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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1961
Aktenzeichen: 12-61
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EAG-Vertag, Personalstatut EGKS
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 246 Abs. 3 | |
EAG-Vertag Art. 214 Abs. 3 | |
Personalstatut EGKS Art. 42 |
NACH ARTIKEL 246 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND 214 ABSATZ 3 EAG-VERTRAG BEGRÜNDET DAS DIENSTVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN NACH MASSGABE DER SOGENANNTEN " BRÜSSELER " REGELUNG AUF VERTRAG EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN BIS ZUR AUFSTELLUNG DES STATUTS UND DER IN ARTIKEL 212 EWG-VERTRAG UND 186 EAG-VERTRAG GENANNTEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN KEINE DAUERNDE RECHTLICHE BINDUNG. DIE DIENSTBEHÖRDE IST DAHER GEGENWÄRTIG NICHT IN DER LAGE, DEN NACH DEN BRÜSSELER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN DIE SPÄTERE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS RECHTSGÜLTIG ZUZUSAGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1961. - WILHELMUS SEVERINUS ANTONIE NANNES GORTER GEGEN MINISTERRAETE DER EWG UND DER EAG. - RECHTSSACHE 12-61.
Entscheidungsgründe:
S. 601
DIE KLAGE WURDE FORM - UND FRISTGERECHT ERHOBEN. DIE BEKLAGTEN HABEN KEINE EINREDE GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE VORGEBRACHT.
DER KLAEGER STÜTZT SEINE SCHADENSERSATZFORDERUNG EINERSEITS AUF ARTIKEL 246 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG, 214 ABSATZ 3 EAG-VERTRAG, ANDERERSEITS AUF ARTIKEL 42 DES PERSONALSTATUTS DER EGKS IN VERBINDUNG MIT ZIFFER 8 DER ENTSCHEIDUNG DER RÄTE DER EWG UND DER EAG VOM 25. JANUAR 1958.
S. 602
DER IN DEM VORGENANNTEN ARTIKEL 42 GEREGELTE TATBESTAND IST DIE STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN, ALSO EINE MASSNAHME DER DIENSTBEHÖRDE. IM VORLIEGENDEN FALL HAT DAGEGEN DER KLAEGER VON SICH AUS GEKÜNDIGT. ER BEHAUPTET JEDOCH, DURCH DEN GENERALSEKRETÄR DER RÄTE MORALISCH ZU SEINER KÜNDIGUNG GEZWUNGEN WORDEN ZU SEIN; AUS DIESEM GRUNDE IST ER DER ANSICHT, DIE UMSTÄNDE, DIE ZUR BEENDIGUNG SEINES ANSTELLUNGSVERTRAGES GEFÜHRT HABEN, SEIEN JENER STELLENENTHEBUNG RECHTLICH GLEICHZUSETZEN.
ES IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIE BEHAUPTUNG DES KLAEGERS ZUTRIFFT. DENN WENN EIN UNZULÄSSIGER DRUCK AUF DEN KLAEGER NICHT AUSGEUEBT WURDE, SO IST DAS AUF ARTIKEL 42 DES PERSONALSTATUTS DER EGKS GESTÜTZTE VORBRINGEN UNBEGRÜNDET, UND ZWAR UNABHÄNGIG VON DER FRAGE, OB DIESE BESTIMMUNG AUCH FÜR BEDIENSTETE GILT, DIE AUF GRUND DER SOGENANNTEN " BRÜSSELER " VERTRAGLICHEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN EINGESTELLT WERDEN.
WENN DER GENERALSEKRETÄR DER RÄTE DEM KLAEGER NICHT VERHEHLT HAT, DASS SEINE SPÄTERE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ZWEIFELHAFT SEI, SO KANN DIES NICHT ALS EIN UNZULÄSSIGER DRUCK AUF DEN KLAEGER ANGESEHEN WERDEN. NACH ARTIKEL 246 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG, 214 ABSATZ 3 EAG-VERTRAG BEGRÜNDET DAS DIENSTVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN NACH MASSGABE DER SOGENANNTEN " BRÜSSELER " REGELUNG AUF VERTRAG EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN BIS ZUR AUFSTELLUNG DES STATUTS UND DER IN DEN ARTIKELN 212 EWG-VERTRAG UND 186 EAG-VERTRAG GENANNTEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN KEINE DAUERNDE RECHTLICHE BINDUNG. BEI INKRAFTTRETEN DES STATUTS WIRD ES SACHE DER DIENSTBEHÖRDE SEIN, SICH IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ÜBERNAHME DER EINZELNEN BEDIENSTETEN IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS EIN URTEIL ÜBER DEREN FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG ZU BILDEN.
DIE DIENSTBEHÖRDE IST NACH ALLEDEM GEGENWÄRTIG NICHT IN DER LAGE, DEN NACH DEN BRÜSSELER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN DIE SPÄTERE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS RECHTSGÜLTIG ZUZUSAGEN.
DER GENERALSEKRETÄR DER RÄTE HAT DAHER IM EINKLANG SOWOHL MIT DEN GELTENDEN BESTIMMUNGEN ALS AUCH MIT DEM GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN GEHANDELT, WENN ER SICH WEIGERTE, DEM KLAEGER DERARTIGE ZUSAGEN ZU MACHEN, UND IHN VON DEN GRÜNDEN IN KENNTNIS SETZTE, DIE NACH SEINER ANSICHT EINER SPÄTEREN ÜBERNAHME DES KLAEGERS IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ENTGEGENSTEHEN KÖNNTEN. OB DIESE GRÜNDE TATSÄCHLICH GEGEBEN WAREN, KANN VORLIEGEND DAHINGESTELLT BLEIBEN; UM DEN GERICHTSHOF MIT DIESER FRAGE BEFASSEN ZU KÖNNEN, HÄTTE DER KLAEGER ENTWEDER EINE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ODER EINE SEINE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ABWARTEN MÜSSEN. DAGEGEN KANN MAN IN DER UNTERRICHTUNG DES KLAEGERS DURCH DEN GENERALSEKRETÄR DER RÄTE SOWIE IN DEN VON DIESEM BEI DEN NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN UNTERNOMMENEN SCHRITTEN DEN AUSDRUCK EINER WOHLWOLLENDEN HALTUNG GEGENÜBER DEM KLAEGER ERBLICKEN, DA DIESER HIERDURCH IN DIE LAGE VERSETZT WURDE, RECHTZEITIG UND IN KENNTNIS DER SACHLAGE DIE IHM GEBOTEN ERSCHEINENDEN ENTSCHLÜSSE ZU FASSEN.
S. 603
DIE VOM KLAEGER ANGEFÜHRTEN TATSACHEN BEWEISEN KEINESWEGS, DASS ER SEINE KÜNDIGUNG UNTER MORALISCHEM DRUCK AUSGESPROCHEN HAT. ES IST IM GEGENTEIL FESTZUSTELLEN, DASS DER KLAEGER SICH AUS FREIEN STÜCKEN ZUR KÜNDIGUNG ENTSCHLOSSEN HAT, UM DIE IHM VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG GEBOTENE MÖGLICHKEIT DES WIEDEREINTRITTS IN SEINE FRÜHERE DIENSTSTELLE AUSZUNUTZEN.
AUCH WENN ER SICH HIERZU DESWEGEN ENTSCHLOSSEN HABEN SOLLTE, WEIL ER FÜRCHTETE, DASS IHM BEI INKRAFTTRETEN DES BEAMTENSTATUTS FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS MÖGLICHERWEISE VERWEIGERT WERDEN KÖNNTE, SO STÜNDE DIES DER FESTSTELLUNG NICHT IM WEGE, DASS ER SEINE ENTSCHEIDUNG FREI GETROFFEN HAT, WOBEI ER ZWEIFELLOS ANNAHM, DASS ES SEINEN INTERESSEN BESSER ENTSPRÄCHE, DAS MIT EINEM VERBLEIBEN IM DIENST DER RÄTE VERBUNDENE RISIKO NICHT AUF SICH ZU NEHMEN.
DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF ERSATZ DES VON IHM ANGEBLICH INFOLGE SEINER KÜNDIGUNG ERLITTENEN SCHADENS IST SOMIT UNBEGRÜNDET.
IN SEINER ERWIDERUNG HAT DER KLAEGER HILFSWEISE EINE WEITERE RÜGE VORGEBRACHT, DIE AUF DEN VORWURF HINAUSLÄUFT, DIE BEKLAGTEN HÄTTEN EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN ODER DEN DIENSTVERTRAG VERLETZT. DIESE RÜGE IST AUS DEN BEREITS DARGELEGTEN GRÜNDEN UNBEGRÜNDET; DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ IST DAHER ABZUWEISEN, OHNE DASS ES EINER PRÜFUNG DES ÜBRIGEN VORBRINGENS DES KLAEGERS BEDÜRFTE.
S. 604
DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG DER AN DIE VERSORGUNGSKASSE GELEISTETEN BEITRAEGE IST GEGENSTANDSLOS GEWORDEN, DA DIE DIESBEZUEGLICHEN ANSPRÜCHE DES KLAEGERS VOLL ERFÜLLT WURDEN.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN UND DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. AUF GRUND VON ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES TRAGEN DIE RÄTE JEDOCH IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE 12/61 WIRD ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT; DIE BEKLAGTEN TRAGEN JEDOCH IHRE KOSTEN SELBST.
Ende der Entscheidung
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