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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.03.1981
Aktenzeichen: 114-80
Rechtsgebiete: EG, EWG
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 |
1. NACH DEM SYSTEM DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MUSS DER AUSDRUCK ' ' ANDERE GETRÄNKE ' ' IN DER TARIFNUMMER 22.02 ALS GATTUNGSBEGRIFF VERSTANDEN WERDEN , MIT DEM ALLE ZUM MENSCHLICHEN GENUSS BESTIMMTEN FLÜSSIGKEITEN GEMEINT SIND , SOWEIT SIE NICHT VON EINER ANDEREN SPEZIFISCHEN EINTEILUNG ERFASST WERDEN.
DER INHALT DIESES BEGRIFFS IST NACH OBJEKTIVEN UND NACHPRÜFBAREN KRITERIEN ZU BESTIMMEN. FOLGLICH DARF SEINE TRAGWEITE NICHT VON REIN SUBJEKTIVEN UND VERÄNDERLICHEN FAKTOREN ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN WIE ZUM BEISPIEL VON DER ART UND WEISE , IN DER EIN ERZEUGNIS EINGENOMMEN WIRD , ODER VOM ZWECK SEINER EINNAHME.
DIE EINSTUFUNG EINER WARE ALS GETRÄNK IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 DARF AUCH NICHT VON DEN VERWENDETEN AUSGANGSSTOFFEN ABHÄNGEN.
UNTER GETRÄNKEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 SIND ALLE FLÜSSIGKEITEN ZU VERSTEHEN , DIE ZUM MENSCHLICHEN GENUSS GEEIGNET UND BESTIMMT SIND , OHNE DASS ES AUF DIE EINGENOMMENE MENGE ODER DIE BESONDEREN ZWECKE ANKOMMT , DENEN DIE VERSCHIEDENEN ARTEN GENIESSBARER FLÜSSIGKEITEN DIENEN KÖNNEN.
2. DER BEGRIFF ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UMFASST EINE WARE , DIE AUS BIERHEFE , WASSER UND 3,9 % NATÜRLICHEM ZITRUSSAFT BESTEHT SOWIE FLÜSSIG UND TRINKBAR UND DAZU BESTIMMT IST , ZUR FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT MEHRMALS TAEGLICH IN KLEINEN MENGEN EINGENOMMEN ZU WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 26. MAERZ 1981. - DR. RITTER GMBH UND CO. GEGEN OBERFINANZDIREKTION HAMBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - STAERKUNGSMITTEL AUF DER BASIS VON BIERHEFE. - RECHTSSACHE 114-80.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 1. APRIL 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2. MAI 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 22.02 UND HILFSWEISE DER TARIFNUMMER 21.06 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BEI DER FINANZVERWALTUNG EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT FÜR EINE ALS ' ' VOLL-HEFE ' ' BEZEICHNETE WARE BEANTRAGT HAT , DIE IM VORLAGEBESCHLUSS WIE FOLGT BESCHRIEBEN WIRD : ' ' DIE WARE BESTEHT AUS BIERHEFE ( NICHT LEBEND ), WASSER UND 3,9 % NATÜRLICHEM ZITRUSSAFT. SIE IST FLÜSSIG UND UNMITTELBAR TRINKBAR. NACH DER PACKUNGSAUFSCHRIFT DIENT SIE ZUR NAHRUNGSERGÄNZUNG , DER ERHALTUNG DER SCHAFFENSKRAFT SOWIE EINER GESUNDEN HAUTBESCHAFFENHEIT. SIE SOLL DREIMAL TAEGLICH IN EINER MENGE VON EIN BIS ZWEI ESSLÖFFELN EINGENOMMEN WERDEN. ' '
3 DIE FINANZVERWALTUNG IST DER AUFFASSUNG , DIE FRAGLICHE WARE SEI , WEIL SIE UNMITTELBAR TRINKBAR SEI , DEN ' ' GETRÄNKEN ' ' DER TARIFNUMMER 22.02 ZUZUWEISEN , OHNE DASS ES IM ÜBRIGEN AUF IHRE ZUSAMMENSETZUNG SOWIE AUF DIE ART UND WEISE UND DEN ZWECK IHRER EINNAHME ANKOMME. DIE KLAEGERIN MEINT DAGEGEN , DIE WARE , DEREN CHARAKTERBESTIMMENDER BESTANDTEIL DIE BIERHEFE SEI , MÜSSE DEN HEFEN DER TARIFNUMMER 21.06 ZUGEWIESEN WERDEN.
4 NACH AUFFASSUNG DES BUNDESFINANZHOFS HÄNGT DIE ENTSCHEIDUNG VON DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' GETRÄNKE ' ' IN TARIFNUMMER 22.02 AB , UND ZWAR DAVON , OB DIESES WORT DAHIN ZU VERSTEHEN SEI , DASS DAMIT ALLE FLÜSSIGEN , ZUM MENSCHLICHEN GENUSS BESTIMMTEN PRODUKTE GEMEINT SEIEN ODER ABER ENTSPRECHEND DEM NORMALEN SPRACHGEBRAUCH LEDIGLICH PRODUKTE , DIE DAZU DIENEN , DEN DURST ZU LÖSCHEN. TREFFE LETZTERES ZU , SO KÖNNE EINE FLÜSSIGKEIT , DIE - WIE IM VORLIEGENDEN FALLE - ZUR EINNAHME AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN BESTIMMT SEI , NICHT ALS ' ' GETRÄNK ' ' BEZEICHNET WERDEN.
5 ZUR KLÄRUNG DIESES PROBLEMS HAT DER BUNDESFINANZHOF FOLGENDE FRAGEN GESTELLT :
1. IST DER BEGRIFF ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER AUCH EINE WARE UMFASST , DIE AUS BIERHEFE , WASSER UND 3,9 % NATÜRLICHEM ZITRUSSAFT BESTEHT SOWIE FLÜSSIG UND TRINKBAR UND DAZU BESTIMMT IST , ZUR FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT MEHRMALS TAEGLICH IN KLEINEN MENGEN EINGENOMMEN ZU WERDEN?
2.BEI VERNEINUNG DER FRAGE ZU 1.: IST DIE TARIFNUMMER 21.06 IN VERBINDUNG MIT DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 3B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DIE OBEN GESCHILDERTE WARE UMFASST?
6 DIE IN DEN FRAGEN ERWÄHNTEN TARIFNUMMERN GEHÖREN ZU KAPITEL 21 ' ' VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN ' ' BZW. ZU KAPITEL 22 ' ' GETRÄNKE , ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG ' ' DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS. SOWEIT SIE FÜR DIESEN RECHTSSTREIT VON BEDEUTUNG SIND , LAUTEN DIESE TARIFNUMMERN WIE FOLGT :
21.06 HEFEN... NICHT LEBEND... ANDERE
22.02 LIMONADEN ( EINSCHLIESSLICH DER AUS MINERALWASSER HERGESTELLTEN ) UND ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE , AUSGENOMMEN FRUCHT- UND GEMÜSESÄFTE DER TARIFNUMMER 20.07
7 NACH DEM SYSTEM DES ZOLLTARIFS MUSS DER AUSDRUCK ' ' ANDERE GETRÄNKE ' ' IN DER TARIFNUMMER 22.02 ALS GATTUNGSBEGRIFF VERSTANDEN WERDEN , MIT DEM ALLE ZUM MENSCHLICHEN GENUSS BESTIMMTEN FLÜSSIGKEITEN GEMEINT SIND , SOWEIT SIE NICHT VON EINER ANDEREN SPEZIFISCHEN EINTEILUNG ERFASST WERDEN.
8 DER INHALT DIESES BEGRIFFS IST NACH OBJEKTIVEN UND NACHPRÜFBAREN KRITERIEN ZU BESTIMMEN. FOLGLICH DARF SEINE TRAGWEITE NICHT VON REIN SUBJEKTIVEN UND VERÄNDERLICHEN FAKTOREN ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN WIE ZUM BEISPIEL VON DER ART UND WEISE , IN DER EIN ERZEUGNIS EINGENOMMEN WIRD , ODER VOM ZWECK SEINER EINNAHME , JE NACHDEM , OB ES DARUM GEHT , BEISPIELSWEISE DEN DURST ZU LÖSCHEN , DIE GESUNDHEIT ZU FÖRDERN ODER ANDERE ERGEBNISSE ZU ERREICHEN. UNTER GETRÄNKEN IM SINNE DIESER TARIFNUMMER SIND DAHER ALLE FLÜSSIGKEITEN ZU VERSTEHEN , DIE ZUM MENSCHLICHEN GENUSS GEEIGNET UND BESTIMMT SIND , OHNE DASS ES AUF DIE EINGENOMMENE MENGE ODER DIE BESONDEREN ZWECKE ANKOMMT , DENEN DIE VERSCHIEDENEN ARTEN GENIESSBARER FLÜSSIGKEITEN DIENEN KÖNNEN.
9 DIE EINSTUFUNG EINER WARE ALS GETRÄNK IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 DARF AUCH NICHT VON DEN VERWENDETEN AUSGANGSSTOFFEN ABHÄNGEN. DAS UNTERSCHEIDUNGSMERKMAL , AUF DAS DIE ERWÄHNTE TARIFNUMMER ABSTELLT , IST DIE FLÜSSIGE BESCHAFFENHEIT DER BESTREFFENDEN WAREN UND IHRE BESTIMMUNG ZUM MENSCHLICHEN GENUSS. SELBST WENN DAS STREITIGE ERZEUGNIS AUF DER GRUNDLAGE VON HEFE HERGESTELLT WURDE , DIE UNTER TARIFNUMMER 21.06 FÄLLT , IST SEINE IM HINBLICK AUF DAS SYSTEM DES ZOLLTARIFS BESTIMMENDE EIGENSCHAFT SEIN FLÜSSIGER ZUSTAND , DER IM WESENTLICHEN DURCH ZUSATZ VON WASSER ERREICHT WIRD , UND NICHT DER VERWENDETE AUSGANGSSTOFF.
10 FÜR DIESES ARGUMENT SPRICHT AUCH DER WORTLAUT DER STREITIGEN TARIFNUMMER SELBST : DORT IST ZUNÄCHST VON ' ' GETRÄNKEN ' ' SCHLECHTHIN DIE REDE ; VON DIESEN WERDEN DANN FRUCHT- UND GEMÜSESÄFTE AUSDRÜCKLICH AUSGENOMMEN , DIE ZUR TARIFNUMMER 20.07 DES KAPITELS 20 GEHÖREN , WELCHES ' ' ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE , KÜCHENKRÄUTERN , FRÜCHTEN UND ANDEREN PFLANZEN ODER PFLANZENTEILEN ' ' UMFASST. DIESE VERWEISUNG IST EIN HINWEIS DAFÜR , DASS JENE SÄFTE OHNE DIESE AUSDRÜCKLICHE AUSNAHME IN DAS KAPITEL DER GETRÄNKE UND NICHT IN DAS DER JEWEILIGEN AUSGANGSSTOFFE EINZUREIHEN WÄREN.
11 EIN IN DIE GLEICHE RICHTUNG GEHENDER HINWEIS KANN AUS DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEWONNEN WERDEN ; DIESE SCHLIESSEN VON DER TARIFNUMMER 21.07 ( WELCHE WIE DIE HEFEN ZUM KAPITEL ' ' LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN ' ' GEHÖRT ) DIE ' ' TONIKA ' ' AUS , WENN DIESE IN UNMITTELBAR TRINKBARER FORM DARGEREICHT WERDEN. DIE ERWAEGUNG , DIE DIESER ERLÄUTERUNG ZUGRUNDE LIEGT , KANN IM WEGE DER ANALOGIE AUF EINE WÄSSRIGE LÖSUNG VON HEFE WIE DIE , UM DIE ES IM VORLIEGENDEN FALLE GEHT , ERSTRECKT WERDEN.
12 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : DER BEGRIFF ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER EINE WARE UMFASST , DIE AUS BIERHEFE , WASSER UND 3,9 % NATÜRLICHEM ZITRUSSAFT BESTEHT SOWIE FLÜSSIG UND TRINKBAR UND DAZU BESTIMMT IST , ZUR FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT MEHRMALS TAEGLICH IN KLEINEN MENGEN EINGENOMMEN ZU WERDEN.
13 SOMIT BEDARF ES KEINER ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE.
Kostenentscheidung:
14 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 1. APRIL 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DER BEGRIFF ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER EINE WARE UMFASST , DIE AUS BIERHEFE , WASSER UND 3,9 % NATÜRLICHEM ZITRUSSAFT BESTEHT SOWIE FLÜSSIG UND TRINKBAR UND DAZU BESTIMMT IST , ZUR FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT MEHRMALS TAEGLICH IN KLEINEN MENGEN EINGENOMMEN ZU WERDEN.
Ende der Entscheidung
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