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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1978
Aktenzeichen: 114-77
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 66
EWG/EAGBeamtStat Art. 12 Buchst. c des Anhangs VIII
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WENN AUCH EINE ANGLEICHUNG DER DIENSTBEZUEGE IM WEGE DER ANPASSUNG DER IN ARTIKEL 66 AUFGEFÜHRTEN GRUNDGEHÄLTER DER REGELUNG DER ARTIKEL 64 UND 65 WOHL BESSER ENTSPRICHT , STEHT ES DEM RAT DENNOCH FREI , ZUR ANHEBUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS EINEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUF DIE IN DER TABELLE DES ARTIKELS 66 ANGEGEBENEN BETRAEGE ANZUWENDEN , ALLERDINGS UNTER DER BEDINGUNG , DASS DIESE METHODE FÜR DIE VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE DER BEAMTEN NICHT ZU ERGEBNISSEN FÜHRT , DIE VON JENEN ABWEICHEN , ZU DENEN DAS IN ARTIKEL 65 FESTGELEGTE VERFAHREN FÜHREN SOLL. DAS WÄRE ABER DER FALL , WENN DIE ANWENDUNG VON BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 65 ABSATZ 1 FÜR DIE VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE ZU ERGEBNISSEN FÜHREN WÜRDE , DIE SICH VON DENEN EINER ANHEBUNG DER IN DER TABELLE DES ARTIKELS 66 DES STATUTS ENTHALTENEN BETRAEGE UNTERSCHIEDEN.

2. DAS GRUNDGEHALT NACH ARTIKEL 66 DES STATUTS UMFASST DIE IN DER DIESER BESTIMMUNG BEIGEFÜGTEN TABELLE ENTHALTENEN BETRAEGE , AUF DIE GEGEBENENFALLS DER FÜR DIE VORLÄUFIGEN SITZE VOM RAT IM ANSCHLUSS AN DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 65 ABSATZ 1 FESTGESETZTE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. JULI 1978. - CLAUDE JACQUEMART GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ABGANGSGELD. - RECHTSSACHE 114-77.

Entscheidungsgründe:

1DIE KLAGE WIRD , SOWEIT SIE GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTET IST , AUF ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTÜTZT UND HAT IM WESENTLICHEN ZUM ZIEL DIE VERURTEILUNG DES KLAEGERS ZUR ZAHLUNG DES DIFFERENZBETRAGS ZWISCHEN DEM ABGANGSGELD , DAS IHM MIT WIRKUNG VOM 1. SEPTEMBER 1976 AN BEWILLIGT WORDEN IST , UND EINEM ABGANGSGELD , DAS UNTER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN VON 157,8 % AUF DEN BETRAG SEINES LETZTEN GRUNDGEHALTS , SO WIE DIESES SEINERZEIT DER GEHALTSTABELLE IN ARTIKEL 66 DES STATUTS ZU ENTNEHMEN WAR , BERECHNET WIRD ; DARÜBER HINAUS WERDEN VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON 6 % AB 21. JANUAR 1977 BEGEHRT.

2/5DER KLAEGER , BEAMTER DER KOMMISSION MIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , BEANTRAGTE SEINE ENTLASSUNG , UM SEINEN DIENST IN DER VERWALTUNG DES MITGLIEDSTAATES , AUS DEM ER STAMMT , WIEDER AUFZUNEHMEN ; DEM ENTLASSUNGSANTRAG WURDE MIT WIRKUNG VOM 1. SEPTEMBER 1976 STATTGEGEBEN. ZU DIESEM ZEITPUNKT ERFÜLLTE ER NOCH NICHT DIE FÜR DIE GELTENDMACHUNG EINES ANSPRUCHS AUF EIN RUHEGEHALT GEMÄSS ARTIKEL 77 DES STATUTS NÖTIGEN VORAUSSETZUNGEN , SONDERN HATTE GEMÄSS ARTIKEL 12 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT ANSPRUCH AUF DIE ZAHLUNG DES ABGANGSGELDES ; NACH DIESER BESTIMMUNG WIRD DEN AUSSCHEIDENDEN BEAMTEN , DIE DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG EINES RUHEGEHALTS NICHT ERFÜLLEN , EIN ANTEILIGES ABGANGSGELD GEWÄHRT , ' ' BERECHNET UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES EINEINHALBFACHEN BETRAGES DES LETZTEN ABZUGSPFLICHTIGEN MONATSGEHALTS JE DIENSTJAHR ' '. GEMÄSS ARTIKEL 66 DES STATUTS WERDEN DIE MONATSGRUNDGEHÄLTER FÜR JEDE BESOLDUNGSGRUPPE UND JEDE DIENSTALTERSSTUFE NACH DER DIESEM ARTIKEL EINGEFÜGTEN TABELLE FESTGESETZT ; ENTSPRECHEND DEN ANGABEN IN DIESER TABELLE IN DER AM 1. SEPTEMBER 1976 GELTENDEN FASSUNG BELIEF SICH DER BETRAG FÜR DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 2 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , AUF 107 412 BFR. DIESER BETRAG WURDE ALS GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DES ABGANGSGELDES DES KLAEGERS HERANGEZOGEN.

6DER KLAEGER GREIFT DIESE BERECHNUNGSWEISE AN UND MACHT GELTEND , AUF DIE IN DER ERWÄHNTEN TABELLE ENTHALTENEN BETRAEGE SEI GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 65 DES STATUTS ÜBER DIE DORT VORGESEHENE ANGLEICHUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS HINSICHTLICH DER BEZUEGE DER BEAMTEN , DIE IHREN DIENST AN VORLÄUFIGEN SITZEN DER GEMEINSCHAFT VERRICHTETEN , EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT VON 157,8 % ANGEWANDT WORDEN ; DER SICH NACH ANWENDUNG DIESES KÖFFIZIENTEN ERGEBENDE BETRAG MÜSSTE ZUR BERECHNUNG DES ABGANGSGELDES IN DAS MONATSGRUNDGEHALT EINBEZOGEN WERDEN.

7/10DIE KOMMISSION HÄLT DEM ENTGEGEN , DASS DAS ABGANGSGELD NACH DER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG IN ARTIKEL 12 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT AUF DER GRUNDLAGE DES LETZTEN GRUNDGEHALTS BERECHNET WERDE UND DASS DIESE FORMULIERUNG EINDEUTIG AUF DIE IN DER TABELLE DES ARTIKELS 66 DES STATUTS ENTHALTENEN BETRAEGE VERWEISE. DEM RAT STEHE ES FREI , EINE NACH DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEMÄSS ARTIKEL 65 BESCHLOSSENE ANGLEICHUNG DER BEZUEGE IM WEGE EINER ANHEBUNG DER GRUNDGEHÄLTER ODER , UNTER DEREN BEIBEHALTUNG , DURCH DIE ANWENDUNG EINES SOGENANNTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN VORZUNEHMEN ; IM LETZTEREN FALLE BLEIBE DAS GRUNDGEHALT UNVERÄNDERT , MIT DER FOLGE , DASS DIE BERECHNUNG DES ABGANGSGELDES AUF DER GRUNDLAGE DIESES GEHALTES ZU ERFOLGEN HABE. NACHDEM DER RAT WÄHREND MEHRERER JAHRE DIE ANHEBUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS UNTER VERWENDUNG VON BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN VORGENOMMEN HABE , HABE ER ZWAR AM 29. JUNI 1976 BESCHLOSSEN , DIE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IN DIE GRUNDGEHÄLTER EINZUBEZIEHEN , ER HABE DIESEM BESCHLUSS JEDOCH MIT DER RATSVERORDNUNG NR. 3177/76 VOM 21. DEZEMBER 1976 ( ABL. 1976 , L 359 , S. 1 ) ERST AB 1. JANUAR 1977 WIRKUNG VERLEIHEN WOLLEN , SO DASS DIE BERECHNUNG DES ABGANGSGELDES DES KLAEGERS ZUM 1. SEPTEMBER 1976 NACH DEN ZUVOR GELTENDEN BESTIMMUNGEN VORZUNEHMEN SEI. AUS DEM SCHWEIGEN DES GESETZGEBERS HINSICHTLICH DER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUF DAS ABGANGSGELD ERGEBE SICH , DASS ER DIESE HABE AUSSCHLIESSEN WOLLEN.

11/17DIE HÖHE UND DIE EINZELHEITEN DER DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN BESTIMMEN SICH NACH DEN ARTIKELN 62 BIS 70 DES STATUTS. GEMÄSS ARTIKEL 62 ABSATZ 3 UMFASSEN DIE DIENSTBEZUEGE EIN GRUNDGEHALT , FAMILIENZULAGEN UND ANDERE ZULAGEN. AUF DIE DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN WIRD GEMÄSS ARTIKEL 64 DES STATUTS EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG BERECHNET WIRD. DIE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN STELLEN KEIN ZUSÄTZLICHES ELEMENT DER DIENSTBEZUEGE DAR , SONDERN BEZEICHNEN EINE METHODE ZUR BERECHNUNG DER EINZELNEN ELEMENTE , AUS DENEN SICH DIESE BEZUEGE ZUSAMMENSETZEN. DEMGEMÄSS REGELT ARTIKEL 64 NICHT DAS NIVEAU DER DIENSTBEZUEGE , SONDERN DEREN GEOGRAPHISCHE GEWICHTUNG JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG IN DER WEISE , DASS DIE DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN AN ANDEREN DIENSTORTEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN BEZUEGEN DER AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN DIENSTTÜNDEN GEMEINSCHAFTSBEAMTEN DURCH ANWENDUNG EINES KÖFFIZIENTEN BERICHTIGT WERDEN , DER DIE BEZUEGE AUF EIN IM VERGLEICH ZU DEN BEAMTEN MIT DIENSTORT AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN HÖHERES , NIEDRIGERES ODER AUF DAS GLEICHE NIVEAU BRINGT. DAGEGEN BETRIFFT ARTIKEL 65 DAS BESOLDUNGSNIVEAU UND ENTHÄLT IN ABSATZ 1 DIE FESTLEGUNG DES VERFAHRENS UND DER EINZELHEITEN FÜR DIE JÄHRLICHE , AM 1. JULI JEDEN JAHRES VORZUNEHMENDE ÜBERPRÜFUNG DIESES NIVEAUS UND FÜR DESSEN ETWAIGE ANGLEICHUNG. NACH ARTIKEL 65 ABSATZ 2 BESCHLIESST DER RAT IM FALL EINER ERHEBLICHEN ÄNDERUNG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN IM VERLAUF EINES JAHRES INNERHALB VON HÖCHSTENS ZWEI MONATEN MASSNAHMEN ZUR ANGLEICHUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN UND GEGEBENENFALLS ÜBER DEREN RÜCKWIRKUNG.

18/21DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 65 ÜBERLÄSST DEM RAT DIE WAHL DER MITTEL UND FORMEN , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER DEN KRITERIEN DIESER VORSCHRIFT ENTSPRECHENDEN BESOLDUNGSPOLITIK AM BESTEN GEEIGNET SIND. WENN AUCH EINE ANGLEICHUNG DER DIENSTBEZUEGE IM WEGE DER ANPASSUNG DER IN ARTIKEL 66 AUFGEFÜHRTEN GRUNDGEHÄLTER DER REGELUNG DER ARTIKEL 64 UND 65 WOHL BESSER ENTSPRICHT , STEHT ES DEM RAT DENNOCH FREI , ZUR ANHEBUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS EINEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUF DIE IN DER TABELLE DES ARTIKELS 66 ANGEGEBENEN BETRAEGE ANZUWENDEN , ALLERDINGS UNTER DER BEDINGUNG , DASS DIESE METHODE FÜR DIE VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE DER BEAMTEN NICHT ZU ERGEBNISSEN FÜHRT , DIE VON JENEN ABWEICHEN , ZU DENEN DAS IN ARTIKEL 65 FESTGELEGTE VERFAHREN FÜHREN SOLL. DAS WÄRE ABER DER FALL , WENN DIE ANWENDUNG VON BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 65 ABSATZ 1 FÜR DIE VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE ZU ERGEBNISSEN FÜHREN WÜRDE , DIE SICH VON DENEN EINER ANHEBUNG DER IN DER TABELLE DES ARTIKELS 66 DES STATUTS ENTHALTENEN BETRAEGE UNTERSCHIEDEN. ES IST DAHER ZWISCHEN DEN IN ARTIKEL 64 BEHANDELTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN GEOGRAPHISCHER NATUR UND DENJENIGEN ZU UNTERSCHEIDEN , DIE DER RAT IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 65 ABSATZ 1 ZUR FESTSETZUNG DES NIVEAUS DER EINZELNEN ELEMENTE DER DIENSTBEZUEGE - DARUNTER AUCH DES GRUNDGEHALTS - FÜR DIE AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN DIENSTTÜNDEN BEAMTEN ANWENDEN DARF ; VON DIESEM NIVEAU WERDEN DANN DIE AN DEN ÜBRIGEN ORTEN DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ZU ZAHLENDEN DIENSTBEZUEGE ABGELEITET.

22/26AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DAS GRUNDGEHALT NACH ARTIKEL 66 DES STATUTS DIE IN DER DIESER BESTIMMUNG BEIGEFÜGTEN TABELLE ENTHALTENEN BETRAEGE UMFASST , AUF DIE GEGEBENENFALLS DER FÜR DIE VORLÄUFIGEN SITZE VOM RAT IM ANSCHLUSS AN DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 65 ABSATZ 1 FESTGESETZTE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT WIRD. INFOLGEDESSEN KANN ARTIKEL 12 BUCHSTABE C DES ANHANGS VIII ZUM STATUT NICHT IM WEGE DER AUSLEGUNG DER WILLE DES RATES ENTNOMMEN WERDEN , DAS ABGANGSGELD AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ZU BERECHNEN ALS DAS MONATSGRUNDGEHALT , SO WIE DIESES VOM RAT UNTER ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 65 VORGESEHENEN VERFAHREN ZUR ANGLEICHUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEWOLLT UND FESTGELEGT WORDEN IST. EINE ANDERE AUSLEGUNG WÜRDE ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG FÜHREN , DASS ARTIKEL 12 BUCHSTABE C DES ANHANGS VIII ZUM STATUT RECHTSWIDRIG WÄRE , DA ER UNVEREINBAR WÄRE MIT DEM GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DER BEAMTEN , INSOFERN ALS VON ZWEI VERSCHIEDENEN BEGRIFFEN DES GRUNDGEHALTS IN ARTIKEL 66 DES STATUTS EINERSEITS UND IN ARTIKEL 12 DES ANHANGS VIII ANDERERSEITS AUSGEGANGEN WÜRDE , OHNE DASS EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE. DIE KOMMISSION MUSSTE DEMZUFOLGE BEI DER BERECHNUNG DES ABGANGSGELDES ZUM 1. SEPTEMBER 1976 DAS IN DER TABELLE DES ARTIKELS 66 DES STATUTS ENTHALTENE MONATSGEHALT UNTER ANWENDUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN VON 157,8 % ZUGRUNDE LEGEN. SIE IST DAHER ZU VERURTEILEN , DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM TATSÄCHLICH GEZAHLTEN BETRAG UND DEM BETRAG EINES ZUM 1. SEPTEMBER 1976 UNTER ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN 157,8 BERECHNETEN ABGANGSGELDES SOWIE VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON 6 % VON DIESEM BETRAG SEIT DEM 22. FEBRUAR 1977 , DEM ZEITPUNKT DER VOM KLAEGER AN DIE KOMMISSION GERICHTETEN BESCHWERDE , ZU ZAHLEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

27/28NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM TATSÄCHLICH GEZAHLTEN ABGANGSGELD UND DEM BETRAG EINES ZUM 1. SEPTEMBER 1976 UNTER ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN 157,8 BERECHNETEN ABGANGSGELDES SOWIE VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON 6 % VON DIESEM BETRAG SEIT DEM 22. FEBRUAR 1977 , DEM ZEITPUNKT DER VOM KLAEGER AN DIE KOMMISSION GERICHTETEN BESCHWERDE , ZU ZAHLEN.

2. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITES ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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