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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.1980
Aktenzeichen: 119-79
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 729/70/EWG
Vorschriften:
Verordnung Nr. 729/70/EWG Art. 8 |
1. NACH DEN ALLGEMEINEN VORSTELLUNGEN , DIE DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ZUGRUNDE LIEGEN , GELTEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER IN DEN VERORDNUNGEN NRN. 956/68 , 2086/68 UND 1403/69 ÜBER DIE DENATURIERUNG VON WEICHWEIZEN VORGESEHENEN DENATURIERUNGSPRÄMIEN GEMEINSAME VORSCHRIFTEN , DIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT EINHEITLICH ANWENDBAR SIND. DIE VERWALTUNG DIESES INTERVENTIONSMECHANISMUS ERFOLGT JEDOCH DURCH DIE NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN , DENEN DIE AUSÜBUNG ALLER ERFORDERLICHEN KONTROLLFUNKTIONEN OBLIEGT , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE DENATURIERUNGSPRÄMIEN NUR UNTER DEN IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG GENANNTEN BEDINGUNGEN GEWÄHRT WERDEN UND JEDE VERLETZUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DURCH DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ANGEMESSEN GEAHNDET WIRD.
2. DIE FRAGE , INNERHALB WELCHER FRIST RÜCKERSTATTUNGSANSPRÜCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ZU UNRECHT GEZAHLTEN PRÄMIEN FÜR DIE DENATURIERUNG VON WEICHWEIZEN VON EINER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE GEGEN DIE EMPFÄNGER GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN , RICHTET SICH BEIM GEGENWÄRTIGEN ENT WICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NACH DEM NATIONALEN RECHT DER FÜR DEN ENTSPRECHENDEN MARKTSEKTOR ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE.
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG NATIONALRECHTLICHER BESTIMMUNGEN ODER GRUNDSÄTZE NICHT ENTGEGEN , DIE ZU EINER BEGRENZUNG DES ZEITRAUMS , INNERHALB DESSEN DIE RÜCKERSTATTUNG GELTEND GEMACHT WERDEN KANN , FÜHREN KÖNNEN , VORAUSGESETZT ALLERDINGS , DASS DIESE FRAGE ANHAND DER GLEICHEN REGELN ENTSCHIEDEN WIRD , DIE FÜR DIE AUSÜBUNG ÄHNLICHER , VON DER NATIONALEN VERWALTUNG AUF GEBIETEN , DIE VOLLSTÄNDIG IHRER VERANTWORTUNG UNTERLIEGEN , WAHRGENOMMENER KONTROLLFUNKTIONEN GELTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 12. JUNI 1980. - LIPPISCHE HAUPTGENOSSENSCHAFT E.G. UND WESTFAELISCHE CENTRAL-GENOSSENSCHAFT E.G. GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. - DENATURIERUNGSPRAEMIEN - RUECKERSTATTUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 119 UND 126-79.
Entscheidungsgründe:
1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT DEM GERICHTSHOF MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 12. JULI 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30. JULI UND 7. AUGUST 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DREIER VERORDNUNGEN DER KOMMISSION ÜBER DIE DENATURIERUNG VON WEICHWEIZEN , NR. 956/68 VOM 12. JULI 1968 , NR. 2086/68 VOM 20. DEZEMBER 1968 UND NR. 1403/69 VOM 19. JULI 1969 ( ABL. 1968 , L 164 , S. 9 , UND L 307 , S. 13 ; ABL. 1969 , L 180 , S. 3 ), IM RAHMEN VON KLAGEN GEGEN BESCHEIDE DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE , DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG , WEGEN RÜCKERSTATTUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTER DENATURIERUNGSPRÄMIEN VORGELEGT. DIE FRAGEN LAUTEN WIE FOLGT :
A ) BEURTEILT SICH DIE FRAGE , INNERHALB WELCHER FRIST RÜCKERSTATTUNGSANSPRÜCHE IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEWÄHRUNG VON DENATURIERUNGSPRÄMIEN , DIE AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 956/68 VOM 12. JULI 1968 , VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2086/68 VOM 20. DEZEMBER 1968 UND VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1403/69 VOM 18. JULI 1969 GEZAHLT WORDEN SIND , GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN , NACH DEM RECHT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN?
B ) IST FRAGE A ) ZU BEJAHEN : UNTERLIEGEN SOLCHE RÜCKFORDERUNGSANSPRÜCHE ÜBERHAUPT DER VERJÄHRUNG , UND VON WELCHER VERJÄHRUNGSFRIST IST HIER GEGEBENENFALLS AUSZUGEHEN?
C ) KENNT DAS EUROPÄISCHE RECHT EINEN GRUNDSATZ , WONACH ANSPRÜCHE AUF RÜCKFORDERUNG DIESER DENATURIERUNGSPRÄMIEN , DIE NACH ABLAUF DER IM NATIONALEN RECHT GEREGELTEN AUFBEWAHRUNGSFRIST FÜR DIE DIE DENATURIERUNGEN BETREFFENDEN AUFZEICHNUNGEN ( HIER : 7 JAHRE ) GELTEND GEMACHT WERDEN , NICHT MEHR DAMIT BEGRÜNDET WERDEN KÖNNEN , AUS DEN NOCH VORHANDENEN AUFZEICHNUNGEN ODER SONSTIGEN UNTERLAGEN ERGÄBE SICH , DASS DIE DENATURIERUNGEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WORDEN SEIEN?
2 AUSWEISLICH DER AKTEN FÜHRTEN DIE KLAEGERINNEN IN DEN AUSGANGSVERFAHREN , ZWEI LANDWIRTSCHAFTLICHE GENOSSENSCHAFTEN MIT SITZ IN LAGE UND MÜNSTER , IN DER ZEIT VON 1968 BIS 1970 UND 1974 DENATURIERUNGSVORGÄNGE DURCH , FÜR DIE SIE DIE IN DEN ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN VORGESEHENEN DENATURIERUNGSPRÄMIEN ERHIELTEN. NACHDEM DIE INTERVENTIONSSTELLE AUFGRUND VON PRÜFUNGEN BEI DEN BEGÜNSTIGTEN GENOSSENSCHAFTEN FESTGESTELLT HATTE , DASS MEHRERE DENATURIERUNGSVORGÄNGE NICHT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN DURCHGEFÜHRT WORDEN WAREN , ORDNETE SIE DURCH BESCHEIDE VON 1976 UND 1977 DIE RÜCKERSTATTUNG DER ZU UNRECHT GEZAHLTEN DENATURIERUNGSPRÄMIEN AN. DA DER WIDERSPRUCH DER KLAEGERINNEN IN DEN AUSGANGSVERFAHREN GEGEN DIESE BESCHEIDE ERFOLGLOS BLIEB , ERHOBEN SIE BEIM VERWALTUNGSGERICHT KLAGE.
3 AUS DEN AUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERINNEN ERGIBT SICH , DASS DIE MANGELNDE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER DENATURIERUNGSVORGÄNGE SELBST NICHT BESTRITTEN WIRD. DIE KLAEGERINNEN HABEN JEDOCH VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT GELTEND GEMACHT , IN ANBETRACHT DES VERHÄLTNISMÄSSIG LANGEN ZEITRAUMS ZWISCHEN DER ZAHLUNG DER UMSTRITTENEN PRÄMIEN UND DEN BESCHEIDEN DER DEUTSCHEN VERWALTUNG SEI DIE WIEDEREINZIEHUNG DER PRÄMIEN ENTWEDER IM HINBLICK AUF DIE VERJÄHRUNG ODER WEGEN BESTIMMTER ALLGEMEINER GRUNDSÄTZE WIE DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES ODER DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZES NICHT MEHR ZULÄSSIG. DA ES SICH UM DIE WIEDEREINZIEHUNG EINER AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEWÄHRTEN LEISTUNG HANDELE , MÜSSTEN DIE VORSCHRIFTEN UND GRUNDSÄTZE , NACH DENEN DAS AUFGEWORFENE PROBLEM ZU LÖSEN SEI , IM GEMEINSCHAFTSRECHT SELBST GESUCHT WERDEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG HABEN DIE KLAEGERINNEN ZUM EINEN AUF DIE IN ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES FÜR DAS GEBIET DER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGTE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNGSFRIST SOWIE AUF VERSCHIEDENE , IN BESTIMMTEN AKTEN DES ABGELEITETEN RECHTS GEREGELTE SPEZIFISCHE VERJÄHRUNGSFRISTEN UND ZUM ANDEREN AUF DIE IM RECHT DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDE TENDENZ HINGEWIESEN , DIE FORDERUNGEN DER VERWALTUNG VERJÄHRUNGSFRISTEN ZU UNTERWERFEN , DIE IM ALLGEMEINEN KÜRZER SEIEN ALS DIE ZIVILRECHTLICHE VERJÄHRUNGSFRIST.
4 DIE INTERVENTIONSSTELLE HAT DAGEGEN GELTEND GEMACHT , ES GEBE AUF DEM FRAGLICHEN GEBIET WEDER IM GEMEINSCHAFTSRECHT NOCH IM NATIONALEN RECHT EINE SPEZIFISCHE VERJÄHRUNGSFRIST , SO DASS ALLENFALLS DIE ALLGEMEINE VERJÄHRUNGSFRIST DES ZIVILRECHTS VON 30 JAHREN ANWENDBAR SEI.
5 DIE KOMMISSION IHRERSEITS TRAEGT VOR , ALLGEMEIN OBLAEGEN ABWICKLUNG UND DURCHSETZUNG DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN BEGRÜNDETEN RECHTE UND PFLICHTEN WEITGEHEND DEN MITGLIEDSTAATEN. SIE VERWEIST INSOWEIT AUF ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 94 , S. 13 ), WONACH ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN... GEMÄSS DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ' ' DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN TRÄFEN , UNTER ANDEREM UM UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSE ZU VERHINDERN UND ZU VERFOLGEN. SIE ERINNERT DRAN , DASS DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ANERKANNT HABE , DASS DIE GEMEINSCHAFTSGESETZGEBUNG DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT GELASSEN HABE , ' ' DIE MODALITÄTEN ( DES KONTROLLVERFAHRENS ) NACH IHREM EIGENEN RECHT UND UNTER IHRER VERANTWORTUNG FESTZULEGEN ' ' ( URTEIL VOM 11. JULI 1973 IN DER RECHTSSACHE 3/73 , HESSISCHE MEHLINDUSTRIE , SLG. 1973 , 745 ; S. AUCH DIE URTEILE VOM 16. DEZEMBER 1976 IN DEN RECHTSSACHEN 33/76 , REWE , UND 45/76 , COMET , SLG. 1976 , 1989 UND 2043 ).
6 ZU DEN FRAGEN DES VERWALTUNGSGERICHTS WIRD WIE FOLGT STELLUNG GENOMMEN :
7 NACH DEN ALLGEMEINEN VORSTELLUNGEN , DIE DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ZUGRUNDE LIEGEN , GELTEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER IN DEN ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN VORGESEHENEN DENATURIERUNGSPRÄMIEN GEMEINSAME VORSCHRIFTEN , DIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT EINHEITLICH ANWENDBAR SIND. DIE VERWALTUNG DIESES INTERVENTIONSMECHANISMUS ERFOLGT JEDOCH DURCH DIE NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN , DENEN SOMIT DIE AUSÜBUNG ALLER ERFORDERLICHEN KONTROLLFUNKTIONEN OBLIEGT , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE DENATURIERUNGSPRÄMIEN NUR UNTER DEN IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG GENANNTEN BEDINGUNGEN GEWÄHRT WERDEN UND JEDE VERLETZUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DURCH DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ANGEMESSEN GEAHNDET WIRD. IM VOR LIEGENDEN FALL WAR ES ALSO SEHR WOHL SACHE DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE , FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER DENATURIERUNGSVORGÄNGE ZU SORGEN , DIE GEEIGNETEN PRÜFUNGEN VORZUNEHMEN UND DIE RÜCKERSTATTUNG JEDER PRÄMIE ZU VERLANGEN , DEREN ZAHLUNG NACH DEN EINSCHLAEGIGEN VERORDNUNGSVORSCHRIFTEN NICHT GERECHTFERTIGT ERSCHIEN.
8 BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND SEINER ENTWICKLUNG ENTHÄLT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE SPEZIFISCHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DIESER KONTROLLTÄTIGKEIT DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN VERWALTUNGEN. DIE EINZIGE ANFORDERUNG , DIE HIERAN AUS DER SICHT DER GEMEINSCHAFT ZU STELLEN IST , BESTEHT DARIN , DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN AUF DIESEM GEBIET MIT DER GLEICHEN SORGFALT VORGEHEN , DIE SIE AUCH BEI DER DURCHFÜHRUNG ENTSPRECHENDER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDEN , UM SO JEDE BEEINTRÄCHTIGUNG DER WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU VERMEIDEN.
9 WAS INSBESONDERE DIE VERJÄHRUNGS- ODER AUSSCHLUSSFRISTEN ANGEHT , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG BESTIMMTER ALLGEMEINER GRUNDSÄTZE DES VERWALTUNGSRECHTS IN BEZUG AUF DIE WIEDEREINZIEHUNG ZU UNRECHT GEZAHLTER LEISTUNGEN ERGEBEN KÖNNEN , SO ENTHÄLT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BEI SEINEM GEGENWÄRTIGEN STAND KEINE EINSCHLAEGIGE BESTIMMUNG. DIE VERJÄHRUNGSFRIST DES ARTIKELS 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES IST AUSSCHLIESSLICH AUF HAFTUNGSANSPRÜCHE GEGEN DIE GEMEINSCHAFT SELBST ANWENDBAR UND HAT DAHER MIT DER FRAGLICHEN MATERIE NICHTS ZU TUN. DAS GLEICHE GILT FÜR DIE ÜBRIGEN VON DEN KLAEGERINNEN ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN.
10 DIE NATIONALEN BEHÖRDEN HABEN ALSO EINEN SACHVERHALT WIE DEN DEM VERWALTUNGSGERICHT ZUR BEURTEILUNG UNTERBREITETEN NACH DEN VORSCHRIFTEN UND GRUNDSÄTZEN IHRES NATIONALEN RECHTS ZU WÜRDIGEN , WOBEI STETS ZU BEACHTEN IST , DASS SIE KEINEN UNTERSCHIED MACHEN DÜRFEN ZWISCHEN SACHVERHALTEN , DIE SICH NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT RICHTEN , UND GLEICHARTIGEN SACHVERHALTEN , AUF DIE NUR DAS NATIONALE RECHT ANWENDBAR IST. WAS AUSSERDEM SPEZIELL DAS MIT DER DRITTEN FRAGE AUFGEWORFENE PROBLEM BETRIFFT , SO SCHRÄNKT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE FREIHEIT DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN NICHT EIN , DIE WIEDEREINZIEHUNG VON VERGÜNSTIGUNGEN , DIE AUFGRUND EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZU UNRECHT GEWÄHRT WORDEN SIND , BEI FEHLEN EINER SPEZIFISCHEN VERJÄHRUNGSVORSCHRIFT DEN BESCHRÄNKUNGEN ZU UNTERWERFEN , DIE SICH GEGEBENENFALLS AUS DER ANWENDUNG ALLGEMEINER , IM RECHT DES BETREFFENEN LANDES ANERKANNTER GRUNDSÄTZE ERGEBEN KÖNNEN. INSOWEIT BRAUCHT NUR AUF DIE ERWAEGUNGEN VERWIESEN ZU WERDEN , DIE DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. MÄRZ 1980 IN DER RECHTSSACHE 265/78 ( FERWERDA/PRODUKTSCHAP VOOR VEE EN VLEES ) ZUGRUNDE LIEGEN , IN DEM ES UM EIN ÄHNLICHES PROBLEM GEHT , WIE ES DEM VERWALTUNGSGERICHT VORGELEGT WORDEN IST.
11 DEM VERWALTUNGSGERICHT IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS SICH DIE FRAGE , INNERHALB WELCHER FRIST RÜCKERSTATTUNGSANSPRÜCHE IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEWÄHRUNG DER IN DEN KOMMISSIONSVERORDNUNGEN NR. 956/68 VOM 12. JULI 1968 , NR. 2086/68 VOM 20. DEZEMBER 1968 UND NR. 1403/69 VOM 18. JULI 1969 VORGESEHENEN DENATURIERUNGSPRÄMIEN , DIE DEN EMPFÄNGERN ZU UNRECHT GEZAHLT WORDEN SIND , VON DER VERWALTUNG GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN , BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NACH DEM NATIONALEN RECHT DER FÜR DEN ENTSPRECHENDEN MARKTSEKTOR ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE RICHTET. DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG NATIONALRECHTLICHER BESTIMMUNGEN ODER GRUNDSÄTZE NICHT ENTGEGEN , DIE ZU EINER BEGRENZUNG DES ZEITRAUMS , INNERHALB DESSEN DIE RÜCKERSTATTUNG GELTEND GEMACHT WERDEN KANN , FÜHREN KÖNNEN , VORAUSGESETZT ALLERDINGS , DASS DIESE FRAGE ANHAND DER GLEICHEN REGELN ENTSCHIEDEN WIRD , DIE FÜR DIE AUSÜBUNG ÄHNLICHER , VON DER NATIONALEN VERWALTUNG AUF GEBIETEN , DIE VOLLSTÄNDIG IHRER VERANTWORTUNG UNTERLIEGEN , WAHRGENOMMENER KONTROLLFUNKTIONEN GELTEN.
Kostenentscheidung:
12 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT BESCHLÜSSEN VOM 12. JULI 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE FRAGE , INNERHALB WELCHER FRIST RÜCKERSTATTUNGSANSPRÜCHE IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEWÄHRUNG DER IN DEN KOMMISSIONSVERORDNUNGEN NR. 956/68 VOM 12. JULI 1968 , NR. 2086/68 VOM 20. DEZEMBER 1968 UND NR. 1043/69 VOM 18. JULI 1969 ÜBER DIE DENATURIERUNG VON WEICHWEIZEN VORGESEHENEN DENATURIERUNGSPRÄMIEN , DIE DEN EMPFÄNGERN ZU UNRECHT GEZAHLT WORDEN SIND , VON EINER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN , RICHTET SICH BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NACH DEM NATIONALEN RECHT DER FÜR DEN ENTSPRECHENDEN MARKTSEKTOR ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE.
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG NATIONALRECHTLICHER BESTIMMUNGEN ODER GRUNDSÄTZE NICHT ENTGEGEN , DIE ZU EINER BEGRENZUNG DES ZEITRAUMS , INNERHALB DESSEN DIE RÜCKERSTATTUNG GELTEND GEMACHT WERDEN KANN , FÜHREN KÖNNEN , VORAUSGESETZT ALLERDINGS , DASS DIESE FRAGE ANHAND DER GLEICHEN REGELN ENTSCHIEDEN WIRD , DIE FÜR DIE AUSÜBUNG ÄHNLICHER , VON DER NATIONALEN VERWALTUNG AUF GEBIETEN , DIE VOLLSTÄNDIG IHRER VERANTWORTUNG UNTERLIEGEN , WAHRGENOMMENER KONTROLLFUNKTIONEN GELTEN.
Ende der Entscheidung
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