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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.1979
Aktenzeichen: 119-78
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
EWGV Art. 10 | |
EWGV Art. 37 | |
EWGV Art. 268 | |
EWGV Art. 30 |
1. DER GERICHTSHOF IST IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 DES VERTRAGES ZWAR NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN BESTIMMUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEFUGT , ER KANN JEDOCH DEM WORTLAUT DER FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON DIESEM MITGETEILTEN SACHVERHALTS DIE GESICHTSPUNKTE ENTNEHMEN , DIE DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETREFFEN.
2. ARTIKEL 30 , WONACH ALLE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN SIND , ERFASST JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN.
3. EINE INLÄNDISCHE VORSCHRIFT , DIE ES VERBIETET , FÜR DIE HERSTELLUNG VON EINEM NATIONALEN HANDELSMONOPOL VORBEHALTENEN ERZEUGNISSEN AUSGANGSSTOFFE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU DESTILLIEREN , WÄHREND DIESES VERBOT FÜR GLEICHARTIGE , IM INLAND ERZEUGTE AUSGANGSSTOFFE NICHT GILT , STELLT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES UND EINE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DAR.
ES BESTEHT KEINE VERANLASSUNG , ZWISCHEN NACH EINFUHR AUS EINEM DRITTLAND IN EINEM MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHTEN ERZEUGNISSEN UND SOLCHEN MIT URSPRUNG IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ZU UNTERSCHEIDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. MAERZ 1979. - SA DES GRANDES DISTILLERIES PEUREUX GEGEN DIRECTEUR DES SERVICES FISCAUX DE LA HAUTE-SAONE ET DU TERRITOIRE DE BELFORT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LURE. - RECHTSSACHE 119-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT URTEIL VOM 21. APRIL 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. MAI 1978 , HAT DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LURE GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 10 UND 37 SOWIE DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR VORGELEGT.
2DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM IM JAHRE 1976 ENTSTANDENEN RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN UND DER ZUSTÄNDIGEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDE ; ES GEHT DABEI UM DAS RECHT DER KLAEGERIN , IN ALKOHOL EINGELEGTE ORANGEN AUS ITALIEN - WO SIE SICH ANGEBLICH IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN - 3NACH FRANKREICH EINZUFÜHREN , UM SIE ZU DESTILLIEREN. DIE KLAEGERIN TEILTE DER VERWALTUNG DIE EINFUHR DES ERZEUGNISSES UND SEINE ZWECKBESTIMMUNG MIT. SIE ERHIELT ZUR ANTWORT , DER EINFUHR STEHE NICHTS ENTGEGEN , SIE KÖNNE ABER KEINE DESTILLATIONSERLAUBNIS ERHALTEN , DA ARTIKEL 268 DES ANHANGS II ZUM 4CODE GENERAL DES IMPOTS ES NICHT ZULASSE , EINEM SOLCHEN ANTRAG STATTZUGEBEN. NACH DIESEM ARTIKEL IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 2 DES DEKRETS NR. 74/91 VOM 6. FEBRUAR 1974 ( ABL. DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 8. 2. 1974 ) IST ' ' DIE DESTILLATION VON IMPORTIERTEN AUSGANGSSTOFFEN MIT AUSNAHME ANDERER FRISCHER FRÜCHTE ALS ÄPFEL , BIRNEN ODER TRAUBEN... VERBOTEN ' '.
5ARTIKEL 268 GEHÖRT ZU DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DAS HANDELSMONOPOL FÜR ÄTHYLALKOHOL , DIE SICH IM WESENTLICHEN IM CODE GENERAL DES IMPOTS ( ERSTES BUCH , ERSTER ABSCHNITT , DRITTER TITEL - INDIREKTE STEUER UND FINANZMONOPOLE - , KAPITEL I , ABTEILUNG 1 - ÄTHYLALKOHOL UND SPRIT - , BUCHSTABE B - WIRTSCHAFTSREGELUNG , ART. 358 BIS 399 ) SOWIE IM ANHANG II ( ART. 268 BIS 275 ) ZU DIESEM CODE FINDEN.
6NACH ARTIKEL 358 FF. DES CODE GENERAL DES IMPOTS BRINGT DAS MONOPOL FÜR DIE IN FRANKREICH , JEDENFALLS IM FRANZÖSISCHEN MUTTERLAND , NIEDERGELASSENEN ERZEUGER VON ÄTHYLALKOHOL UND SPRIT DIE VERPFLICHTUNG MIT SICH , DEM STAAT IHRE ERZEUGUNG VON SPRIT MIT ÄTHYLALKOHOLGEHALT MIT AUSNAHME BESTIMMTER BRANNTWEINE VORZUBEHALTEN , DIE AUSDRÜCKLICH IN ARTIKEL 358 AUFGEFÜHRT SIND. 7DER UMFANG DIESER ERZEUGUNG WIRD JÄHRLICH DURCH KONTINGENTE FESTGESETZT , DIE DAS ZUSTÄNDIGE MINISTERIUM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TECHNISCHEN MÖG- 8LICHKEITEN DER HERSTELLER AUF DIESE VERTEILT. DER LIEFERUNGSVERPFLICHTUNG ENTSPRICHT DIE VERPFLICHTUNG DES MONOPOLS , DEN SPRIT ZU REGELMÄSSIG IN FINANZ- 9MINISTERIALVERORDNUNGEN FESTGESETZTEN PREISEN ANZUKAUFEN. DER VOM STAAT AUFGEKAUFTE SPRIT WIRD VON IHM FÜR JEDEN VERWENDUNGSZWECK ZU EBENFALLS AMTLICH FESTGESETZTEN PREISEN WIEDERVERKAUFT.
10NACH ARTIKEL 385 DES CODE GENERAL DES IMPOTS IST AUCH DIE EINFUHR VON 11SPRIT AUS DEM AUSLAND DEM STAAT VORBEHALTEN. DAS EINFUHRMONOPOL WURDE JEDOCH FÜR UNVERÄNDERT VERWENDBAREN ODER TRINKBAREN SPRIT UND FÜR BRANNTWEIN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN INSBESONDERE DURCH DEKRET NR. 74/91 VOM 6. FEBRUAR 1974 BEENDET , DAS IM RAHMEN DER UMFORMUNG DES MONOPOLS NACH ARTIKEL 37 DES VERTRAGES ERLASSEN WURDE , SO DASS SEIT DEM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS DIESER SPRIT UND BRANNTWEIN AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRT UND DORT VERMARKTET WERDEN KANN , WENN GEWISSE ANGABEN GEZAHLT WERDEN , DIE JEDOCH IM AUSGANGSVERFAHREN NICHT IM STREIT STEHEN.
12DAS IN ARTIKEL 268 DES ANHANGS II ENTHALTENE VERBOT , BESTIMMTE IMPORTIERTE AUSGANGSSTOFFE ZU DESTILLIEREN , MUSS IN VERBINDUNG MIT DER IN ARTIKEL 358 DES CODE GENERAL DES IMPOTS GETROFFENEN UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEM STAAT VORBEHALTENEM SPRIT ( MONOPOLSPRIT ) UND SOLCHEM SPRIT GESEHEN WERDEN , DER 13NICHT UNTER DAS MONOPOL FÄLLT ( FREIER SPRIT ). BETRACHTET MAN DIESE BEIDEN BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG , SO ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 268 DAS VERBOT , IMPORTIERTE AUSGANGSSTOFFE ZU DESTILLIEREN , WENN DAS ZUR ERZEUGUNG VON MONOPOLSPRIT FÜHRT , WÄHREND AUSGANGSSTOFFE FREI VERWENDET WERDEN DÜRFEN , WENN DER AUS IHNEN GEWONNENE SPRIT NICHT DER PFLICHT ZUR ABLIEFERUNG AN DAS MONOPOL UNTERLIEGT.
14DIE KLAEGERIN HAT DIE VEREINBARKEIT DES IN ARTIKEL 268 ENTHALTENEN VERBOTS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BESTRITTEN UND KLAGE ZUM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LURE ERHOBEN ; DIESES HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' IST DAS IN FRANKREICH BESTEHENDE VERBOT DER DESTILLATION VON IMPORTIERTEN AUSGANGSSTOFFEN MIT AUSNAHME ANDERER FRISCHER FRÜCHTE ALS ÄPFEL , BIRNEN UND TRAUBEN ( ART. 268 DES ANHANGS II ZUM CODE GENERAL DES IMPOTS ) MIT DEN ARTIKELN 10 UND 37 SOWIE DEN ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VON ROM ÜBER DEN FREIEN VERKEHR VON WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN VEREINBAR , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER DESTILLATION VON IN ALKOHOL EINGELEGTEN ORANGEN AUS ITALIEN?
' '
15WEITER ERGIBT SICH AUS DER ENTSCHEIDUNG DES NATIONALEN GERICHTS , DASS DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN WEGEN MISSACHTUNG DIESES VERBOTS STRAFRECHTLICH VERFOLGT WIRD UND DASS SIE WEGEN VERLETZUNG DER WIRTSCHAFTSREGELUNG FÜR ALKOHOL EINE GELDSTRAFE VON 17 804 343,19 FF ZAHLEN SOLL.
16DER GERICHTSHOF IST IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 DES VERTRAGES ZWAR NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN BESTIMMUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEFUGT , ER KANN JEDOCH DEM WORTLAUT DER FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON DIESEM MITGETEILTEN SACHVERHALTS DIE GESICHTSPUNKTE ENTNEHMEN , DIE DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETREFFEN.
17SO VERSTANDEN GEHT DIE GESTELLTE FRAGE IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ES EINEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM EIN HANDELSMONOPOL FÜR ALKOHOL BESTEHT , NACH ARTIKEL 37 DES VERTRAGES EINERSEITS UND NACH ARTIKEL 30 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 10 ANDERERSEITS ERLAUBT ODER IM GEGENTEIL VERBOTEN IST , BESCHRÄNKUNGEN BEI DER DESTILLATION BESTIMMTER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IMPORTIERTER , ZUR VERARBEITUNG ZU ALKOHOL GEEIGNETER AUSGANGSSTOFFE AUFRECHTZUERHALTEN , WENN DIESE BESCHRÄNKUNGEN FÜR GLEICHARTIGE , IN DIESEM MITGLIEDSTAAT HERGESTELLTE AUSGANGSSTOFFE - IM VORLIEGENDEN FALL FÜR IN ALKOHOL EINGELEGTE ORANGEN - 18NICHT GELTEN. SOWEIT DIE FRAGE DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER ' ' DEN FREIEN WARENVERKEHR ' ' ERWÄHNT , GEHT SIE DAHIN , OB EINE MASSNAHME DER IN DER STREITIGEN NATIONALEN BESTIMMUNG VORGESEHENEN ART EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE DES ARTI- 19KELS 30 DES VERTRAGES DARSTELLT. SOWEIT DAS NATIONALE GERICHT ARTIKEL 10 DES VERTRAGES ERWAEGT , ERSUCHT ES ANSCHEINEND UM AUFKLÄRUNG DARÜBER , OB ES VON EINFLUSS AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS SEIN KÖNNTE , WENN DIE IN ALKOHOL EINGELEGTEN ORANGEN IHREN URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND HÄTTEN UND SICH IN ITALIEN IM FREIEN VERKEHR BEFÄNDEN.
20IM HINBLICK AUF ARTIKEL 37 DES VERTRAGES FRAGT DAS GERICHT SCHLIESSLICH , OB MASSNAHMEN DER IN ARTIKEL 268 DES ANHANGS II GENANNTEN ART , SOLLTEN SIE ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ZU BETRACHTEN SEIN , NICHTSDESTOWENIGER ALS IM RAHMEN EINES GEMÄSS DER IN ARTIKEL 37 DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG UMGEFORMTEN HANDELSMONOPOLS ZULÄSSIG ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN.
21IN DIESER REIHENFOLGE IST AUF DIE GESTELLTE FRAGE ZU ANTWORTEN.
ZU ARTIKEL 30 DES VERTRAGES
22ARTIKEL 30 , WONACH ALLE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN SIND , ERFASST JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTEN- 23TIELL ZU BEHINDERN. WENN BEHINDERUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS , DIE EINE FOLGE UNTERSCHIEDLICHER , NOCH NICHT HARMONISIERTER NATIONALER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG UND DIE VERWENDUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE SIND , GRUNDSÄTZLICH AUCH KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DARSTELLEN , SO GILT DIES DOCH NUR , WENN DIESE VORSCHRIFTEN OHNE UNTERSCHIED FÜR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE UND FÜR IM INLAND HERGESTELLTE ERZEUGNISSE GELTEN.
ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGES
24ARTIKEL 10 ABSATZ 1 LAUTET WIE FOLGT : ' ' ALS IM FREIEN VERKEHR EINES MITGLIEDSTAATS BEFINDLICH GELTEN DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN , FÜR DIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT DIE EINFUHRFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT SOWIE DIE VORGESCHRIEBENEN ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ERHOBEN UND NICHT GANZ 25ODER TEILWEISE RÜCKVERGÜTET WORDEN SIND. ' ' NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2 GELTEN DIE BESTIMMUNGN DES VERTRAGES ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ( TITEL I KAP. 2 DES ZWEITEN TEILS DES VERTRAGES ) FÜR DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN , DIE SICH IN DEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN.
26DAS VERBOT DER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN HAT FOLGLICH IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DIE GLEICHE BEDEUTUNG FÜR ERZEUGNISSE , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE ZUM FREIEN VERKEHR ZUGELASSEN WORDEN SIND , EINGEFÜHRT WERDEN , WIE FÜR SOLCHE MIT URSPRUNG IN DIESEM MITGLIEDSTAAT.
ZU ARTIKEL 37 DES VERTRAGES
27ARTIKEL 37 DES VERTRAGES STELLT EINE SPEZIFISCHE BESTIMMUNG DAR , DIE NICHT DIE ABSCHAFFUNG , SONDERN DIE UMFORMUNG DER STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE DERART BETRIFFT , DASS EINERSEITS AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT JEDE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESCHLOSSEN IST ( ART. 37 ABS. 1 ) UND DASS ANDERERSEITS DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE VERPFLICHTUNG BEACHTEN , JEDE NEUE MASSNAHME ZU UNTERLASSEN , DIE DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN GRUNDSÄTZEN WIDERSPRICHT ODER DIE TRAGWEITE DER ARTIKEL ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EINENGT ( ART. 37 ABS. 2 ).
28DIE IN ARTIKEL 37 ABSÄTZE 1 UND 2 ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN BETREFFEN NUR AKTIVITÄTEN , DIE IHREM WESEN NACH MIT DER AUSÜBUNG DER SPEZIFISCHEN FUNKTION DES MONOPOLS VERBUNDEN SIND , FINDEN ABER KEINE ANWENDUNG AUF NATIONALE BESTIMMUNGEN , DIE DIE AUSÜBUNG DIESER SPEZIFISCHEN FUNKTION NICHT BETREFFEN.
29DIE GESTELLTE FRAGE BETRIFFT EIN HANDELSMONOPOL , DESSEN SPEZIFISCHE FUNKTION IN DER VERPFLICHTUNG NATIONALER ERZEUGER BESTIMMTEN SPRITS , DIE ERZEUGUNG DIESES SPRITS IN DEN GRENZEN DER JÄHRLICH AMTLICH FESTGESETZTEN KONTINGENTE ZU HALTEN UND IHRE ERZEUGUNG NUR AN DAS MONOPOL ABZULIEFERN , SOWIE IN DER ENTSPRECHENDEN VERPFLICHTUNG DES MONOPOLS BESTEHT , DIE GENANNTEN ERZEUG- 30NISSE ZU AMTLICH FESTGESETZTEN PREISEN ANZUKAUFEN. AUS DEM INNERSTAATLICHEN CHARAKTER DER VON ARTIKEL 37 ERFASSTEN HANDELSMONOPOLE UND DARAUS , DASS SIE , WIE SICH AUS DER GLEICHEN BESTIMMUNG ERGIBT , NACH IHRER UMFORMUNG FORTGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN , FOLGT , DASS ES WEDER ALS DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 37 ABSATZ 1 NOCH ALS MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE DES ARTIKELS 37 ABSATZ 2 ZU BETRACHTEN IST , WENN DIE VERPFLICHTUNG ZUR ABLIEFERUNG AN DAS MONOPOL UND DESSEN ENTSPRECHENDE ANKAUFSVERPFLICHTUNG NUR NATIONALEN SPRIT BETRIFFT. DAS VERBOT JEDER DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN VERBIETET ES JEDOCH , BEI GLEICHARTIGEM NATIONALEN SPRIT DANACH ZU UNTERSCHEIDEN , OB ER AUS DER DESTILLATION NATIONALER AUSGANGSSTOFFE ODER AUS DER DESTILLATION VON AUSGANGSSTOFFEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEWONNEN 31WURDE. DAS GILT UM SO MEHR , WENN DIE BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS AUFGRUND DER MONOPOLREGELUNG JÄHRLICH DIE MENGEN SPRIT FESTSETZEN , DIE ERZEUGT WERDEN DÜRFEN UND AN DAS MONOPOL ABZULIEFERN SIND.
32DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS IST SOMIT WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN :
A ) EINE INLÄNDISCHE VORSCHRIFT , DIE ES VERBIETET , FÜR DIE HERSTELLUNG VON EINEM NATIONALEN HANDELSMONOPOL VORBEHALTENEN ERZEUGNISSEN AUSGANGSSTOFFE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU DESTILLIEREN , WÄHREND DIESES VERBOT FÜR GLEICHARTIGE , IM INLAND ERZEUGTE AUSGANGSSTOFFE NICHT GILT , STELLT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES UND EINE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DAR.
B ) ES BESTEHT KEINE VERANLASSUNG , ZWISCHEN NACH EINFUHR AUS EINEM DRITTLAND IN EINEM MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHTEN ERZEUGNISSEN UND SOLCHEN MIT URSPRUNG IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ZU UNTERSCHEIDEN.
Kostenentscheidung:
33DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LURE MIT URTEIL VOM 21. APRIL 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
1. EINE INLÄNDISCHE VORSCHRIFT , DIE ES VERBIETET , FÜR DIE HERSTELLUNG VON EINEM NATIONALEN HANDELSMONOPOL VORBEHALTENEN ERZEUGNISSEN AUSGANGSSTOFFE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU DESTILLIEREN , WÄHREND DIESES VERBOT FÜR GLEICHARTIGE , IM INLAND ERZEUGTE AUSGANGSSTOFFE NICHT GILT , STELLT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES UND EINE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DAR.
2. ES BESTEHT KEINE VERANLASSUNG , ZWISCHEN NACH EINFUHR AUS EINEM DRITTLAND IN EINEM MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHTEN ERZEUGNISSEN UND SOLCHEN MIT URSPRUNG IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ZU UNTERSCHEIDEN.
Ende der Entscheidung
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