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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.1983
Aktenzeichen: 114/83 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 186
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN , DIE DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG ERLASSEN KANN , KOMMEN NUR IN BETRACHT , WENN DIE UMSTÄNDE , DIE ZUR BEGRÜNDUNG EINES AUF IHREN ERLASS GERICHTETEN ANTRAGS VORGETRAGEN WERDEN , IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN SIND. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SOLCHE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MÜSSEN SIE VORLÄUFIG SEIN , DAS HEISST , SIE DÜRFEN DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1983. - SOCIETE D'INITIATIVES ET DE COOPERATION AGRICOLE KERISNEL UND SOCIETE INTERPROFESSIONNELLE DES PRODUCTEURS ET EXPEDITEURS EN FRUITS ET LEGUMES GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EINSTWEILIGE ANORDNUNG - FRUEHKARTOFFELN. - RECHTSSACHE 114/83 R.

Entscheidungsgründe:

1 NACH ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF IN DEN BEI IHM ANHÄNGIGEN SACHEN DIE ERFORDERLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN TREFFEN.

2 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KOMMEN ANORDNUNGEN DIESER ART NUR IN BETRACHT , WENN DIE UMSTÄNDE , DIE ZUR BEGRÜNDUNG EINES AUF IHREN ERLASS GERICHTETEN ANTRAGS VORGETRAGEN WERDEN , IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HIN SICHT GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN SIND. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SOLCHE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MÜSSEN SIE VORLÄUFIG SEIN , DAS HEISST , SIE DÜRFEN DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN.

3 NACH DEM ERGEBNIS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG STEHT DER ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN INSOWEIT IN ZUSAMMENHANG MIT DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE , ALS DIESE AUF DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT GESTÜTZT WIRD UND AUF ERSATZ DES SCHADENS GERICHTET IST , DEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN ERLITTEN ZU HABEN BEHAUPTEN UND DESSEN URSACHE SIE DARIN SEHEN , DASS DIE KOMMISSION ES - IHRER MEINUNG NACH UNTER VERLETZUNG DES VERTRAGES - UNTERLASSEN HAT , DIE IN ARTIKEL 130 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND VORGESEHENEN SCHUTZMASSNAHMEN ANZUWENDEN.

4 DIE ANTRAGSTELLERINNEN TRAGEN ZUR BEGRÜNDUNG DIESES ANTRAGS VOR , DIE BEGEHRTEN ANORDNUNGEN SEIEN DRINGLICH UND ERFORDERLICH , DAMIT DER SCHADEN , DEN SIE BEREITS ERLITTEN HÄTTEN , DURCH DAS UNTÄTIGBLEIBEN DER KOMMISSION NICHT ERHEBLICH VERGRÖSSERT WERDE.

ZUM ERSTEN TEIL DES ANTRAGS

5 DIESEM TEIL DES ANTRAGS KANN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN. DIE PRÜFUNG SOWOHL DIESES TEILANTRAGS ALS AUCH DER KLAGE ERGIBT , DASS DIESE KLAGE AUF DEN ERSTEN BLICK ERNSTHAFTE PROBLEME SOWOHL HINSICHTLICH DER ZULÄSSIGKEIT ALS AUCH HINSICHTLICH DER BEGRÜNDETHEIT EINER SCHADENSERSATZKLAGE IN DEM IN ARTIKEL 130 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND GEREGELTEN BEREICH AUFWIRFT. DARÜBER HINAUS GEHT DER VERKAUFSZEITRAUM FÜR DEN WESENTLICHEN TEIL DER IN REDE STEHENDEN PRODUKTION ZU ENDE. INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIESE BEIDEN UMSTÄNDE WÜRDE ES AUSSER VERHÄLTNIS ZU DER NOTWENDIGKEIT DER SICHERUNG DES VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN EINGEKLAGTEN EVENTÜLLEN SCHADENSERSATZANSPRUCHS STEHEN , VORLÄUFIGE ANORDNUNGEN ZU ERLASSEN , DIE SCHEINBAR DARAUF ABZIELEN , DEN SCHADEN ZU BEGRENZEN , DESSEN ERSATZ AUFGRUND VON ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG GEFORDERT WIRD , JEDOCH INHALTLICH DEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN , DIE IN ARTIKEL 130 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHEN SIND.

ZUM ZWEITEN TEIL DES ANTRAGS

6 DIESER TEIL DES ANTRAGS , DER AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 26 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ZUR ANWENDUNG BESTIMMTER WETTBEWERBSREGELN AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN ( ABL. VOM 20. 4. 1962 , S. 993 ) GESTÜTZT WIRD , GEHT DAHIN , DASS DIE KOMMISSION ANGEWIESEN WERDEN SOLL , EINE UNTERSUCHUNG DER BEDINGUNGEN DES FUNKTIONIERENS DES FRÜHKARTOFFELMARKTES WÄHREND DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1983 DURCHZUFÜHREN , DIE INSBESONDERE EINEN VERGLEICH DER PREISE DER AUF DEM GRIECHISCHEN MARKT ANGEBOTENEN GRIECHISCHEN FRÜHKARTOFFELN MIT DEN PREISEN FÜR DIESELBEN , ZUR AUSFUHR IN DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTEN ERZEUGNISSE UMFASSEN SOLL.

7 DAZU IST IN ERSTER LINIE ZU BEMERKEN , DASS ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 26 , AUF DEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN DEN ZWEITEN TEIL IHRES ANTRAGS STÜTZEN , NUR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG AUF BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE BETRIFFT. DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN KEINE ERKLÄRUNG DAFÜR GEGEBEN , WELCHE BEZIEHUNG ZWISCHEN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 UND DEM GEGENSTAND DIESES TEILS IHRES ANTRAGS BESTEHT.

8 FERNER HABEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN NICHTS DAFÜR VORGETRAGEN , DASS DIE ANORDNUNG DER BEANTRAGTEN UNTERSUCHUNG IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DRINGLICH UND ERFORDERLICH SEI , UM EINE ANGEMESSENE PRÜFUNG DER KLAGE ZU GEWÄHRLEISTEN.

9 DIE ABWEISUNG DIESES TEILS DES ANTRAGS GREIFT JEDOCH DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BEWEISERHEBUNGEN , DIE DIE ANTRAGSTELLERINNEN MÖGLICHERWEISE IM HAUPTSACHEVERFAHREN BEANTRAGEN ODER DIE DER GERICHTSHOF IN DIESEM VERFAHREN ANORDNEN KÖNNTE , NICHT VOR.

10 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST VORZUBEHALTEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

ERLÄSST

DER PRÄSIDENT

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

FOLGENDEN

BESCHLUSS

1. DER ANTRAG WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

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