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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.1986
Aktenzeichen: 117/86 R
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 569/86 EWG, Verordnung Nr. 574/86 EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 569/86 EWG
Verordnung Nr. 574/86 EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1986. - UNION DE FEDERACIONES AGRARIAS DE ESPANA (U. F. A. D. E.) GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS - GRUNDREGELN UND DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN FUER DIE ANWENDUNG DES IN DER AKTE UEBER DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN VORGESEHENEN ERGAENZENDEN HANDELSMECHANISMUS. - RECHTSSACHE 117/86 R.

Entscheidungsgründe:

1 DIE UFADE HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 20. MAI 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG

- DER VERORDNUNG NR. 569/86 DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1986 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE ANWENDUNG DES EHM ( ABL. L 55 , S. 106 ) UND

- DER VERORDNUNG NR. 574/86 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1986 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM EHM ( ABL. L 57 , S. 1 ).

2 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 25. JUNI 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG SOWIE 36 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES UND 83 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER VERORDNUNGEN NRN. 569/86 DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1986 ( A. A. O.) UND 574/86 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1986 ( A. A. O.) BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IM HAUPTSACHEVERFAHREN BEANTRAGT , SOWEIT DIESE VERORDNUNGEN ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS BETREFFEN.

3 DIE ANTRAGSGEGNER HABEN IHRE SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN AM 4. JULI 1986 EINGEREICHT. DA DER GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN ANTRAGS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG SOWIE DIE IN DIESEM ZUSAMMENHANG VON DEN PARTEIEN VORGETRAGENEN ARGUMENTE MIT DENEN IN DER RECHTSSACHE 119/86 R , IN DER AM 26. JUNI 1986 MÜNDLICH VERHANDELT WORDEN IST , PRAKTISCH IDENTISCH SIND , IST DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG , DASS DIE SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN DER PARTEIEN ALLE FÜR EINE ENTSCHEIDUNG ZWECKMÄSSIGEN ANGABEN ENTHALTEN UND SICH MÜNDLICHE AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN ERÜBRIGEN.

4 VOR DER PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DES VORLIEGENDEN ANTRAGS AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ERSCHEINT ES FÜR EINE ERSCHÖPFENDE BEHANDLUNG DES VORLIEGENDEN PROBLEMS ANGEZEIGT , KURZ DEN ERGÄNZENDEN HANDELSMECHANISMUS , SEINE GRUNDREGELN UND DIE BESTIMMUNGEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ZU BESCHREIBEN , WIE SIE IN DEN VERORDNUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION , DIE GEGENSTAND DES ANTRAGS AUF AUSSERVOLLZUGSETZUNG SIND , FESTGELEGT SIND.

5 DER EHM IST IN DEN ARTIKELN 81 BIS 85 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( NACHSTEHEND : BEITRITTSAKTE ) ( ABL. L 302 , S. 23 ) VORGESEHEN. NACH ARTIKEL 81 WIRD EIN ERGÄNZENDER MECHANISMUS FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DER ZEHNERGEMEINSCHAFT UND SPANIEN GESCHAFFEN , DER EINERSEITS FÜR EINFUHREN VON OBST UND GEMÜSE , ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS UND SPANISCHEN FRÜHKARTOFFELN IN DIE GEMEINSCHAFT , ANDERERSEITS FÜR DIE EINFUHREN VON ERZEUGNISSEN DES WEIN- , FLEISCH- , MILCH- , OBST- , GEMÜSE- UND GETREIDESEKTORS AUS DER ZEHNERGEMEINSCHAFT NACH SPANIEN GILT. GEMÄSS ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 FINDET DER EHM AUF DIE GENANNTEN ERZEUGNISSE GENERELL VOM 1. MÄRZ 1986 BIS 31. DEZEMBER 1995 ANWENDUNG , FÜR OBST UND GEMÜSE ABER ERST AB DEM 1. JANUAR 1990.

6 NACH ARTIKEL 83 DER BEITRITTSAKTE WIRD GRUNDSÄTZLICH ZU BEGINN JEDES WIRTSCHAFTSJAHRES ANHAND DER VORAUSSCHÄTZUNGEN DER ERZEUGUNG UND DES VERBRAUCHS EINE VORBILANZ FÜR JEDES ERZEUGNIS ERSTELLT , FÜR DAS DER EHM GILT. AUF DER GRUNDLAGE DIESER BILANZ WIRD EIN VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES HANDELS UND DIE FESTSETZUNG EINES RICHTPLAFONDS FÜR DIE EINFUHR AUF DEN BETREFFENDEN MARKT FESTGELEGT. GEMÄSS ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS SIND DIE RICHTPLAFONDS SO FESTZUSETZEN , DASS SIE JEWEILS EINEN GEWISSEN ANSTIEG AUFWEISEN , MIT DEM EINE SCHRITTWEISE ÖFFNUNG DES MARKTES GEWÄHRLEISTET UND MIT DEM SICHERGESTELLT WIRD , DASS BEI ABLAUF DES ZEITRAUMS DER ANWENDUNG VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER FREIE WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN VOLLEM UMFANG VERWIRKLICHT IST. ZU DIESEM ZWECK WIRD NACH DEM LETZTEN ABSATZ EIN JÄHRLICHER STEIGERUNGSSATZ FÜR DIE RICHTPLAFONDS BESTIMMT.

7 NACH ARTIKEL 84 MUSS DER IN ARTIKEL 83 GENANNTE ZEITPLAN DIE FESTSETZUNG VON ZIELMENGEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER , DEM EHM UNTERLIEGENDER GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE NACH SPANIEN FÜR DAS JAHR 1986 UND IHREN ANSTIEG FÜR JEDES DER DREI DARAUFFOLGENDEN JAHRE IM VERGLEICH ZUM VORAUSGEHENDEN JAHR ENTHALTEN.

8 IN ARTIKEL 85 WERDEN DIE ENDGÜLTIGEN MASSNAHMEN AUFGEFÜHRT , DIE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN , WENN BEI DER PRÜFUNG DER ENTWICKLUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS FESTGESTELLT WIRD , DASS DIE GETÄTIGTEN EINFUHREN IN DIE EWG BEDEUTEND ANGESTIEGEN SIND , UND WENN DIESE LAGE DAZU ZU FÜHREN DROHT ODER DAZU FÜHRT , DASS DER RICHTPLAFONDS FÜR DIE EINFUHR DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES IM LAUFENDEN WIRTSCHAFTSJAHR ÜBERSCHRITTEN WIRD. NACH ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS BESCHLIESST DIE KOMMISSION IN DIESEM FALL IM VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN JE NACH BEURTEILUNG DER LAGE , ENTWEDER DEN RICHTPLAFONDS ZU ERHÖHEN , WENN AUF DEM BETREFFENDEN MARKT KEINE BEDEUTENDEN STÖRUNGEN ALS FOLGE DER EINFUHRENTWICKLUNG AUFGETRETEN SIND , ODER DIE EINFUHREN ZU BEGRENZEN ODER AUSZUSETZEN , JEDOCH NUR IN DEM UMFANG UND FÜR DIE DAUER , DIE ZUR BESEITIGUNG DER STÖRUNG UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND. DIE BEGRENZUNG ODER AUSSETZUNG DER EINFUHREN KÖNNEN SOGAR AUF BESTIMMTE GEMEINSCHAFTSGEBIETE BESCHRÄNKT WERDEN. DER LETZTE ABSATZ SIEHT VOR , DASS ' ' DIE ANWENDUNG DES EHM... IN KEINEM FALL DAZU FÜHREN ( DARF ), DASS ERZEUGNISSE MIT HERKUNFT AUS SPANIEN... WENIGER GÜNSTIG BEHANDELT WERDEN ALS DIEJENIGEN ERZEUGNISSE , DIE AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMEN ' '.

9 DER RAT HAT AUFGRUND VON ARTIKEL 89 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE DIE VERORDNUNG NR. 569/86 ( A. A. O.) ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE ANWENDUNG DES EHM ERLASSEN. UNTER BERUFUNG AUF DEN ZWECK DES EHM , NÄMLICH ' ' DIE ENTWICKLUNG DES HANDELS VERFOLGEN ZU KÖNNEN UND DIE MIT DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN UND AUFGRUND DESSEN NOTWENDIG WERDENDEN MASSNAHMEN ANZUWENDEN ' ' ( ERSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG ), UND AUF ' ' DIE IN DEN VERHANDLUNGEN VEREINBARTEN ERGÄNZENDEN LEITLINIEN ' ' ( ZWEITE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ) HAT DER RAT ZUR DURCHFÜHRUNG DES EHM EIN SYSTEM VON LIZENZEN UND SICHERHEITEN EINGEFÜHRT , DESSEN WESENTLICHE MERKMALE SICH WIE FOLGT BESCHREIBEN LASSEN.

10 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG KÖNNEN DIE DEM EHM UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE NUR GEGEN VORLAGE EINER EHM-LIZENZ IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WERDEN , DIE NACH ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS FÜR DIE SPANISCHEN ERZEUGNISSE NUR VON DEN SPANISCHEN BEHÖRDEN ERTEILT WERDEN KANN. ABSATZ 3 DIESER VORSCHRIFT SIEHT IM ÜBRIGEN VOR , DASS ' ' DIE ERTEILUNG DER EHM-LIZENZ... DIE STELLUNG EINER SICHERHEIT ( BEDINGT ), DIE DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EHM-LIZENZ GEWÄHRLEISTET ' ' , WOBEI ' ' DIE SICHERHEIT... GANZ ODER TEILWEISE ( VERFÄLLT ), WENN DIE MASSNAHME INNERHALB DIESER FRIST NICHT ODER NUR ZUM TEIL DURCHGEFÜHRT WIRD ' '. FERNER FÜHRT ARTIKEL 3 DIESER VORSCHRIFT EIN VÖLLIG GLEICHES SYSTEM VON EHM-EINFUHRLIZENZEN UND SICHERHEITEN EIN , UM ' ' DIE ENTWICKLUNG DER EINFUHR DER DRITTLÄNDER... EBENSO WIE DIE DER GEMEINSCHAFTSEINFUHR ZU VERFOLGEN ' '. NACH ARTIKEL 4 KANN ' ' DIE ERTEILUNG DER EHM-LIZENZEN UND DER EHM-EINFUHRLIZENZEN... AUF BESTIMMTE ERZEUGNISSE EINES SEKTORS BESCHRÄNKT WERDEN ' ' UND ' ' WÄHREND DES JAHRES STUFENWEISE ERFOLGEN ' ' , AUSSERDEM KANN FÜR DIE ERTEILUNG DER LIZENZEN EINE FRIST FESTGELEGT WERDEN.

11 GESTÜTZT AUF ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 569/86 ( A. A. O.) HAT DIE KOMMISSION AM 28. FEBRUAR 1986 DIE VERORDNUNG NR. 574/86 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM EHM ERLASSEN. DIE ARTIKEL 2 UND 6 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG SEHEN UNTER ANDEREM VOR , DASS DIE EHM-LIZENZ ZUM VERKAUF DER DARIN ANGEGEBENEN NETTOMENGE DES BEZEICHNETEN ERZEUGNISSES WÄHREND IHRER GÜLTIGKEITSDAUER BERECHTIGT UND VERPFLICHTET UND NORMALERWEISE AM FÜNFTEN ARBEITSTAG NACH DEM TAG DER ANTRAGSTELLUNG ERTEILT WIRD. DIE KOMMISSION HAT AM SELBEN TAG AUCH DIE VERORDNUNG NR. 647/86 ( A. A. O.) MIT DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DEN EHM FÜR DIE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS ERLASSEN. UNTER ANDEREM SIND IN ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG DIE RICHTPLAFONDS FÜR DIE EINFUHR DER SPANISCHEN ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS IN DIE GEMEINSCHAFT FÜR DIE WIRTSCHAFTSJAHRE 1985/86 UND 1986/87 FESTGELEGT. ARTIKEL 4 BESTIMMT DIE SICHERHEITEN FÜR DIE EHM-LIZENZEN , WÄHREND NACH ARTIKEL 3 ' ' DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 574/86 GENANNTEN EHM-LIZENZEN... AUF VIER MONATE AB DEM ZEITPUNKT IHRER BEANTRAGUNG BEGRENZT ' ' IST.

12 DIE ANTRAGSTELLERIN BEANTRAGT DIE AUSSERVOLLZUGSETZUNG DER VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUR DURCHFÜHRUNG UND VERWALTUNG DES EHM ERLASSENEN VERORDNUNGEN NRN. 569/86 DES RATES UND 574/86 DER KOMMISSION ( A. A. O.), SOWEIT SIE DIE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS BETREFFEN , UND ZWAR MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE MIT DIESEN VORSCHRIFTEN EINGEFÜHRTE REGELUNG EINER EHM-LIZENZ IN VERBINDUNG MIT DER STELLUNG EINER SICHERHEIT SEI MIT DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS UND DER BEITRITTSAKTE ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR , MIT DER STANDSTILL-REGELUNG NACH ARTIKEL 31 UND 32 EWG-VERTRAG UND MIT DEM PRINZIP DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ UNVEREINBAR ; IHR ERLASS SEI AUSSERDEM ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH.

13 NACH ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN VOR DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN RECHTSAKTE AUSSETZEN.

14 VORAUSSETZUNG FÜR DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIE DER BEANTRAGTEN IST NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG , DASS IM ANTRAG DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WIRD UND DIE UMSTÄNDE ANGEFÜHRT SIND , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT.

15 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST BEI DER IN ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG GEFORDERTEN DRINGLICHKEIT EINES ANTRAGS ZU PRÜFEN , OB DIE EINSTWEILIGE ANORDNUNG ERFORDERLICH IST , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET.

16 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DIE ANTRAGSTELLERIN ZUM BEWEIS DAFÜR , DASS DIE REGELUNG AUFGRUND DER GENANNTEN VERORDNUNGEN ZU EINEM SCHWEREN SCHADEN FÜR DIE SPANISCHEN AUSFUHREN FÜHRE , VORGETRAGEN , DER EINGEFÜHRTE MECHANISMUS HABE DAS EHM-SYSTEM , WIE ES IN DEN ARTIKELN 81 BIS 85 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHEN SEI , ERHEBLICH VERSCHÄRFT. DER MECHANISMUS DER MIT EINER SICHERHEIT BEWEHRTEN EHM-LIZENZ SOWIE DIE IN DEN RANDNUMMERN 9 BIS 11 DIESES BESCHLUSSES DARGELEGTEN DURCHFÜHRUNGSPRAKTIKEN STELLTEN EINE ERHEBLICHE BELASTUNG DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DAR , DIE VON DIESEN AUCH ALS SOLCHE EMPFUNDEN WERDE.

17 NACH ANSICHT DER ANTRAGSTELLERIN ERGIBT SICH AUS DIESEN VERSCHIEDENEN TATSACHEN EINDEUTIG , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DES EHM , WIE SIE IN DEN ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGEN FESTGELEGT WORDEN SEI , NICHT DAZU DIENE , DIE ENTWICKLUNG DES HANDELS ZU VERFOLGEN , SONDERN DAZU , EIN GANZ ERHEBLICHES HINDERNIS FÜR DIE EINFUHREN VON ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS MIT HERKUNFT AUS SPANIEN AUFZUBAUEN , WÄHREND DAS ZIEL DES EHM , NÄMLICH DIE ENTWICKLUNG DES HANDELS ZU VERFOLGEN , UND DIE EVENTÜLLE ANWENDUNG VON MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 85 DER BEITRITTSAKTE DURCH DIE REGELMÄSSIGE WEITERGABE STATISTISCHER DATEN VON DEN NATIONALEN ZOLLBEHÖRDEN AN DIE KOMMISSION VOLLAUF VERWIRKLICHT WERDEN KÖNNTEN.

18 DIE ANTRAGSGEGNER HABEN IN IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG IN ERSTER LINIE VORGETRAGEN , DIE REGELUNG DER EHM-LIZENZ IN VERBINDUNG MIT DER STELLUNG EINER SICHERHEIT SEI DAS EINZIGE SYSTEM , MIT DEM SICH DAS ZIEL DES EHM ERREICHEN UND DER MECHANISMUS WIRKSAM DURCHFÜHREN LASSE. DIE MEHRZAHL DER DURCHFÜHRUNGSPRAKTIKEN DER ANGEFOCHTENEN REGELUNG ENTSPRECHE IM ÜBRIGEN DEM ALLGEMEINEN SYSTEM , DAS SEIT LANGEM AUF DRITTSTAATEN ANGEWENDET WERDE UND DESSEN ERFORDERLICHKEIT UND ANGEMESSENHEIT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17. DEZEMBER 1970 IN DER RECHTSSACHE 11/70 ( INTERNATIONALE HANDELSGESELLSCHAFT , SLG. 1970 , 1125 ) ANERKANNT HABE.

19 DIE ANTRAGSTELLERIN TRAEGT WEITER VOR , DER IHR AUFGRUND DER EINFÜHRUNG DER REGELUNG EINER EHM-LIZENZ IN VERBINDUNG MIT DER STELLUNG EINER SICHERHEIT ENTSTEHENDE SCHADEN SEI AUCH NICHT WIEDERGUTZUMACHEN. DIESE REGELUNG BENACHTEILIGE STARK DIE SPANISCHEN AUSFUHREN , DA SIE DIESE MIT EINER FÜLLE VON FORMALITÄTEN UND ZUSATZKOSTEN BELASTE UND SOGAR ZU EINEM ERHEBLICHEN EXPORTRÜCKGANG GEFÜHRT HABE. DIE SPANISCHEN EXPORTEURE SEIEN DESHALB DABEI , IHRE MARKTANTEILE UND ABSATZGEBIETE IN DER GEMEINSCHAFT ZU VERLIEREN ; WENN DIESE SITUATION WÄHREND DES GANZEN HAUPTSACHEVERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF FORTBESTEHE , KÖNNE DIES ZU NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN MARKTVERLUSTEN FÜHREN.

20 ZUM BEWEIS FÜR DIE EXISTENZ UND DEN UMFANG DES RÜCKGANGS DER SPANISCHEN AUSFUHREN IN DIE ZEHNERGEMEINSCHAFT BEI ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS BEZIEHT SICH DIE ANTRAGSTELLERIN AUF ZWEI STATISTISCHE TABELLEN IN DER ANLAGE II ZU IHREM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG , DIE MIT DEN VOM KÖNIGREICH SPANIEN IN DER RECHTSSACHE 119/86 R VORGELEGTEN TABELLEN IDENTISCH SIND. DIE ERSTE TABELLE ENTHÄLT EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN AUSFUHREN VERSCHIEDENER ARTEN SPANISCHEN WEINS , DIE IN DEN BEIDEN MONATEN NACH INKRAFTTRETEN DES EHM , D. H. IM MÄRZ UND APRIL 1986 , TATSÄCHLICH ERFOLGTEN , UND DEM MONATSDURCHSCHNITT DER AUSFUHREN IM JAHR 1985. DIE ZWEITE TABELLE ZEIGT DIE RICHTPLAFONDS FÜR DIE AUSFUHREN JE WEINKATEGORIE FÜR SECHS MONATE , DIE MONATLICHE MENGE , DIE INNERHALB DIESER GRENZEN AUSGEFÜHRT WERDEN KONNTE , UND DIE TATSÄCHLICH ERFOLGTEN AUSFUHREN IM MÄRZ UND APRIL 1986. DIE ANTRAGSTELLERIN VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARAUF , DASS BEI ALLEN WEINARTEN DIE TATSÄCHLICH ERFOLGTEN AUSFUHREN BESTENFALLS NUR DREI VIERTEL DER IM RAHMEN DES RICHTPLAFONDS ZULÄSSIGEN AUSFUHRMENGE ERREICHT HÄTTEN.

21 AUS DER ERSTEN VON IHR VORGELEGTEN TABELLE ERGEBE SICH KLAR , DASS BEI ALLEN WEINARTEN MIT AUSNAHME DER WEISSWEINE EINER BESTIMMTEN QUALITÄT DIE TATSÄCHLICHEN AUSFUHREN IM MÄRZ UND APRIL 1986 EINDEUTIG UNTER DEM MONATLICHEN DURCHSCHNITT DES JAHRES 1985 GELEGEN HÄTTEN. DIES SEI BESONDERS DEUTLICH BEI DEN WEISSEN , ROSE- UND ROTEN TAFELWEINEN , BEI DENEN DIE AUSFUHREN IM MÄRZ UND APRIL NUR ZWISCHEN 15 % UND 26 % DES MONATLICHEN DURCHSCHNITTS DES JAHRES 1985 BETRAGEN HÄTTEN. DIESER RÜCKGANG DER AUSFUHREN SEI DIE UNMITTELBARE FOLGE DER EINFÜHRUNG DER REGELUNG EINER EHM-LIZENZ IN VERBINDUNG MIT DER STELLUNG EINER SICHERHEIT.

22 DIE ANTRAGSGEGNER BESTREITEN , GESTÜTZT AUF ZAHLENMATERIAL , DASS DIE SPANISCHEN AUSFUHREN BEI WEINERZEUGNISSEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DES EHM AM 1. MÄRZ 1986 ZURÜCKGEGANGEN SEIEN. SIE HABEN IN DER ANLAGE ZU IHREN ERKLÄRUNGEN UNTER ANDEREM EINE TABELLE MIT ZAHLEN VORGELEGT , DIE EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DEM MONATLICHEN DURCHSCHNITT DER TATSÄCHLICHEN AUSFUHREN , BERECHNET AUF DER GRUNDLAGE DER AUSFUHREN IN DEN JAHREN 1982 , 1983 UND 1984 , UND DEN IM MÄRZ , APRIL UND MAI 1986 ERTEILTEN LIZENZEN ENTHÄLT. DA DIE ZAHL DER LIZENZEN ÜBER DEN ZAHLEN DES MONATLICHEN DURCHSCHNITTS DER AUSFUHREN LIEGEN , SCHLIESSEN SIE DARAUS , DASS DIE AUSFUHREN IN DIE ZEHNERGEMEINSCHAFT SEIT DEM 1. MÄRZ 1986 LEICHT ANGESTIEGEN SIND.

23 SIE TRAGEN WEITER VOR , DASS SELBST DANN , WENN DER NACHWEIS GELÄNGE , DASS DIE SPANISCHEN AUSFUHREN VON ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS SEIT DEM INKRAFTTRETEN DES EHM ZURÜCKGEGANGEN SEIEN , DIES NICHT UNBEDINGT AUF DIESEN MECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN SEI. DER RÜCKGANG LASSE SICH LEICHT DURCH DIE ÄNDERUNG DER VERWALTUNGSREGELUNG FÜR DIESE AUSFUHREN ERKLÄREN , DIE DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER MÖGLICHERWEISE DAZU VERANLASST HABE , IHRE GESCHÄFTE VOR DER EINFÜHRUNG DIESES SYSTEMS ABZUWICKELN ODER IHRE AUSFUHREN AUFZUSCHIEBEN , BIS SIE DIE FUNKTIONSWEISE DIESES SYSTEMS BESSER KENNTEN.

24 AUFGRUND EINER IN DER SITZUNG AN DAS KÖNIGREICH SPANIEN GERICHTETEN AUFFORDERUNG HAT DIESES IN DER RECHTSSACHE 119/86 R , IN DER ES UM DEN GLEICHEN KLAGEGEGENSTAND GEHT WIE IN DIESEM VERFAHREN , DEM GERICHTSHOF ZAHLEN FÜR DIE MONATE JANUAR , FEBRUAR UND MAI 1986 VORGELEGT , DIE DIE UNTER RANDNUMMER 20 DIESES BESCHLUSSES GENANNTE ERSTE STATISTISCHE TABELLE ERGÄNZEN.

25 NACH ALLEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VON DEN PARTEIEN DES RECHTSSTREITS VORGELEGTEN ZAHLEN STARK VONEINANDER ABWEICHEN UND ZU VÖLLIG ENTGEGENGESETZTEN SCHLÜSSEN FÜHREN. UM ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , OB EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN DROHT , IST ES DAHER NOTWENDIG , DIE STATISTIKEN DER BEIDEN PARTEIEN GENAUER ZU UNTERSUCHEN.

26 DAZU IST FESTZUSTELLEN , WORAUF DIE ANTRAGSTELLERIN IN DER SITZUNG ZU RECHT HINGEWIESEN HAT , DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE BEI DEM DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN ZAHLENMATERIAL ZWEI DINGE MITEINANDER VERGLICHEN HABEN , DIE WOHL NICHT VERGLEICHBAR SIND , NÄMLICH DIE TATSÄCHLICHEN EINFUHREN MIT DEN ANTRAEGEN AUF ERTEILUNG EINER LIZENZ. DIE ERTEILUNG EINER LIZENZ IN EINEM BESTIMMTEN MONAT BEDEUTET NICHT UNBEDINGT , DASS IN DIESEM MONAT EINE EINFUHR STATTFINDET , SONDERN NUR , DASS SIE BINNEN VIER MONATEN AB DEM TAG IHRER ERTEILUNG ERFOLGEN KANN , DA DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 647/86 DER KOMMISSION ( A. A. O.) VIER MONATE AB ANTRAGSTELLUNG BETRAEGT. DIE FOLGERUNGEN DER ANTRAGSGEGNER AUS DIESEN ZAHLEN SCHEINEN DAHER AUF DEN ERSTEN BLICK NICHT HALTBAR.

27 ZU DEM ZAHLENMATERIAL DER ANTRAGSSTELLERIN IST FESTZUSTELLEN , DASS ES ZWAR TATSACHEN ENTHALTEN MAG , DIE FÜR DIE PRÜFUNG EINES MÖGLICHEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS RELEVANT SIND , DASS ES JEDOCH ZUM BEWEIS FÜR DAS VORHANDENSEIN EINES SOLCHEN SCHADENS VOR ALLEM AUS FOLGENDEN BEIDEN GRÜNDEN NICHT AUSREICHT.

28 IN ERSTER LINIE ERGIBT SICH AUS DIESEN ZAHLEN , DASS DIE SPANISCHEN AUSFUHREN BEI TAFELWEIN ERHEBLICH ZURÜCKGEGANGEN SIND , WÄHREND DIE AUSFUHREN BEI QUALITÄTSWEIN FAST NICHT ABGENOMMEN ODER IN EINIGEN FÄLLEN WIE BEI WEISSWEIN SOGAR ZUGENOMMEN HABEN. DIE ZAHLEN FÜR JANUAR UND FEBRUAR 1986 ZEIGEN , DASS DIE AUSFUHREN BEI TAFELWEIN BEREITS GANZ ERHEBLICH ZURÜCKGEGANGEN WAREN , OHNE DASS FÜR DIESEN RÜCKGANG EINE BEFRIEDIGENDE ERKLÄRUNG GEGEBEN WURDE. DER PRÄSIDENT IST DAHER AUFGRUND DER DEM GERICHTSHOF DERZEIT VORLIEGENDEN INFORMATIONEN DER AUFFASSUNG , DASS SICH IM AUGENBLICK EIN KAUSALER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER DURCHFÜHRUNG DES EHM UND DEM FÜR BESTIMMTE WEINARTEN FESTGESTELLTEN AUSFUHRRÜCKGANG NICHT BEWEISEN LÄSST.

29 ZUM ANDEREN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 647/86 ( A. A. O.) DIE GÜLTIGKEITSDAUER FÜR EINE EHM-LIZENZ VIER MONATE AB ANTRAGSTELLUNG BETRAEGT. WIE DIE KOMMISSION IN DER SITZUNG AUSGEFÜHRT HAT , HAT DIE REGELUNG DER EHM-LIZENZ IN VERBINDUNG MIT DER STELLUNG EINER SICHERHEIT AUF GRUND VON VERWALTUNGSPROBLEMEN PRAKTISCH ERST AB DEM 13. MÄRZ 1986 ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN. SOMIT BEZIEHT SICH DAS VOM ANTRAGSTELLER VORGELEGTE ZAHLENMATERIAL UNABHÄNGIG VON SEINER RELEVANZ NICHT AUF EINEN AUSREICHEND LANGEN ZEITRAUM , ALS DASS DER GERICHTSHOF SICH EIN WIRKLICHES BILD VON DER LAGE MACHEN KÖNNTE. ZUMINDEST MÜSSTE DER BEZUGSZEITRAUM WENIGSTENS VIER MONATE AB DEM TATSÄCHLICHEN INKRAFTTRETEN DER REGELUNG BETRAGEN , D. H. ER MÜSSTE SICH WENIGSTENS BIS ZUM 13. JULI 1986 ERSTRECKEN. DA NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 647/86 DER RICHTPLAFOND FÜR DIE EINFUHR SPANISCHER ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS AUF DEN GEMEINSCHAFTSMARKT FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1985/86 VOM 1. MÄRZ 1986 BIS ZUM 31. AUGUST 1986 FESTGELEGT WORDEN IST , WÄRE ES NOCH FOLGERICHTIGER , DIESEN BEZUGSZEITRAUM BIS ZUM LETZTEREN ZEITPUNKT ZU VERLÄNGERN.

30 NACH ALLEDEM HAT DIE ANTRAGSTELLERIN KEINE TATSACHEN ZUM BEWEIS DAFÜR VORBRINGEN KÖNNEN , DASS DIE ANWENDUNG DES EHM ZU EINEM SCHWEREN SCHADEN BEI IHREN AUSFUHREN AUF DEM WEINSEKTOR FÜHRT. WAS DIE UNMÖGLICHKEIT BETRIFFT , DEN EVENTÜLLEN SCHADEN WIEDERGUTZUMACHEN , SO HAT DIE ANTRAGSTELLERIN NICHT NACHWEISEN KÖNNEN , DASS EIN RÜCKGANG DER AUSFUHREN , VOR ALLEM WENN ER NUR BEI TAFELWEINEN STATTFINDET , NOTWENDIGERWEISE ZU EINEM VERLUST BESTIMMTER MÄRKTE FÜHRT.

31 AUCH WENN DER GERICHTSHOF BEREITS WIEDERHOLT ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IM HAUPTSACHEVERFAHREN IM RAHMEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG GRUNDSÄTZLICH NICHT ZU UNTERSUCHEN IST , SONDERN EINER PRÜFUNG IM HAUPTSACHEVERFAHREN VORBEHALTEN BLEIBEN MUSS , UM DIESEM NICHT VORZUGREIFEN ( VGL. UNTER ANDEREM DIE RECHTSSACHEN 75/72 R , PERINCIOLO/RAT , SLG. 1972 , 1201 ; 186/80 R , SUSS/KOMMISSION , SLG. 1980 , 3505 , UND 23/86 R , VEREINIGTES KÖNIGREICH/EUROPÄISCHES PARLAMENT , SLG. 1986 , 1085 ), SO IST DOCH FESTZUSTELLEN , DASS IM ÜBRIGEN IM VORLIEGENDEN FALL AUF DEN ERSTEN BLICK WOHL ERHEBLICHE ZWEIFEL AN DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IM HAUPTSACHEVERFAHREN BESTEHEN , WENN MAN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BERÜCKSICHTIGT , DIE DIESER IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1962 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 UND 17/62 ( CONFEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE FRUITS ET LEGUMES/RAT , SLG. 1962 , 961 ) UND IN SEINEM BESCHLUSS VOM 11. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 60/79 ( FEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VINS DE TABLE ET VINS DE PAYS/KOMMISSION , SLG. 1979 , 2429 ) HERAUSGEARBEITET HAT.

32 DA DIE ANTRAGSTELLERIN DEN NACHWEIS FÜR DIE IN ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG VERLANGTE DRINGLICHKEIT NICHT HAT FÜHREN KÖNNEN , ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG , OB SIE DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT HAT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER PRÄSIDENT

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1 ) DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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