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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.1978
Aktenzeichen: 111-77
Rechtsgebiete: EG, EWG
Vorschriften:
EG Art. 235 | |
EWG Art. 177 |
1. DIE FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 78.01 B ( BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT AUS BLEI ) VORGESEHENE ZOLLBEFREIUNG KANN NUR IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN , WENN DER IMPORTEUR SEINE WARE IN EINER FORM ZUR ZOLLABFERTIGUNG GESTELLT , BEI DER SICH VISÜLL ERKENNEN LÄSST , DASS ES SICH TATSÄCHLICH UM BEARBEITUNGSABFÄLLE ODER SCHROTT HANDELT.
2. DURCH DIE TARIFSTELLE 78.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WERDEN AUCH EINGESCHMOLZENER SCHROTT AUS BLEI , DER DIE FORM EINES FUNDITORSTABES HAT , SELBST WENN ER ALS SOLCHER NICHT VERWENDBAR IST , SOWIE ZERBROCHENE FUNDITORSTÄBE ERFASST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. MAERZ 1978. - FIRMA BLEIINDUSTRIE KG VORM. JUNG UND LINDIG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF. - RECHTSSACHE 111-77.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 25. AUGUST 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14. SEPTEMBER 1977 , STELLT DAS FINANZGERICHT HAMBURG DEM GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG EINIGER POSITIONEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , NÄMLICH DER TARIFSTELLEN 78.01 A ( ROHBLEI ), 78.01 B ( BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT AUS BLEI ) UND ZUSÄTZLICH NOCH DER TARIFNUMMER 78.02 ( STÄBE , PROFILE UND DRAHT , AUS BLEI , MASSIV ).
2AUSWEISLICH DER AKTEN GEHT ES IM AUSGANGSRECHTSSTREIT UM DIE TARIFIERUNG ZWEIER PARTIEN DRUCKEREIBLEI , WELCHE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS EINGEFÜHRT HAT , DIE EINE IN FORM VON DURCH EINSCHMELZEN ABGENUTZTER DRUCKLETTERN ENTSTANDENEN FUNDITORSTANGEN , DIE ANDERE BESTEHEND AUS FUNDITORSTANGEN AUS EINEM ZUNÄCHST GEBRAUCHSFERTIGEN , ABER SPÄTER DURCH BRUCH UNBRAUCHBAR GEWORDENEN MATERIAL. DIE BEIDEN PARTIEN WURDEN VOM ZOLLAMT ALS ' ' ROHBLEI ' ' IN DIE TARIFSTELLE 78.01 A II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEORDNET. GEGEN DIESE EINORDNUNG LEGTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS JEWEILS EINSPRUCH MIT DEM ANTRAG EIN , DIE WARE ALS ' ' BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT AUS BLEI ' ' DER - ZOLLFREIEN - TARIFSTELLE 78.01 B ZUZUWEISEN. DA DIE EINSPRÜCHE VOM HAUPTZOLLAMT ZURÜCKGEWIESEN WURDEN , ERHOB DIE KLAEGERIN BEIM FINANZGERICHT HAMBURG KLAGE. DAS FINANZGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF IM HINBLICK AUF DIE LÖSUNG DIESER STREITSACHE ZWEI FRAGEN VORGELEGT , MIT DENEN DIE BEDEUTUNG DER BEGRIFFE ' ' ROHBLEI ' ' SOWIE ' ' BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT AUS BLEI ' ' GEKLÄRT WERDEN SOLL , UM DIE TARIFSTELLEN A UND B DER TARIFNUMMER 78.01 VONEINANDER UND DIESE TARIFNUMMER GEGENÜBER DER TARIFNUMMER 78.02 ABGRENZEN ZU KÖNNEN.
3DIE FRAGLICHEN TARIFSTELLEN LAUTEN WIE FOLGT :
78.01 ROHBLEI ( AUCH SILBERHALTIG ); BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT , AUS BLEI :
A. ROHBLEI :
...
II. ANDERES
B. BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT
78.02 STÄBE , PROFILE UND DRAHT , AUS BLEI , MASSIV.
4DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DURCH DIE TARIFSTELLE 78.01 A AUCH EINGESCHMOLZENER SCHROTT AUS BLEI ERFASST WIRD , DER DIE FORM EINES - NICHT MEHR VERWENDBAREN - FUNDITORSTABES HAT.
5UNTER ' ' ALLGEMEINES ' ' DER BRÜSSELER ERLÄUTERUNGEN ( NACHSTEHEND : ' ' ERLÄUTERUNGEN ' ' ) ZU ABSCHNITT XV DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS HEISST ES , DASS DIE KAPITEL 73 BIS 81 UNEDLE METALLE IN ROHEM ZUSTAND UND ALS HALBERZEUGNISSE SOWIE WAREN AUS DIESEN METALLEN ERFASSEN. DEM ENTSPRICHT AUCH DER AUFBAU DES KAPITELS 78 , DENN DIE TARIFSTELLE 78.01 A BETRIFFT DAS METALL IM ROHZUSTAND , WÄHREND SICH DIE TARIFNUMMERN 78.02 BIS 78.06 AUF HALBERZEUGNISSE AUS BLEI IN VERSCHIEDENEN FORMEN UND BEARBEITUNGSGRADEN BEZIEHEN. NACH DEN ERLÄUTERUNGEN ZU KAPITEL 78 , ABSCHNITT ' ' ALLGEMEINES ' ' , SOWIE NACH NUMMER 1 DER ERLÄUTERUNGEN ZU TARIFNUMMER 78.01 IM BESONDEREN ERFASST DIE TARIFSTELLE 78.01 A ROHBLEI IN SEINEN VERSCHIEDENEN REINHEITSGRADEN , SO DASS DAS VORHANDENSEIN VON FREMDSTOFFEN ODER VERUNREINIGUNGEN IM METALL DESSEN TARIFIERUNG NICHT BERÜHREN KANN. AUS EINEM VERGLEICH ZWISCHEN DER TARIFSTELLE 78.01 A UND DEN ÜBRIGEN TARIFSTELLEN DESSELBEN KAPITELS SOWIE AUS DEN ERLÄUTERUNGEN ERGIBT SICH , DASS DAS ROHBLEI DER TARIFSTELLE 78.01 A IM ALLGEMEINEN IN GEGOSSENEN FORMLOSEN STÜCKEN , BLÖCKEN ODER ROHBLÖCKEN ( INGOTS ) VORKOMMT , WÄHREND ZU DEN TARIFNUMMERN 78.02 BIS 78.06 BLEI GEHÖRT , DAS ÜBER DAS GIESSEN HINAUS EINE MEHR ODER WENIGER EINGEHENDE BEARBEITUNG ERFAHREN HAT.
6GEMÄSS DER IM TARIF SELBST ENTHALTENEN VORSCHRIFT 6 ZU ABSCHNITT XV SIND ' ' BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT ' ' UNTER ANDEREM SOLCHE ' ' ABFÄLLE UND GEGENSTÄNDE , DIE NUR NOCH ZUM WIEDERGEWINNEN DES METALLS... VERWENDET WERDEN KÖNNEN ' '. NACH DER KOMMENTIERUNG IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZU TARIFNUMMER 73.03 - DEREN BESTIMMUNGEN NACH NUMMER 2 DER ERLÄUTERUNGEN ZU TARIFNUMMER 78.01 SINNGEMÄSS FÜR BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT AUS BLEI GELTEN - ' ' ( WIRD ) ZUM WIEDERGEWINNEN DES METALLS... IM ALLGEMEINEN DAS EINSCHMELZVERFAHREN ANGEWANDT ' '. DIE GLEICHE AUFFASSUNG FINDET SICH IM ABSCHNITT ' ' ALLGEMEINES ' ' DER ERLÄUTERUNGEN ZU KAPITEL 78 , IN DEM ES HEISST , DASS BLEI ENTWEDER AUS DEM ERZ ' ' DURCH UMSCHMELZEN VON BLEIABFÄLLEN ODER BLEISCHROTT GEWONNEN ' ' WIRD. SONACH BEGINNT DER PROZESS DER WIEDERGEWINNUNG DES METALLS MIT DEM UMSCHMELZEN DER BLEIABFÄLLE ODER DES BLEISCHROTTS. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS UMGESCHMOLZENE METALL AUCH DANN IN DIE TARIFSTELLE 78.01 A EINZUREIHEN IST , WENN ES NOCH FÜR EINE FRÜHERE VERWENDUNG CHARAKTERISTISCHE VERUNREINIGUNGEN ENTHÄLT , DENN DAS VORHANDENSEIN VON VERUNREINIGUNGEN HAT - WIE OBEN AUSGEFÜHRT - NICHT ZUR FOLGE , DASS DIE TARIFIERUNG EINER WARE ALS ROHBLEI AUSGESCHLOSSEN WIRD.
7HIERAUS FOLGT , DASS DIE FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 78.01 B VORGESEHENE ZOLLBEFREIUNG NUR IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN , WENN DER IMPORTEUR SEINE WAREN IN EINER FORM ZUR ZOLLABFERTIGUNG GESTELLT , BEI DER SICH VISÜLL ERKENNEN LÄSST , DASS ES SICH TATSÄCHLICH UM BEARBEITUNGSABFÄLLE ODER SCHROTT HANDELT. DIESE LÖSUNG DIENT NICHT NUR DAZU , DIE ZOLLKONTROLLE ZU VEREINFACHEN , INDEM SIE METALLKUNDLICHE UNTERSUCHUNGEN ÜBERFLÜSSIG MACHT ; SIE ERLAUBT DARÜBER HINAUS , DER GEFAHR VON ZOLLHINTERZIEHUNGEN VORZUBEUGEN , DIE DADURCH MÖGLICH WÄREN , DASS EIN METALL , DAS BEIM EINSCHMELZEN BEREITS EINEM MEHR ODER WENIGER GRÜNDLICHEN RAFFINATIONSPROZESS UNTERZOGEN WURDE , DANK DER FÜR BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT VORGESEHENEN BEFREIUNG ZOLLFREI EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNTE.
8AUF DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS DURCH DIE TARIFSTELLE 78.01 A AUCH EINGESCHMOLZENER SCHROTT AUS BLEI ERFASST WIRD , DER DIE FORM EINES FUNDITORSTABES HAT , SELBST WENN ER ALS SOLCHER NICHT VERWENDBAR IST.
9DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DURCH DIE TARIFSTELLE 78.01 A AUCH ZERBROCHENE FUNDITORSTÄBE ERFASST WERDEN ODER OB DIESE DEN TARIFSTELLEN 78.01 B ODER 78.02 ZUZUWEISEN SIND.
10WIE OBEN DARGELEGT WORDEN IST , GEHÖREN ZU TARIFNUMMER 78.02 - STÄBE , PROFILE UND DRAHT , AUS BLEI , MASSIV - HALBERZEUGNISSE , DIE DADURCH GEKENNZEICHNET SIND , DASS SIE EINER MEHR ODER WENIGER EINGEHENDEN BEARBEITUNG UNTERZOGEN WURDEN. NACH VORSCHRIFT 1 B ZU KAPITEL 78 DES ZOLLTARIFS HANDELT ES SICH HIERBEI UM GEWALZTE , STRANGGEPRESSTE , GEZOGENE ODER GESCHMIEDETE WAREN ; GEGOSSENE ODER GESINTERTE WAREN KÖNNEN NUR DANN IN DIESE TARIFNUMMER EINGEREIHT WERDEN , WENN SIE NACHTRAEGLICH EINE ÜBER GROBES ABGRATEN ( PUTZEN ) HINAUSGEHENDE OBERFLÄCHENBEARBEITUNG ERFAHREN HABEN. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ANGABEN IM VORLAGEBESCHLUSS KANN - UNBESCHADET DER TATSACHENBEURTEILUNG DURCH DIE FÜR DIE TARIFIERUNG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN - DIE TARIFNUMMER 78.02 NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE FUNDITORSTÄBE ERFASST , SOWEIT DIESE EIN LEDIGLICH GEGOSSENES ERZEUGNIS DARSTELLEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN NACH DEN ERLÄUTERUNGEN ZU TARIFNUMMER 73.03 - DIE , WIE BEREITS GESAGT , SINNGEMÄSS FÜR BLEI GELTEN - ZERBROCHENE FUNDITORSTÄBE AUCH NICHT ALS ' ' BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT ' ' ANGESEHEN WERDEN ; DENN DIESE ERLÄUTERUNGEN DEFINIEREN BEARBEITUNGSABFÄLLE UND SCHROTT ENTWEDER ALS RÜCKSTÄNDE AUS DER MECHANISCHEN BEARBEITUNG EINES METALLS ( DIE VOR ALLEM IN DER TYPISCHEN FORM VON DREHSPÄNEN , FEILSPÄNEN UND SCHNITTENDEN VORKOMMEN ) ODER ALS MATERIALIEN , DIE ALS ALTWAREN AUS METALL , DURCH ABNUTZUNG ODER BRUCH UNBRAUCHBAR GEWORDEN , ERKENNBAR SIND. EINE DURCH BRUCH VON FUNDITORSTANGEN ENTSTANDENE WARE - DIE IHRERSEITS ALS ROHBLEI EINZUORDNEN IST , WENN SIE NACH DEM GIESSEN KEINERLEI BEARBEITUNG ERFAHREN HAT - KANN DEMNACH NICHT ALS BEARBEITUNGSABFALL ODER SCHROTT IM SINNE DER TARIFSTELLE 78.01 B TARIFIERT WERDEN.
11SOMIT IST AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS - VORBEHALTLICH DER BEURTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN FRAGEN , DIE FÜR DIE URSPRÜNGLICHE TARIFIERUNG DER FRAGLICHEN WARE MASSGEBEND WAR - DURCH DIE TARIFSTELLE 78.01 A AUCH ZERBROCHENE FUNDITORSTÄBE ERFASST WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
12DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 25. AUGUST 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DURCH DIE TARIFSTELLE 78.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIRD AUCH EINGESCHMOLZENER SCHROTT AUS BLEI ERFASST , DER DIE FORM EINES FUNDITORSTABES HAT , SELBST WENN ER ALS SOLCHER NICHT VERWENDBAR IST.
2. VORBEHALTLICH DER BEURTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN FRAGEN , DIE FÜR DIE URSPRÜNGLICHE TARIFIERUNG DER FRAGLICHEN WARE MASSGEBEND WAR , WERDEN DURCH DIE TARIFSTELLE 78.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUCH ZERBROCHENE FUNDITORSTÄBE ERFASST.
Ende der Entscheidung
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