Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.1985
Aktenzeichen: 11/84
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art.3 Buchst. f | |
EWG-Vertrag Art. 5 |
1. DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
2.ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 25. SEPTEMBER 1985. - PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE GEGEN GRATIOT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE BRIEY. - NATIONALE REGELUNG DER KRAFTSTOFFPREISE. - RECHTSSACHE 11/84.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BRIEY HAT MIT URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. JANUAR 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 UND 30 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , DIE MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN AN DEN VERBRAUCHER VORSCHREIBT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN DEN PRESIDENT-DIRECTEUR GENERAL EINES FRANZÖSISCHEN UNTERNEHMENS , DAS EINKAUFSZENTREN MIT TANKSTELLEN BETREIBT. DER ANGEKLAGTE WIRD UNTER ANDEREM BESCHULDIGT , TREIBSTOFFE ZU PREISEN ZUM VERKAUF ANGEBOTEN ZU HABEN , DIE UNTER DEN DURCH DIE IM JANUAR UND JULI 1983 GELTENDE REGELUNG FESTGESETZTEN MINDESTPREISEN LAGEN.
3 OHNE DIE IHM ZUR LAST GELEGTEN HANDLUNGEN ZU BESTREITEN , BEANTRAGTE DER ANGEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS SEINEN FREISPRUCH MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE VON IHM NICHT EINGEHALTENEN MINDESTPREISE HÄTTEN AUF DEM ARRETE MINISTERIEL NR. 82-13/A RELATIF AU PRIX DE VENTE AU DETAIL DES CARBURANTS ( MINISTERIALVERORDNUNG ÜBER DIE EINZELHANDELSPREISE VON TREIBSTOFFEN ) VOM 29. APRIL 1982 BERUHT ; DIESE VERORDNUNG SEI JEDOCH RECHTSWIDRIG , DA SIE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSE.
4 DAS NATIONALE GERICHT HAT ES DESHALB FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN , DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
' ' 1 ) SIND DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 DES VERTRAGES VOM 25. MÄRZ 1957 ZUR GRÜNDUNG DER EWG DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE ES VERBIETEN , IN EINEM MITGLIEDSTAAT DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG VERBINDLICHE MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF VON SUPER- UND NORMALBENZIN FESTZUSETZEN?
2 ) KANN DIE FESTSETZUNG DERARTIGER MINDESTPREISE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ODER EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DARSTELLEN?
' '
5 IN SEINEM URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 231/83 ( CULLET , SLG. 1985 , 315 ) HAT DER GERICHTSHOF DIESELBEN FRAGEN , DIE IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE ANWENDUNG DERSELBEN NATIONALEN REGELUNG AUFGEWORFEN WORDEN WAREN , BEREITS GEPRÜFT. IN DER GENANNTEN RECHTSSACHE SIND IHM DIE EINZELHEITEN DIESER REGELUNG DARGELEGT WORDEN ; ER HAT SODANN DIE EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN AUSLEGEN KÖNNEN.
6 DABEI IST DER GERICHTSHOF ZU FOLGENDEM ERGEBNIS GELANGT :
- DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
- ARTIKEL 30 VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
7 DA SICH IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE ERGEBEN HABEN , IST ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGEN DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BRIEY SOWIE FÜR DIE ERWAEGUNGEN , DIE ZU DIESER BEANTWORTUNG GEFÜHRT HABEN , AUF DAS VORSTEHEND ZITIERTE URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 ZU VERWEISEN ; EINE ABSCHRIFT DIESES URTEILS IST DEM VORLIEGENDEN URTEIL BEIGEFÜGT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BRIEY MIT URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
2 ) ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.