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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.1984
Aktenzeichen: 114/83
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG


Vorschriften:

EWG-VERTRAG ART. 85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5. JULI 1984. - SOCIETE D'INITIATIVES ET DE COOPERATION AGRICOLE KERISNEL ET SOCIETE INTERPROFESSIONNELLE DES PRODUCTEURS ET EXPEDITEURS DE FRUITS, LEGUMES, BULBES ET FLEURS D'ILLE-ET-VILAINE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - HAFTUNG WEGEN DER WEIGERUNG, SCHUTZMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN - MARKT FUER KARTOFFELN. - RECHTSSACHE 114/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE SOCIETE D ' INITIATIVES ET DE COOPERATION AGRICOLES , KERISNEL EN SAINT-POL-DE-LEON UND DIE SOCIETE INTERPROFESSIONNELLE DES PRODUCTEURS ET EXPEDITEURS DE FRUITS , LEGUMES , BULBES ET FLEURS D ' ILLE-ET-VILAINE , SAINT-MELOIR-DES-ONDES , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 20. JUNI 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF SCHADENSERSATZ NACH ARTIKEL 215 EWG- VERTRAG ERHOBEN.

2 SIE VERLANGEN ERSATZ DES SCHADENS , DEN SIE DADURCH ERLITTEN HABEN WOLLEN , DASS DIE KOMMISSION RECHTSWIDRIG NICHT DIEJENIGEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HABE , DIE ERFORDERLICH GEWESEN WÄREN , UM DIE EINSTELLUNG VON FRÜHKARTOFFELEINFUHREN AUS GRIECHENLAND AUF DEN DEUTSCHEN , BRITISCHEN UND FRANZÖSISCHEN MARKT ZU ERREICHEN ODER DIE GRIECHISCHE REGIERUNG ZU VERPFLICHTEN , DIE VON IHR FÜR DIE FRÜHKARTOFFELAUSFUHR GEWÄHRTEN BEIHILFEN AUSZUSETZEN. DIE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION HABE WEGEN DER ERHEBLICHEN EINFUHREN GRIECHISCHER FRÜHKARTOFFELN AUF DEN GENANNTEN MÄRKTEN DORT ZU EINEM PREISVERFALL GEFÜHRT UND DAMIT DEN BETROFFENEN SCHWEREN SCHADEN ZUGEFÜGT , DA SIE AUF IHNEN KEINE FRANZÖSISCHEN KARTOFFELN MEHR HÄTTEN VERKAUFEN KÖNNEN UND DIESE DAHER HÄTTEN VERNICHTEN MÜSSEN.

3 DIE KOMMISSION HAT GEGEN DIESE KLAGE EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN , DIE SIE DARAUF STÜTZT , DIE KLAEGERINNEN MACHTEN IN WIRKLICHKEIT EIN KOLLEKTIVRECHT AUF ERSATZ EINES SCHADENS GELTEND , DER DIE PERSÖNLICHEN VERMÖGENSINTERESSEN DER GENOSSENSCHAFTLICHEN ERZEUGER BETREFFE ; NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES GEBE ES ABER KEIN SOLCHES RECHT ( URTEIL VOM 18. 3. 1975 IN DER RECHTSSACHE 72/74 , UNION SYNDICALE/RAT , SLG. 1975 , 401 ).

4 AUS DEN ANTRAEGEN DER KLAEGERINNEN ERGIBT SICH JEDOCH NICHT , DASS SIE ALS ERZEUGER AUFTRETEN WOLLEN ; AUCH AUS IHREN SATZUNGEN , DIE SIE ZU DEN PROZESSAKTEN EINGEREICHT HABEN , LÄSST SICH DIESE EIGENSCHAFT NICHT ENTNEHMEN. AUSSERDEM HABEN DIE KLAEGERINNEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG KLARGESTELLT , DASS SIE ERZEUGERVEREINIGUNGEN SEIEN , DIE DIE ERNTEERTRAEGE DER ERZEUGER ZU EIGENTUM ERHIELTEN UND SIE AUF DEN GROSSMÄRKTEN VERKAUFTEN.

5 DAMIT HABEN DIE KLAEGERINNEN EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE AN EINER SCHADENERSATZKLAGE INSOWEIT , ALS SIE AUF DEN SCHADEN GESTÜTZT IST , DEN SIE ALS FRÜHKARTOFFELHÄNDLER ERLITTEN HABEN WOLLEN.

6 DIE KLAEGERINNEN STÜTZEN SICH IN ERSTER LINIE DARAUF , DIE KOMMISSION HABE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DADURCH VERLETZT , DASS SIE IM ANGESICHT ERHEBLICHER , VON EINER STAATLICHEN AUSFUHRBEIHILFE UNTERSTÜTZTER EINFUHREN GRIECHISCHER FRÜHKARTOFFELN KEINE MASSNAHMEN GETROFFEN HABE , UM DIE NEGATIVEN FOLGEN DIESER EINFUHREN AUSZUGLEICHEN.

7 UNTER DEN MASSNAHMEN , DIE DIE KOMMISSION NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN HÄTTE TREFFEN MÜSSEN , STEHT AN ERSTER STELLE EINE SCHUTZMASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 130 ABSATZ 3 DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHEN LAND ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. DER DRITTE UNTERSATZ DIESER BESTIMMUNG LAUTET WIE FOLGT :

' ' WENN IM AGRARBEREICH AUF DEM MARKT EINES MITGLIEDSTAATS AUFGRUND DES WARENVERKEHRS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG UND GRIECHENLAND ERHEBLICHE STÖRUNGEN AUFTRETEN ODER AUFZUTRETEN DROHEN , ENTSCHEIDET DIE KOMMISSION ÜBER DEN ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS AUF ANWENDUNG GEEIGNETER MASSNAHMEN BINNEN VIERUNDZWANZIG STUNDEN NACH EINGANG DES ANTRAGS. DIE BESCHLOSSENEN MASSNAHMEN SIND SOFORT ANWENDBAR ; SIE TRAGEN DEN INTERESSEN ALLER BETEILIGTEN UND INSBESONDERE DEN BEFÖRDERUNGSPROBLEMEN RECHNUNG. ' '

8 DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN , DER TATBESTAND DES ARTIKELS 130 ABSATZ 2 SEI AUF DREI NATIONALEN MÄRKTEN , NÄMLICH IN DEUTSCHLAND , FRANKREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH , ERFÜLLT GEWESEN. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS NUR ZWEI STAATEN , NÄMLICH FRANKREICH UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH , AM 9. BZW. AM 20. JUNI 1983 DIE GENEHMIGUNG ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN BEANTRAGTEN.

9 DER ANTRAG DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG WAR NICHT AUF ERHEBLICHE STÖRUNGEN AUFGRUND DER EINFUHR GRIECHISCHER FRÜHKARTOFFELN NACH FRANKREICH GESTÜTZT , SONDERN AUF UMFANGREICHE VERKÄUFE GRIECHISCHER KARTOFFELN IN ANDEREN LÄNDERN , INSBESONDERE AUF DEM BRITISCHEN MARKT. DIESE VERKÄUFE HÄTTEN KARTOFFELN FRANZÖSISCHEN URSPRUNGS AUS DIESEM MARKT VERDRÄNGT UND DAMIT DEN FRANZÖSISCHEN KARTOFFELMARKT GEDRÜCKT , DA DIE KARTOFFELN NICHT MEHR IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH HÄTTEN ABGESETZT WERDEN KÖNNEN.

10 DIE GEFAHR EINER STÖRUNG DES FRANZÖSISCHEN MARKTES KANN SOMIT NICHT VON DERJENIGEN GETRENNT BETRACHTET WERDEN , DIE DEN BRITISCHEN MARKT BERÜHRTE UND ZU EINEM RÜCKGANG DES ABSATZES FRANZÖSISCHER KARTOFFELN FÜHRTE. DIE FRAGE DER ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL IST DAHER IN ERSTER LINIE IM HINBLICK AUF DIE LAGE AUF DEM BRITISCHEN MARKT ZU UNTERSUCHEN.

11 INSOWEIT WAR DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG , DASS DIE KARTOFFELN GRIECHISCHEN URSPRUNGS AUFGRUND IHRER MENGE UND IHRES PREISES DEN BRITISCHEN MARKT WEDER ERHEBLICH STÖRTEN NOCH ZU STÖREN DROHTEN. IM LAUFE DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF HAT SIE VORGETRAGEN , DIE WAHREN GRÜNDE FÜR DEN PREISVERFALL AUF DEM BRITISCHEN MARKT SEIEN DAS VORLIEGEN SEHR BETRÄCHTLICHER SPÄTKARTOFFELBESTÄNDE UND DER UMSTAND GEWESEN , DASS ANGEBOTE VERSCHIEDENEN URSPRUNGS IN EINEM SEHR KURZEN ZEITRAUM ZUSAMMENTRAFEN. SOMIT IST ZU PRÜFEN , OB DIE KOMMISSION NACH MASSGABE DER IHR AM 20. JULI 1983 VORLIEGENDEN DATEN ZU RECHT VOM TREFFEN VON SCHUTZMASSNAHMEN ABSAH.

12 DA DIE ERZEUGUNG VON SPÄTKARTOFFELN IM HERBST 1982 ÜBERREICHLICH WAR , WAREN ZU BEGINN DES FRÜHKARTOFFEL-WIRTSCHAFTSJAHRES BESTÄNDE AN SPÄTKARTOFFELN REICHLICH , WIE DER UMSTAND BEWEIST , DASS DIESE BESTÄNDE NACH DEN VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN STATISTIKEN DES BRITISCHEN LANDWIRTSCHAFTSMINISTERIUMS AM 22. JUNI 1983 NOCH UNGEFÄHR 60 000 T BETRUGEN , WÄHREND SIE AM 22. JUNI 1982 NUR UNGEFÄHR 30 000 T BETRAGEN HATTEN.

13 DAS VORLIEGEN ERHEBLICHER MENGEN SPÄTKARTOFFELN , DEREN PREIS NORMALERWEISE EIN DRITTEL DES PREISES VON FRÜHKARTOFFELN AUSMACHT , MUSS EINEN ERHEBLICHEN EINFLUSS AUF DEN PREIS DER LETZTEREN AUSÜBEN. IN DER TAT ERGIBT SICH AUS DEN GENANNTEN STATISTIKEN , DASS DIE FRÜHKARTOFFELPREISE BEREITS ZU BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1983 , ALSO LANGE VOR DEM EINTREFFEN DES GRIECHISCHEN ERZEUGNISSES AUF DEM MARKT , ERHEBLICH UNTER DEN ANFANGSPREISEN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1982 LAGEN. IM ÜBRIGEN FALLEN DIE PREISE AUF DEM BRITISCHEN MARKT ALLJÄHRLICH IM JUNI ALS FOLGE DES VÖLLIG NORMALEN UMSTANDES , DASS ZU DIESER ZEIT ANGEBOTE VERSCHIEDENEN URSPRUNGS ( AUS ZYPERN , GRIECHENLAND , SPANIEN , FRANKREICH , JERSEY UND DER TÜRKEI ) ZUSAMMENTREFFEN.

14 IN IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 1. JULI 1983 , MIT DER SIE DEN ANTRAG DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN ABLEHNTE , FÜHRTE DIE KOMMISSION AUS :

' ' DER FRÜHKARTOFFELMARKT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS WIRD HERKÖMMLICH DURCH EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN WIE ZYPERN , AEGYPTEN UND SPANIEN VERSORGT. IM LAUFENDEN WIRTSCHAFTSJAHR WERDEN EINFUHREN AUS GRIECHENLAND VERMUTLICH NUR 10 % DER GESAMTEINFUHREN AUSMACHEN. ' '

DIE KOMMISSION ERKANNTE AN , DASS DER PREIS DER GRIECHISCHEN ERZEUGNISSE UNTER DEM VON KONKURRIERENDEN ERZEUGNISSEN LAG , WAR ABER DENNOCH FOLGENDER ANSICHT :

' ' DIESER PREISUNTERSCHIED BERUHT AUF ART- UND QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN UND HAT DIE PREISE DIESER ERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ODER IN DEN WICHTIGEREN DRITTLIEFERLÄNDERN KAUM BEEINFLUSST , DA DIESE WÄHREND DER LETZTEN 10 TAGE STABIL BLIEBEN. INSBESONDERE DIE PREISE DER BRITISCHEN ERZEUGNISSE LIEGEN DEUTLICH ÜBER DENJENIGEN , DIE IN DEM MIT DEM LAUFENDEN VERGLEICHBAREN WIRTSCHAFTSJAHR 1981 WÄHREND DER GLEICHEN ZEIT REGISTRIERT WURDEN. ' '

15 DIESE BEURTEILUNGEN BERUHEN AUF ZUTREFFENDEN SACHVERHALTSFESTSTELLUNGEN. AUS DEN STATISTIKEN DES POTATÖS MARKETING BOARD ERGIBT SICH , DASS IN DER ZEIT VOM 1. BIS 11. JUNI 1983 AUF DEM BRITISCHEN MARKT INSGESAMT 34 675 T ABGESETZT WURDEN , VON DENEN DIE GRIECHISCHEN EINFUHREN 220 T AUSMACHTEN , IN DER ZEIT VOM 11. BIS 17. JUNI 35 302 T , VON DENEN DIE GRIECHISCHEN EINFUHREN 3 754 T AUSMACHTEN. ERST IN DER WOCHE VOM 18. ZUM 24. JUNI ERREICHTEN SIE 10 402 T BEI EINEM GESAMTABSATZ VON 42 516 T.

16 AUS DIESEN ZAHLEN DURFTE DIE KOMMISSION SCHLIESSEN , DASS DIE GRIECHISCHEN KARTOFFELN WEGEN IHRER GERINGEN MENGEN , SELBST WENN SIE BILLIGER WAREN ALS KONKURRIERENDE ERZEUGNISSE , IN DER ZEIT VOR DER EINREICHUNG DES ANTRAGS AUF ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN KEINEN ALLGEMEINEN PREISVERFALL AUSLÖSEN KONNTEN. AUCH DIE ANNAHME DER KLAEGERINNEN , DIE ANKÜNDIGUNG DER FÜR DIE ZEIT NACH DEM 17. JUNI 1983 VORGESEHENEN ANLANDUNG ERHEBLICHER MENGEN GRIECHISCHER FRÜHKARTOFFELN HABE DIE PREISE SEIT DEM 7. JUNI 1983 VERFALLEN LASSEN , LÄSST SICH NICHT HALTEN.

17 WEITER IST ZU PRÜFEN , OB DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN DURFTE , DASS DIE NACH DEM 20. JUNI 1983 ZU ERWARTENDEN ERHEBLICHEN EINFUHREN GRIECHISCHER KARTOFFELN DEN BRITISCHEN MARKT NICHT ERHEBLICH STÖREN WÜRDEN.

18 AUFGRUND DER IN DEN VORJAHREN GEMACHTEN ERFAHRUNGEN KONNTE DIE KOMMISSION ANNEHMEN , DASS DIE NACHFRAGE , DIE SICH IN DEN JAHREN 1981 UND 1982 IM JUNI BEI ETWA 90 000 T STABILISIERT HATTE , BEWIRKT HÄTTE , DASS , WÄREN UNGEFÄHR 30 000 T GRIECHISCHER KARTOFFELN NICHT EINGEFÜHRT WORDEN , AN IHRER STELLE KARTOFFELN ANDERER HERKUNFT EINGEFÜHRT WORDEN WÄREN UND DIE MARKTSITUATION SICH NICHT ERHEBLICH GEÄNDERT HÄTTE.

19 WEITER KONNTE DIE KOMMISSION DEN UMSTAND BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS 1981 , ALS DIE PREISE NOCH NIEDRIGER LAGEN , KEINE ERHEBLICHE STÖRUNG DES BRITISCHEN MARKTES SAH.

20 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DURFTE DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN , DASS DER ABSEHBARE PREISRÜCKGANG NICHT , MIT DEN WORTEN DES ARTIKELS 130 ABSATZ 2 DRITTER UNTERABSATZ DER BEITRITTSAKTE , ' ' AUFGRUND DES WARENVERKEHRS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG UND GRIECHENLAND ' ' ERFOLGEN WÜRDE ; MIT IHRER WEIGERUNG , DIE ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN ZU GENEHMIGEN , HAT SIE DIE GRENZEN DES IHR ZUSTEHENDEN ERMESSENS BEI DER WÜRDIGUNG WIRTSCHAFTLICHER DATEN NICHT ÜBERSCHRITTEN.

21 WEITER MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE GRIECHISCHEN KARTOFFELAUSFUHREN SEIEN GEGENSTAND ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN ZWISCHEN DEN GRIECHISCHEN ERZEUGERN UND AUSFUHRHÄNDLERN GEWESEN , DIE ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERLETZTEN ; DIE KOMMISSION HÄTTE ERMITTELN MÜSSEN , DASS DER TATBESTAND DER VERORDNUNG NR. 26 DES RATES NICHT ERFÜLLT WAR , UND DANN NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES SELBST VON AMTS WEGEN DIE ZUWIDERHANDLUNG FESTSTELLEN UND DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN VERPFLICHTEN MÜSSEN , SIE ABZUSTELLEN.

22 DIE KLAEGERINNEN HABEN JEDOCH IN IHREM SCHRIFTWECHSEL MIT DER KOMMISSION DIE BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN DER WETTBEWERBSREGELN NIEMALS DURCH TATSACHEN- UND RECHTSAUSFÜHRUNGEN GESTÜTZT , DIE DAS VORLIEGEN VON GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERSTOSSENDEN ABREDEN AUFGEZEIGT HÄTTEN. DAS VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN UND DIE UNTERLAGEN , DIE SIE ZU DEN AKTEN GEREICHT HABE , KÖNNEN JEDENFALLS BEI DER BEURTEILUNG DES VERHALTENS DER KOMMISSION NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN ; DIESES IST AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DES DIESER ZUR FRAGLICHEN ZEIT VORLIEGENDEN INFORMATIONSMATERIALS ZU BEURTEILEN.

23 WEITER HAT DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG DARGELEGT , SIE SEI NICHT UNTÄTIG GEBLIEBEN , NACHDEM DIE KLAEGERINNEN DEN WETTBEWERBSREGELN DES EWG-VERTRAGS WIDERSPRECHENDE ABREDEN BEHAUPTET HÄTTEN , HABE VIELMEHR EINEN INSPEKTOR NACH GRIECHENLAND ENTSANDT , DER FREILICH KEINE ANHALTSPUNKTE FÜR SOLCHE ABREDEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN AUF DEM FRÜHKARTOFFELSEKTOR GEFUNDEN HABE.

24 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LÄSST SICH DER KOMMISSION DARAUS KEIN VORWURF MACHEN , DASS SIE KEINE ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 GETROFFEN HAT.

25 AUCH AUF ARTIKEL 131 DER BEITRITTSAKTE , WONACH DIE KOMMISSION ' ' BIS ZUM ABLAUF DER GELTUNGSDAUER DER ÜBERGANGSMASSNAHMEN , DIE NACH DIESER AKTE VON FALL ZU FALL FESTGELEGT WORDEN SIND , ' ' AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER EINES ANDEREN BETROFFENEN EMPFEHLUNGEN AN DEN URHEBER VON DUMPINGPRAKTIKEN RICHTEN KANN , UM DIESE PRAKTIKEN ABZUSTELLEN , KÖNNEN SICH DIE KLAEGERINNEN NICHT BERUFEN. DA FÜR FRÜHKARTOFFELN KEINE ÜBERGANGSMASSNAHMEN VORGESEHEN WAREN , FINDEN AUF DIESES ERZEUGNIS DIE ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ANWENDUNG.

26 WEITER MEINEN DIE KLAEGERINNEN , DIE KOMMISSION HÄTTE AUCH NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ENTSCHEIDEN KÖNNEN , DASS GRIECHENLAND DIE BEIHILFE FÜR DIE KARTOFFELAUSFUHR AUFZUHEBEN HABE.

27 OB EINE SOLCHE BEIHILFE TATSÄCHLICH GEWÄHRT WURDE , KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN. NACH ARTIKEL 42 EWG-VERTRAG FINDET ' ' DAS KAPITEL ÜBER DIE WETTBEWERBSREGELN... AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN NUR INSOWEIT ANWENDUNG , ALS DER RAT DIES... BESTIMMT ' '. ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 26 DES RATES , DER ARTIKEL 93 ABSÄTZE 1 UND 3 FÜR AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ANWENDBAR ERKLÄRT , ERWÄHNT WEDER ARTIKEL 92 BETREFFEND DAS VERBOT STAATLICHER BEIHILFEN NOCH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 BETREFFEND DIE BEFUGNIS DER KOMMISSION , ZU ENTSCHEIDEN , DASS EIN STAAT SOLCHE BEIHILFEN AUFZUHEBEN ODER UMZUGESTALTEN HAT. DA KARTOFFELN KEINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , FINDET AUF SIE BIS HEUTE NUR DER GENANNTE ARTIKEL 4 ANWENDUNG.

28 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN KOMMT DER KOMMISSION WEITER AUS ARTIKEL 46 EWG-VERTRAG EINE EIGENE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS ZU , NAMENTLICH DIE BEFUGNIS , AUSGLEICHSABGABEN AUF EINFUHREN FESTZUSETZEN , UM DAS GLEICHGEWICHT DES WETTBEWERBS WIEDERHERZUSTELLEN , DAS DURCH ' ' EINE INNERSTAATLICHE MARKTORDNUNG ODER REGELUNG GLEICHER WIRKUNG ' ' , DIE ' ' EIN GLEICHARTIGES ERZEUGNIS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IN IHRER WETTBEWERBSLAGE BEEINTRÄCHTIGT ' ' , GESTÖRT WIRD.

29 AUFGRUND DER OBIGEN FESTSTELLUNG INSBESONDERE ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS TREFFEN VON SCHUTZMASSNAHMEN NACH DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS GLEICHGEWICHT DES WETTBEWERBS IM SINNE DES ARTIKELS 46 EWG-VERTRAG NICHT IN EINER WEISE GESTÖRT WAR , DIE DIE ERHEBUNG VON AUSGLEICHSABGABEN NACH DIESER BESTIMMUNG GESTATTET HÄTTE.

30 IM ERGEBNIS WAR DIE KOMMISSION SOMIT NICHT VERPFLICHTET , EINE DER MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DIE NICHT GETROFFEN ZU HABEN DIE KLAEGERINNEN IHR ZUM VORWURF MACHEN.

31 DIE KLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

32 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE HABEN DAHER DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DERER DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2.DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DEREN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG.

Ende der Entscheidung

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