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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.1977
Aktenzeichen: 116-76
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 563/76, VO 753/76


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
EWG Art. 39
VO 563/76 Art. 1
VO 753/76 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG , DIE EINE DISKRIMINIERENDE VERTEILUNG DER LASTEN AUF DIE EINZELNEN SEKTOREN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG VORSCHREIBT , IST IM RAHMEN DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK NICHT ZU RECHTFERTIGEN.

2. DIE VERORDNUNG NR. 563/76 DES RATES VOM 15. MÄRZ 1976 ÜBER DIE VERPFLICHTUNG ZUM ANKAUF VON MAGERMILCHPULVER IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN , DAS ZUR VERWENDUNG IN FUTTERMITTELN BESTIMMT IST , IST UNGÜLTIG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. JULI 1977. - GRANARIA BV GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - MAGERMILCHPULVER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - RECHTSSACHE 116-76.

Entscheidungsgründe:

1/3 MIT BESCHLUSS VOM 7. DEZEMBER 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. DEZEMBER 1976 , HAT DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES UND DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 563/76 DES RATES VOM 15. MÄRZ 1976 ' ' ÜBER DIE VERPFLICHTUNG ZUM ANKAUF VON MAGERMILCHPULVER IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN , DAS ZUR VERWENDUNG IN FUTTERMITTELN BESTIMMT IST ' ' ( ABL. L 67 , S 18 ) VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS GESTELLT WORDEN , IN DEM EIN UNTERNEHMEN , DAS TIERFUTTER EINFÜHRT , GEGEN DIE ZUSTÄNDIGE NIEDERLÄNDISCHE BEHÖRDE WEGEN ERTEILUNG EINER FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG EINER PARTIE IMPORTIERTER FUTTERMITTEL IN DEN FREIEN VERKEHR ERFORDERLICHEN ' ' EIWEISS-LIZENZ ' ' KLAGT. NACHDEM DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE ERTEILUNG EINER SOLCHEN LIZENZ MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERT HATTE , DIE IN DER VERORDNUNG VERLANGTE KAUTION SEI NICHT GESTELLT WORDEN , HAT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AUF AUFHEBUNG DIESES ABLEHNENDEN BESCHEIDS GEKLAGT UND GELTEND GEMACHT , DIE VERORDNUNG , AUF DIE ER GESTÜTZT WERDE , SEI UNVEREINBAR MIT BESTIMMTEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES.

4/7 DIE VERORDNUNG NR. 563/76 WURDE ZU EINEM ZEITPUNKT ERLASSEN , ALS DIE BESTÄNDE DES VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 148 , S. 13 ) GEKAUFTEN MAGERMILCHPULVERS SEHR UMFANGREICH GEWORDEN WAREN UND TROTZ DER MASSNAHMEN , DIE DIE GEMEINSCHAFTSORGANE GETROFFEN HATTEN , UM DER TENDENZ ZU EINER MILCHÜBERPRODUKTION ZU BEGEGNEN UND DEN ABSATZ VON MAGERMILCHPULVER ZU STEIGERN , WEITER ANWUCHSEN. DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 563/76 EINGEFÜHRTE REGELUNG , DIE NICHT ÜBER DAS AUF DEN 31. OKTOBER 1976 FESTGESETZTE ENDE IHRER ANFÄNGLICHEN GELTUNGSDAUER HINAUS VERLÄNGERT WURDE , ZIELTE AUF EINE VERRINGERUNG DER BESTÄNDE DURCH STÄRKERE VERWENDUNG DES IM MAGERMILCHPULVER ENTHALTENEN EIWEISSES FÜR DIE TIERFÜTTERUNG. DESHALB KNÜPFTE DIE VERORDNUNG DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN FÜR EINIGE PFLANZLICHE EIWEISSERZEUGNISSE SOWIE DIE ÜBERFÜHRUNG BESTIMMTER EINGEFÜHRTER FUTTERMITTEL IN DEN FREIEN VERKEHR DER GEMEINSCHAFT AN DIE VERPFLICHTUNG , BESTIMMTE MENGEN MAGERMILCHPULVER ZU KAUFEN. UM DIE EINHALTUNG DIESER VERPFLICHTUNG SICHERZUSTELLEN , WAREN DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE UND DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR VON DER GESTELLUNG EINER KAUTION ODER DEM IN BESTIMMTER FORM ZU ERBRINGENDEN NACHWEIS ÜBER DEN KAUF UND DIE DENATURIERUNG DER VORGESCHRIEBENEN MAGERMILCHPULVERMENGEN ABHÄNGIG GEMACHT.

8/12 NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 753/76 DER KOMMISSION VOM 31. MÄRZ 1976 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER , DAS ZUR VERWENDUNG IN FUTTERMITTELN BESTIMMT IST ( ABL. L 88 , S. 1 ), WURDE FÜR DIE ERFÜLLUNG DER ANKAUFSVERPFLICHTUNG MAGERMILCHPULVER IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN VON DIESEN ZU EINEM PREIS VON 52,16 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG , MULTIPLIZIERT MIT EINEM KÖFFIZIENTEN , DER FÜR DIE NIEDERLANDE 0,8874 BETRUG , WEITERVERKAUFT. DIE VOM KÄUFER ZU TRAGENDEN DENATURIERUNGSKOSTEN SCHWANKTEN ZWISCHEN EINER UND DREI RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG. DER MARKTPREIS FÜR SOJASCHROT , EIN PFLANZLICHES ERZEUGNIS , DESSEN FUTTERWERT VERGLEICHBAR IST MIT DEM VON MAGERMILCHPULVER , DAS ZUR FÜTTERUNG VON TIEREN MIT AUSNAHME VON KÄLBERN VERWENDET WIRD , BEWEGTE SICH WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DER VERORDNUNG NR. 563/76 ZWISCHEN 13,3 UND 20,40 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG UND BELIEF SICH IM DURCHSCHNITT AUF ETWA 18 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG. DER ANKAUF DES MAGERMILCHPULVERS WAR DEMNACH ZU EINEM PREIS VORGESCHRIEBEN , DER ANNÄHERND DEM DREIFACHEN DES FUTTERWERTS ENTSPRACH. DIE HÖHE DER KAUTION , DIE ERST NACH ERBRINGUNG DES NACHWEISES ÜBER DEN KAUF EINER BESTIMMTEN MENGE MAGERMILCHPULVER ERSTATTET WURDE , WAR SO FESTGESETZT , DASS BEI EINEM VERFALL IHRE AUSWIRKUNG AUF DIE FUTTERMITTELPREISE GERINGFÜGIG ÜBER DIE SICH AUS DEM MAGERMILCHPULVERANKAUF ERGEBENDE VERTEUERUNG HINAUSGING.

13/14 ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG BESTIMMTE , DASS DIE AUSWIRKUNGEN DER BELASTUNG , DIE SICH AUS DER REGELUNG ERGAB , BEI DEN VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN VON DEN NACHFOLGENDEN KÄUFERN DER IN REDE STEHENDEN ERZEUGNISSE ZU TRAGEN WAREN. DIE VERORDNUNG ENTHIELT KEINE ÄHNLICHE BESTIMMUNG , DIE DEN FUTTERMITTELVERWENDERN - WIE DEN GEFLÜGEL- UND SCHWEINEZUECHTERN - DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET HÄTTE , DIE VERTEUERUNG AUF DEN PREIS IHRER ERZEUGNISSE ABZUWÄLZEN.

15/16 DIE GÜLTIGKEIT DIESER REGELUNG WIRD UNTER ANDEREM WEGEN VERLETZUNG DER IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES FESTGELEGTEN ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK , DES IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 AUFGESTELLTEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTS SOWIE DES GRUNDSATZES DER VERHÄLNTISMÄSSIGKEIT ZWISCHEN DEM VERFOLGTEN ZWECK UND DEN ANGEWANDTEN MITTELN BESTRITTEN. DA DIESE RÜGEN ENG MITEINANDER VERBUNDEN SIND , SIND SIE ZUSAMMEN ZU PRÜFEN.

17/20 NACH ARTIKEL 39 IST ZIEL DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIE RATIONALISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG , DIE WAHRUNG EINER ANGEMESSENEN LEBENSHALTUNG FÜR DIE GESAMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEVÖLKERUNG , DIE STABILISIERUNG DER MÄRKTE , DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG UND DIE BELIEFERUNG DER VERBRAUCHER ZU ANGEMESSENEN PREISEN. WENN ARTIKEL 39 SOMIT AUCH ERLAUBT , DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK INNERHALB EINES WEITEN SPIELRAUMS VON LENKUNGS- UND INTERVENTIONSMASSNAHMEN FESTZULEGEN , SO HAT SICH DOCH NOCH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE AUF DIE VERFOLGUNG DER GENANNTEN ZIELE ZU BESCHRÄNKEN. ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 STELLT ZUDEM KLAR , DASS DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ' ' JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN ( HAT ) ' '. DER KATALOG DER IN ARTIKEL 39 AUFGEFÜHRTEN ZIELE LIEFERT ALSO ZUSAMMEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 SOWOHL POSITIVE ALS AUCH NEGATIVE KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER EINSCHLAEGIGEN MASSNAHMEN.

21/25 DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 563/76 EINGEFÜHRTE REGELUNG WAR EINE ZEITLICH BESCHRÄNKTE MASSNAHME ZUR BESEITIGUNG DER FOLGEN EINES ANHALTENDEN UNGLEICHGEWICHTS IN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE. DIESE REGELUNG WAR DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS SIE SICH NUR DEN ERZEUGERN DES MILCHSEKTORS , SONDERN VOR ALLEM AUCH DEN ERZEUGERN ANDERER AGRARSEKTOREN EINE WIRTSCHAFTLICHE BELASTUNG AUFERLEGTE , UND ZWAR EINMAL IN FORM EINER VERPFLICHTUNG ZUM ANKAUF BESTIMMTER MENGEN EINES FUTTERMITTELERZEUGNISSES UND ZUM ANDEREN IN FORM DER FESTSETZUNG EINES ANKAUFSPREISES FÜR DIESES ERZEUGNIS , DER DREIMAL SO HOCH WAR WIE DER FÜR DIE ERZEUGNISSE , AN DEREN STELLE ES TRAT. DIE VERPFLICHTUNG ZUM AUFKAUF ZU EINEM DERART DISPROPORTIONIERTEN PREIS STELLTE EINE DISKRIMINIERENDE VERTEILUNG DER LASTEN AUF DIE EINZELNEN AGRARSEKTOREN DAR. AUSSERDEM WAR DIESE VERPFLICHTUNG NICHT ERFORDERLICH , UM DAS ANGESTREBTE ZIEL , NÄMLICH DEN ABSATZ DER MAGERMILCHPULVERBESTÄNDE , ZU ERREICHEN. SIE WAR DAHER IM RAHMEN DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK NICHT ZU RECHTFERTIGEN.

26 NACH ALLDEM IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 563/76 DES RATES VOM 15. MÄRZ 1976 UNGÜLTIG IST.

27 IM HINBLICK AUF DIESE ANTWORT BRAUCHEN DIE VOM COLLEGE VAN BERÖP GESTELLTEN FRAGEN , SOWEIT SIE SICH AUF ANDERE ALS DIE VORGENANNTEN NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEZIEHEN , NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28/29 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN MIT BESCHLUSS VOM 7. DEZEMBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERORDNUNG NR. 563/76 DES RATES VOM 15. MÄRZ 1976 ÜBER DIE VERPFLICHTUNG ZUM ANKAUF VON MAGERMILCHPULVER IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN , DAS ZUR VERWENDUNG IN FUTTERMITTELN BESTIMMT IST , IST UNGÜLTIG.

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