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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1990
Aktenzeichen: 111/88
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. Bei der Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, was das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermächtigung eines Mitgliedstaats, der sich Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegenübersieht, zum Erlaß von Schutzmaßnahmen angeht. In einem solchen Fall hat sich der Gerichtshof auf die Prüfung zu beschränken, ob der Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat ( vgl. das Urteil vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207 ).
2. Die in Artikel 3 der Entscheidung 86/614 der Kommission vorgesehene "Konsultierung der interessierten Parteien" vor dem Erlaß einer Entscheidung, mit der die einem Mitgliedstaat, der sich Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegenübersieht, erteilte Ermächtigung zur Gewährung von Ausfuhrbeihilfen beschränkt wird, ist nur eine Konkretisierung des wesentlichen Grundsatzes der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die zum Erlaß einer beschwerenden Maßnahme führen können. Im vorliegenden Fall ist die Kommission nach diesem Grundsatz verpflichtet, den betroffenen Mitgliedstaat von der Beschwerde zu unterrichten, aufgrund deren sie beabsichtigt, bestimmte Beihilfen nicht mehr zu gestatten, und ihm die zu Möglichkeit geben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen und Umstände zu äussern.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1990. - REPUBLIK GRIECHENLAND UND VERBAND DER ZITRUSFRUECHTEERZEUGER KRETAS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WIRTSCHAFTSPOLITIK - ZAHLUNGSBILANZ - SCHUTZMASSNAHMEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 111/88, 112/88 UND C-20/89.
Tenor:
1 ) Die Klagen werden abgewiesen.
2 ) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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