ZU ( ' ' KLIMAGERÄTE , BESTEHEND AUS EINEM MOTORBETRIEBENEN VENTILATOR UND VORRICHTUNGEN ZUM ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT , DIE EIN GANZES BILDEN ' ' ). BEI DIESER TARIFNUMMER FINDET EIN VERTRAGSMÄSSIGER ZOLLSATZ VON 8 % ANWENDUNG.

4 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN WANDTE SICH GEGEN DIESE TARIFIERUNG UND MACHTE GELTEND , MIT DEN FRAGLICHEN GERÄTEN SOLLE AUSSCHLIESSLICH DIE TEMPERATUR IM INNERN DER LADERÄUME , NICHT ABER DER GRAD DER LUFTFEUCHTIGKEIT VERÄNDERT WERDEN. NACH DEN PHYSIKALISCHEN GESETZEN MÖGE ZWAR , SO FÜGT SIE HINZU , EINE ÄNDERUNG DER TEMPERATUR IN EINER BESTIMMTEN UMGEBUNG EINE ÄNDERUNG DES GRADES DER LUFTFEUCHTIGKEIT NACH SICH ZIEHEN , DABEI HANDELE ES SICH JEDOCH , WAS DIE FRAGLICHEN GERÄTE ANGEHE , UM EINE NICHT BEABSICHTIGTE , JA SOGAR ALS UNERWÜNSCHT ANGESEHENE WIRKUNG , DIE DURCH DIE FRAGLICHEN GERÄTE NICHT REGULIERT WERDEN KÖNNE.

5 UM DIESEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT DREI FRAGEN GESTELLT.

DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ' ' DIE TARIFNUMMER 84.12 DAHIN AUSZULEGEN ( IST ), DASS MIT DEM BEGRIFF , KLIMAGERÄTE ' IN VERBINDUNG MIT DER WENDUNG , ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT ' AUCH DIE ERZEUGUNG EINER ZUVOR BESTIMMTEN TEMPERATUR AUF MECHANISCHEM ODER ANDEREM WEGE ERFASST WIRD , DIE MIT EINER NICHT BEABSICHTIGTEN UND NICHT REGULIERBAREN ÄNDERUNG DER LUFTFEUCHTIGKEIT VERBUNDEN IST ' '.

FÜR DEN FALL , DASS DER GERICHTSHOF DIESE FRAGE BEJAHT , ERSUCHT DIE TARIEFCOMMISSIE UM AUFKLÄRUNG DARÜBER , OB ' ' DIE TARIFNUMMER 84.12 DAHIN AUSZULEGEN ( IST ), DASS MIT DEM BEGRIFF , KLIMAGERÄTE ' AUCH DIE AUSSCHLIESSLICHE ERZEUGUNG EINER ZUVOR BESTIMMTEN TEMPERATURSENKUNG AUF MECHANISCHEM ODER ANDEREM WEGE ERFASST WIRD , DIE MIT EINER NICHT BEABSICHTIGTEN UND NICHT REGULIERBAREN ÄNDERUNG DER LUFTFEUCHTIGKEIT VERBUNDEN IST ' '.

BEI DER DRITTEN FRAGE , DIE FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN GESTELLT IST , GEHT ES DARUM , ' ' WAS... UNTER DEM IN DER TARIFNUMMER 84.12 VERWENDETEN BEGRIFF DER LUFTFEUCHTIGKEIT ZU VERSTEHEN ' ' IST , D. H. OB ' ' DAMIT DIE RELATIVE ODER DIE ABSOLUTE LUFTFEUCHTIGKEIT GEMEINT ( IST ) ' '.

6 DIE NIEDERLÄNDISCHE ZOLLVERWALTUNG TRAEGT VOR , ES SEI FÜR DIE TARIFIERUNG DER FRAGLICHEN GERÄTE BELANGLOS , OB SIE BESONDERS AUF DEN VORGANG DER BEFEUCHTUNG ODER ENTFEUCHTUNG AUSGERICHTET SEIEN ODER OB DIESER VORGANG NUR DIE FOLGE DER ÄNDERUNG DER TEMPERATUR SEI. IN BEIDEN FÄLLEN SEI DIE TARIFNUMMER 84.12 ANZUWENDEN. DIESE AUFFASSUNG STÜTZT SIE AUF DIE ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ZU TARIFNUMMER 84.12 ( FASSUNG VON 1975 ) UND AUF DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , WIE SIE IN DER ZWÖLFTEN ERGÄNZUNGSLIEFERUNG ( 1. JULI 1978 ) VERÖFFENTLICHT WORDEN IST. DER ZUSTÄNDIGE INSPECTEUR HATTE DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT AUSSERDEM AUF EINE NIEDERSCHRIFT DES ZOLLAUSSCHUSSES DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION VOM 20. UND 21. DEZEMBER 1966 AUFMERKSAM GEMACHT , NACH DER DIE FRAGLICHEN APPARATE IN DIE TARIFNUMMER 84.12 EINZUREIHEN SEIEN ; ES IST JEDOCH NICHT MEHR STRITTIG , DASS DIESER UMSTAND NICHT AUSSCHLAGGEBEND IST , WENN ER AUCH ALS HINWEIS AUF DIE PRAXIS DER ZOLLBEHÖRDEN AB 1966 VON BEDEUTUNG IST.

7 DIE KOMMISSION TEILT DEN STANDPUNKT DER NIEDERLÄNDISCHEN VERWALTUNG HINSICHTLICH DER FOLGERUNGEN , DIE AUS DEN ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS UND AUS DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ABZULEITEN SIND. SIE BETONT DARÜBER HINAUS DIE NOTWENDIGKEIT , EINFACHE UND OBJEKTIVE KRITERIEN FÜR DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN TARIFNUMMERN ZU ENTWICKELN. AUS DIESER NOTWENDIGKEIT ERGEBE SICH DIE VERPFLICHTUNG , SUBJEKTIVE MERKMALE , WIE DEN UMSTAND , DASS DURCH EIN GERÄT DIESE ODER JENE WIRKUNG HERVORGERUFEN WERDEN SOLL , NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN , SONDERN LEICHT NACHPRÜFBARE OBJEKTIVE MERKMALE , WIE DEN UMSTAND , DASS EIN GERÄT TATSÄCHLICH - BEABSICHTIGT ODER UNBEABSICHTIGT - EINE BESTIMMTE WIRKUNG HERVORRUFE , HERANZUZIEHEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

8 DIE TARIFNUMMER 84.12 UMFASST NACH IHREM WORTLAUT NUR GERÄTE ' ' ZUM ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT ' ' ( VOOR HET WIJZIGEN VAN TEMPERATUUR EN VOCHTIGHEID ). DURCH DIESE WENDUNG WIRD EIN GERÄT , DAS NUR ZUR ÄNDERUNG DER TEMPERATUR BESTIMMT IST , DEM ANWENDUNGSBEREICH DIESER TARIFNUMMER ENTZOGEN , WENN DIE ÄNDERUNG DES GRADES DER LUFTFEUCHTIGKEIT IN DER BETREFFENDEN UMGEBUNG NUR DIE AUTOMATISCHE , UNGEWOLLTE UND NICHT REGULIERBARE FOLGE DER ÄNDERUNGEN DER TEMPERATUR IN DIESER UMGEBUNG IST. MIT DEN WORTEN ' ' ZUM ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT ' ' STELLT DIE TARIFNUMMER AUF GERÄTE AB , MIT DENEN SOWOHL EINE BESTIMMTE ANGEMESSENE TEMPERATUR , ALS AUCH EIN BESTIMMTER ANGEMESSENER FEUCHTIGKEITSGRAD , DER NICHT AUSSCHLIESSLICH VON DER ERREICHTEN TEMPERATUR ABHÄNGT , ERZIELT WERDEN KANN.

9 DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DIE VOM RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ERLASSENEN ERLÄUTERUNGEN BESTÄTIGT , DIE - WIE DER GERICHTSHOF BEREITS WIEDERHOLT ANERKANNT HAT - BEI FEHLEN BESONDERER , VON DER GEMEINSCHAFT ERLASSENER BESTIMMUNGEN MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DER POSITIONEN DES GEMEINSAMEN ZOLLLTARIFS SIND. NACH DIESEN ERLÄUTERUNGEN GEHÖREN ZUR TARIFNUMMER 84.12 ' ' AUS MASCHINEN UND APPARATEN ZUSAMMENGESETZTE GERÄTE , DIE DAZU DIENEN , IN RÄUMEN EINEN LUFTZUSTAND ZU SCHAFFEN UND AUFRECHTZUERHALTEN , DER IN ZWEIFACHER HINSICHT BESTIMMT IST , NÄMLICH SOWOHL HINSICHTLICH DER LUFTTEMPERATUR ALS AUCH HINSICHTLICH DER LUFTFEUCHTIGKEIT ' '. WEITER HEISST ES DORT , ZU DIESER TARIFSTELLE GEHÖRTEN NUR ' ' KLIMAGERÄTE , DIE 1.... 2. DAZU BESTIMMT SIND , SOWOHL DIE LUFTTEMPERATUR ZU ÄNDERN ( DURCH EINE HEIZVORRICHTUNG ODER KÜHLVORRICHTUNG ODER BEIDES ZUSAMMEN ) ALS AUCH DIE LUFTFEUCHTIGKEIT ZU ÄNDERN ( DURCH EINEN LUFTBEFEUCHTER ODER LUFTENTFEUCHTER ODER BEIDES ZUSAMMEN ) ' '. AUSSERDEM IST ANGEGEBEN , DASS VON DER TARIFNUMMER AUSGESCHLOSSEN SIND , ' ' GERÄTE , DIE OBWOHL IHRE VORRICHTUNGEN EIN GANZES BILDEN UND SIE EINEN MOTORBETRIEBENEN VENTILATOR BESITZEN , NUR EINE EINZIGE FUNKTION HABEN , D. H. ENTWEDER NUR DIE LUFTTEMPERATUR ODER NUR DIE LUFTFEUCHTIGKEIT ÄNDERN... ' '.

10 IN DENSELBEN ERLÄUTERUNGEN IST ZWAR NÄHER DARGELEGT , DASS ES SICH BEI DEN VORRICHTUNGEN ZUM BEFEUCHTEN ODER ENTFEUCHTEN DER LUFT JE NACH DEM EINZELNEN FALL UM BESONDERE , VON DER LUFTHEIZ- ODER LUFTKÜHLVORRICHTUNG GETRENNTE VORRICHTUNGEN HANDELN KANN. WEITER HEISST ES : ' ' MANCHE KLIMAGERÄTE BESITZEN JEDOCH NUR EINE VORRICHTUNG , DIE SOWOHL DIE LUFTTEMPERATUR ALS AUCH - DURCH KONDENSATION - DIE LUFTFEUCHTIGKEIT ÄNDERT. DIESE KLIMAGERÄTE KÜHLEN UND ENTFEUCHTEN AUFGRUND DES SICH AUF DER KÜHLBATTERIE KONDENSIERENDEN WASSERDAMPFES DIE SIE UMGEBENDE LUFT DES RAUMES , IN DEM SIE ARBEITEN ,... ' '. DIESE ERLÄUTERUNGEN SIND JEDOCH NICHT GEEIGNET , ZU EINER ANDEREN ALS DER OBEN GEGEBENEN AUSLEGUNG ZU FÜHREN , DA IHRE FORMULIERUNG ZEIGT , DASS DIE FRAGLICHE VORRICHTUNG IN JEDEM FALL , SELBST WENN SIE EINE EINHEIT BILDET , EIN BESONDERES BAUTEIL , Z. B. EINE KÜHLBATTERIE , ENTHALTEN MUSS , DAS GERADE DAZU DIENT , DIE KONDENSATION DES WASSERDAMPFES ZU BEWIRKEN.

11 DIE KOMMISSION BERUFT SICH AUCH AUF DIE 1977 ZUR TARIFNUMMER 84.12 - ' ' KLIMAGERÄTE , BESTEHEND AUS EINEM MOTORBETRIEBENEN VENTILATOR UND VORRICHTUNGEN ZUM ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT , DIE EIN GANZES BILDEN ' ' ' - ERLASSENEN ' ' ERLÄUTERUNGEN ZUM ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' , DIE WIE FOLGT LAUTEN :

' ' IN DIESER TARIFNUMMER VERBLEIBEN AUCH KLIMAGERÄTE OHNE VORRICHTUNG ZUM REGELN DES GRADES DER LUFTFEUCHTIGKEIT , SOFERN DIESE GERÄTE DIE IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZU NR. 84.12 DES NRZZ FESTGELEGTEN MERKMALE ERFÜLLEN.

HIERHER GEHÖREN DESHALB SOGENANNTE , KÜHL- UND HEIZUNGSEINHEITEN FÜR LASTZUEGE ' , DIE DEREN LADERÄUME KÜHLEN ODER HEIZEN UND GLEICHZEITIG DIE LUFTFEUCHTIGKEIT DURCH KONDENSATION ÄNDERN. ' '

12 DA DIE ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS , WIE DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HAT , NUR BEI FEHLEN BESONDERER , VON DER GEMEINSCHAFT ERLASSENER BESTIMMUNGEN MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG SIND , KÖNNTE MAN SICH FRAGEN , OB DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - UNBESCHADET DER FESTSTELLUNG , DASS AUCH SIE NUR VERWALTUNGSINTERNE HILFSMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DARSTELLEN - VORRANG GEGENÜBER DEN ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS ZUKOMMT.

13 HIERÜBER BRAUCHT JEDOCH NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN , UM DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU BEANTWORTEN. IN DEN VORBEMERKUNGEN ZU DEN ERLÄUTERUNGEN DES ZOLLTARIFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD NÄMLICH AUSDRÜCKLICH KLARGESTELLT , DASS DIESE DIE ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS NICHT ERSETZEN , SONDERN LEDIGLICH VERVOLLSTÄNDIGEN SOLLEN. DARAUS FOLGT , DASS DIE FRAGLICHE ERLÄUTERUNG IM LICHTE DER OBEN UNTERSUCHTEN ERLÄUTERUNG AUSZULEGEN IST. AUS BEIDEN ERLÄUTERUNGEN ERGIBT SICH , DASS EINE VORRICHTUNG , DIE SOWOHL DER REGULIERUNG DER TEMPERATUR ALS AUCH DES FEUCHTIGKEITSGRADES DIENT , ZUR TARIFNUMMER 84.12 GEHÖRT , SOFERN DURCH SIE SOWOHL DAS EINE WIE AUCH DAS ANDERE GEREGELT WERDEN KANN. EINE BESONDERE VORRICHTUNG FÜR DIE REGULIERUNG DES GRADES DER LUFTFEUCHTIGKEIT IST FÜR DIE ANWENDBARKEIT DER TARIFNUMMER 84.12 NICHT ERFORDERLICH , SOFERN NUR DIE EIN GANZES BILDENDE VORRICHTUNG EIN BAUTEIL ENTHÄLT , DURCH DAS DER FEUCHTIGKEITSGRAD , DER SICH BEI ERREICHUNG DER GEWÜNSCHTEN TEMPERATUR AUTOMATISCH ERGEBEN WÜRDE , ERFORDERLICHENFALLS ZUMINDEST KORRIGIERT WERDEN KANN.

14 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST AUCH DAS ARGUMENT DER KOMMISSION ABZULEHNEN , DAS AUF DIE NOTWENDIGKEIT GESTÜTZT IST , IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT UND DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ANHAND IHRER OBJEKTIVEN MERKMALE VORZUNEHMEN. DIESE AUSLEGUNGSREGEL , DEREN BEDEUTUNG DER GERICHTSHOF ANERKANNT HAT , WIRD DURCH DIE GEGEBENE AUSLEGUNG NICHT IN FRAGE GESTELLT , DA NACH DIESER EIN GERÄT NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER TARIFNUMMER 84.12 FÄLLT , DASS ES - SELBST WENN ES KEINE GETRENNTEN VORRICHTUNGEN FÜR DIE REGULIERUNG DER TEMPERATUR EINERSEITS UND DER FEUCHTIGKEIT ANDERERSEITS ENTHÄLT - MINDESTENS EIN BAUTEIL UMFASST , DURCH DAS DER GRAD DER LUFTFEUCHTIGKEIT KORRIGIERT WERDEN KANN , DER SICH AUTOMATISCH BEI DER VON DEM GERÄT ZU ERZEUGENDEN TEMPERATUR ERGIBT.

15 DIE SCHWIERIGKEITEN , DENEN SICH DIE BETROFFENEN BEHÖRDEN BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE GEGENÜBERGESTELLT SEHEN , OB SOLCHE BAUTEILE VORHANDEN SIND , SIND NICHT SUBJEKTIVER SONDERN OBJEKTIVER ART , UND EINE DIESBEZUEGLICHE FESTSTELLUNG WIRFT NICHT MEHR PROBLEME AUF ALS DIE FESTSTELLUNG DES VORHANDENSEINS DER ANDEREN IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 84.12 BESCHRIEBENEN BAUTEILE.

16 DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE TARIFNUMMER 84.12 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUSSCHLIESSLICH GERÄTE ERFASST , WELCHE BAUTEILE ENTHALTEN , DIE SOWOHL ZUM ÄNDERN DER TEMPERATUR IN EINER BESTIMMTEN UMGEBUNG ALS AUCH ZUR REGULIERUNG DES GRADES DER LUFTFEUCHTIGKEIT IN DERSELBEN UMGEBUNG BESTIMMT SIND ODER ZUMINDEST DAZU BESTIMMT UND GEEIGNET SIND , DEN FEUCHTIGKEITSGRAD ZU KORRIGIEREN , DER SICH AUS DER WAHL EINER BESTIMMTEN TEMPERATUR ALLEIN AUTOMATISCH ERGIBT. DIE TARIFNUMMER ERFASST NICHT SOLCHE GERÄTE , DIE NACH IHRER BAUART AUSSCHLIESSLICH DER ÄNDERUNG DER TEMPERATUR IN EINER UMGEBUNG DIENEN , SOFERN DIE VERÄNDERUNG DES GRADES DER FEUCHTIGKEIT IN DIESER UMGEBUNG NUR DIE AUTOMATISCHE , WEDER REGULIERBARE NOCH KORRIGIERBARE FOLGE DER JEWEILIGEN TEMPERATUR IST.

ZUR ZWEITEN UND ZUR DRITTEN FRAGE

17 DIE ZWEITE FRAGE HAT DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT NUR FÜR DEN FALL GESTELLT , DASS DER GERICHTSHOF DIE ERSTE FRAGE BEJAHT. SIE BRAUCHT DAHER NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN. FÜR DEN FALL , DASS DER GERICHTSHOF DIE ERSTE FRAGE VERNEINT , HAT DAS VORLEGENDE GERICHT GEFRAGT , WAS UNTER DEM IN DER TARIFNUMMER 84.12 VERWENDETEN BEGRIFF DER LUFTFEUCHTIGKEIT ZU VERSTEHEN IST UND INSBESONDERE , OB DAMIT DIE RELATIVE ODER DIE ABSOLUTE LUFTFEUCHTIGKEIT GEMEINT IST.

18 NACH DEN ANGABEN , DIE DEM GERICHTSHOF GEMACHT WORDEN SIND , IST DIE ABSOLUTE LUFTFEUCHTIGKEIT DIEJENIGE WASSERDAMPFMENGE , DIE EINE BESTIMMTE UMGEBUNG ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT TATSÄCHLICH ENTHÄLT , WÄHREND DIE RELATIVE LUFTFEUCHTIGKEIT DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DIESER MENGE UND DER WASSERDAMPFMENGE IST , DIE DIESE UMGEBUNG MAXIMAL AUFNEHMEN KÖNNTE , WOBEI DIE ABSOLUTE LUFTFEUCHTIGKEIT DEN ZÄHLER UND DIE MAXIMALE MENGE DEN NENNER DES DAS VERHÄLTNIS AUSDRÜCKENDEN BRUCHES BILDET.

19 DIESEN ERLÄUTERUNGEN ZUFOLGE SCHEINT DER BEGRIFF DER RELATIVEN LUFTFEUCHTIGKEIT , WIE ER VON DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT GEMEINT IST , DEM BEGRIFF DES GRADES DER FEUCHTIGKEIT ZU ENTSPRECHEN. DIE IN DER TARIFNUMMER 84.12 ENTHALTENE WENDUNG ' ' ZUM ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT ' ' BEZIEHT SICH DAHER AUF DIE ÄNDERUNG DER RELATIVEN LUFTFEUCHTIGKEIT.

Kostenentscheidung:

20 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER TARIEFCOMMISSIE , AMSTERDAM , MIT BESCHLUSS VOM 12. DEZEMBER 1978 , IN DAS REGISTER DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN AM 22. JANUAR 1979 , VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE TARIFNUMMER 84.12 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFASST AUSSCHLIESSLICH GERÄTE , WELCHE BAUTEILE ENTHALTEN , DIE SOWOHL ZUM ÄNDERN DER TEMPERATUR IN EINER BESTIMMTEN UMGEBUNG ALS AUCH ZUR REGULIERUNG DES GRADES DER LUFTFEUCHTIGKEIT IN DERSELBEN UMGEBUNG BESTIMMT SIND ODER ZUMINDEST DAZU BESTIMMT UND GEEIGNET SIND , DEN FEUCHTIGKEITSGRAD ZU KORRIGIEREN , DER SICH AUS DER WAHL EINER BESTIMMTEN TEMPERATUR ALLEIN AUTOMATISCH ERGIBT. DIE TARIFNUMMER ERFASST NICHT SOLCHE GERÄTE , DIE NACH IHRER BAUART AUSSCHLIESSLICH DER ÄNDERUNG DER TEMPERATUR IN EINER UMGEBUNG DIENEN , SOFERN DIE VERÄNDERUNG DES GRADES DER FEUCHTIGKEIT IN DIESER UMGEBUNG NUR DIE AUTOMATISCHE , WEDER REGULIERBARE NOCH KORRIGIERBARE FOLGE DER JEWEILIGEN TEMPERATUR IST.

2. SOWEIT DER BEGRIFF DER RELATIVEN LUFTFEUCHTIGKEIT , DEN DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT ANFÜHRT , DEM BEGRIFF DES GRADES DER FEUCHTIGKEIT ENTSPRICHT , BEZIEHT SICH DIE WENDUNG ' ' ZUM ÄNDERN DER LUFTTEMPERATUR UND LUFTFEUCHTIGKEIT ' ' AUF DIE ÄNDERUNG DER RELATIVEN LUFTFEUCHTIGKEIT.

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