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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.1983
Aktenzeichen: 118/83 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Zweites AKP-EWG-Abkommen vom 31. Oktober 1979
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 185 | |
EWG-Vertrag Art. 186 | |
Zweites AKP-EWG-Abkommen vom 31. Oktober 1979 Art. 91 | |
Zweites AKP-EWG-Abkommen vom 31. Oktober 1979 Art. 95 | |
Zweites AKP-EWG-Abkommen vom 31. Oktober 1979 Art. 108 | |
Zweites AKP-EWG-Abkommen vom 31. Oktober 1979 Art. 111 |
1. IST DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VON EINER PARTEI HINSICHTLICH DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UND DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE VORAB ERHOBENEN EINREDEN EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG , SO KANN DER RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT UMHIN , DIE VERSCHIEDENEN AUFGEWORFENEN PROBLEME VORLÄUFIG ZU LÖSEN. SEINER ANSICHT NACH GENÜGT ES , DASS ER MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT FESTSTELLEN KANN , DASS FÜR DEN GERICHTSHOF EINE , WENN AUCH NUR TEILWEISE , ZUSTÄNDIGKEITSGRUNDLAGE GEGEBEN IST , UM DAS VORLIEGEN EINES BERECHTIGTEN INTERESSES AM ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN ZUR WAHRUNG DES BESTEHENDEN ZUSTANDS BIS ZUR ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE ANERKENNEN ZU KÖNNEN.
2. ES IST NICHT DAVON AUSZUGEHEN , DASS EIN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE BETEILIGUNG AN EINER AUSSCHREIBUNG , DIE AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN ÜBER FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT DES ZWEITEN AKP-EWG-ABKOMMENS VON EINEM AKP-STAAT IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG EINES VOLLSTÄNDIG VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FINANZIERTEN VORHABENS VERANSTALTET WIRD , VON VORNHEREIN NICHT DEN RECHTSSCHUTZ GENIESST , DEN IHM DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS GARANTIEREN.
3. AUCH WENN ES SICHER SCHEINT , DASS EIN ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN EINES AKP-STAATS UND DEM BEAUFTRAGTEN UNTERNEHMEN AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN ÜBER FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT DES ZWEITEN AKP-EWG-ABKOMMENS GESCHLOSSENER VERTRAG ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER ARBEITEN DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ENTZOGEN IST , SO KANN DOCH DIE MÖGLICHKEIT EINER GERICHTLICHEN KONTROLLE , DIE AUFGRUND DES EWG-VERTRAGS GEGENÜBER DEN VON DER KOMMISSION IM RAHMEN DES IN DEM ABKOMMEN GEREGELTEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS VORGENOMMENEN HANDLUNGEN AUSGEUEBT WIRD , NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN.
4. AUCH WENN DIE VON DER KOMMISSION IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN ÜBER FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT DES ZWEITEN AKP-EWG-ABKOMMENS BEI DER SCHRITTWEISEN AUSARBEITUNG DER VORHABEN UND IHRER AUSSCHREIBUNG WAHRGENOMMENEN TÄTIGKEITEN ZWEIFELLOS ENG MIT DEN MASSNAHMEN DES BEGÜNSTIGTEN AKP-STAATS VERBUNDEN SIND , SIND JEDOCH ZUM EINEN ALLE ENTSCHEIDENDEN VORGÄNGE IN BEZUG AUF DIE AUSSCHREIBUNG VON DER ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION ABHÄNGIG , UND ZUM ANDEREN BEHÄLT DIE KOMMISSION IN IHRER EIGENSCHAFT ALS VERWALTERIN DES EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS DIE HERRSCHAFT ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DIE ÜBERWEISUNG DER MITTEL FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER VERSCHIEDENEN VORHABEN BIS ZUM ZEITPUNKT IHRER VERWENDUNG.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 5. AUGUST 1983. - CMC COOPERATIVA MURATORI E CEMENTISTI, CRC COOPERATIVA REGGIANA COSTRUZIONI UND CMB COOPERATIVA MURATORI E BRACCIANTI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EUROPAEISCHER ENTWICKLUNGSFONDS - PROJEKT DER ABLEITUNG DES AMARTI-FLUSSES. - RECHTSSACHE 118/83 R.
Entscheidungsgründe:
19 DA DIE MIT DEM VORLIEGENDEN ANTRAG AUFGEWORFENEN PROBLEME IN JEDER HINSICHT NEU SIND , IST ZUNÄCHST DER RECHTLICHE RAHMEN , IN DEM SIE SICH STELLEN , ZU UMREISSEN. IM LICHTE DIESER BESTIMMUNGEN WIRD DIE ZUSTÄNDIGKEITSFRAGE ALS NOTWENDIGE VORFRAGE FÜR DIE BEURTEILUNG DER IN ARTIKEL 83 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN GEPFÜFT WERDEN.
ZUM RECHTLICHEN RAHMEN DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS
20 DIE VERWIRKLICHUNG DES VORHABENS , DAS ZU DEM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT GEFÜHRT HAT , IST IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZU SEHEN , DIE GEGENSTAND DES TITELS VII ( ARTIKEL 91-154 ) DES ZWEITEN AKP-EWG-ABKOMMENS IST. DIESES ABKOMMEN WURDE VON DER GEMEINSCHAFT ORDNUNGSGEMÄSS ABGESCHLOSSEN UND IST DAMIT ALS BESTANDTEIL DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ANZUSEHEN. WIE DER GERICHTSHOF HINSICHTLICH EINES UNTER ÄHNLICHEN VORAUSSETZUNGEN ABGESCHLOSSENEN ABKOMMENS IN SEINEM URTEIL VOM 30. APRIL 1974 IN DER RECHTSSACHE 181/73 ( HAEGEMAN GEGEN KÖNIGREICH BELGIEN , SLG. S. 499 ) ENTSCHIEDEN HAT.
21 GEMÄSS ARTIKEL 95 DES ABKOMMENS WIRD DIE FINANZIERUNG DER UNTER TITEL VII FALLENDEN MASSNAHMEN VOM ' ' EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS ' ' ÜBERNOMMEN , DESSEN VERWALTUNG DER KOMMISSION OBLIEGT.
22 GEMÄSS ARTIKEL 108 ' ' ( WERDEN ) DIE VON DER GEMEINSCHAFT FINANZIERTEN MASSNAHMEN... VON DEN AKP-STAATEN UND DER GEMEINSCHAFT ALS GLEICHGESTELLTE PARTNER IN ENGER ZUSAMMENARBEIT DURCHGEFÜHRT ' '. IM GLEICHEN ARTIKEL SIND DIE VERANTWORTLICHKEITEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS DER FINANZIELLEN UND TECHNISCHEN ZUSAMMENARBEIT DANACH DEFINIERT. OB SIE DEN AKP-STAATEN , DEN AKP-STAATEN UND DER GEMEINSCHAFT GEMEINSAM ODER DER GEMEINSCHAFT OBLIEGEN. IM HINBLICK AUF DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE IST HIERZU HERVORZUHEBEN , DASS
- DIE AKP-STAATEN VERANTWORTLICH SIND FÜR DIE AUSWAHL DER VORHABEN , DEREN VORLAGE ZUR FINANZIERUNG AN DIE GEMEINSCHAFT , DIE VORBEREITUNG , DIE AUSHANDLUNG UND DEN ABSCHLUSS DER AUFTRAEGE UND DIE AUSFÜHRUNG DER VORHABEN ( ABSATZ 2 BUCHSTABEN B , D UND E );
- DIE AKP-STAATEN UND DIE GEMEINSCHAFT GEMEINSAM VERANTWORTLICH SIND FÜR DIE PRÜFUNG DER VORHABEN , DIE GEEIGNETEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG GLEICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN UND AUFTRAEGEN UND DIE NACHPRÜFUNG , OB DIE AUSFÜHRUNG DER VON DER GEMEINSCHAFT FINANZIERTEN VORHABEN IM EINKLANG MIT DEN BESCHLOSSENEN ZWECKBESTIMMUNGEN UND DEN BESTIMMUNGEN DIESES ABKOMMENS STEHT ( ABSATZ 4 BUCHSTABE C , D UND F );
- DIE GEMEINSCHAFT VERANTWORTLICH IST FÜR DIE VORBEREITUNG DER FINANZIERUNGSBESCHLÜSSE BETREFFEND DIE VORHABEN UND DIE ENTSPRECHENDE BESCHLUSSFASSUNG ( ABSATZ 5 ).
23 IN DEN ARTIKELN 111 , 112 UND 113 WIRD DIE PRÜFUNG DER VORHABEN IM EINZELNEN BEHANDELT. GEMÄSS ARTIKEL 111 SIND FÜR DIE AUSARBEITUNG DER UNTERLAGEN DIE BETREFFENDEN AKP-STAATEN VERANTWORTLICH , UND GEMÄSS ARTIKEL 112 ERFOLGT DIE PRÜFUNG DER VORHABEN IN ENGER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN AKP-STAATEN. ARTIKEL 113 ERGÄNZT , DASS DIE ERGEBNISSE DER PRÜFUNG IN EINEM FINANZIERUNGSVORSCHLAG ZUSAMMENGEFASST WERDEN , DER ALS GRUNDLAGE FÜR DEN BESCHLUSS DER GEMEINSCHAFT DIENT ; GEMÄSS ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS WERDEN DIE FINANZIERUNGSVORSCHLAEGE VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER GEMEINSCHAFT ABGEFASST UND DEN BETREFFENDEN AKP-STAATEN ZUGELEITET. NACH ARTIKEL 115 WIRD FÜR DAS FINANZIERUNGSVORHABEN EIN FINANZIERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER KOMMISSION IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT UND DEM BETREFFENDEN AKP-STAAT GESCHLOSSEN.
24 GEMÄSS ARTIKEL 120 OBLIEGT DIE DURCHFÜHRUNG DER VON DER GEMEINSCHAFT FINANZIERTEN VORHABEN DEN AKP-STAATEN ; SIE SIND DAHER INSBESONDERE FÜR DIE VORBEREITUNG , DIE AUSHANDLUNG UND DEN ABSCHLUSS DER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER MASSNAHMEN ERFORDERLICHEN AUFTRAEGE VERANTWORTLICH.
25 DIE HIERZU ERFORDERLICHEN VERWALTUNGSMASSNAHMEN SIND GEGENSTAND EINER IN DEN ARTIKELN 120 BIS 124 DES ABKOMMENS FESTGELEGTEN ANZAHL PRAKTISCHER REGELUNGEN. FÜR DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE SIND INSBESONDERE DIE FOLGENDEN EINZELHEITEN DIESER BESTIMMUNGEN VON BEDEUTUNG. GEMÄSS ARTIKEL 121 BESTELLT DIE KOMMISSION DEN ' ' HAUPTANWEISUNGSBEFUGTEN ' ' DES FONDS , DER FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER FINANZIERUNGSBESCHLÜSSE SORGT UND DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE VERWALTUNG DER MITTEL DES FONDS HAT. DER HAUPTANWEISUNGSBEFUGTE NIMMT DIE MITTELBINDUNGEN SOWIE DIE FESTSTELLUNG UND ANORDNUNG DER AUSGABEN VOR UND SORGT FÜR DIE BUCHMÄSSIGE ERFASSUNG DER MITTELBINDUNGEN UND AUSZAHLUNGSANORDNUNGEN. GEMÄSS ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS SORGT DER HAUPTANWEISUNGSBEFUGTE IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEM NATIONALEN ANWEISUNGSBEFUGTEN DAFÜR , ' ' DASS FÜR DIE TEILNAHME AN DEN AUSSCHREIBUNGEN GLEICHE BEDINGUNGEN FÜR ALLE BESTEHEN , DASS DISKRIMINIERUNGEN BESEITIGT WER DEN UND DASS DAS WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTE ANGEBOT GEWÄHLT WIRD ' '. ER ERTEILT IN DIESEM SINNE VOR BEKANNTGABE DER AUSSCHREIBUNG SEINE ZUSTIMMUNG ZU DEN AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN , NIMMT DAS ERGEBNIS DER AUSWERTUNG DER ANGEBOTE ENTGEGEN UND BILLIGT DEN VORSCHLAG FÜR DIE AUFTRAGSVERGABE.
26 NACH ARTIKEL 122 BESTELLT DIE REGIERUNG JEDES AKP-STAATS EINEN ' ' NATIONALEN ANWEISUNGSBEFUGTEN ' ' , DER DIE BEHÖRDEN SEINES LANDES BEI ALLEN MASSNAHMEN VERTRITT , DIE AUS DEN VON DER KOMMISSION VERWALTETEN MITTELN DES FONDS FINANZIERT WERDEN. DER NATIONALE ANWEISUNGSBEFUGTE KANN EINEN TEIL SEINER AUFGABEN ÜBERTRAGEN. GEMÄSS ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS SORGT DER NATIONALE ANWEISUNGSBEFUGTE SEINERSEITS - IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEM HAUPTANWEISUNGSBEFUGTEN - DAFÜR , ' ' DASS FÜR DIE TEILNAHME AN DEN AUSSCHREIBUNGEN GLEICHE BEDINGUNGEN FÜR ALLE BESTEHEN , DASS DISKRIMINIERUNGEN BESEITIGT WERDEN UND DASS DAS WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTE ANGEBOT GEWÄHLT WIRD ' ' ( BUCHSTABE A ). ER BEREITET DIE AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN VOR UND LEGT SIE DEM BEAUFTRAGTEN VOR BEKANNTGABE DER AUSSCHREIBUNG ZUR ZUSTIMMUNG VOR ; ER NIMMT DIE BEKANNTGABE DER AUSSCHREIBUNGEN VOR ; ER NIMMT DIE EINGEHENDEN ANGEBOTE ENTGEGEN , FÜHRT DIE AUFSICHT ÜBER DIE ANGEBOTSAUSWERTUNG , STELLT DAS ERGEBNIS DER AUSWERTUNG FEST UND ÜBERMITTELT ES DEM BEAUFTRAGTEN ZUSAMMEN MIT EINEM VORSCHLAG FÜR DIE VERGABE DES AUFTRAGS ; SCHLIESSLICH UNTERZEICHNET ER DIE AUFTRAEGE ( BUCHSTABEN B , C , D UND E ).
27 GEMÄSS ARTIKEL 123 BESTELLT DIE KOMMISSION IN JEDEM AKP-STAAT ODER FÜR EINE GRUPPE VON AKP-STAATEN EINEN ' ' BEAUFTRAGTEN ' ' , DER SIE VERTRITT , UM DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZU ERLEICHTERN. BEI DER AUSÜBUNG SEINER TÄTIGKEIT ARBEITET DER BEAUFTRAGTE ENG MIT DEM NATIONALEN ANWEISUNGSBEFUGTEN ZUSAMMEN , GEGENÜBER DEM ER DIE KOMMISSION VERTRITT. ALS SOLCHER ERTEILT ER SEINE ZUSTIMMUNG ZU DEN AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN UND IST BEI DER ÖFFNUNG DER ANGEBOTE ANWESEND ( ABSATZ 2 BUCHSTABEN A UND B ). ER ERTEILT SEINE ZUSTIMMUNG ZU DEM VOM NATIONALEN ANWEISUNGSBEFUGTEN ERSTELLTEN VORSCHLAG FÜR DIE AUFTRAGSVERGABE , WENN DAS AUSGEWÄHLTE ANGEBOT FOLGENDE DREI BEDINGUNGEN ERFÜLLT : ES HANDELT SICH UM DAS NIEDRIGSTE ANGEBOT , DAS WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTE ANGEBOT , UND DIE ANGEBOTSSUMME BLEIBT IM RAHMEN DER FÜR DEN AUFTRAG BEREITGESTELLTEN MITTEL ( BUCHSTABE C ).
28 DIE ARTIKEL 125 UND 127 BESTIMMEN , DASS BEI MASSNAHMEN , DIE VON DER GEMEINSCHAFT FINANZIERT WERDEN , DIE BETEILIGUNG AN AUSSCHREIBUNGEN UND AUFTRAEGEN ALLEN NATÜRLICHEN PERSONEN UND ALLEN GESELLSCHAFTEN , DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES FALLEN , SOWIE ALLEN NATÜRLICHEN PERSONEN UND ALLEN GESELLSCHAFTEN DER AKP-STAATEN ZU GLEICHEN BEDINGUNGEN OFFENSTEHT UND DASS DIE AUS DEN VON DER KOMMISSION VERWALTETEN MITTELN DES FONDS FINANZIERTEN BAUAUFTRAEGE IM ANSCHLUSS AN EINE ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG VERGEBEN WERDEN.
29 NACH ARTIKEL 130 ABSATZ 1 GELTEN BEI JEDER MASSNAHME ALS KRITERIEN FÜR DIE WAHL DES WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTEN ANGEBOTS INSBESONDERE ' ' DIE VON DEN BIETERN GEBOTENEN QUALIFIKATIONEN UND GARANTIEN , DIE ART DER BAUARBEITEN ODER LIEFERUNGEN UND DIE BEDINGUNGEN FÜR IHRE AUSFÜHRUNG , DIE PREISE DER LEISTUNGEN , DIE KOSTEN DER NUTZUNG UND DER TECHNISCHE WERT ' '.
30 GEMÄSS ARTIKEL 131 SIND DIE ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR DIE VERGABE UND AUSFÜHRUNG DER BAUAUFTRAEGE , DIE AUS DEN MITTELN DES VON DER KOMMISSION VERWALTETEN FONDS FINANZIERT WERDEN , IN DEN ALLGEMEINEN VERGABEBEDINGUNGEN AUFGEFÜHRT , DIE AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DURCH BESCHLUSS DES MINISTERRATS FESTGELEGT WERDEN SOLLTEN. BIS ZU DIESEM BESCHLUSS - DER ZUR ZEIT NOCH NICHT ERLASSEN IST - VERWEIST DIE GEMEINSAME ERKLÄRUNG IN ANHANG XII DES ABKOMMENS FÜR DIE AKP-STAATEN , DIE , WIE ÄTHIOPIEN , NOCH NICHT VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS VON JAUNDE WAREN , AUF ' ' IHRE () AUF INTERNATIONALE VERTRAEGE ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER IHRE () DIESBEZUEGLICHEN PRAKTIKEN ' '.
31 ARTIKEL 132 BESTIMMT HINSICHTLICH DER ENTSCHEIDUNG VON STREITIGKEITEN :
' ' ( 1 ) STREITIGKEITEN ZWISCHEN DER VERWALTUNG EINES AKP-STAATS UND EINEM UNTERNEHMER , EINEM LIEFERANTEN ODER EINEM DIENSTLEISTUNGSERBRINGER IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERGABE ODER AUSFÜHRUNG EINES VOM FONDS FINANZIERTEN AUFTRAGS WERDEN IM WEGE DER SCHIEDSGERICHTSBARKEIT NACH EINER VOM MINISTERRAT FESTGELEGTEN VERFAHRENSREGELUNG ENTSCHIEDEN.
( 2)DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE VERFAHRENSREGELUNG WIRD AUF VORSCHLAG DER AKP-STAATEN ODER DER GEMEINSCHAFT VOM MINISTERRAT SPÄTESTENS AUF DESSEN ERSTER TAGUNG NACH INKRAFTTRETEN DIESES ABKOMMENS FESTGELEGT. ' '
32 DA DIE IN ARTIKEL 132 ANGEKÜNDIGTE VERFAHRENSREGELUNG NOCH NICHT ERLASSEN WURDE , IST AUF ANHANG XIII DES ABKOMMENS ZU VERWEISEN , DER DEN TITEL ' ' GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 132 DES ABKOMMENS ' ' TRAEGT UND FOLGENDERMASSEN LAUTET :
' ' BIS ZUR ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 132 VORGESEHENEN BESCHLUSSES WERDEN ALLE STREITIGKEITEN VORÜBERGEHEND NACH DER VERGLEICHS- UND SCHIEDSORDNUNG DER INTERNATIONALEN HANDELSKAMMER ENDGÜLTIG ENTSCHIEDEN. ' '
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
33 DIE KOMMISSION BESTREITET , DASS DER GERICHTSHOF ZUR ENTSCHEIDUNG SOWOHL ÜBER DIE KLAGE ALS AUCH ÜBER DEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BEFUGT SEI. SIE ERHEBT INSOWEIT ZWEI GRUNDLEGENDE EINWÄNDE GEGEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UND EINE DOPPELTE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT SPEZIELL GEGEN DIE ANFECHTUNGSKLAGE.
34 IN ERSTER LINIE MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , DER AKP-STAAT SEI FÜR DIE VORBEREITUNG , DIE AUSHANDLUNG UND DEN ABSCHLUSS DES VERTRAGES VERANTWORTLICH. HIERAUS FOLGE , DASS DIREKTER GESPRÄCHSPARTNER DER BIETER DER AKP-STAAT UND NICHT DIE KOMMISSION SEI. DAS ABKOMMEN SEHE ZWAR ZWEIFELLOS EINE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEM AKP-STAAT VOR , DIE VERSCHIEDENEN IM LAUFE DES VERFAHRENS ERFORDERLICH WERDENDEN ENTSCHEIDUNGEN EINSCHLIESSLICH DER ABSCHLIESSENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERGABE DES AUFTRAGS WÜRDEN JEDOCH VON DEM FRAGLICHEN STAAT GETROFFEN ; DIE VON DER KOMMISSION HIERBEI ZU LEISTENDE MITWIRKUNG HABE ALSO NUR REIN ' ' INTERNEN ' ' CHARAKTER.
35 ZWEITENS MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , ARTIKEL 132 DES ABKOMMENS UND DIE GEMEINSAME ERKLÄRUNG IN ANHANG XIII HÄTTEN EIN SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN GESCHAFFEN , SO DASS ALLE STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINEM BIETER UND EINEM AKP-STAAT AUSSERHALB DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES LAEGEN.
36 WAS INSBESONDERE DIE ANFECHTUNGSKLAGE ANGEHT , SO MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , IM VORLIEGENDEN FALL LIEGE KEINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VOR. DIE ' ' ANWEISUNG ' ' , DIE NACH DEM VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERINNEN DEN ÄTHIOPISCHEN BEHÖRDEN GEGEBEN WORDEN SEI , UM DIE ANTRAGSTELLERINNEN AUSZUSCHLIESSEN UND DIE RUSH & TOMPKINS BV VORZUZIEHEN , UND DIE DEN ANTRAGSTELLERINNEN BEI IHREM BESUCH IN ADDIS ABEBA AM 15. MÄRZ 1983 BEKANNT GEWORDEN SEI , STELLE KEINE ANFECHTBARE MASSNAHME DAR. JEDENFALLS SEI DIE KLAGE GEGEN DIESE ' ' ANWEISUNG ' ' VERSPÄTET , DA DIE ANTRAGSTELLERINNEN SELBST VORTRÜGEN , DASS SIE VON IHR BEREITS AM 15. MÄRZ 1983 KENNTNIS ERLANGT HÄTTEN.
37 ALLE DIESE FRAGEN , DEREN KOMPLEXITÄT NICHT UNTERSCHÄTZT WERDEN DARF , HAT DER GERICHTSHOF BEI SEINER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE ZU BEANTWORTEN. DA JEDOCH DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VON DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UND DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE VORAB ERHOBENEN EINREDEN EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST , KANN DER RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT UMHIN , DIE VERSCHIEDENEN AUFGEWORFENEN PROBLEME VORLÄUFIG ZU LÖSEN. SEINER ANSICHT NACH GENÜGT ES , DASS ER MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT FESTSTELLEN KANN , DASS FÜR DEN GERICHTSHOF EINE , WENN AUCH NUR TEILWEISE , ZUSTÄNDIGKEITSGRUNDLAGE GEGEBEN IST , UM DAS VORLIEGEN EINES BERECHTIGTEN INTERESSES AM ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN ZUR WAHRUNG DES BESTEHENDEN ZUSTANDS BIS ZUR ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE ANERKENNEN ZU KÖNNEN.
38 UNTER DIESEN VORBEHALTEN IST ZU DEN VORAB ERHOBENEN EINREDEN DER KOMMISSION FOLGENDES AUSZUFÜHREN :
39 WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND VORGETRAGEN HAT , HABEN DIE BIETER NUR MIT DEN NATIONALEN ÄTHIOPISCHEN BEHÖRDEN UND INSBESONDERE MIT DEM NATIONALEN ANWEISUNGSBEFUGTEN EIN RECHTSVERHÄLTNIS BEGRÜNDET ; LETZTERER IST NACH DEN IM LAUFE DES VERFAHRENS GEMACHTEN ANGABEN DIE ÄTHIOPISCHE REGIERUNG , DIE HINSICHTLICH DES VORLIEGENDEN VORHABENS GEMÄSS KLAUSEL IT-1 , 2 DER AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE EELPA TÄTIG WIRD.
40 DIE BESTIMMUNGEN DES ABKOMMENS ENTHALTEN JEDOCH GLEICHZEITIG AUCH FÜR DIE KOMMISSION , INSBESONDERE FÜR DEN HAUPTANWEISUNGSBEFUGTEN , PRÄZISE VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINHALTUNG GLEICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DEN AUSSCHREIBUNGEN , DIE BESEITIGUNG DER DISKRIMINIERUNGEN UND DIE AUSWAHL DES WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTEN ANGEBOTS , DEN ÖFFENTLICHEN CHARAKTER DER AUSSCHREIBUNGEN UND DIE BETEILIGUNG ALLER NATÜRLICHEN PERSONEN UND ALLER GESELLSCHAFTEN , DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES EWG-VERTRAGS FALLEN , ZU GLEICHEN BEDINGUNGEN.
41 ES IST ALSO NICHT DAVON AUSZUGEHEN , DASS EIN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE BETEILIGUNG AN EINER AUSSCHREIBUNG , DIE AUFGRUND DES ABKOMMENS VON EINEM AKP-STAAT IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG EINES VOLLSTÄNDIG VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FINANZIERTEN VORHABENS VERANSTALTET WIRD , VON VORNHEREIN NICHT DEN RECHTSSCHUTZ GENIESST , DEN IHM DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS GARANTIEREN.
42 ES ZEIGT SICH NICHT , DASS ARTIKEL 132 ÜBER DIE ENTSCHEIDUNG VON STREITIGKEITEN UND DIE DARAUF BEZUEGLICHE GEMEINSAME ERKLÄRUNG IN ANHANG XIII DES ABKOMMENS JEDEN RECHTSSCHUTZ AUSSCHLIESSEN , DER AUFGRUND DES EWG-VERTRAGS MÖGLICH WÄRE. WIE DIE KOMMISSION ANERKANNT HAT , KONNTE DAS ABKOMMEN HINSICHTLICH DER RECHTSSUBJEKTE DER GEMEINSCHAFT NICHT VON DEN ZUSTÄNDIGKEITSBESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ABWEICHEN. DARÜBER HINAUS HAT SICH BEI DER STREITIGEN VERHANDLUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN HERAUSGESTELLT , DASS ES ZWEIFELHAFT BLEIBT , OB ARTIKEL 132 NUR FÜR STREITIGKEITEN GILT , DIE ANLÄSSLICH DER VERGABE ODER DER AUSFÜHRUNG EINES AUFTRAGS ZWISCHEN DEM AKP-STAAT UND DEM AUFTRAGNEHMER ENTSTEHEN KÖNNEN , ODER OB DIESE KLAUSEL AUCH AUF STREITIGKEITEN ANGEWANDT WERDEN KANN , DIE ZWISCHEN DIESEM STAAT UND JEDEM NICHTBEAUFTRAGTEN UNTERNEHMEN , DAS SICH AN DER AUSSCHREIBUNG BETEILIGT HAT , ENTSTEHEN KÖNNEN. DIESER ZWEIFEL WIRD NOCH DADURCH VERSTÄRKT , DASS KEINERLEI SICHERHEIT ÜBER DIE AUSLEGUNG BESTEHT , DIE DIE AKP-STAATEN UND NAMENTLICH ÄTHIOPIEN DEM ARTIKEL 132 UND DEM ANHANG XIII GEBEN KÖNNTEN.
43 WEITER STELLT SICH DIE FRAGE , OB HANDLUNGEN DER KOMMISSION IM RAHMEN EINES AUFGRUND DES ARTIKELS 132 UND DES ANHANGS XIII GESCHAFFENEN SCHIEDSGERICHTSVERFAHRENS , D. H. IM RAHMEN DER VERGLEICHS- UND SCHIEDSORDNUNG DER INTERNATIONALEN HANDELSKAMMER , ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN UND OB EINE IN DIESEM RAHMEN ZU ERLASSENDE SCHIEDSGERICHTSENTSCHEIDUNG EIN URTEIL ÜBER DIE GÜLTIGKEIT VON HANDLUNGEN DER KOMMISSION ENTHALTEN ODER DIE GRUNDLAGE FÜR EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BILDEN KÖNNTE.
44 AUCH WENN ES ALSO SICHER ERSCHEINT , DASS DER ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN DES AKP-STAATS UND DEM AUFTRAGNEHMER GESCHLOSSENE VERTRAG DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ENTZOGEN IST , SO KANN DOCH DIE MÖGLICHKEIT EINER GERICHTLICHEN KONTROLLE , DIE AUFGRUND DES EWG-VERTRAGS GEGENÜBER DEN VON DER KOMMISSION IM RAHMEN DES IN DEM ABKOMMEN GEREGELTEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS VORGENOMMENEN HANDLUNGEN AUSGEUEBT WIRD , NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN.
45 ZU DER VON DER KOMMISSION GEGEN DIE ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBENEN EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT , DIE DARAUF GESTÜTZT IST , DASS ES UNMÖGLICH SEI , IN DEM IN DEM ABKOMMEN GEREGELTEN KOOPERATIVEN ENTSCHEIDUNGSPROZESS EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZU IDENTIFIZIEREN , DIE GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN KÖNNTE , IST ZU BEMERKEN , DASS DIE TÄTIGKEITEN DER KOMMISSION BEI DER SCHRITTWEISEN AUSARBEITUNG DER VORHABEN UND IHRER AUSSCHREIBUNG ZWEIFELLOS ENG MIT DEN MASSNAHMEN DES BEGÜNSTIGTEN AKP-STAATES VERBUNDEN SIND. JEDOCH SIND ZUM EINEN ALLE ENTSCHEIDENDEN VORGÄNGE IN BEZUG AUF DIE AUSSCHREIBUNG VON DER ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION ABHÄNGIG , UND ZUM ANDEREN BEHÄLT DIE KOMMISSION IN IHRER EIGENSCHAFT ALS VERWALTERIN DES EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS DIE HERRSCHAFT ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DIE ÜBERWEISUNG DER MITTEL FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER VERSCHIEDENEN VORHABEN BIS ZUM ZEITPUNKT IHRER VERWENDUNG.
46 AUCH WENN IN DIESEM STADIUM NICHT FESTGESTELLT WERDEN KONNTE , OB EINE ' ' ANWEISUNG ' ' DER KOMMISSION VORLIEGT , DIE ANTRAGSTELLERINNEN AUSZUSCHLIESSEN UND IHNEN DIE RUSH & TOMPKINS BV VORZUZIEHEN , SO ERGIBT SICH DOCH AUS DEN VON DER KOMMISSION SELBST ERTEILTEN AUSKÜNFTEN , DASS DER MIT DIESER GESELLSCHAFT AM 6. JULI 1983 GESCHLOSSENE VERTRAG ERST AUFGRUND DER ZUSTIMMUNG DES HAUPTANWEISUNGSBEFUGTEN UND DER BEGLAUBIGUNG DURCH DEN ÖRTLICHEN BEAUFTRAGTEN DER KOMMISSION WIRKSAM WURDE.
47 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EINE GRÜNDLICHE PRÜFUNG DAS VORLIEGEN EINER HANDLUNG DER KOMMISSION ERKENNEN LÄSST , DIE AUS IHREM ZUSAMMENHANG GELÖST WERDEN KANN UND DIE MÖGLICHERWEISE GEEIGNET IST , GEGENSTAND EINER ANFECHTUNGSKLAGE ZU SEIN.
48 DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE EINREDE DER VERSPÄTETEN KLAGEERHEBUNG IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN AUSFÜHRLICH DIE SCHWIERIGKEITEN DARGELEGT , DIE SIE GEHABT HATTEN , UM INFORMATIONEN ÜBER DIE HALTUNG DER KOMMISSION IN DIESER SACHE UND ÜBER DIE GRÜNDE FÜR IHREN AUSSCHLUSS ZU ERLANGEN. DIE AUSKÜNFTE , DIE SIE AM 15. MAI 1983 IN ADDIS ABEBA ERHALTEN KONNTEN , BESCHRÄNKTEN SICH AUF ANDEUTUNGEN. VON DIESEN HINWEISEN KANN DAHER NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS SIE DIE VORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 173 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ERFÜLLEN.
49 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS ZWAR DIE FRAGLICHE ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG AUSSERHALB DES BEREICHS DER GERICHTSBARKEIT DER GEMEINSCHAFT STATTGEFUNDEN HAT , DASS ABER ZWISCHEN DEN UMSTÄNDEN DES FALLES UND DEN ZUSTÄNDIGKEITSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES AUSREICHENDE ANKNÜPFUNGSPUNKTE BESTEHEN - NÄMLICH DIE AKTIVE BETEILIGUNG DER KOMMISSION AM ENTSCHEIDUNGSPROZESS BEI DER AUFTRAGSVERGABE , DIE FINANZIERUNG DES FRAGLICHEN VORHABENS DURCH DEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS UND DER RECHTSSCHUTZ , DEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN ALS RECHTSSUBJEKTE DER GEMEINSCHAFT BEI DER DURCHFÜHRUNG EINES VON DER GEMEINSCHAFT ABGESCHLOSSENEN ABKOMMENS VERLANGEN KÖNNEN - , UM EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM ERLASS MÖGLICHER EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE VON DER KOMMISSION AUFGEWORFENEN ZUSTÄNDIGKEITS- UND ZULÄSSIGKEITSFRAGEN ZU BEJAHEN.
ZUR DRINGLICHKEIT
50 DIE ANTRAGSTELLERINNEN MACHEN GELTEND , EINE EINSTWEILIGE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES SEI IM HINBLICK AUF DEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN DRINGLICH , DEN IHR BERUFLICHES ANSEHEN AUF DEM INTERNATIONALEN AUSSCHREIBUNGSMARKT ERLEIDE , WENN SIE TROTZ IHRER STELLUNG ALS ' ' QUALIFIZIERTE NIEDRIGSTBIETER ' ' BEI DEM FRAGLICHEN AUFTRAG NICHT BERÜCKSICHTIGT WÜRDEN , ZUMAL DIESER INTERNATIONAL GROSSE PUBLIZITÄT ERLANGT HABE. NUR EIN EINGREIFEN DES GERICHTSHOFES IN DIESEM STADIUM KÖNNE EINEN SOLCHEN SCHADEN VERHINDERN , DER SONST FÜR SIE NICHT WIEDERGUTZUMACHEN WÄRE.
51 DIE ANTRAGSTELLERINNEN IRREN SICH , WENN SIE MEINEN , DASS IHR AUSSCHLUSS UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN IHREM ANSEHEN SCHADEN WÜRDE. DIE BETEILIGUNG AN EINER ÖFFENTLICHEN AUSSCHREIBUNG , DIE IHRER NATUR NACH EINEN STARKEN WETTBEWERBSCHARAKTER HAT , BRINGT RISIKEN FÜR ALLE TEILNEHMER MIT SICH , UND DER AUSSCHLUSS EINES BIETERS GEMÄSS DEN AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN HAT FÜR SICH ALLEIN NICHTS SCHÄDIGENDES. DIES GILT UM SO MEHR , ALS DAS ANGEBOT DER ANTRAGSTELLERINNEN NICHT DAS NIEDRIGSTE WAR UND DIE GÜNSTIGEN AUSSICHTEN , DIE SICH ZU BEGINN DES VERGABEVERFAHRENS ABZUZEICHNEN SCHIENEN , NICHT AUF DIE ART IHRES ANGEBOTS , SONDERN DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN WAREN , DASS ZU DIESEM ZEITPUNKT ZWEIFEL ÜBER DIE QUALIFIKATIONEN EINES KONKURRIERENDEN BIETERS BESTANDEN.
52 ANDERERSEITS IST ANZUERKENNEN , DASS DIE ANTRAGSTELLERINNEN EIN BERECHTIGTES INTERESSE DARAN HABEN , DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG INNERHALB KÜRZESTER FRIST ZU BEANTRAGEN , UM ZU VERHINDERN , DASS - FALLS SICH DAS AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN ALS FEHLERHAFT ERWEIST - EIN VERTRAG GESCHLOSSEN WIRD UND NACH ABSCHLUSS DES VERTRAGES DESSEN DURCHFÜHRUNG SO WEIT VORANSCHREITET , DASS EINE IRREVERSIBLE SACHLAGE ENTSTEHT. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT IST DIE IN ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG GEFORDERTE DRINGLICHKEIT ZU BEJAHEN.
ZUR ART EINER MÖGLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG UND ZU IHRER RECHTFERTIGUNG
53 AUS DEN ANGEGEBENEN GRÜNDEN IST DER GERICHTSHOF NICHT BEFUGT , IN DEN ABSCHLUSS UND DIE DURCHFÜHRUNG EINES ZWISCHEN DEM BIETER UND DER BEHÖRDE EINES DRITTSTAATES GESCHLOSSENEN VERTRAGES EINZUGREIFEN. HINGEGEN ERSCHEINT ES NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DER GERICHTSHOF DER KOMMISSION EINSTWEILIG GEEIGNETE ANORDNUNGEN ERTEILT , ENTWEDER UM DEN ABSCHLUSS EINES VERTRAGES IM RAHMEN EINER AUSSCHREIBUNG , DIE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES ABKOMMENS ODER ANDERE EINSCHLAEGIGE VORSCHRIFTEN VERSTÖSST , ZU VERHINDERN ODER UM DER KOMMISSION ZU VERBIETEN , MITTEL FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES SOLCHEN VERTRAGES BEREITZUSTELLEN , FALLS DIESER SCHON GESCHLOSSEN IST.
54 ES STELLT SICH DIE FRAGE , OB DIE ANTRAGSTELLERINNEN UMSTÄNDE ANGEFÜHRT HABEN , DIE DIE NOTWENDIGKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME GLAUBHAFT MACHEN KÖNNTEN.
55 DIE VON IHNEN VORGEBRACHTEN TATSACHEN , DIE VON DER KOMMISSION NICHT WIDERLEGT WERDEN KONNTEN , LASSEN TATSÄCHLICH ERNSTHAFTE ZWEIFEL AN DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS ENTSTEHEN. WIE OBEN AUSGEFÜHRT , WAREN DIE ANTRAGSTELLERINNEN VON DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDE UNTER BEDINGUNGEN , DIE DIE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES NACH EINER ABSCHLIESSENDEN VERHANDLUNG ERWARTEN LIESSEN , GELADEN WORDEN. AUS MITTEILUNGEN DES AUFTRAGGEBERS , DIE DIE FESTSTELLUNGEN DES AUSSCHUSSES FÜR DIE AUFTRAGSVERGABE UND DES BERATENDEN INGENIEURS BESTÄTIGTEN , ERGIBT SICH , DASS DER NIEDRIGSTBIETER NICHT ALS TECHNISCH UND FINANZIELL QUALIFIZIERT ANGESEHEN WURDE UND DASS URSPRÜNGLICH DIE ABSICHT BESTAND , DEN AUFTRAG AUS DIESEM GRUND DEN ANTRAGSTELLERINNEN ZU ERTEILEN. WEITER ERGIBT SICH , DASS SICH DIESE LAGE NICHT AUFGRUND EINER ENTSCHEIDUNG DES AUFTRAGGEBERS , SONDERN AUF VERLANGEN DER KOMMISSION ÄNDERTE.
56 HIERZU BEFRAGT , HAT DIE KOMMISSION ERKLÄRT , DASS SICH BEI NACHPRÜFUNGEN , DIE BEI ÖFFENTLICHEN AUSSCHREIBUNGEN NORMAL SEIEN , ERGEBEN HABE , DASS DER NIEDRIGSTBIETER , DIE RUSH & TOMPKINS BV , DIE ZU DER BRITISCHEN GRUPPE RUSH & TOMPKINS GEHÖRE , DEREN TECHNISCHE UND FINANZIELLE QUALIFIKATIONEN UNBESTREITBAR SEIEN , VON DIESER GRUPPE UNTERSTÜTZT WERDE UND DASS DIESE ZUGUNSTEN IHRER NIEDERLÄNDISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFT FÜR DEN GUTEN ABSCHLUSS DER ARBEITEN EINSTEHE. DIE KOMMISSION HAT HIERZU EIN GARANTIESCHREIBEN DER GRUPPE RUSH & TOMPKINS VORGELEGT , DAS VOM 21. JUNI 1983 DATIERT IST.
57 DIE ANTRAGSTELLERINNEN BESTREITEN DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DIESES VORGEHENS. IHRER ANSICHT NACH HAT DIESES GARANTIESCHREIBEN NACH DER ÖFFNUNG DER ANGEBOTE BESTIMMTE WESENTLICHE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN VERÄNDERT , SO DASS ES ZWEIFELHAFT SEI , OB NOCH EINE STRIKTE IDENTITÄT ZWISCHEN DEM BIETER UND DEM UNTERNEHMEN , AN DAS DER AUFTRAG VERGEBEN WURDE , BESTEHE.
58 DIE KOMMISSION HAT HIERGEGEN VORGEBRACHT , DASS DAS AM 4. NOVEMBER 1982 EINGEREICHTE ANGEBOT SCHON EINE GARANTIE DER GRUPPE RUSH & TOMPKINS ENTHALTEN HABE ; SIE HAT JEDOCH WEDER EINE KOPIE DIESES SCHREIBENS VORLEGEN NOCH MITTEILEN KÖNNEN , INWIEFERN SICH DIE GARANTIE VOM 21. JUNI 1983 , DIE OFFENBAR FÜR DIE VERGABE DES AUFTRAGS ENTSCHEIDEND WAR , VON DER URSPRÜNGLICHEN GARANTIE UNTERSCHEIDET.
59 ALLES IN ALLEM ZEIGT SICH ALSO , DASS BEDENKEN GEGEN DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DER GEWINNER DER AUSSCHREIBUNG AUSGEWÄHLT WURDE , BESTEHEN , OHNE DASS ES JEDOCH IN DIESEM STADIUM MÖGLICH WÄRE , FESTZUSTELLEN , OB IM VORLIEGENDEN FALL EINE UNREGELMÄSSIGKEIT VORGEKOMMEN IST , DIE DAS AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN UNGÜLTIG MACHEN KANN , ODER OB DIE NACHPRÜFUNGEN UND FESTSTELLUNGEN HINSICHTLICH DES NIEDRIGSTBIETERS EINER NORMALEN PRAXIS BEI ÖFFENTLICHEN AUSSCHREIBUNGEN ENTSPRECHEN.
60 AUCH WENN DIESE ZWEIFEL REAL SIND , SO REICHEN SIE DOCH NICHT AUS , UM EINE SO SCHWERWIEGENDE MASSNAHME WIE DIE AUSSETZUNG DER DURCHFÜHRUNG DES VON DEN ÄTHIOPISCHEN BEHÖRDEN GESCHLOSSENEN UND VON DER KOMMISSION BEGLAUBIGTEN VERTRAGES DURCH EINE BLOCKIERUNG DER FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESES VERTRAGES BEREITGESTELLTEN MITTEL ZU RECHTFERTIGEN.
61 ES IST NÄMLICH DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE ANTRAGSTELLERINNEN HINSICHTLICH DES ANGEBOTSPREISES NUR AN ZWEITER STELLE LAGEN. DIE KOMMISSION , DIE FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHE VERWALTUNG DES FONDS ZUSTÄNDIG IST , HATTE ALSO DIE PFLICHT , ZUNÄCHST DAS ANGEBOT DES NIEDRIGSTBIETERS ZU PRÜFEN , UM NACH DEN IN ARTIKEL 130 DES ABKOMMENS AUFGESTELLTEN KRITERIEN DIE FRAGE NACH DEN QUALIFIKATIONEN UND GARANTIEN DIESES BIETERS , DIE UMSTRITTEN WAREN , ZU KLÄREN. WAS DIE BEZEICHNUNG ALS ' ' QUALIFIZIERTER NIEDRIGSTBIETER ' ' ANGEHT , DIE SICH DIE ANTRAGSTELLERINNEN NACH EINER ERSTEN BEURTEILUNG DES AUFTRAGGEBERS BEIGELEGT HABEN , SO IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE STELLUNG IHNEN ZU KEINEM ZEITPUNKT VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE , D. H. VOM NATIONALEN ANWEISUNGSBEFUGTEN , ZUERKANNT WURDE.
62 AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DEN ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION , DASS NACH EINER ÜBERPRÜFUNG DER TECHNISCHEN UND FINANZIELLEN QUALIFIKATIONEN DES NIEDRIGSTBIETERS SOWOHL DER NATIONALE ANWEISUNGSBEFUGTE ALS AUCH DER HAUPTANWEISUNGSBEFUGTE MIT DER AUSWAHL DES AUFTRAGNEHMERS EINVERSTANDEN WAREN. DIESER STANDPUNKT IST EINEM AM 22. JUNI 1983 VON DER EELPA AN DIE ANTRAGSTELLERINNEN GERICHTETEN FERNSCHREIBEN ZU ENTNEHMEN , IN DEM DER AUFTRAGGEBER NACH EINER DARLEGUNG DER SITUATION DIE ANTRAGSTELLERINNEN AUFFORDERT , ' ' DIE GANZE SACHE FALLENZULASSEN UND NICHT MEHR AUF DAS GESCHEHENE ZURÜCKZUKOMMEN ' '.
63 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WÜRDE EINE BLOCKIERUNG DER FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES VORHABENS BESTIMMTEN MITTEL , MIT DEN SCHWERWIEGENDEN FOLGEN , DIE EINE SOLCHE MASSNAHME FÜR ALLE BETEILIGTEN HABEN WÜRDE , EINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGE REAKTION AUF DIE ZWEIFEL DARSTELLEN , DIE DIE VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN VORGEBRACHTEN TATSACHEN HINSICHTLICH DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS HERVORGERUFEN HABEN.
64 ES STEHT DEN ANTRAGSTELLERINNEN FREI , IHRE KLAGE AUFRECHTZUERHALTEN , UM DEM GERICHTSHOF ZU ERMÖGLICHEN , NACH EINER GRÜNDLICHEREN PRÜFUNG DER UMSTÄNDE DES RECHTSSTREITS ÜBER SEINE ZUSTÄNDIGKEIT ZU BEFINDEN UND DIE KONSEQUENZEN ANZUGEBEN , DIE AUS ETWAIGEN UNREGELMÄSSIGKEITEN DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS , VOR ALLEM HINSICHTLICH DER HAFTUNG , ZU ZIEHEN SIND.
65 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ANTRAGSTELLERINNEN IN DIESEM STADIUM KEINE UMSTÄNDE ANGEFÜHRT HABEN , DIE DIE NOTWENDIGKEIT EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GEMÄSS ARTIKEL 185 ODER ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG GLAUBHAFT MACHEN KÖNNTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
BESCHLIESST
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER , IN VERTRETUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 11 DER VERFAHRENSORDNUNG ,
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG :
1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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