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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.1977
Aktenzeichen: 111-76
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 123/67/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 37
EWG-Vertrag Art. 40
Verordnung Nr. 123/67/EWG Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF KANN IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT ÜBER DIE AUSLEGUNG UND DIE GÜLTIGKEIT NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTSCHEIDEN ; ER KANN ABER DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN AUSLEGUNGSKRITERIEN AN DIE HAND GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , DIE RECHTSFRAGEN ZU LÖSEN , MIT DER ES BEFASST IST.

2. SOBALD DIE GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 40 EINE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN BESTIMMTEN SEKTOR ERLASSEN HAT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , SICH ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN , DIE VON DIESER REGELUNG ABWEICHEN ODER SIE VERLETZEN KÖNNEN.

3. ZWAR IMPLIZIERT DER ERLASS GEMEINSCHAFTLICHER MASSNAHMEN NICHT ZWANGSLÄUFIG , DASS IM GESAMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT IN JEDER HINSICHT GLEICHE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN GETROFFEN WERDEN ; DOCH SCHLIESST ER MASSNAHMEN AUS , DIE VON DEN BETEILIGTEN BERUFSSTÄNDEN UND BRANCHEN AUS EIGENER INITIATIVE JEWEILS IN EINEM SPEZIFISCH NATIONALEN RAHMEN ERGRIFFEN WERDEN , DA EIN GETRENNTES VORGEHEN DISKRIMINIERUNGEN ZWISCHEN ERZEUGERN UND VERBRAUCHERN SOWIE VERZERRUNGEN IM HANDELSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERURSACHEN KANN.

4. SOLLTEN DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE PRAKTIKEN GEFÖRDERT HABEN , SO KANN DIESER UMSTAND NICHT DAZU FÜHREN , DASS MASSNAHMEN , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KÖRPERSCHAFT EINES MITGLIEDSTAATS ZUM GLEICHEN ZWECK ERLASSEN WORDEN SIND , ALS MIT DER VERORDNUNG NR. 123/67 VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN.

5. DIE VERORDNUNG NR. 123/67 UND INSBESONDERE IHRE ARTIKEL 2 UND 13 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS MASSNAHMEN DER STAATLICHEN STELLEN ZUR KONTINGENTIERUNG DER SCHLACHTUNG VON SCHLACHTGEFLÜGEL MIT DIESEN BESTIMMUNGEN UNVEREINBAR SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAI 1977. - OFFICIER VAN JUSTITIE GEGEN BEERT VAN DEN HAZEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF AMSTERDAM. - RECHTSSACHE 111-76.

Entscheidungsgründe:

1 DER GERECHTSHOF AMSTERDAM HAT MIT URTEIL VOM 28. OKTOBER 1976 , IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN AM 24. NOVEMBER 1976 , NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES DIE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , OB ' ' DIE IN DER VERORDENING PRODUKTIE SLACHTPLUIMVEESECTOR 1974 DER PRODUKTSCHAP VOOR PLUIMVEE EN EIEREN ENTHALTENE REGELUNG GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 123/67/EWG DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH ODER GEGEN DIE ARTIKEL 30 BIS 37 EWG-VERTRAG ( VERSTÖSST ) ' '.

2/3 DIE IN DER FRAGE GENANNTE NATIONALE REGELUNG KONTINGENTIERTE DIE SCHLACHTUNG VON SCHLACHTGEFLÜGEL FÜR DIE ZWEITE HÄLFE DES JAHRES 1974 , INDEM SIE NACH EINEM BEZUGSZEITRAUM BERECHNETE QUOTEN FESTSETZTE. IN EINEM STRAFVERFAHREN , DAS GEGEN DEN INHABER EINER GEFLÜGELSCHLACHTEREI EINGELEITET WURDE , WEIL ER MEHR HÄHNCHEN GESCHLACHTET HATTE , ALS DAS IHM VON DER PRODUKTSCHAP VOOR PLUIMVEE EN EIEREN - EINER MIT DER VERWALTUNG DER MARKTORGANISATION DIESES SEKTORS BETRAUTEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS - BEWILLIGTE KONTINGENT BETRUG , IST DIE FRAGE AUFGEWORFEN WORDEN , OB NICHT DIE REGELUNG , DEREN VERLETZUNG DEM ANGEKLAGTEN VORGEWORFEN WIRD , MIT DER VERORDNUNG NR. 123/67 DES RATES ODER MIT DEN ARTIKELN 30 BIS 37 DES VERTRAGES UNVEREINBAR IST.

4/5 DER GERICHTSHOF KANN IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT ÜBER DIE AUSLEGUNG UND DIE GÜLTIGKEIT NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTSCHEIDEN ; ER KANN ABER DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN AUSLEGUNGSKRITERIEN AN DIE HAND GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , DIE RECHTSFRAGE ZU LÖSEN , MIT DER ES BEFASST IST. SO VERSTANDEN LÄUFT DIE GESTELLTE FRAGE DARAUF HINAUS , OB DIE VERORDNUNG NR. 123/67 DES RATES UND GEGEBENENFALLS DIE ARTIKEL 30 BIS 37 DES VERTRAGES DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS SIE AUF DEM GEFLÜGELFLEISCHSEKTOR MASSNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DER PRODUKTION ODER DER VERMARKTUNG WIE DIEJENIGEN , DIE IN DER GENANNTEN NATIONALEN REGELUNG VORGESEHEN SIND , VERBIETEN.

6/8 DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 123/67 DES RATES GESCHAFFENE MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH UMFASST FÜR DEN BINNENMARKT DAS VERBOT STAATLICHER BEIHILFEN , ALLER ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG UND ALLER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG SOWIE DEN ERLASS VON VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG ; SIE ERRICHTET ABER KEIN WIE AUCH IMMER GEARTETES INTERVENTIONSSYSTEM. NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG KANN DER RAT JEDOCH EINE ANZAHL GEMEINSCHAFTLICHER MASSNAHMEN TREFFEN , ' ' UM DIE INITIATIVEN DER BETEILIGTEN BERUFSSTÄNDE UND BRANCHEN ZU FÖRDERN , DIE EINE ANPASSUNG DES ANGEBOTS AN DIE MARKTERFORDERNISSE ERLEICHTERN KÖNNEN , MIT AUSNAHME DER INITIATIVEN BETREFFEND DEN ABZUG VOM MARKT ' '. WEDER ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE NOCH SPÄTER HAT DER RAT VON DEN IHM DAMIT EINGERÄUMTEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH GEMACHT.

9/12 DA IM LAUFE DES JAHRES 1974 EINE ÜBERPRODUKTION AUF DEM MARKT FÜR GEFLÜGELFLEISCH UND EIN ERHEBLICHER PREISRÜCKGANG FESTGESTELLT WURDEN , GEWÄHRTE DER RAT ZUR VERBESSERUNG DIESER LAGE EINE FINANZIELLE BEIHILFE FÜR WERBEKAMPAGNEN ZUGUNSTEN DES VERBRAUCHS VON GEFLÜGELFLEISCHERZEUGNISSEN , WÄHREND DIE KOMMISSION ZUM EINEN DIE AUSFUHR DURCH EINE ERHÖHUNG DER ERSTATTUNGEN FÖRDERTE UND ZUM ANDEREN DEN ERZEUGERN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN NAHELEGTE , INITIATIVEN ZUR FREIWILLIGEN EINSCHRÄNKUNG DER SCHLACHTGEFLÜGELPRODUKTION ZU ERGREIFEN. WIE DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERKLÄRT HAT , FÜHRTEN MASSNAHMEN ZUR ABSTIMMUNG VON UNTERNEHMEN UNTEREINANDER , DIE IM ÜBRIGEN IN BESTIMMTEN FÄLLEN DURCH STAATLICHE BEIHILFEN GEFÖRDERT WURDEN , NACH VON MITGLIEDSTAAT ZU MITGLIEDSTAAT UNTERSCHIEDLICHEN METHODEN ZU EINEM PRODUKTIONSRÜCKGANG UM ETWA 10 % GEGENÜBER 1973 , DER NACH DEM BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE AGRARLAGE FÜR DAS JAHR 1974 DEM GESTECKTEN ZIEL ENTSPRACH. DA EINE SOLCHE FREIWILLIGE ABSTIMMUNG VON ERZEUGERN UNTEREINANDER IN DEN NIEDERLANDEN OFFENBAR NICHT ERZIELT WERDEN KONNTE , TRAF DIE PRODUKTSCHAP - DIE BRANCHEN-SELBSTVERWALTUNGSKÖRPERSCHAFT DES BETREFFENDEN SEKTORS - MIT ZUSTIMMUNG DES NIEDERLÄNDISCHEN AGRARMINISTERS EINE MASSNAHME ZUR KONTINGENTIERUNG DER SCHLACHTUNG VON SCHLACHTHÄHNCHEN , INDEM SIE FÜR DIE ZWEITE HÄLFTE DES JAHRES 1974 QUOTEN FESTSETZTE , DIE NACH DEN WÄHREND EINES BEZUGSZEITRAUMS GESCHLACHTETEN MENGEN BERECHNET WAREN. DIE VORGELEGTE FRAGE SOLL DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERMÖGLICHEN , OB DIESE NATIONALE MASSNAHME UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DURCH DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN ERGANGENEN AUFFORDERUNG , ALS MITTEL GEGEN DEN PREISRÜCKGANG DIE PRODUKTION ZU DROSSELN , ALS UNVEREINBAR MIT DEN VOM VORLEGENDEN GERICHT ZITIERTEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ANZUSEHEN IST.

13 SOBALD DIE GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 40 EINE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN BESTIMMTEN SEKTOR ERLASSEN HAT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , SICH ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN , DIE VON DIESER REGELUNG ABWEICHEN ODER SIE VERLETZEN KÖNNEN.

14/15 IN IHRER MITTEILUNG VOM 23. JANUAR 1977 AN DEN RAT - SEK ( 67 ) 115 ENDG. - RECHTFERTIGT DIE KOMMISSION DAS FEHLEN JEDER INTERVENTIONSMASSNAHME IN DER VON IHR VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG ÜBER DIE MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH MIT DER ERWAEGUNG , DASS WEGEN DER ART DER PRODUKTION DIESES SEKTORS , UND ZWAR WEGEN DER STRUKTUR SOWOHL DER PRODUKTION ALS AUCH DER VERMARKTUNG , WIE AUCH MIT RÜCKSICHT AUF DEN HOHEN ANTEIL DER VERÄNDERLICHEN KOSTEN AN DEN PRODUKTIONSKOSTEN ' ' INTERVENTIONEN AUF DEM EIER- UND GEFLÜGELFLEISCHMARKT NICHT WÜNSCHENSWERT SIND ' '. DIE KOMMISSION BEMERKT IN DIESEM DOKUMENT AUSSERDEM , DIE RASCHE ANPASSUNG DES PRODUKTIONSVOLUMENS AN DIE NACHFRAGE , DIE FÜR DEN GEFLÜGELFLEISCHMARKT CHARAKTERISTISCH SEI , HABE ZUR FOLGE , DASS ' ' SCHLECHTE PREISE BEREITS DURCH DIE AUSWIRKUNGEN DES PRODUKTIONSPROZESSES SELBST WIEDER STEIGEN , BEVOR DER INTERVENTIONSMECHANISMUS DURCH DEN ABZUG EINER GEWISSEN ERZEUGNISMENGE VOM MARKT ZU POSITIVEN ERGEBNISSEN FÜHREN KANN ' '.

16 DIESE ERWAEGUNGEN LASSEN ERKENNEN , DASS DAS FEHLEN VON MASSNAHMEN , DIE DARAUF ABZIELEN , GEGEBENENFALLS ERZEUGNISSE VOM MARKT ABZUZIEHEN , NICHT AUS EINER UNTERLASSUNG ODER DEM WILLEN RESULTIERT , DERARTIGE MASSNAHMEN DEM ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERLASSEN , SONDERN DIE FOLGE EINER WOHLERWOGENEN WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN ENTSCHEIDUNG IST , DIE SICH HINSICHTLICH DER HERSTELLUNG DER GEWÜNSCHTEN GLEICHGEWICHTSVERHÄLTNISSE IM WESENTLICHEN AUF DIE KRÄFTE DES MARKTES VERLÄSST.

17/18 DIESE SCHLUSSFOLGERUNG WIRD NICHT NUR DURCH ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG BESTÄTIGT , WONACH IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG UNTERSAGT SIND , SONDERN AUCH DURCH ARTIKEL 2 DER GLEICHEN VERORDNUNG , DEM ZUFOLGE MASSNAHMEN ERLASSEN WERDEN KÖNNEN , UM DIE INITIATIVEN DER BETEILIGTEN BERUFSSTÄNDE UND BRANCHEN ZU FÖRDERN , DIE EINE ANPASSUNG DES ANGEBOTS AN DIE MARKTERFORDERNISSE ERLEICHTERN KÖNNEN , ' ' MIT AUSNAHME DER INITIATIVEN BETREFFEND DEN ABZUG VOM MARKT ' '. SOMIT ERGIBT SICH SOWOHL AUS DER ALLGEMEINEN SYSTEMATIK DER VERORDNUNG ALS AUCH AUS IHREN BESTIMMUNGEN , DASS DIE MARKTORGANISATION FÜR DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS , WAS DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT ANGEHT , AUF DER FREIHEIT DES HANDELSVERKEHRS UNTER BEDINGUNGEN DES LAUTEREN WETTBEWERBS BERUHT.

19 AUCH WENN DAVON AUSZUGEHEN WÄRE , DASS SICH DIE INNERSTAATLICHEN SCHLACHTBESCHRÄNKUNGEN AUF DIE PRODUKTION UND NICHT AUF DIE VERMARKTUNG BEZIEHEN , SIND SIE DENNOCH DURCH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 UNTERSAGT , DA SIE EINEM ABZUG DER WARE VOM MARKT GLEICHKOMMEN UND ZUDEM MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DARSTELLEN , DIE GEEIGNET SIND , DIE HANDELSREGELUNG , DIE DURCH DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 123/67 GESCHAFFENE MARKTORGANISATION ERRICHTET WURDE , - ZUMINDEST POTENTIELL - ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

20 ES IST JEDOCH ZU PRÜFEN , OB NICHT DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION DEN BETEILIGTEN BERUFSSTÄNDEN UND BRANCHEN NAHEGELEGT HABEN SOLL , IHRE MITGLIEDER ZU EINER FREIWILLIGEN EINSCHRÄNKUNG DER PRODUKTION ZU VERANLASSEN , EINE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 2 RECHTFERTIGT , WONACH DIE ENTSCHEIDUNG EINER MIT FRAGEN DER ORGANISATION DES BERUFSSTANDES BEFASSTEN NATIONALEN STELLE DES ÖFFENTLICHEN RECHTS , MIT DER ALLEN IN BETRACHT KOMMENDEN UNTERNEHMEN EINE DERARTIGE MASSNAHME VORGESCHRIEBEN WIRD , MIT DIESER BESTIMMUNG VEREINBAR UND DAHER ZULÄSSIG IST.

21/22 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 SIEHT IM HINBLICK AUF DIE ANPASSUNG DES ANGEBOTS AN DIE MARKTERFORDERNISSE DIE MÖGLICHKEIT VOR , AUF INITIATIVEN DER BETEILIGTEN BERUFSSTÄNDE UND BRANCHEN ZURÜCKZUGREIFEN , DIES ABER UNTER DER AUSDRÜCKLICHEN BEDINGUNG , DASS ES SICH UM GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN HANDELT ; AUSGENOMMEN SIND DIE ' ' INITIATIVEN BETREFFEND DEN ABZUG VOM MARKT ' '. ZWAR IMPLIZIERT DER ERLASS GEMEINSCHAFTLICHER MASSNAHMEN NICHT ZWANGSLÄUFIG , DASS IM GESAMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT IN JEDER HINSICHT GLEICHE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN GETROFFEN WERDEN ; DOCH SCHLIESST ER MASSNAHMEN AUS , DIE VON DEN BETEILIGTEN BERUFSSTÄNDEN UND BRANCHEN AUS EIGENER INITIATIVE JEWEILS IN EINEM SPEZIFISCH NATIONALEN RAHMEN ERGRIFFEN WERDEN , DA EIN GETRENNTES VORGEHEN DISKRIMINIERUNGEN ZWISCHEN ERZEUGERN UND VERBRAUCHERN SOWIE VERZERRUNGEN IM HANDELSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERURSACHEN KANN.

23/24 AUCH WENN DARÜBER HINAUS EINE DERARTIGE ABSTIMMUNG VON ERZEUGERN ODER ERZEUGERVERBÄNDEN UNTEREINANDER ALS VEREINBAR MIT DER VERORDNUNG NR. 26 VOM 4. APRIL 1962 ZUR ANWENDUNG BESTIMMTER WETTBEWERBSREGELN AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN ( ABL. NR. 30 VOM 20. APRIL 1962 , S. 993 ) ANZUSEHEN WÄRE , SO DÜRFEN SOLCHE VEREINBARUNGEN DOCH NICHT AUF EINE VERLETZUNG DER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 HINAUSLAUFEN , WONACH MASSNAHMEN BETREFFEND DEN ABZUG VOM MARKT UNTERSAGT SIND. ES LÄSST SICH DAHER ERNSTHAFT BEZWEIFELN , OB DIE ANSTÖSSE ODER ANREGUNGEN , DIE DIE KOMMISSION DEN BETEILIGTEN BERUFSSTÄNDEN UND BRANCHEN IN DIESEM SINNE GEGEBEN HABEN SOLL , MIT ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 VEREINBAR SIND.

25/26 SOLLTEN DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE PRAKTIKEN GEFÖRDERT HABEN , SO KANN DIESER UMSTAND NICHT DAZU FÜHREN , DASS MASSNAHMEN , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KÖRPERSCHAFT EINES MITGLIEDSTAATS ZUM GLEICHEN ZWECK ERLASSEN WORDEN SIND , ALS MIT DER VERORDNUNG NR. 123/67 VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN. AUSSERDEM IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ZWISCHEN MASSNAHMEN FREIWILLIGER BESCHRÄNKUNG UND VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN STELLE VORGESCHRIEBENEN ZWINGENDEN MASSNAHMEN AUF JEDEN FALL EIN BETRÄCHTLICHER UNTERSCHIED BESTEHT.

27 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 123/67 UND INSBESONDERE IHRE ARTIKEL 2 UND 13 DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS MASSNAHMEN DER STAATLICHEN STELLEN ZUR KONTINGENTIERUNG DER SCHLACHTUNG VON SCHLACHTGEFLÜGEL MIT DIESEN BESTIMMUNGEN UNVEREINBAR SIND.

28 MIT DIESER ANTWORT ERÜBRIGT SICH EINE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 BIS 37 DES VERTRAGES.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

29/30 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF AMSTERDAM MIT URTEIL VOM 28. OKTOBER 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERORDNUNG NR. 123/67 UND INSBESONDERE IHRE ARTIKEL 2 UND 13 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS MASSNAHMEN DER STAATLICHEN STELLEN ZUR KONTINGENTIERUNG DER SCHLACHTUNG VON SCHLACHTGEFLÜGEL MIT DIESEN BESTIMMUNGEN UNVEREINBAR SIND.

Ende der Entscheidung

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