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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.03.1979
Aktenzeichen: 113-77
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1778/77, VO (EWG) Nr. 459/68
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 1778/77 Art. 3 | |
VO (EWG) Nr. 459/68 Art. 15 | |
VO (EWG) Nr. 459/68 Art. 16 | |
VO (EWG) Nr. 459/68 Art. 17 | |
VO (EWG) Nr. 459/68 Art. 19 |
1. EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON IST DURCH EINE BESTIMMUNG EINER VERORDNUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN , WENN DIESE BESTIMMUNG IN WAHRHEIT EINE AN NAMENTLICH GENANNTE ADRESSATEN GERICHTETE SAMMELENTSCHEIDUNG DARSTELLT.
2. ERFORDERT DIE DURCHFÜHRUNG EINER VERORDNUNGSBESTIMMUNG VOLLZUGSHANDLUNGEN DER STAATLICHEN BEHÖRDEN , SO BETRIFFT DIESE BESTIMMUNG GLEICHWOHL DIE VON IHR ERFASSTEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN UNMITTELBAR , WENN DER VOLLZUG REIN AUTOMATISCHEN CHARAKTER HAT. DIES GILT UM SO MEHR DANN , WENN DER VOLLZUG NICHT DURCH INNERSTAATLICHE VORSCHRIFTEN VERMITTELT WIRD , SONDERN ALLEIN AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ERFOLGT.
3. AUS ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 459/68 ERGIBT SICH , DASS DIE ANNAHME EINER VERPFLICHTUNG DES EXPORTEURS ODER DER EXPORTEURE ZUR ÄNDERUNG IHRER PREISE DURCH DIE KOMMISSION DEN ABSCHLUSS DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS NACH SICH ZIEHT. DAHER IST ES NICHT ZULÄSSIG , DASS EIN UND DASSELBE ANTIDUMPINGVERFAHREN ZUGLEICH MIT EINER SOLCHEN ANNAHME UND MIT EINER ENTSCHEIDUNG DES RATES NACH ARTIKEL 17 DIESER VERORDNUNG ENDET , MIT DER DIE ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DER BETRAEGE ANGEORDNET WIRD , DIE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG VON DER KOMMISSION ALS VORLÄUFIGER ANTIDUMPINGZOLL FESTGESETZT WORDEN SIND UND FÜR DIE VOM BETREFFENDEN EXPORTEUR BZW. DEN EXPORTEUREN SICHERHEIT GELEISTET WORDEN IST.
DAS ARGUMENT , DIESE VERKNÜPFUNG SEI WIRKUNGSVOLL , UM DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN ZU ÜBERWACHEN UND BEI VERSTÖSSEN SANKTIONEN VERHÄNGEN ZU KÖNNEN , IST ZURÜCKZUWEISEN , DENN DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 459/68 UND INSBESONDERE DEREN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 BUCHSTABE D SEHEN VOR , DASS DIE KOMMISSION IN EINEM SOLCHEN FALL DIE SACHAUFKLÄRUNG IM SINNE VON ARTIKEL 10 WIEDERAUFZUNEHMEN HAT.
4. HAT DER RAT EINMAL EINE ALLGEMEINE VERORDNUNG ZUR VERWIRKLICHUNG EINER DER ZIELSETZUNGEN VON ARTIKEL 113 DES VERTRAGES ERLASSEN , SO KANN ER VON DEN SO AUFGESTELLTEN REGELN BEI IHRER ANWENDUNG AUF DEN EINZELFALL NICHT ABWEICHEN , OHNE STÖRUNGEN IM RECHTSETZUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFT HERVORZURUFEN UND DEN GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DER BÜRGER VOR DEM GESETZ ZU VERLETZEN.
5. AUS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR. 459/68 GEHT HERVOR , DASS EINE ENTSCHEIDUNG ZUR VEREINNAHMUNG DER BETRAEGE , FÜR DIE AUF DER GRUNDLAGE VORLÄUFIGER ZÖLLE SICHERHEIT GELEISTET WORDEN IST , NUR ZUSAMMEN MIT DER EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS GETROFFEN WERDEN DARF.
INSBESONDERE DARF DIE KOMMISSION EINEN BESCHLUSS ÜBER DIE VEREINNAHMUNG DER ALS SICHERHEIT GELEISTETEN BETRAEGE NUR VORSCHLAGEN , WENN SIE ' ' EIN GEMEINSCHAFTLICHES EINGREIFEN ' ' , D. H. DIE EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS , VORSCHLAEGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. MAERZ 1979. - NTN TOYO BEARING COMPANY LTD. UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - KUGELLAGER. - RECHTSSACHE 113-77.
Entscheidungsgründe:
1DIE KLAEGERINNEN , DIE NTN TOYO BEARING COMPANY LTD. ( NACHSTEHEND : NTN ), DIE NTN BEARINGS - GNK LTD., DIE NTN WÄLZLAGER ( EUROPA ) GMBH UND DIE NTN SIDAG ( NACHSTEHEND : DIE TOCHTERGESELLSCHAFTEN ) HABEN MIT KLAGESCHRIFT VOM 19. SEPTEMBER 1977 , BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 20. SEPTEMBER 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG BEIM GERICHTSHOF KLAGE GEGEN DEN RAT ERHOBEN. SIE BEGEHREN DIE NICHTIGERKLÄRUNG VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 DES RATES VOM 26. JULI 1977 ZUR EINFÜHRUNG EINES ANTIDUMPINGZOLLS FÜR KUGELLAGER UND KEGELROLLENLAGER MIT URSPRUNG IN JAPAN ( ABL. L 196 , S. 1 ), SOWEIT SIE DURCH DIESEN ARTIKEL BETROFFEN SIND.
2DIE FEDERATION OF EUROPEAN BEARING MANUFACTURERS ' ASSOCIATIONS ( FEBMA ) HAT MIT SCHRIFTSATZ VOM 5. OKTOBER 1977 BEANTRAGT , ALS STREITHELFERIN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DES BEKLAGTEN RATES ZUGELASSEN ZU WERDEN ; DER GERICHTSHOF HAT DEM ANTRAG DURCH BESCHLUSS VOM 26. OKTOBER 1977 STATTGEGEBEN.
3ZU BEGINN DES JAHRES 1977 HATTE DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 459/68 DES RATES VOM 5. APRIL 1968 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN PRAKTIKEN VON DUMPING , PRÄMIEN ODER SUBVENTIONEN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L 93 , S. 1 ) DIE SACHAUFKLÄRUNG EINGELEITET , UM ZU PRÜFEN , OB MÖGLICHERWEISE SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN EIN DUMPING SEITENS DER JAPANISCHEN HERSTELLER VON KUGELLAGERN UND KEGELROLLENLAGERN ERFORDERLICH SEIEN.
4GEMÄSS ARTIKEL 10 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 459/68 HATTE SIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 261/77 VOM 4. FEBRUAR 1977 ( ABL. L 34 , S. 60 ) EINEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL VON 20 % - IM FALLE ZWEIER HERSTELLER VON 10 % - FÜR KUGELLAGER , KEGELROLLENLAGER UND DEREN TEILE MIT URSPRUNG IN JAPAN EINGEFÜHRT. DIESER VORLÄUFIGE ZOLL WURDE GEMÄSS ARTIKEL 16 DER GRUNDVERORDNUNG NR. 459/68 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 944/77 DES RATES VOM 3. MAI 1977 ( ABL. L 112 , S. 1 ) VERLÄNGERT.
5IM VERLAUFE DES VON DER KOMMISSION EINGELEITETEN VERFAHRENS VERPFLICHTETEN SICH DIE VIER WICHTIGSTEN JAPANISCHEN HERSTELLER , UNTER IHNEN NTN , IM SINNE VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 459/68 FREIWILLIG , IHRE PREISE SO ZU ÄNDERN , DASS DIE DUMPINGSPANNE ENTFIEL. AM 20. JUNI 1977 UNTERZEICHNETEN SIE DIE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN , DIE EINE ANHEBUNG IHRER AUSFUHRPREISE UM 20 % VORSAHEN.
6IN DER FOLGE WURDE GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR. 459/68 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1778/77 DES RATES VOM 26. JULI 1977 EIN ENDGÜLTIGER ANTIDUMPINGZOLL VON 15 % FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE EINGEFÜHRT UND DIE ANWENDUNG DIESES ZOLLS AUSGESETZT ; ARTIKEL 3 , GEGEN DEN SICH DIE VORLIEGENDE KLAGE RICHTET , ORDNET DIE ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DER BETRAEGE AN , DIE IM RAHMEN DES VORLÄUFIGEN ZOLLS GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN NRN. 261/77 UND 944/77 ALS SICHERHEIT FÜR DIE VON DEN VIER WICHTIGSTEN JAPANISCHEN ERZEUGERN AUSGEFÜHRTEN WAREN GELEISTET WORDEN SIND.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
7DER RAT WENDET EIN , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , UND TRAEGT VOR , DER ANGEFOCHTENE ARTIKEL SEI TEIL EINER VERORDNUNG. DIE KLAEGERINNEN SEIEN DAHER NICHT BEFUGT , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES SEINE AUFHEBUNG ZU VERLANGEN. IM VORLIEGENDEN FALL HANDELE ES SICH NICHT UM EINE LEDIGLICH IN DER FORM EINER VERORDNUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG ; VIELMEHR STELLE DIE VERORDNUNG NR. 1778/77 INHALTLICH EINE ALLGEMEINE REGELUNG DAR , DIE ALLE EINSCHLAEGIGEN ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN JAPAN ERFASSE UND DIE NACH ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 459/68 DES RATES VOM 5. APRIL 1968 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN PRAKTIKEN VON DUMPING , PRÄMIEN ODER SUBVENTIONEN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L 93 , S. 1 ) ALS VERORDNUNG ZU ERLASSEN SEI.
8DIE KLAEGERINNEN HALTEN DEM ENTGEGEN , DER ANGEGRIFFENE AKT RICHTE SICH , OBWOHL ABSTRAKT FORMULIERT , IN WAHRHEIT NUR GEGEN DIE KLAEGERIN ZU 1 UND DREI ANDERE JAPANISCHE HERSTELLER DER IN FRAGE STEHENDEN ERZEUGNISSE ( NACHSTEHEND : DIE WICHTIGSTEN HERSTELLER ) SOWIE GEGEN IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN IN DER GEMEINSCHAFT. DAS DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1778/77 VORAUSGEGANGENE PRÜFUNGSVERFAHREN HABE SICH AUF ERMITTLUNGEN BESCHRÄNKT , DIE ZUNÄCHST BEI DEN EUROPÄISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN UND SODANN BEI DEN WICHTIGSTEN HERSTELLERN IN JAPAN DURCHGEFÜHRT WORDEN SEIEN. DER KONKRETE CHARAKTER DER MASSNAHME WERDE DURCH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 BESTÄTIGT , IN DEM DIE VEREINNAHMUNG DER IM RAHMEN DES VORLÄUFIGEN ZOLLS ALS SICHERHEIT GELEISTETEN BETRAEGE LEDIGLICH FÜR DIE VON DEN WICHTIGSTEN ERZEUGERN HERGESTELLTEN UND AUSGEFÜHRTEN WAREN ANGEORDNET WERDE. DER ANGEFOCHTENE AKT STELLE SOMIT EINE ENTSCHEIDUNG DAR , DIE SICH ALLEIN GEGEN DIE WICHTIGSTEN HERSTELLER UND IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN RICHTE UND DEMGEMÄSS ALS EINE SIE BETREFFENDE , IN FORM EINER VERORDNUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG ANZUSEHEN SEI.
9VOR PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GESCHÄFTLICHE VERBINDUNG ZWISCHEN NTN UND IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN SO ENG IST , DASS DIE KOMMISSION WÄHREND DER VON IHR DURCHGEFÜHRTEN SACHAUFKLÄRUNG ZU DER AUFFASSUNG GELANGT IST , AUF DIESE UNTERNEHMEN HINSICHTLICH DER AUSFUHRPREISE DIE SONDERBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 DER GRUNDVERORDNUNG NR. 459/68 ANWENDEN ZU SOLLEN. DAHER KANN BEI DEN KLAEGERINNEN , WAS DIE FRAGE ANGEHT , OB SIE DURCH DEN ANGEFOCHTENEN AKT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN SIND , NICHT ZWISCHEN HERSTELLERN EINERSEITS UND IMPORTEUREN ANDERERSEITS UNTERSCHIEDEN WERDEN.
10DIE VERORDNUNG NR. 1778/77 ENTHÄLT IM WESENTLICHEN DREI BESTIMMUNGEN :
- DURCH ARTIKEL 1 WIRD EIN ENDGÜLTIGER ANTIDUMPINGZOLL VON 15 % FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN JAPAN EINGEFÜHRT UND DIE ANWENDUNG DIESES ZOLLS UNBESCHADET DES ARTIKELS 2 AUSGESETZT ;
- ARTIKEL 2 REGELT DIE ÜBERWACHUNG DER VON DEN WICHTIGSTEN JAPANISCHEN HERSTELLERN GEGEBENEN ZUSAGEN UND ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION , DIE AUSSETZUNG AUFZUHEBEN , SOBALD SIE FESTSTELLT , DASS DIESE VERPFLICHTUNGEN UMGANGEN , NICHT LÄNGER EINGEHALTEN ODER GEKÜNDIGT WERDEN ;
- IN ARTIKEL 3 WIRD DIE VEREINNAHMUNG DER BETRAEGE ANGEORDNET , DIE FÜR DIE VON DEN WICHTIGSTEN ERZEUGERN HERGESTELLTEN WAREN IM RAHMEN DES DURCH FRÜHERE VERORDNUNGEN EINGEFÜHRTEN VORLÄUFIGEN ZOLLS ALS SICHERHEIT GELEISTET WURDEN.
11ARTIKEL 3 STELLT EINE SAMMELENTSCHEIDUNG DAR , DIE EINE GRUPPE NAMENTLICH BEZEICHNETER ADRESSATEN BETRIFFT. DIE VEREINNAHMUNG DER IM RAHMEN DES VORLÄUFIGEN ZOLLS ALS SICHERHEIT GELEISTETEN BETRAEGE BETRIFFT ZWAR IHRER NATUR NACH UNMITTELBAR ALLE IMPORTEURE , WELCHE DIE BETREFFENDEN WAREN UNTER DER GELTUNG DIESES ZOLLS EINGEFÜHRT HABEN ; ARTIKEL 3 WEIST JEDOCH DIE BESONDERHEIT AUF , DASS ER NICHT ALLE IMPORTEURE BETRIFFT , SONDERN NUR DIEJENIGEN , DIE VON DEN VIER WICHTIGSTEN JAPANISCHEN ERZEUGERN HERGESTELLTE WAREN EINGEFÜHRT HABEN. DAS VORBRINGEN DES RATES UND DER STREITHELFERIN , DIE IMPORTEURE SEIEN UNMITTELBAR NUR DURCH DIE VOLLZUGSHANDLUNGEN DER STAATLICHEN BEHÖRDEN BETROFFEN UND MÜSSTEN GEGEBENENFALLS GEGEN DIESE DIE ZUSTÄNDIGEN STAATLICHEN GERICHTE ANRUFEN , VERKENNT DEN REIN AUTOMATISCHEN CHARAKTER DIESES VOLLZUGS. DIESER WIRD IM ÜBRIGEN AUCH NICHT DURCH INNERSTAATLICHE VORSCHRIFTEN VERMITTELT , SONDERN ERFOLGT ALLEIN AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG.
12DIE GENANNTEN IMPORTEURE SIND SOMIT DURCH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN. DIE KLAGEN DER TOCHTERGESELLSCHAFTEN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS IMPORTEURE DER ERZEUGNISSE VON NTN SIND DAHER ZULÄSSIG. FOLGLICH IST AUCH DIE VON NTN GEGEN DIESEN ARTIKEL GERICHTETE KLAGE ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE
13DIE KLAEGERINNEN STÜTZEN IHRE KLAGE GEGEN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 NEBEN ANDEREN GEGEN DIESEN ARTIKEL GERICHTETEN RÜGEN AUF DAS VORBRINGEN , NACH DER VERORDNUNG NR. 459/68 SEI ES NICHT ZULÄSSIG , ZUSAGEN DER BETROFFENEN ERZEUGER ZUR ÄNDERUNG IHRER PREISE ANZUNEHMEN UND GLEICHZEITIG EINEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLL EINZUFÜHREN. DA DIE VEREINNAHMUNG DER AUF DER GRUNDLAGE DES VORLÄUFIGEN ZOLLS ALS SICHERHEIT GELEISTETEN BETRAEGE NUR IM RAHMEN DER EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS MÖGLICH SEI , FEHLE ARTIKEL 3 SOMIT DIE RECHTSGRUNDLAGE.
14DER RAT UND DIE STREITHELFERIN ENTGEGNEN HIERAUF , DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG SEI NICHT NUR AUF DIE GRUNDVERORDNUNG , SONDERN AUCH AUF ARTIKEL 113 DES VERTRAGES GESTÜTZT. DIESE BESTIMMUNG , DIE DEN RAT ERMÄCHTIGE , IM FALLE VON DUMPING HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , VERLEIHE IHM DIE BEFUGNIS , UNABHÄNGIG VON DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 459/68 EINE VERORDNUNG AD HOC ZU ERLASSEN. VORLIEGEND SEI DAVON AUSZUGEHEN , DASS ER VON DIESER BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT HABE. DA IN DEM VON DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN PRÜFUNGSVERFAHREN EINE DIE INDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT SCHÄDIGENDE DUMPINGSPANNE VON MINDESTENS 15 % FESTGESTELLT WORDEN SEI UND NTN DURCH IHRE ZUSAGE STILLSCHWEIGEND EINGERÄUMT HABE , DASS DIE DUMPINGSPANNE 20 % BETRAGEN HABE , SEI ES WENIG BEFRIEDIGEND , IM FALLE DER NICHTEINHALTUNG DER VERPFLICHTUNG DIE UNTERSUCHUNG WIEDER AUFNEHMEN ZU MÜSSEN ; STATT DESSEN SEI ES IN EINEM SOLCHEN FALL EHER ANGEBRACHT , DIE AUSSETZUNG DES ENDGÜLTIGEN ZOLLS , DER AUF DER GRUNDLAGE GESICHERTER TATSACHEN EINGEFÜHRT WORDEN SEI , AUFZUHEBEN.
15IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER GRUNDVERORDNUNG NR. 459/68 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2011/73 DES RATES VOM 24. JULI 1973 ( ABL. L 206 , S. 3 ) HEISST ES : ' ' STELLT SICH... HERAUS , DASS KEINE SCHUTZMASSNAHME ERFORDERLICH IST ,... SO IST DAS VERFAHREN ABGESCHLOSSEN ' '. SODANN BESTIMMT ABSATZ 2 :
' ' A ) DER VORSTEHENDE ABSATZ FINDET AUCH ANWENDUNG , WENN SICH DIE AUSFÜHRER WÄHREND DER SACHAUFKLÄRUNG FREIWILLIG VERPFLICHTEN , IHRE PREISE SO ZU ÄNDERN , DASS DIE DUMPINGSPANNE ENTFÄLLT , ODER DIE AUSFUHR DER BETREFFENDEN WARE NACH DER GEMEINSCHAFT ZU UNTERLASSEN , SOFERN DIE KOMMISSION NACH KENNTNISNAHME DER IM AUSSCHUSS ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN DIESE LÖSUNG FÜR ANNEHMBAR HÄLT.
B)HAT DIE KOMMISSION NACH MASSGABE DES VORSTEHENDEN BUCHSTABENS DIE DORT GENANNTE VERPFLICHTUNG ANGENOMMEN , SO WIRD DIE PRÜFUNG DER SCHÄDIGUNG TROTZDEM ZU ENDE GEFÜHRT , WENN DIE AUSFÜHRER DIES WÜNSCHEN ODER WENN DIE KOMMISSION NACH KENNTNISNAHME DER IM AUSSCHUSS ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN ES BESCHLIESST. STELLT DIE KOMMISSION NACH KENNTNISNAHME DER STELLUNGNAHMEN IM AUSSCHUSS FEST , DASS KEINE SCHÄDIGUNG VORLIEGT , SO WIRD DIE VERPFLICHTUNG DER AUSFÜHRER VON SELBST HINFÄLLIG , ES SEI DENN , DASS DIESE IHRE WEITERGELTUNG BESTÄTIGEN.
C)DIE AUSFÜHRER KÖNNEN DAVON ABSEHEN , EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG ZU ÜBERNEHMEN , ODER SICH WEIGERN , EINER ENTSPRECHENDEN AUFFORDERUNG DER KOMMISSION NACHZUKOMMEN , OHNE DAMIT IHRER SACHE ZU SCHADEN. ES STEHT JEDOCH DER KOMMISSION FREI FESTZUSTELLEN , DASS DIE DROHUNG EINER SCHÄDIGUNG MIT GRÖSSERER WAHRSCHEINLICHKEIT EINTRETEN WIRD , WENN DIE DUMPINGEINFUHREN ANDAUERN.
D)STELLT DIE KOMMISSION FEST , DASS DIE VON DEN AUSFÜHRERN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN UMGANGEN , NICHT EINGEHALTEN ODER GEKÜNDIGT WORDEN SIND UND DASS AUS DIESEM GRUNDE SCHUTZMASSNAHMEN ERFORDERLICH SEIN KÖNNTEN , UNTERRICHTET SIE HIERVON UNVERZUEGLICH DIE MITGLIEDSTAATEN UND NIMMT DIE SACHAUFKLÄRUNG IM SINNE VON ARTIKEL 10 WIEDER AUF.
E)ARTIKEL 18 ABSATZ 1 WIRD AUF DIE VERPFLICHTUNGEN , WELCHE DIE AUSFÜHRER GEMÄSS DIESEM ARTIKEL EINGEGANGEN SIND , ENTSPRECHEND ANGEWANDT. DIESE VERPFLICHTUNGEN KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DIESES ARTIKELS GEÄNDERT WERDEN. ' '
16DAGEGEN IST FÜR DEN FALL , DASS DAS VERFAHREN DER SACHAUFKLÄRUNG FORTGESETZT WIRD , IN ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG FOLGENDES BESTIMMT :
' ' ( 1 ) ERGIBT SICH AUS DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNG DER TATSACHEN , DASS DUMPING UND SCHÄDIGUNG VORLIEGEN , UND ERFORDERN DIE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT EIN GEMEINSCHAFTLICHES EINGREIFEN , SO LEGT DIE KOMMISSION NACH KENNTNISNAHME DER IM AUSSCHUSS ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN DEM RAT EINEN VORSCHLAG VOR. DIESER VORSCHLAG UMFASST AUCH DIE IN ABSATZ 2 GENANNTEN FRAGEN.
( 2)A ) DER RAT BESCHLIESST MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT. IST ARTIKEL 15 ABSATZ 1 ANGEWANDT WORDEN , SO BESTIMMT DER RAT UNBESCHADET VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 , INWIEWEIT DER BETRAG , FÜR DEN AUF DER GRUNDLAGE EINES VORLÄUFIGEN ZOLLS SICHERHEIT GELEISTET WURDE , ENDGÜLTIG ZU VEREINNAHMEN IST.
B)DIE ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DIESES BETRAGES KANN NICHT BESCHLOSSEN WERDEN , WENN SICH NICHT AUS DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNG DER TATSACHEN ERGIBT , DASS EINE BEDEUTENDE SCHÄDIGUNG - UND NICHT NUR DIE DROHUNG EINER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG ODER EINE ERHEBLICHE VERZÖGERUNG BEI DER ERRICHTUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS - VORLIEGT ODER DASS EINE SOLCHE SCHÄDIGUNG VERURSACHT WORDEN WÄRE , WENN KEINE VORLÄUFIGEN MASSNAHMEN ANGEWANDT WORDEN WÄREN. ' '
17IM LICHTE DIESER BESTIMMUNGEN IST ES NICHT ZULÄSSIG , DASS EIN UND DASSELBE ANTIDUMPINGVERFAHREN ZUGLEICH MIT DER ANNAHME EINER VERPFLICHTUNG DES AUSFÜHRERS ODER DER AUSFÜHRER ZUR ÄNDERUNG IHRER PREISE DURCH DIE KOMMISSION UND MIT DER EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS DURCH DEN RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ENDET.
18DER AUFFASSUNG , IM VORLIEGENDEN FALL SEIEN DIE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN ERST NACH DER SACHAUFKLÄRUNG UNTERZEICHNET WORDEN , KANN NICHT ZUGESTIMMT WERDEN. DENN DIE SACHAUFKLÄRUNG ENDET ERST IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM DIE KOMMISSION DEM RAT IHRE VORSCHLAEGE UNTERBREITET. ES STEHT JEDOCH FEST , DASS DIE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN AM 20. JUNI 1977 , VOR DER SITZUNG DES IN ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 459/68 VORGESEHENEN BERATENDEN AUSSCHUSSES , DIE AM 21. JUNI 1977 STATTFAND , UNTERZEICHNET WORDEN SIND. IN IHREM VORSCHLAG AN DEN RAT VOM 4. JULI 1977 NAHM DIE KOMMISSION AUF DIESE VERPFLICHTUNGEN BEZUG UND HIELT SIE FÜR ' ' ANNEHMBAR ' '. DER RAT NAHM SOWOHL IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN WIE IN DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1778/77 AUF DIESE VERPFLICHTUNGEN ALS AUF BESTEHENDE GÜLTIGE VERPFLICHTUNGEN BEZUG. INFOLGEDESSEN KANN DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION DIE ANNAHME DER VERPFLICHTUNG ERST AM 3. AUGUST 1977 MITGETEILT HAT , NICHT ALS HINWEIS DAFÜR ANGESEHEN WERDEN , DASS DIESE ANNAHME NUR ' ' VORBEHALTLICH ' ' DER ALS SANKTION GEDACHTEN EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS UNTER GLEICHZEITIGER AUSSETZUNG SEINER ANWENDUNG ERFOLGT SEI.
19DIE VERPFLICHTUNG DES AUSFÜHRERS ZUR ÄNDERUNG SEINER PREISE ZIEHT IM GEGENTEIL GEMÄSS ARTIKEL 14 DEN ABSCHLUSS DES VERFAHRENS NACH SICH , SO DASS DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR. 459/68 AUSGESCHLOSSEN IST. WENN ES IN ARTIKEL 14 HEISST , DASS DIESE FOLGE NUR EINTRITT , ' ' SOFERN DIE KOMMISSION NACH KENNTNISNAHME DER IM AUSSCHUSS ABGEGEBENEN STELLUNGNAHME DIESE LÖSUNG FÜR ANNEHMBAR HÄLT ' ' , BEDEUTET DIES KEINESWEGS , DASS DIE KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS DER RAT DASVERFAHREN BIS ZUM VERFAHRENSSTADIUM DES ARTIKELS 17 FORTSETZEN KÖNNEN UND DIE MÖGLICHKEIT HABEN , DIE VERPFLICHTUNG NUR GLEICHZEITIG MIT DER EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS ANZUNEHMEN.
20EINE DERARTIGE VERKNÜPFUNG VON AKTEN , DIE SICH IHREM WESEN NACH WIDERSPRECHEN , WÄRE MIT DEM SYSTEM DER GRUNDVERORDNUNG UNVEREINBAR. DEMGEMÄSS IST DAS ARGUMENT ZURÜCKZUWEISEN , UM DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN ZU ÜBERWACHEN UND BEI VERSTÖSSEN SANKTIONEN VERHÄNGEN ZU KÖNNEN , SEI DIESE VERKNÜPFUNG WIRKUNGSVOLL. DENN DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 459/68 UND INSBESONDERE DEREN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 BUCHSTABE D SEHEN VOR , DASS DIE KOMMISSION IN EINEM SOLCHEN FALL DIE SACHAUFKLÄRUNG IM SINNE VON ARTIKEL 10 WIEDERAUFZUNEHMEN HAT. DIESE BESTIMMUNG SCHLIESST FÜR DIE KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT EIN , UNVERZUEGLICH EINEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL EINZUFÜHREN ODER ANDERE NOTWENDIGE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , WENN SIE DIE VORAUSSETZUNGEN HIERZU FÜR GEGEBEN HÄLT ; SIE VERLANGT JEDOCH , DASS DIESE AKTE AUFGRUND DER DURCH DIE NICHTEINHALTUNG DER VERPFLICHTUNG ENTSTANDENEN LAGE ERLASSEN WERDEN. JEDENFALLS SOLL DIE VERORDNUNG NR. 459/68 SICHERSTELLEN , DASS DIE ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN UNTER BEACHTUNG DER IN ARTIKEL 10 VORGESEHENEN FÖRMLICHKEITEN UND SICHERUNGEN GETROFFEN WERDEN.
21DIE AUFFASSUNG SCHLIESSLICH , DIE VERORDNUNG NR. 1778/77 STELLE EINE MASSNAHME SUI GENERIS DAR , DIE SICH UNMITTELBAR AUF ARTIKEL 113 DES VERTRAGES STÜTZE UND DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 459/68 NICHT UNTERLIEGE , VERKENNT , DASS DAS GESAMTE IN FRAGE STEHENDE VERFAHREN IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ABGELAUFEN IST. HAT DER RAT EINMAL EINE ALLGEMEINE VERORDNUNG ZUR VERWIRKLICHUNG EINER DER ZIELSETZUNGEN VON ARTIKEL 113 DES VERTRAGES ERLASSEN , SO KANN ER VON DEN SO AUFGESTELLTEN REGELN BEI IHRER ANWENDUNG AUF DEN EINZELFALL NICHT ABWEICHEN , OHNE STÖRUNGEN IM RECHTSETZUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFT HERVORZURUFEN UND DEN GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DER BÜRGER VOR DEM GESETZ ZU VERLETZEN.
22DIE RÜGE IST SOMIT BEGRÜNDET , UND FOLGLICH IST AUCH DIE GEGEN ARTIKEL 3 GERICHTETE KLAGE BEGRÜNDET.
23WENN NÄMLICH DIE VON DEN VIER WICHTIGSTEN JAPANISCHEN HERSTELLERN UNTERZEICHNETEN VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN ZUR FOLGE HATTEN , DASS DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 14 DER GRUNDVERORDNUNG ABGESCHLOSSEN WERDEN MUSSTE , SO ERGIBT SICH DARAUS , DASS KEIN RAUM FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 17 WAR , DER DEN RAT ERMÄCHTIGT , DIE VEREINNAHMUNG DER BETRAEGE ZU BESCHLIESSEN , FÜR DIE AUF DER GRUNDLAGE VORLÄUFIGER ZÖLLE SICHERHEIT GELEISTET WORDEN IST. AUS ARTIKEL 17 GEHT IM ÜBRIGEN HERVOR , DASS EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG NUR ZUSAMMEN MIT DER EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS GETROFFEN WERDEN DARF.
24INSBESONDERE DARF DIE KOMMISSION EINEN BESCHLUSS ÜBER DIE VEREINNAHMUNG DER ALS SICHERHEIT GELEISTETEN BETRAEGE NUR VORSCHLAGEN , WENN SIE ' ' EIN GEMEINSCHAFTLICHES EINGREIFEN ' ' , DAS HEISST DIE EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS , VORSCHLAEGT. DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ARTIKEL 16 ABSATZ 2 BESTÄTIGT , WONACH DIE KOMMISSION DEM RAT SPÄTESTENS EINEN MONAT VOR DEM AUSLAUFEN DES VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLLS EINEN VORSCHLAG VORZULEGEN HAT , DER EIN GEMEINSCHAFTLICHES EINGREIFEN VORSIEHT. SIE WIRD EBENFALLS DURCH DEN WORTLAUT VON ARTIKEL 17 ABSATZ 2 BUCHSTABE B GESTÜTZT.
25DENN GEMÄSS ARTIKEL 19 ABSATZ 3 DER GRUNDVERORDNUNG DARF EIN VORLÄUFIGER ANTIDUMPINGZOLL NUR NACH MASSGABE DER FESTGESTELLTEN DUMPINGSPANNE VEREINNAHMT WERDEN UND NUR , SOWEIT EINE BEDEUTENDE SCHÄDIGUNG FESTGESTELLT WORDEN IST. AUCH DER RAT SELBST SCHEINT DIES SO VERSTANDEN ZU HABEN , ALS ER IN ARTIKEL 3 DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG BESTIMMT HAT , DASS DIE ALS SICHERHEIT GELEISTETEN BETRAEGE ' ' ENDGÜLTIG VEREINAHMT ( WERDEN ), SOWEIT SIE DEN IN DIESER VERORDNUNG FESTGELEGTEN ZOLLSATZ NICHT ÜBERSCHREITEN ' ' ; DABEI HANDELT ES SICH UM DEN SITZ DES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS , DESSEN ANWENDUNG AUSGESETZT WORDEN WAR.
26DA ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 LEDIGLICH DAS INKRAFTTRETEN DER VORANGEHENDEN BESTIMMUNGEN REGELT , STEHT EINER AUFHEBUNG DIESER VERORDNUNG IN IHRER GESAMTHEIT NICHTS ENTGEGEN.
27AUS DEM VORSTEHENDEN WIE AUCH AUS DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN IN DEN PARALLELEN RECHTSSACHEN 118/77 , 119/77 , 120/77 UND 121/77 ERGIBT SICH , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1778/77 RECHTSWIDRIG UND DIE KLAGE DAHER BEGRÜNDET IST. ENTSPRECHEND DEM KLAGEANTRAG IST SONACH DER ANGEFOCHTENE ARTIKEL 3 AUFZUHEBEN. ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR. 1778/77 IN KEINER WEISE DIE VON DEN VIER WICHTIGSTEN JAPANISCHEN HERSTELLERN ABGEGEBENEN VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN BERÜHRT , DURCH WELCHE DIESE SICH VERPFLICHTET HABEN , IHRE PREISE SO ZU ÄNDERN , DASS DIE DUMPINGSPANNE ENTFÄLLT. DIESE VERPFLICHTUNGEN BLEIBEN DAHER IN VOLLEM UMFANG GÜLTIG UND UNTERLIEGEN WEITERHIN DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 459/68.
Kostenentscheidung:
28DIE KLAEGERINNEN HABEN MIT IHRER KLAGE OBSIEGT.
29DER RAT IST DAHER ZU VERURTEILEN , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG UND DES VERFAHRENS IN DER HAUPTSACHE MIT AUSNAHME DER DURCH DEN BEITRITT DER FEBMA VERURSACHTEN KOSTEN ZU TRAGEN.
30DER RAT IST EBENFALLS ZU VERURTEILEN , DIE DER FIRMA NIPPON SEIKO UND IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN DURCH DEREN BEITRITT ZUM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
31DIE STREITHELFERIN FEBMA IST ZU VERURTEILEN , IHRE EIGENEN UND DIE DEN KLAEGERINNEN DURCH DEN BEITRITT ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 WIRD AUFGEHOBEN.
2. DER RAT WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG UND DES VERFAHRENS IN DER HAUPTSACHE MIT AUSNAHME DER DURCH DEN BEITRITT DER STREITHELFERIN VERURSACHTEN KOSTEN ZU TRAGEN.
3. DER RAT WIRD EBENFALLS VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN , DIE DURCH DEN BEITRITT DER NIPPON SEIKO UND ANDERER ZUM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG VERURSACHT WORDEN SIND.
4. DIE STREITHELFERIN FEBMA HAT IHRE EIGENEN UND DIE DEN KLAEGERINNEN DURCH DEN BEITRITT ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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