Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.1976
Aktenzeichen: 112-75
Rechtsgebiete: EWG, EG
Vorschriften:
EWG Art. 48 | |
EWG Art. 177 | |
EG Art. 234 |
1. IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 IST DER GERICHTSHOF ZWAR NICHT BEFUGT , DIE NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF EINEN EINZELFALL ANZUWENDEN , UND SOMIT AUCH NICHT , EINE BESTIMMUNG INNERSTAATLICHEN RECHTS ZU BEURTEILEN ; ER KANN ABER DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN , DIE DIESEM BEI DER BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN DIESER BESTIMMUNG DIENLICH SEIN KÖNNTEN.
2. DER IN DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG VERANKERTE GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER IMPLIZIERT , DASS EINEM ARBEITNEHMER , DER IN FRANKREICH WOHNT UND ANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST , NICHT DIE BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTGEGENGEHALTEN WERDEN DÜRFEN , DIE DARAUF ABZIELEN , IHM DEN RECHTSVORTEIL ZU VERSAGEN , DER DEN FRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMERN GEWÄHRT WIRD UND DER DARIN BESTEHT , DASS DIE IN ALGERIEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BEI DER BERECHNUNG DER ALTERSRENTE BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. APRIL 1976. - DIRECTEUR REGIONAL DE LA SECURITE SOCIALE DE NANCY GEGEN AUGUSTE HIRARDIN UND CAISSE REGIONALE D'ASSURANCE MALADIE DU NORD-EST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL NANCY. - RECHTSSACHE 112-75.
Entscheidungsgründe:
1/2 DIE COUR D ' APPEL NANCY ERSUCHT DEN GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 25. NOVEMBER 1975 , UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. DIESE FRAGEN WERDEN IN EINEM RECHTSSTREIT GESTELLT , IN DEM ES UM DEN ANTRAG EINES ARBEITNEHMERS , DER DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT UND IN FRANKREICH WOHNT , AUF BERÜCKSICHTIGUNG EINER VON IHM IN DEN JAHREN 1957 BIS 1961 IN ALGERIEN ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEIT BEI DER BERECHNUNG SEINER ALTERSRENTE GEHT.
3/4 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD ERSUCHT ZU KLÄREN , OB DIE IM DECRET VOM 4. SEPTEMBER 1962 ZWISCHEN FRANZÖSISCHEN UND AUSLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN GETROFFENEN UNTERSCHEIDUNGEN EINEM ANGEHÖRIGEN DER GEMEINSCHAFT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN DÜRFEN , WENN SIE ZUR FOLGE HABEN , DASS IHM EINE ALTERSRENTE , DIE DEN FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ZU GEWÄHREN IST , VERSAGT WIRD. DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB EIN BELGISCHER STAATSANGEHÖRIGER SOMIT NACHWEISEN MUSS , DASS ER DIE FÜR AUSLÄNDER GELTENDEN VORAUSSETZUNGEN DES GENANNTEN DECRET VOM 4. SEPTEMBER 1962 ERFÜLLT , UM IN DEN GENUSS DES GESETZES VOM 26. DEZEMBER 1964 ZU GELANGEN , DEM ZUFOLGE DIE VOR DEM 1. JULI 1962 IN ALGERIEN ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN FÜR DIE ALTERSLEISTUNGEN ANGERECHNET WERDEN.
5/7 ARTIKEL 1 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES VOM 26. DEZEMBER 1964 BESTIMMT : ' ' FRANZOSEN , DIE EINE BERUFSTÄTIGKEIT IN ALGERIEN AUSGEUEBT HABEN , IN FRANKREICH WOHNEN UND GEGEN DIE ALGERISCHEN TRAEGER ANSPRÜCHE AUF ALTERSLEISTUNGEN ERWORBEN HABEN , ERWERBEN ODER VIELLEICHT NOCH ERWERBEN , KÖNNEN DIE ANRECHNUNG DER ZEITEN EINER UNSELBSTÄNDIGEN ODER SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT IN ALGERIEN , IN DENEN SIE VOR DEM 1. JULI 1962 BEI DIESEN TRAEGERN MITGLIED GEWESEN SIND , VERLANGEN. ' ' DAS DECRET VOM 2. SEPTEMBER 1965 BEZOG IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESES GESETZES DIEJENIGEN AUSLÄNDER EIN , DIE AUF EINE ODER MEHRERE LEISTUNGEN NACH DEM DECRET VOM 4. SEPTEMBER 1962 ANSPRUCH HABEN , DAS VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GESETZES VOM 26. DEZEMBER 1961 ( BETREFFEND DIE AUFNAHME UND WIEDEREINGLIEDERUNG DER FRANZOSEN AUS DEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETEN ) AUF BESTIMMTE AUSLÄNDER ENTHÄLT. DARAUS ERGIBT SICH VOR ALLEM , DASS AUSLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE ERGEBENHEIT GEGENÜBER FRANKREICH BEWIESEN ODER DEM LAND AUSSERGEWÖHNLICHE DIENSTE GELEISTET HABEN MÜSSEN , UM DIE ANRECHNUNG ALGERISCHER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN VERLANGEN ZU KÖNNEN.
8 IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 IST DER GERICHTSHOF ZWAR NICHT BEFUGT , DIE NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF EINEN EINZELFALL ANZUWENDEN , UND SOMIT AUCH NICHT , EINE BESTIMMUNG INNERSTAATLICHEN RECHTS ZU BEURTEILEN ; ER KANN ABER EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN , DIE DIESEM BEI DER BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN DIESER BESTIMMUNG DIENLICH SEIN KÖNNTEN.
9 AUFGRUND DES IN DEN ARTIKELN 49 BIS 51 DES VERTRAGES AUSGESPROCHENEN VERBOTS JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN WIRD JEDER ARBEITNEHMER , DER EINEM MITGLIEDSTAAT ANGEHÖRT , HINSICHTLICH DER VERORDNUNG NR. 3 SO BEHANDELT WIE DIE IN GLEICHER LAGE BEFINDLICHEN INLÄNDER.
10/13 DER DIRECTEUR REGIONAL DE LA SECURITE SOCIALE , NANCY , BERUFUNGSKLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , MACHT INDESSEN GELTEND , AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER KÖNNTEN SICH NICHT AUF DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG BERUFEN , UM IN DEN GENUSS DES GESETZES VOM 26. DEZEMBER 1964 ZU GELANGEN , WEIL SIE SICH NICHT IN DER GLEICHEN RECHTSPOSITION BEFÄNDEN WIE DIE FRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMER , FÜR DIE DAS GESETZ GELTE. DIE ANWENDUNG DES GESETZES SEI VON DER DOPPELTEN VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG , DASS DIE BETROFFENEN IHRE RECHTE AUS DEM ALGERISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM NACH DER UNABHÄNGIGKEIT ALGERIENS IN FRANKREICH BEHALTEN HÄTTEN UND DASS DIESE RECHTE VON FRANKREICH ANERKANNT UND GARANTIERT WORDEN SEIEN. HINSICHTLICH DER FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN SEI DIESE VORAUSSETZUNG AUFGRUND DES FRANZÖSISCH-ALGERISCHEN ABKOMMENS VOM 19. JANUAR 1965 ERFÜLLT , DEM ZUFOLGE DIE RECHTE DER BETROFFENEN AUS DEM ALGERISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM DURCH ENTSPRECHENDE RECHTE GEGENÜBER DEM FRANZÖSISCHEN SYSTEM ERSETZT UND DIE ALGERISCHEN TRAEGER VON IHREN HIERAUF BEZUEGLICHEN VERPFLICHTUNGEN BEFREIT WORDEN SEIEN. DIE AUSLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN BEFÄNDEN SICH DAGEGEN IN EINER ANDEREN RECHTSPOSITION , DA IHRE ALGERISCHEN RECHTE NICHT IN FRANZÖSISCHE UMGEWANDELT WORDEN SEIEN UND SICH DIE FRANZÖSISCHEN VERSICHERUNGSTRAEGER NICHT GEGENÜBER DEN ALGERISCHEN TRAEGERN AUF DIE ERSETZUNG DIESER RECHTE BERUFEN KÖNNTEN.
14/15 DIESE ÜBERLEGUNGEN KÖNNEN FÜR DIE ANTWORT AUF DIE FRAGEN , MIT DENEN DER GERICHTSHOF IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE BEFASST IST , NICHT AUSSCHLAGGEBEND SEIN. DIE BEHAUPTETEN UNTERSCHIEDE ERGEBEN SICH NÄMLICH NICHT AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , SONDERN AUS DEM FRANZÖSISCHEN GESETZ UND DEM FRANZÖSISCH-ALGERISCHEN ABKOMMEN , UND BEIDE KÖNNEN NICHT VON DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN , DIE JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN ARBEITNEHMERN DER MITGLIEDSTAATEN UNTERSAGEN , ABWEICHEN.
16/18 DARÜBER HINAUS SAH ANHANG A DER VERORDNUNG NR. 3 IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG VOR , DASS ALGERIEN IM RAHMEN DIESER VERORDNUNG ZUM FRANZÖSISCHEN HOHEITSGEBIET GEHÖRTE. ALGERIEN ERLANGTE ZWAR AM 1. JULI 1962 DIE UNABHÄNGIGKEIT , DOCH WURDE DIE ERWÄHNUNG DIESES LANDES ERST MIT WIRKUNG VOM 19. JANUAR 1965 IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG DES ANHANGS A , DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 109/65 DES RATES VOM 30. JUNI 1965 ( ABL. NR. 125 VOM 9. 7. 1965 , S. 2124 ) IN KRAFT GESETZT WURDE , GESTRICHEN. ARTIKEL 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 109/65 BESTIMMTE AUSDRÜCKLICH , DASS DIE STREICHUNG ' ' UNBESCHADET DER ( ENTSTANDENEN ) RECHTE ' ' ERFOLGTE.
19 NACH ALLEM IMPLIZIERT DER IN DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG VERANKERTE GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER , DASS EINEM ARBEITNEHMER , DER IN FRANKREICH WOHNT UND ANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES IST , NICHT DIE BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTGEGENGEHALTEN WERDEN DÜRFEN , DIE DARAUF ABZIELEN , IHM DEN RECHTSVORTEIL ZU VERSAGEN , DER DEN FRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMERN GEWÄHRT WIRD UND DER DARIN BESTEHT , DASS DIE IN ALGERIEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BEI DER BERECHNUNG DER ALTERSRENTE BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20/21 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL NANCY GEMÄSS DEREN URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DER IN DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG VERANKERTE GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER IMPLIZIERT , DASS EINEM ARBEITNEHMER , DER IN FRANKREICH WOHNT UND ANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST , NICHT DIE BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTGEGENGEHALTEN WERDEN DÜRFEN , DIE DARAUF ABZIELEN , IHM DEN RECHTSVORTEIL ZU VERSAGEN , DER DEN FRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMERN GEWÄHRT WIRD UND DER DARIN BESTEHT , DASS DIE IN ALGERIEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BEI DER BERECHNUNG DER ALTERSRENTE BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.