Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1964
Aktenzeichen: 111-63
(1)
Rechtsgebiete: EGKS-Vertr, EGKS-Satzung
Vorschriften:
EGKS-Vertr Art. 80 | |
EGKS-Satzung Art 34 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 25. NOVEMBER 1964. - LEMMERZ-WERKE GMBH GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 111-63.
Entscheidungsgründe:
S. 942
DIE FIRMA KLÖCKNER-WERKE AG IN DUISBURG - IM FOLGENDEN INTERVENIENTIN GENANNT - HAT AM 4. AUGUST 1964 EINEN ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN EINGEREICHT; SIE WILL DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN UNTERSTÜTZEN.
DIE KLAEGERIN HAT IN EINEM AM 19. AUGUST 1964 EINGEREICHTEN SCHRIFTSATZ ERKLÄRT, SIE HABE KEINE EINWENDUNGEN GEGEN DEN STREITHILFEANTRAG. DIE BEKLAGTE BEANTRAGT IN IHRER AM 14. SEPTEMBER 1964 EINGEGANGENEN STELLUNGNAHME, DEN STREITHILFEANTRAG ABZULEHNEN.
DIE KLAEGERIN BEGEHRT DIE AUFHEBUNG EINER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE SIE ZUR ZAHLUNG EINES BESTIMMTEN BETRAGES ZUM PREISAUSGLEICH FÜR EINFUHRSCHROTT VERANLAGT WURDE.
SIE MACHT VOR ALLEM GELTEND, SIE HABE WÄHREND DES ZEITRAUMS, UM DEN ES GEHT, NOCH KEINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 80 EGKS-VERTRAG AUSGEUEBT, DA SICH IHRE WERKSANLAGEN DAMALS NOCH IM VERSUCHS - UND VORBEREITUNGSSTADIUM BEFUNDEN HÄTTEN.
DIE INTERVENIENTIN BRINGT VOR, SIE SEI DIE RECHTSNACHFOLGERIN DER FIRMA KLÖCKNER-HÜTTE BREMEN AG, DIE SICH SEINERZEIT IN DER GLEICHEN LAGE BEFUNDEN HABE. DA DIE HOHE BEHÖRDE GEHALTEN SEI, ALLE IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN UNTERNEHMEN GLEICH ZU BEHANDELN, MÜSSE DAHER DAS VOM GERICHTSHOF IM VORLIEGENDEN FALL ZU FÄLLENDE URTEIL AUCH DEN FALL DER INTERVENIENTIN PRÄJUDIZIEREN.
DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DER BEITRITT SEI UNZULÄSSIG, WEIL DIE INTERVENIENTIN KEIN INTERESSE AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS, SONDERN NUR EIN INTERESSE AM ERFOLG EINES ANGRIFFSMITTELS DER KLAEGERIN DARGETAN HABE.
NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 1 EGKS-SATZUNG KÖNNEN NUR PERSONEN, " DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES... RECHTSSTREITS HABEN ", SICH AM STREIT BETEILIGEN. UNTER DEM " AUSGANG " IST DIE VON DEN PARTEIEN BEGEHRTE ENDENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZU VERSTEHEN, WIE SIE SICH IM ENTSCHEIDUNGSSATZ DES URTEILS NIEDERSCHLAGEN WÜRDE. WENN ARTIKEL 34 ABSATZ 2 EGKS-SATZUNG BESTIMMT, DASS MIT DEN ANTRAEGEN DER BEITRITTSERKLÄRUNG NUR DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZT ODER DEREN ABWEISUNG VERLANGT WERDEN KÖNNEN, SO IST DARAUS ZU ENTNEHMEN, DASS DAS BERECHTIGTE INTERESSE GERADE AN DIESEN ANTRAEGEN, NICHT ABER AN DEN GELTEND GEMACHTEN ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTELN BESTEHEN MUSS.
DAS IST VORLIEGEND NICHT DER FALL.
DENN DIE INTERVENIENTIN HAT KEIN UNMITTELBARES, GEGENWÄRTIGES INTERESSE DARAN DARGETAN, DASS DIESEN ANTRAEGEN ENTSPROCHEN WERDE; GEGENSTAND DER INTERESSEN, DIE SIE GELTEND GEMACHT HAT, IST NUR DER ERFOLG GEWISSER RECHTSAUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERIN.
S. 943
AUS DIESEN GRÜNDEN IST IHR ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN ABZULEHNEN.
DA DIE INTERVENIENTIN MIT IHREM ANTRAG UNTERLEGEN IST, SIND IHR NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE DURCH IHN VERURSACHTEN KOSTEN AUFZUERLEGEN.
S. 941
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG DER FIRMA KLÖCKNER-WERKE AG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN WIRD ABGELEHNT.
2. DIE FIRMA KLÖCKNER-WERKE AG HAT DIE KOSTEN DES BEITRITTSVERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.