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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.1980
Aktenzeichen: 114-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 175 | |
EWG-Vertrag Art. 178 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1980. - SUZANNE MAZIERE, VERHEIRATETE FOURNIER, UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 114, 115, 116 UND 117-79.
Entscheidungsgründe:
NACH ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG KANN EINE NATÜRLICHE PERSON VOR DEM GERICHTSHOF BESCHWERDE DARÜBER FÜHREN , DASS EIN ORGAN DER GEMEINSCHAFT ES UNTERLASSEN HAT , EINEN ANDEREN AKT ALS EINE EMPFEHLUNG ODER EINE STELLUNGNAHME AN SIE ZU RICHTEN. DIE KLAEGER HABEN NICHT ANGEGEBEN , WELCHEN AKT IM SINNE DIESER BESTIMMUNG DIE KOMMISSION AN SIE ZU RICHTEN VERSÄUMT HABE.
NACH ARTIKEL 178 DES VERTRAGES IST DER GERICHTSHOF FÜR STREITSACHEN ÜBER DEN IN ARTIKEL 215 ABSATZ 2 VORGESEHENEN SCHADENSERSATZ IN FÄLLEN AUSSERVERTRAGLICHER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG. DIE VORLIEGENDEN KLAGEN SIND JEDOCH AUF DIE WIEDERGUTMACHUNG DER SCHÄDEN GERICHTET , DIE ANGEBLICH DURCH DAS VERHALTEN EINES GEMEINSCHAFTSORGANS IM ZUSAMMENHANG MIT DER LAUFBAHN EINES IHRER BEAMTEN ODER BEDIENSTETEN VERURSACHT WORDEN SIND , OBGLEICH DER BETROFFENE IN DER LAGE WAR , VON DEN IHM NACH DEM VERTRAG ERÖFFNETEN MÖGLICHKEITEN GEBRAUCH ZU MACHEN , UM JEDE ENTSCHEIDUNG DES BETREFFENDEN ORGANS ANZUFECHTEN , DIE DEN ZWECK ODER DIE WIRKUNG HAT , SEINE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN IRREGULÄR ZU GESTALTEN ODER IHN IN EINER SOLCHEN SITUATION ZU BELASSEN , UND UM GEGEBENENFALLS DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN. ES WÜRDE DEM RECHTSSCHUTZSYSTEM DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLAUFEN , ES ZUR BEHEBUNG IRREGULÄRER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ZUZULASSEN , DASS IM WEGE EINES VERFAHRENSMISSBRAUCHS EINE AUF DENSELBEN SACHVERHALT GESTÜTZTE HAFTUNGSKLAGE VON DEN FAMILIENMITGLIEDERN EINES BEAMTEN ODER BEDIENSTETEN AUS EIGENEM RECHT ERHOBEN WERDEN KÖNNTEN , SELBST WENN DIESE BEHAUPTEN , INSOWEIT PERSÖNLICHEN SCHADEN ERLITTEN ZU HABEN. DIE VORLIEGENDEN KLAGEN LIEGEN DAHER AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ARTIKELS 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES.
SONACH IST DER GERICHTSHOF FÜR DIE ERHOBENEN KLAGEN OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG. DESHALB SIND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 92 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KLAGEN VON AMTS WEGEN OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGER UNTERLEGEN SIND , HABEN SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGER WERDEN VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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