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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1977
Aktenzeichen: 119-77 R
(1)
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1778/77
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 1778/77 ART. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 20. OKTOBER 1977. - NIPPON SEIKO K.K, UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 119-77 R.
Entscheidungsgründe:
1/4 DER RAT UND DIE KOMMISSION HABEN NICHT BESTRITTEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN , ENGLISCHEN UND FRANZÖSISCHEN FINANZBEHÖRDEN DARAUF BESTEHEN , DASS DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 ANGEORDNETEN ZAHLUNGEN UNVERZUEGLICH GELEISTET WERDEN. SIE HABEN EBENSOWENIG BESTRITTEN , DASS DEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN IM FALLE EINER ZURÜCKWEISUNG IHRES ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIE VON IHNEN GELTEND GEMACHTE ZUSÄTZLICHE BELASTUNG ENTSTÜNDE. IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS KONNTE NICHT ABSCHLIESSEND GEKLÄRT WERDEN , OB DIESE AUSGABE IM FALLE EINES OBSIEGENS DER ANTRAGSTELLERINNEN IN DER HAUPTSACHE RÜCKGÄNGIG GEMACHT WERDEN KÖNNTE. EINE BELASTUNG IN DER VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN ANGEGEBENEN HÖHE KANN IN ANBETRACHT DER MUTMASSLICHEN DAUER DES VERFAHRENS IN DER HAUPTSACHE NICHT ALS UNERHEBLICH ANGESEHEN WERDEN. ANDERERSEITS HABEN DER RAT UND DIE KOMMISSION NICHT DARZULEGEN VERMOCHT , DASS DER ERLASS DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG FÜR DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERHEBLICHE NACHTEILE VERURSACHEN WÜRDE , WENN DIE TOCHTERGESELLSCHAFTEN DIE BESTEHENDEN SICHERHEITEN FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 ZU LEISTENDEN AUSSTEHENDEN BETRAEGE AUFRECHTERHALTEN MÜSSTE UND DIE KLAGE DER ANTRAGSTELLERINNEN IN DER HAUPTSACHE ERFOLGLOS BLIEBE.
5/6 NACH ALLEDEM HABEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN UMSTÄNDE GLAUBHAFT GEMACHT , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT UND DIE NOTWENDIGKEIT DER AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DES VORERWÄHNTEN ARTIKELS 3 IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT ERGEBEN ( ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ), SOWEIT DIE VON DEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN GESCHULDETEN , ABER NOCH NICHT ENTRICHTETEN BETRAEGE BETROFFEN SIND. DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS AUF DIE ANTRAGSTELLERINNEN IST DAHER BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS IN DER RECHTSSACHE NSK UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION ( RECHTSSACHE 119/77 ) AUSZUSETZEN , SOFERN UND SOLANGE DIE TOCHTERGESELLSCHAFTEN WEITERHIN FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN IN HÖHE DER BETRAEGE , DIE SIE AUFGRUND VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 ZU ENTRICHTEN VERPFLICHTET SIND , SICHERHEIT LEISTEN.
Kostenentscheidung:
7 DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST DEM ENDURTEIL IN DER RECHTSSACHE 119/77 VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
Tenor:
DER PRÄSIDENT
IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BESCHLOSSEN :
1. DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1778/77 DES RATES AUF DIE NIPPON SEIKO K.K., DIE NSK BEARINGS EUROPE LTD., DIE NSK KUGELLAGER GMBH UND DIE NSK FRANCE S.A. WIRD BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS IN DER RECHTSSACHE NSK UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION ( RECHTSSACHE 119/77 ) FÜR DIE VON DEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL GESCHULDETEN , ABER NOCH NICHT ENTRICHTETEN BETRAEGE AUSGESETZT , SOFERN UND SOLANGE DIE TOCHTERGESELLSCHAFTEN FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN IN HÖHE DIESER BETRAEGE SICHERHEIT LEISTEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL IN DER RECHTSSACHE NSK UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION ( RECHTSSACHE 121/77 ) VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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