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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.1978
Aktenzeichen: 114-77
(1)
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, EWG-Vertr.
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
EWG-Vertr. Art. 173 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES UEBER DIE VOM RAT ERHOBENE EINREDE DER UNZULAESSIGKEIT VOM 18. JANUAR 1978. - CLAUDE JACQUEMART GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ABGANGSGELD. - RECHTSSACHE 114-77.
Entscheidungsgründe:
GRÜNDE
MIT SCHRIFTSATZ VOM 22. SEPTEMBER 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM GLEICHEN TAG , HAT DER KLAEGER GEMÄSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 12. JULI 1977 UND DER VERORDNUNG NR. 3177/76 DES RATES ERHOBEN.
DER RAT BEANTRAGT , DIE KLAGE , SOWEIT SIE GEGEN IHN GERICHTET IST , OHNE ERÖRTERUNG DER SACHE SELBST FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.
DER UMSTAND , DASS DER KLAEGER - ZUNÄCHST IN EINEM AN DEN RAT GERICHTETEN PERSÖNLICHEN SCHREIBEN UND SODANN IM RAHMEN SEINER KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE BERECHNUNG SEINES ABGANGSGELDES - DIE GÜLTIGKEIT BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3177/76 DES RATES IN FRAGE GESTELLT HAT , MACHT DEN RAT NICHT ZUR ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM SINNE DES ARTIKELS 91 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS.
DA ANDERERSEITS DIE VERORDNUNG NR. 3177/76 WEDER EINE GEGEN DEN KLAEGER ERGANGENE ENTSCHEIDUNG NOCH EINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT , DIE , OBWOHL ALS VERORDNUNG ERGANGEN , IHN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT , IST DIE KLAGE AUCH NICHT NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ZULÄSSIG.
ENDLICH WÄRE , SELBST WENN DAS SCHREIBEN DES KLAEGERS AN DEN PRÄSIDENTEN DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1977 , MIT DER BITTE , DIE VERORDNUNG NR. 3177/76 ÄNDERN ODER ARTIKEL 12 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT DURCH DIE KOMMISSION IN EINER IHN BEFRIEDIGENDEN WEISE AUSLEGEN ZU LASSEN , ALS BESCHWERDE IM SINNE DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ANGESEHEN WERDEN KÖNNTE , JEDENFALLS DIE KLAGE GEGEN DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ANTWORT DES RATES VOM 15. MÄRZ 1977 UNZULÄSSIG , WEIL GEMÄSS ARTIKEL 91 ABSATZ 3 DES STATUTS VERSPÄTET.
GESTÜTZT AUF DIE ARTIKEL 69 , 70 UND 91 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ,
Tenor:
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS ,
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN G. BOSCO , DER RICHTER J. MERTENS DE WILMARS UND A. O ' KEEFFE ,
GENERALANWALT : J.-P. WARNER
KANZLER : A. VAN HOUTTE
AUS DIESEN GRÜNDEN
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST.
2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
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