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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.1978
Aktenzeichen: 112-77
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art.173 |
1. EINE KLAGE NATÜRLICHER ODER JURISTISCHER PERSONEN GEGEN EINE VORSCHRIFT , DIE , OBGLEICH SIE IN EINER VERORDNUNG ENTHALTEN IST , IHREM GEHALT NACH EINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT , WEIL SIE DIE GENANNTEN PERSONEN EBENSO UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT WIE EINEN ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG , IST ZULÄSSIG.
2. IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DER ÄNDERUNGEN DER IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE IST , SOWEIT ES UM AUSFUHRLIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG DER ZU ZAHLENDEN ODER ZU ERSTATTENDEN BETRAEGE GEHT , DAS SYSTEM VON AUSGLEICHSMASSNAHMEN NICHT BEREITS IN SICH WENIGER GÜNSTIG FÜR DIE BETROFFENEN ALS DAS DES RECHTS AUF ANNULLIERUNG DER LIZENZEN ; ZWAR KANN SICH IM KONKRETEN FALL EINES DER BEIDEN SYSTEME ALS VORTEILHAFTER FÜR DEN BETROFFENEN ERWEISEN , DOCH BIETET IM ALLGEMEINEN JEDES VON IHNEN VOR- UND NACHTEILE , DIE FÜR DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GLEICHWERTIG SIND.
3. EINE AUF DIE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES GESTÜTZTE RÜGE IST IM RAHMEN EINER KLAGE NACH ARTIKEL 173 DES VERTRAGES ZULÄSSIG , DA DIESER GRUNDSATZ BESTANDTEIL DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG IST UND EIN DERARTIGER VERSTOSS EINE ' ' VERLETZUNG DIESES VERTRAGES ODER EINER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORM ' ' IM SINNE DES ZITIERTEN ARTIKELS DARSTELLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. MAI 1978. - AUGUST TOEPFER UND CO. GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANNULLIERUNG VON LIZENZEN ODER NACHTEILSAUSGLEICH. - RECHTSSACHE 112-77.
Entscheidungsgründe:
1DIE KLAEGERIN BEANTRAGT MIT AM 15. SEPTEMBER 1977 EINGEREICHTER KLAGESCHRIFT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 1583/77 DER KOMMISSION VOM 14. JULI 1977 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 937/77 HINSICHTLICH DES AUFGRUND BESTIMMTER AUSSCHREIBUNGEN AUSGEFÜHRTEN ZUCKERS ( ABL. L 175 , S. 17 ), HILFSWEISE DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE KOMMISSION FÜR DEN SCHADEN HAFTET , DEN DIE KLAEGERIN AUFGRUND DIESER VERORDNUNG ANGEBLICH ERLITTEN HAT.
2DER RECHTSSTREIT BEZIEHT SICH AUF DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DER ÄNDERUNGEN DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK , SOWEIT ES UM AUSFUHRLIZENZEN MIT VORHERIGER FESTSETZUNG DER ZU ZAHLENDEN ODER ZU ERSTATTENDEN BETRAEGE GEHT.
3DIE VERORDNUNG NR. 1134/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR. 653/68 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ( ABL. L 188 , S. 1 ) BESTIMMT IN IHREM ARTIKEL 4 ABSATZ 1 , DASS BEI EINER ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT DIE BETRAEGE , DIE IM VORAUS FÜR EIN GESCHÄFT ODER EIN TEILGESCHÄFT FESTGESETZT WORDEN SIND , DAS NACH DIESER ÄNDERUNG DURCHZUFÜHREN IST , ENTSPRECHEND DEM NEUEN PARITÄTSVERHÄLTNIS ANGEPASST WERDEN. UNTERABSATZ 2 DIESES ABSATZES BESTIMMT INDESSEN : ' ' JEDOCH WIRD JEDER BETROFFENEN PERSON , DIE EINE VORHERIGE FESTSETZUNG FÜR EIN BESTIMMTES GESCHÄFT HERBEIGEFÜHRT HAT , AUF SCHRIFTLICHEN ANTRAG , DER DER ZUSTÄNDIGEN STELLE INNERHALB VON 30 TAGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DER MASSNAHMEN ZUR FESTSETZUNG DER ANGEPASSTEN BETRAEGE ZUGEHEN MUSS , DIE ANNULLIERUNG DER VORHERIGEN FESTSETZUNG UND DER ENTSPRECHENDEN LIZENZ ODER DES ENTSPRECHENDEN TITELS GEWÄHRT. ' '
4DIE VERORDNUNG NR. 557/76 DES RATES VOM 15. MÄRZ 1976 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE , MIT DER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 475/75 AUFGEHOBEN WIRD ( ABL. L 67 , S. 1 ), ERKLÄRTE ZWAR DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1134/68 FÜR ANWENDBAR , ENTHIELT ABER IN IHREM ARTIKEL 5 ABSATZ 2 FOLGENDE EINSCHRÄNKUNG : ' ' ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 IST JEDOCH NUR ANWENDBAR , WENN DIE EINFÜHRUNG DER NEUEN REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSE DEM BETROFFENEN EINEN NACHTEIL BRINGT. ' ' AUSSERDEM WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1451/76 DES RATES VOM 22. JUNI 1976 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 557/76... ( ABL. L 163 , S. 5 ), IN DER ERWAEGUNG , DASS , WENN DIE ERWÄHNTEN ANNULLIERUNGSANSPRÜCHE IN GROSSEM UMFANG GELTEND GEMACHT WERDEN , ' ' DIES UNTER UMSTÄNDEN DIE ORDNUNGSGEMÄSSE GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG EINES BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN MARKTES ERNSTLICH BEHINDERN ( KÖNNTE UND ES ) DAHER WÜNSCHENSWERT ( ERSCHEINT ) VORZUSEHEN , DASS DIESER ANSPRUCH DURCH EINEN ANSPRUCH AUF AUSGLEICH FÜR DEN ERLITTENEN NACHTEIL ERSETZT WERDEN KANN ' ' , DEM ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 557/76 FOLGENDER NEUER UNTERABSATZ HINZUGEFÜGT : ' ' ES KANN BESTIMMT WERDEN , DASS DIESER NACHTEIL DURCH EINE GEEIGNETE MASSNAHME AUSGEGLICHEN WIRD. IN DIESEM FALL SIND DIE IM ERSTEN UNTERABSATZ GENANNTEN BESTIMMUNGEN NICHT ANWENDBAR. ' '
5AUFGRUND VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 557/76 IN DER ZITIERTEN FASSUNG SAH DIE KOMMISSION MIT IHRER VERORDNUNG NR. 1579/76 VOM 30. JUNI 1976 ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN AUF DEM ZUCKERSEKTOR... ( ABL. L 172 , S. 59 ) VOR , DASS DER IN DIESEM ARTIKEL GENANNTE AUSGLEICH FÜR DIE MENGEN WEISSZUCKER GEWÄHRT WIRD , FÜR WELCHE DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN AB 1. JULI 1976 ERFÜLLT WURDEN UND FÜR DIE VOR DEM 15. MÄRZ 1976 EINE AUSFUHRLIZENZ ERTEILT WORDEN IST , WOBEI DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN IN EINEM ANHANG FESTGESETZT WURDE.
6DIE ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 557/76 UND NR. 1451/76 DES RATES WURDEN DURCH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 878/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( ABL. L 106 , S. 27 ) ERSETZT ; DIESER ARTIKEL LAUTET WIE FOLGT :
' ' ( 1 ) DIE FÜR DIE ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 FINDEN ANWENDUNG.
( 2)ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 IST JEDOCH NUR ANWENDBAR , WENN DIE ANWENDUNG DER NEUEN REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSE DEM BETROFFENEN EINEN NACHTEIL BRINGT.
VOR DEM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG DES NEUEN UMRECHNUNGSKURSES KANN BESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIESER NACHTEIL DURCH EINE GEEIGNETE MASSNAHME AUSGEGLICHEN WIRD. IN DEM FALL KANN DIE ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG UND DER LIZENZ ODER DES TITELS , DER SIE BESCHEINIGT , NICHT VORGENOMMEN WERDEN. ' '
AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT BESTIMMTE DIE VERORDNUNG NR. 937/77 DER KOMMISSION VOM 29. APRIL 1977 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR. 878/77... ( ABL. L 110 , S. 1 ) IN IHRER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1372/77 DER KOMMISSION VOM 24. JUNI 1977 ( ABL. L 156 , S. 33 ) GEÄNDERTEN FASSUNG IN ARTIKEL 2 :
' ' ( 1 ) DIE ENTSCHÄDIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 878/77 WIRD FÜR DIE MENGEN WEISSZUCKER GEWÄHRT , FÜR DIE DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN NACH DEM 1. JULI 1977 GEMÄSS DEN AUSFUHRLIZENZEN ERLEDIGT WERDEN , WELCHE AUFGRUND DER TEILAUSSCHREIBUNGEN AUSGESTELLT WURDEN , DIE GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 2101/75 UND NR. 2732/76 VOR DEM 26. APRIL 1977 STATTGEFUNDEN HABEN.
DIE ENTSCHÄDIGUNG IST IN ANHANG I FÜR DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT FESTGESETZT.
( 2 ) FÜR AUSFUHRLIZENZEN GEMÄSS ABSATZ 1 KANN DAS RECHT AUF ANNULLIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 LETZTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 NICHT IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN. ' '
IN ANHANG I , AUF DEN DIESER TEXT VERWEIST , WAR DER JE 100 KG WEISSZUCKER ZU GEWÄHRENDE AUSGLEICH FÜR DEUTSCHLAND AUF 2,33 DM FESTGESETZT.
7DIESE REGELUNG WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1583/77 - DEN MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT - GEÄNDERT , DIE MIT DER BEGRÜNDUNG , DASS ' ' AB 1. JULI 1977... IM ZUCKERSEKTOR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES INTERVENTIONSPREISES BERECHNET ( WERDEN ), DER UM DEN BETRAG DER ABGABE ERHÖHT WIRD , DIE IM RAHMEN DES LAGERKOSTENAUSGLEICHS AUF DEN IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN ZUCKER ERHOBEN WIRD (, UND DASS ) INFOLGE DIESER NEUEN BERECHNUNGSWEISE... DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 937/77 FESTGESETZTE AUSGLEICHSBETRAG GEÄNDERT WERDEN ( MUSS ) ' ' , IN IHREM ARTIKEL 1 DEN AUSGLEICHSBETRAG VON 2,33 DM DURCH DEN BETRAG VON 1,87 DM ERSETZTE.
8DIE KLAEGERIN BESASS SEINERZEIT EINE GROSSE ANZAHL VON AUSFUHRLIZENZEN , DIE SIE IM FALLE DER AUSFUHR ZU DER ERWÄHNTEN ENTSCHÄDIGUNG BERECHTIGTEN. DA SIE FÜR DIE NACH DEM 15. JULI 1977 , DEM TAG DES INKRAFTTRETENS DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG , GETÄTIGTEN AUSFUHREN EINE ENTSCHÄDIGUNG ERHIELT , DIE NICHT ZUM SATZ VON 2,33 DM , SONDERN NUR ZUM SATZ VON 1,87 DM JE 100 KG WEISSZUCKER BERECHNET WAR , MEINT SIE , DURCH DIE MIT DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG ERFOLGTE ÄNDERUNG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN ZU SEIN. SIE IST DER ANSICHT , DIESE VERORDNUNG VERLETZE DIE IN DER VERORDNUNG NR. 653/68 DES RATES VOM 30. MAI 1968 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ( ABL. L 123 , S. 4 ) SOWIE IN DER VERORDNUNG NR. 1134/68 ENTHALTENEN GRUNDSÄTZE. AUSSERDEM STELLE DIE MIT DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG VORGENOMMENE ÄNDERUNG EINEN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES DAR UND SEI DESHALB RECHTSWIDRIG.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
9DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE WIRD VON DER KOMMISSION NICHT BESTRITTEN. TATSÄCHLICH STELLTE BEREITS DER GEÄNDERTE ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 937/77 EINE ANFECHTBARE HANDLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES DAR , WEIL ER DIE INHABER VON AUSFUHRLIZENZEN , WELCHE AUFGRUND DER TEILAUSSCHREIBUNGEN AUSGESTELLT WURDEN , DIE VOR DEM 26. APRIL 1977 STATTGEFUNDEN HATTEN , UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRAF. DA DER LETZTGENANNTE ZEITPUNKT VOR DEM DES ERLASSES DER VERORDNUNG NR. 937/77 LAG , WAREN DIE NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN , AUF DIE SICH DIE VORSCHRIFT BEZOG , AUFGRUND DER MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER REGELUNG ÜBER DIE AUSFUHR VON WEISSZUCKER BESTIMMBAR. DIESE VORSCHRIFT STELLTE DESHALB , OBGLEICH SIE IN EINER VERORDNUNG ENTHALTEN WAR , IHREM GEHALT NACH EINE ENTSCHEIDUNG DAR , WELCHE DIE INHABER DER AUSFUHRLIZENZEN - WIE DIE KLAEGERIN - EBENSO UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRAF WIE EINEN ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG. DIESE ERWAEGUNGEN GELTEN ERST RECHT FÜR DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG , SOWEIT SIE DIE VERORDNUNG NR. 937/77 ABGEÄNDERT HAT.
10DIE KLAGE IST SOMIT ZULÄSSIG.
ZUM VERSTOSS GEGEN DIE GRUNDLEGENDEN AGRARBESTIMMUNGEN
11DAS ALLGEMEINE SYSTEM ZUR REGELUNG DER SICH AUS DEN ÄNDERUNGEN DER UMRECHNUNGSKURSE ERGEBENDEN FOLGEN , WIE ES MIT DEN GRUNDVERORDNUNGEN , D. H. DER VERORDNUNG NR. 653/68 DES RATES VOM 30. MAI 1968 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ( ABL. L 123 , S. 4 ) UND DER VERORDNUNG NR. 1134/68 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DIESER VERORDNUNG , ERRICHTET WURDE , SIEHT ZWAR ALLGEMEIN VOR , DASS BEI EINER ÄNDERUNG DER PARITÄTEN DER NATIONALEN WÄHRUNGEN GEGENÜBER DER RECHNUNGSEINHEIT DIE INHABER VON EINFUHR- ODER AUSFUHRLIZENZEN UND VERGLEICHBAREN TITELN MIT VORAUSFESTSETZUNG DEREN ANNULLIERUNG BEANTRAGEN KÖNNEN. DIE VERORDNUNGEN NR. 557/76 UND NR. 878/77 HABEN DIESES RECHT JEDOCH EINGESCHRÄNKT , INDEM SIE ES AUF DIE FÄLLE BEGRENZTEN , IN DENEN ' ' DIE ANWENDUNG DER NEUEN REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSE DEM BETROFFENEN EINEN NACHTEIL BRINGT ' ' , WOMIT SIE REINE SPEKULATIONSGESCHÄFTE AUSSCHALTETEN , DIE EINE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BEEINTRÄCHTIGEN KONNTEN. DAS IN DIESER WEISE NÄHER BESTIMMTE SYSTEM LÄSST ABER DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN DIE FREIHEIT , INDIVIDÜLL ZU ENTSCHEIDEN , OB ES IN IHREM INTERESSE LIEGT , DIE ABMACHUNGEN , DIE ZU EINER VORAUSFESTSETZUNG GEFÜHRT HABEN , AUFRECHTZUERHALTEN ODER ABER ANNULLIEREN ZU LASSEN.
12DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN LÄUFT AUF DIE THESE HINAUS , DASS IM FALLE DES WEISSZUCKERS DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1451/76 GESCHAFFENE MÖGLICHKEIT , DAS RECHT DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUF ANNULLIERUNG DER LIZENZEN DURCH DAS RECHT DER GEMEINSCHAFT ZU ERSETZEN , DIE BETROFFENEN FÜR DEN ERLITTENEN NACHTEIL DURCH ZAHLUNG EINES ANGEMESSENEN AUSGLEICHS ZU ENTSCHÄDIGEN , SELBST EINEN NACHTEIL FÜR DIE BETREFFENDEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DARSTELLE. SIE IST DER ANSICHT , DIESER LETZTGENANNTE NACHTEIL MÜSSE EBENSO WIE DER SICH GERADE AUS DER ÄNDERUNG DES UMRECHNUNGSKURSES ERGEBENDE NACHTEIL AUSGEGLICHEN WERDEN. DIE KOMMISSION HABE DIES ÜBRIGENS IM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1976/77 AUCH SO AUFGEFASST , DENN SIE HABE MIT IHRER VERORDNUNG NR. 1576/76 EINEN AUSGLEICHSBETRAG FESTGESETZT , DER NICHT NUR DEN AUSWIRKUNGEN DES UMRECHNUNGSKURSES RECHNUNG GETRAGEN HABE , SONDERN AUCH DENEN DER ÄNDERUNGEN DES INTERVENTIONSPREISES FÜR DAS NEUE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR.
13DIESER AUFFASSUNG KANN NICHT ZUGESTIMMT WERDEN , DENN DAS SYSTEM VON AUSGLEICHSMASSNAHMEN IST NICHT BEREITS IN SICH WENIGER GÜNSTIG FÜR DIE BETROFFENEN ALS DAS DES ANNULLIERUNGSRECHTS. ZWAR KANN SICH IM KONKRETEN FALL EINES DER BEIDEN SYSTEME ALS VORTEILHAFTER FÜR DEN BETROFFENEN ERWEISEN ; DOCH BIETET IM ALLGEMEINEN JEDES VON IHNEN VOR- UND NACHTEILE FÜR DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DIE EINANDER GLEICHWERTIG SIND , INDEM DAS EINE ZWAR DIE EINGEGANGENEN VERBINDLICHKEITEN AUFRECHTERHÄLT , ABER DEN AUS DER ÄNDERUNG DES UMRECHNUNGSKURSES ERWACHSENDEN NACHTEIL AUSGLEICHT , UND DAS ANDERE ZWAR DIE RISIKEN DIESER ÄNDERUNG DEM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUFBÜRDET , IHM ABER AUCH DIE MÖGLICHKEIT GIBT , ANGESICHTS DIESER RISIKEN AUF DAS BEABSICHTIGTE GESCHÄFT ZU VERZICHTEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST KLARZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 557/76 UND ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 878/77 DIE ANNULLIERUNG NUR ERLAUBEN , WENN DAS GESCHÄFT , DAS GEGENSTAND EINER VORAUSFESTSETZUNG WAR , DEM BETROFFENEN WEGEN DER ANWENDUNG DER NEUEN REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSE EINEN NACHTEIL BRINGT , DIE ANNULLIERUNG ABER NICHT ERLAUBT IST , WENN DAS GESCHÄFT AUS ANDEREN GRÜNDEN , ZUM BEISPIEL BEI EINER ÄNDERUNG DER PREISE - INSBESONDERE DES INTERVENTIONSPREISES - , UNVORTEILHAFT GEWORDEN IST. ES IST DEMNACH SACHGERECHT , DASS NUR DER NACHTEIL AUSGEGLICHEN WIRD , DER SICH AUS DER ÄNDERUNG DES UMRECHNUNGSKURSES ERGIBT ; SOLLTE DIE KOMMISSION IN IHRER VERORDNUNG NR. 1576/76 EINEN GROSSZUEGIGEREN AUSGLEICH ANGEORDNET HABEN , SO KANN DAS DIESE AUSLEGUNG NICHT BERÜHREN.
14DIE RÜGE DES VERSTOSSES GEGEN DIE VERORDNUNGEN NR. 653/68 UND NR. 1134/68 IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
15DIE KLAEGERIN BERUFT SICH AUSSERDEM AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG NR. 878/77 , WONACH DIE ENTSCHEIDUNG , DASS DER NACHTEIL AUSGEGLICHEN WIRD , ' ' VOR DEM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG DES NEUEN UMRECHNUNGSKURSES ' ' ZU TREFFEN IST ; SIE WILL DAMIT DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG , DIE NACH DIESEM ZEITPUNKT ERLASSEN WURDE , DARTUN.
16DIE ENTSCHEIDUNG , ' ' DASS DIESER NACHTEIL DURCH EINE GEEIGNETE MASSNAHME AUSGEGLICHEN WIRD ' ' , IST IN DER VERORDNUNG NR. 937/77 GETROFFEN WORDEN , UND DIE MIT DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG VORGENOMMENE ÄNDERUNG BEZIEHT SICH NICHT AUF DIE ANWENDUNG DES AUSGLEICHSSYSTEMS , SONDERN NUR AUF DEN AUSGLEICHSBETRAG. DIE ANGEGRIFFENE VERORDNUNG GILT NUR FÜR DIE WEISSZUCKERMENGEN , FÜR DIE DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN NACH IHREM INKRAFTTRETEN ERLEDIGT WERDEN , UND ENTHÄLT FOLGLICH KEINE RÜCKWIRKENDE ÄNDERUNG.
17DIESES VORBRINGEN KANN DAHER KEINEN ERFOLG HABEN.
ZUM VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES
18DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG STELLE EINEN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES DAR.
19DIE AUF DIE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES GESTÜTZTE RÜGE IST IM RAHMEN EINER KLAGE NACH ARTIKEL 173 DES VERTRAGES ZULÄSSIG , DA DIESER GRUNDSATZ BESTANDTEIL DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG IST UND EIN DERARTIGER VERSTOSS EINE ' ' VERLETZUNG DIESES VERTRAGES ODER EINER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORM ' ' IM SINNE DES ZITIERTEN ARTIKELS DARSTELLT.
20DIE RÜGE IST JEDOCH NICHT BEGRÜNDET , DENN DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION BEI FRÜHEREN AUSFUHREN , DIE DEN VON DER KLAEGERIN ANGEFÜHRTEN VERGLEICHBAR WAREN , DEN AUSGLEICH AUF EINER ZWAR VORTEILHAFTEREN , ABER ÜBER DIE ZIELSETZUNG DER VERORDNUNGEN NR. 557/76 UND NR. 878/77 HINAUSGEHENDEN GRUNDLAGE BERECHNET HATTE , KONNTE DER KLAEGERIN KEINEN ANSPRUCH AUF BEIBEHALTUNG DIESER FEHLERHAFTEN BERECHNUNGEN VERSCHAFFEN. DIE KOMMISSION WAR VIELMEHR , SOBALD DIE UNRICHTIGKEIT DIESER BERECHNUNGEN FESTSTAND , VERPFLICHTET , DIESE IM FINANZIELLEN INTERESSE DER GEMEINSCHAFT UND ZUR VERHINDERUNG VON VORZUGSSTELLUNGEN ZU BERICHTIGEN.
ZUR SCHADENSERSATZKLAGE
21DIE KLAEGERIN BEANTRAGT HILFSWEISE FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION FÜR DEN SCHADEN HAFTET , DER DER KLAEGERIN NACH IHREM VORBRINGEN AUS DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1583/77 ENTSTANDEN IST.
22AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE TÄTIGKEIT DER KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL IM EINKLANG MIT DER FRAGLICHEN REGELUNG STAND UND DIESE REGELUNG ALS GÜLTIG ANZUSEHEN IST. DIESE TÄTIGKEIT KONNTE DAHER NICHT ZU SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN FÜHREN.
23DER ANTRAG IST SOMIT UNBEGRÜNDET UND DIE KLAGE IN VOLLEM UMFANG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
24NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG DIE KOSTEN DES VERFAHRENS. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER IN DIE KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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