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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1965
Aktenzeichen: 12-65
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 Nr. 2 |
1. OHNE RÜCKSICHT AUF ETWA ZWISCHEN BEIDEN BESTEHENDE UNTERSCHIEDE SIND WEDER BESCHWERDEN NOCH ANTRAEGE GEEIGNET, DEM BESCHWERDEFÜHRER ODER ANTRAGSTELLER EINE NEUE KLAGEFRIST ZU ERÖFFNEN, WENN DIESE RECHTSBEHELFE DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER MASSNAHME BETREFFEN, DIE INNERHALB DER VORGESEHENEN FRIST NICHT ANGEFOCHTEN WORDEN IST.
2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 52/64, RSPRGH XI 1290.
ANTRAEGE ODER BESCHWERDEN, DIE NICHT INNERHALB DER KLAGEFRIST EINGEREICHT WERDEN, KÖNNEN DEN MIT FRISTABLAUF EINTRETENDEN VERLUST DES KLAGERECHTS NICHT HINDERN.
*/ 664J0052 /*.
3. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 52/64, RSPRGH XI 1290.
DER ZWISCHENBESCHEID, MIT DEM DIE VERWALTUNG DEM BEAMTEN MITTEILT, DASS SEIN ANTRAG ODER SEINE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 DES STATUTS GEPRÜFT WERDE, KOMMT DER NICHTBESCHEIDUNG GLEICH.
DIE IN ARTIKEL 35 DES VERTRAGES ERWÄHNTE UNTÄTIGKEIT IST DURCH DAS FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNG GEKENNZEICHNET. DIE UNTÄTIGKEIT KANN DAHER NICHT DURCH ARBEITEN, DIE DER VORBEREITUNG EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG DIENEN, ODER DADURCH ALS UNTERBROCHEN ANGESEHEN WERDEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DEM BETROFFENEN MITTEILT, DIE VON IHM AUFGEWORFENEN FRAGEN WÜRDEN GEPRÜFT.
*/ 664J0052 /*.
4. VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 43/64 RSPRGH XI 520.
DIE RECHTSWIRKUNGEN EINES IM STREITVERFAHREN ERGEHENDEN, EINEN VERWALTUNGSAKT AUFHEBENDEN URTEILS DES GERICHTSHOFES ERSTRECKEN SICH AUSSER AUF DIE PROZESSPARTEIEN NUR AUF DIEJENIGEN PERSONEN, DIE VON DEM VERWALTUNGSAKT SELBST UNMITTELBAR BETROFFEN WERDEN. EIN SOLCHES URTEIL KANN EINE NEUE TATSACHE NUR FÜR DIESE PERSONEN DARSTELLEN.
*/ 664J0043 /*.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1965. - FRED BAUER GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 12-65.
Entscheidungsgründe:
S. 1325
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE NICHTBESCHEIDUNG DES ANTRAGS ODER DER BESCHWERDE VOM 30. OKTOBER 1964, WOMIT DER KLAEGER EINE ÄNDERUNG DER IHM DURCH VERFÜGUNG VOM 23. SEPTEMBER 1963 ZUERKANNTEN EINSTUFUNG ANSTREBTE. DIE BEKLAGTE IST DER AUFFASSUNG, DIE KLAGE SEI IN WAHRHEIT GEGEN DIE VERFÜGUNG VOM 23. SEPTEMBER 1963 GERICHTET UND INFOLGEDESSEN WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG.
NACH ARTIKEL 91 NR. 2 DES BEAMTENSTATUTS SIND KLAGEN INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN NACH MITTEILUNG DER STREITIGEN MASSNAHME AN DEN BEAMTEN ZU ERHEBEN. ANTRAEGE ODER BESCHWERDEN, DIE NICHT INNERHALB DIESER FRIST EINGEREICHT WERDEN, KÖNNEN DAHER DEN MIT FRISTABLAUF EINTRETENDEN VERLUST DES KLAGERECHTS NICHT HINDERN. IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG VOM 23. SEPTEMBER 1963 DEM KLAEGER SPÄTESTENS AM 30. SEPTEMBER 1963 ZUGESTELLT WORDEN. SEIN ANTRAG ODER SEINE BESCHWERDE VOM 30. OKTOBER 1964 IST DEMNACH ERST NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 91 NR. 2 DES STATUTS VORGESEHENEN DREIMONATSFRIST EINGEREICHT.
S. 1326
DER KLAEGER MACHT GELTEND, ER HABE DIE KOMMISSION NICHT MIT EINER BESCHWERDE, SONDERN MIT EINEM ANTRAG BEFASST, " DER EINE RECHTSBEHAUPTUNG ZUM GEGENSTAND HAT ". EIN SOLCHER ANTRAG BRAUCHE NICHT NOTWENDIG INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST EINGEREICHT ZU WERDEN. AUF DIE UNTERSCHEIDUNG, DIE DER KLAEGER ZWISCHEN DEN BEIDEN IN ARTIKEL 90 DES STATUTS VERWANDTEN BEGRIFFEN TRIFFT, BRAUCHT NICHT NÄHER EINGEGANGEN ZU WERDEN; DENN WEDER EINE BESCHWERDE NOCH EIN ANTRAG IST GEEIGNET, DEM BESCHWERDEFÜHRER ODER ANTRAGSTELLER EINE NEUE KLAGEFRIST ZU ERÖFFNEN, WENN DIESE RECHTSBEHELFE DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER MASSNAHME BETREFFEN, DIE INNERHALB DER VORGESEHENEN FRISTEN NICHT ANGEFOCHTEN WORDEN IST.
DER DEM KLAEGER ERTEILTE ZWISCHENBESCHEID, DASS SEIN ANTRAG ODER SEINE BESCHWERDE GEPRÜFT WERDE, IST NICHT GEEIGNET, DIE FRIST DES ARTIKELS 91 ERNEUT IN GANG ZU SETZEN. EIN SOLCHER HINHALTENDER BESCHEID KOMMT IM SINNE VON ARTIKEL 91 DER NICHTBESCHEIDUNG GLEICH. ER KONNTE DAHER DIE FRIST FÜR DIE KLAGEERHEBUNG NICHT WIEDERAUFLEBEN LASSEN.
DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, DAS AM 7. JULI 1964 IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM GERICHTSHOF UND EINEM SEINER BEAMTEN ERGANGENE URTEIL 70/63 STELLE EINE NEUE TATSACHE DAR. DIESES URTEIL HAT EINE DIE EINSTUFUNG DIESES BEAMTEN BETREFFENDE INDIVIDÜLLE VERFÜGUNG AUFGEHOBEN.
DIE RECHTSWIRKUNGEN EINES IM STREITVERFAHREN ERGEHENDEN, EINEN VERWALTUNGSAKT EINES ORGANS AUFHEBENDEN URTEILS DES GERICHTSHOFES ERSTRECKEN SICH JEDOCH NUR AUF DIE PROZESSPARTEIEN UND AUF DIEJENIGEN PERSONEN, DIE VON DEM VERWALTUNGSAKT SELBST UNMITTELBAR BETROFFEN WERDEN. EIN SOLCHES URTEIL KANN NUR FÜR DIESE PERSONEN EINE NEUE TATSACHE DARSTELLEN UND SOMIT NUR IHNEN NEUE KLAGEFRISTEN ERÖFFNEN. DA DER KLAEGER NICHT ZU DIESEM PERSONENKREIS GEHÖRT, IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN UND GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN, AUSGENOMMEN JEDOCH DIE AUSLAGEN DER BEKLAGTEN.
Ende der Entscheidung
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