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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.1963
Aktenzeichen: 12-63
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 35 Abs. 3 | |
EGKS-Vertrag Art. 65 | |
EGKS-Vertrag Art. 66 |
1. NUR DIE IN ARTIKEL 35 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN PERSONEN, SOMIT DIE STAATEN, DER RAT, DIE UNTERNEHMEN UND DIE VERBÄNDE KÖNNEN DIE HOHE BEHÖRDE IN DEM SINNE BEFASSEN, WIE ES IN DER GENANNTEN VORSCHRIFT ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE VORGESEHEN IST.
2. DA DIE KLAGEMÖGLICHKEIT NACH ARTIKEL 66 PARAGRAPH 5 ABSATZ 2 EINE AUSNAHME VON DEN ALLGEMEINEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES DARSTELLT, KANN SIE NICHT AUF DEN FALL DER UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE AUSGEDEHNT WERDEN, FÜR DEN AUSSCHLIESSLICH DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 35 VORGESEHEN IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. JULI 1963. - FRAU MARGA SCHLIEKER GEB. DIEPENBRUCK GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 12-63.
Entscheidungsgründe:
S. 198
DIE KLAEGERIN, DIE MINDERHEITSGESELLSCHAFTERIN DES SCHLIEKERKONZERNS IST, HAT GEGEN DIE HOHE BEHÖRDE UNTÄTIGKEITSKLAGE ERHOBEN.
VOR ODER NACH DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG DIESES KONZERNS HATTEN VERHANDLUNGEN STATTGEFUNDEN, WELCHE DEN KONZERN DAZU VERANLASSTEN, MIT EINIGEN DER EGKS UNTERSTEHENDEN UNTERNEHMEN ABREDEN ZU TREFFEN, DIE MÖGLICHERWEISE ALS GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE KARTELLE ODER ZUSAMMENSCHLÜSSE IM SINNE VON ARTIKEL 65 UND 66 EGKS-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN KONNTEN. DIE KLAEGERIN HAT MIT IHREN AN DIE BEKLAGTE GERICHTETEN SCHREIBEN VOM 7. UND 9. NOVEMBER 1962 IN ERSTER LINIE BEANTRAGT, DIESE VEREINBARUNGEN FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN UND HILFSWEISE DEN ANTRAG GESTELLT, DIE WIEDERHERSTELLUNG DES FRÜHEREN ZUSTANDS ANZUORDNEN. DIE BEKLAGTE HAT SICH DARAUF BESCHRÄNKT, MIT SCHREIBEN VOM 21. DEZEMBER 1962 ZU ANTWORTEN, SIE VERFOLGE JENE VORGÄNGE BEREITS VON AMTS WEGEN, HABE BISHER KEINEN ANLASS ZUM EINGREIFEN GEHABT UND WERDE DIE ENTWICKLUNG WEITERHIN PRÜFEN. DIESE ANWORT BILDET DEN ANLASS DER VORLIEGENDEN UNTÄTIGKEITSKLAGE.
S. 199
ERSTE VORAUSSETZUNG EINER KLAGE NACH ARTIKEL 35 ABSATZ 3 IST, DASS DIE HOHE BEHÖRDE ZUVOR MIT DER SACHE BEFASST WORDEN WAR. HIERZU SIND NUR DIE IN ARTIKEL 35 ABSATZ 1 ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN PERSONEN BERECHTIGT, D.H. DIE STAATEN, DER RAT, DIE UNTERNEHMEN UND IHRE VERBÄNDE; DIESE AUSLEGUNG FINDET EINE STÜTZE IN DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 33 ÜBER DIE ALLGEMEINEN VORAUSSETZUNGEN DER ANFECHTUNGSKLAGE, VON DER DIE KLAGE NACH ARTIKEL 35 NUR EINEN UNTERFALL DARSTELLT. DIE KLAEGERIN VERTRITT JEDOCH KEIN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80, SONDERN HANDELT LEDIGLICH ALS PRIVATPERSON UND ZUR WAHRNEHMUNG IHRER PERSÖNLICHEN INTERESSEN. SOWEIT DIE KLAGE AUF ARTIKEL 35 GESTÜTZT WURDE, IST SIE DAHER NICHT ZULÄSSIG.
DEMNOCH IST ZU PRÜFEN, OB SICH DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT AUS DEN ARTIKELN 65 UND 66 ERGIBT, DIE BESONDERE KLAGEWEGE ERÖFFNEN. GEMÄSS ARTIKEL 65 PARAGRAPH 4 KÖNNEN BEIM GERICHTSHOF KLAGEN WEGEN ENTSCHEIDUNGEN ERHOBEN WERDEN, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE IM RAHMEN IHRER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT AUF DEM GEBIET DER KARTELLE TRIFFT; ARTIKEL 80 BESCHRÄNKT DIESES KLAGERECHT JEDOCH AUF PRODUKTIONS - UND VERTRIEBSUNTERNEHMEN.
ARTIKEL 66 PARAGRAPH 5 ABSATZ 2 ERKENNT ZWAR ALLEN " UNMITTELBAR BETEILIGTEN " EIN KLAGERECHT " UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 33 " ZU, ABER NUR GEGEN ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN DIE HOHE BEHÖRDE DIE UNZULÄSSIGKEIT VON ZUSAMMENSCHLÜSSEN FESTSTELLT UND DIE SICH HIERAUS ERGEBENDEN MASSNAHMEN ANORDNET. DA DIESE BESTIMMUNG VON DEN ALLGEMEINEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ABWEICHT, KANN SIE NICHT AUF DEN FALL DER UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE AUSGEDEHNT WERDEN, FÜR DEN AUSSCHLIESSLICH DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 35 VORGESEHEN IST.
S. 200
DIE KLAGE IST DAHER AUCH NICHT AUF GRUND DER ARTIKEL 65 UND 66 ZULÄSSIG.
DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND, DASS IHRE BERECHTIGTEN INTERESSEN OHNE JEDEN RECHTSSCHUTZ BLIEBEN, WENN IHRE KLAGE ABGEWIESEN WÜRDE, UND DASS IN DIESEM FALLE DIE KARTELL - UND KONZERNRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES DURCH DIE BLOSSE UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE UMGANGEN WERDEN KÖNNTEN, OHNE DASS EINE KLAGEMÖGLICHKEIT BESTÜNDE, SOLANGE LEDIGLICH INTERESSEN VON ANDEREN PERSONEN ALS UNTERNEHMEN UND VERBÄNDEN VERLETZT WÜRDEN. DER GERICHTSHOF IST JEDOCH NICHT BEFUGT, VON DEN RECHTSSCHUTZBESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ABZUWEICHEN, WELCHES AUCH IMMER DIE - SICH IM ÜBRIGEN SEINER KENNTNIS ENTZIEHENDEN - FOLGEN SEIN MÖGEN.
NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN UND DIE KLAEGERIN NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE DER FRAU MARGA SCHLIEKER WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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