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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.1978
Aktenzeichen: 116-77
(1)
Rechtsgebiete: Satzung EuGH
Vorschriften:
Satzung EuGH Art. 37 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 12. APRIL 1978. - G. R. AMYLUM NV UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 116, 124 UND 143-77.
Entscheidungsgründe:
1MIT AM 16. FEBRUAR 1978 EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ HABEN DAS SYNDICAT NATIONAL DES FABRICANTS DE SUCRE DE FRANCE , DIE UNION SYNDICALE DES PRODUCTEURS DE SUCRE ET DE RHUM DE L ' ILE DE REUNION UND DAS SYNDICAT GENERAL DES PRODUCTEURS DE SUCRE ET DE RHUM DES ANTILLES FRANCAISES BEANTRAGT , IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 116 , 124 UND 143/77 ALS STREITHELFER ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER BEKLAGTEN ZUGELASSEN ZU WERDEN.
2IN DIESEN RECHTSSACHEN WURDEN AUFGRUND DER ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGEN AUF ERSATZ DES SCHADENS ERHOBEN , DER DEN KLAEGERINNEN ANGEBLICH DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUKOSE ( ABL. 1977 , L 134 , S. 4 ) SOWIE , WAS NUR DIE KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN 116 UND 143/77 BETRIFFT , DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1468/77 DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1977 MIT DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTIONSABGABE AUF DER IN DER ZEIT VOM 1. JULI 1977 BIS ZUM 30. JUNI 1978 ERZEUGTE ISOGLUKOSE ( ABL. 1977 , L 162 , S. 7 ) ENTSTANDEN IST.
3/5DIE KLAEGERINNEN HABEN ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT MIT DEM ANTRAG , DEN STREITHILFEANTRAG ZURÜCKZUWEISEN. AUS DEN VOM RAT EINGEREICHTEN BEMERKUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIESER DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES STREITHILFEANTRAGS IN DAS ERMESSEN DES GERICHTSHOFES STELLT. DIE KOMMISSION HAT ERKLÄRT , SIE HABE ZUR ZULÄSSIGKEIT DES STREITHILFEANTRAGS KEINE BEMERKUNGEN ZU MACHEN.
6/7NACH ARTIKEL 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG KÖNNEN EINEM BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT SOWIE AUSSERDEM ALLE ANDEREN PERSONEN BEITRETEN , DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DIESES RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN , WENN MIT DEM BEITRITT DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZT WERDEN SOLLEN. WENN ARTIKEL 37 ABSATZ 3 DIE AUFGRUND DES BEITRITTS GESTELLTEN ANTRAEGE AUF DIE UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE EINER PARTEI IM HAUPTVERFAHREN BESCHRÄNKT , SO FOLGT DARAUS , DASS DAS FRAGLICHE INTERESSE HINSICHTLICH DIESER ANTRAEGE UND NICHT HINSICHTLICH DER VORGEBRACHTEN ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL BESTEHEN MUSS.
8/10DAS IST VORLIEGEND NICHT DER FALL. DIE ANTRAGSTELLER HABEN KEIN UNMITTELBARES , GEGENWÄRTIGES INTERESSE DARAN GLAUBHAFT GEMACHT , DASS DEN GENANNTEN ANTRAEGEN STATTGEGEBEN WIRD. DAS EINZIGE INTERESSE , DAS SIE GELTEND MACHEN , BESTEHT IM ERFOLG BESTIMMTER AUFFASSUNGEN DER BEKLAGTEN.
11AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DER STREITHILFEANTRAG ZURÜCKZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
12DA DIE ANTRAGSTELLER MIT IHREM ANTRAG UNTERLEGEN SIND , HABEN SIE NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DESSEN KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1. DER STREITHILFEANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE ANTRAGSTELLER HABEN DIE KOSTEN DES STREITHILFEVERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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