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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1969
Aktenzeichen: 12-68
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 87
Beamtenstatut Art. 7 letzter Abs. von Anhang IX
Beamtenstatut Art. 110
Beamtenstatut Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN IRRTUM DES KLAEGERS IN DER BEZEICHNUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFT KANN NICHT DIE UNZULÄSSIGKEIT DER ERHOBENEN RÜGE NACH SICH ZIEHEN.

2. DIE DISZIPLINARBEHÖRDE, DIE EINE DISZIPLINARSTRAFE IN ABWESENHEIT DES BETROFFENEN BEAMTEN VERHÄNGT, VERLETZT DIE VERTEIDIGUNGSRECHTE NICHT, WENN DIESE ABWESENHEIT AUSSCHLIESSLICH AUF DAS VERHALTEN DES BEAMTEN ZURÜCKZUFÜHREN IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 7. MAI 1969. - X GEGEN KONTROLLAUSSCHUSS DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 12-68.

Entscheidungsgründe:

1/2 DER KLAEGER BEGEHRT DIE AUFHEBUNG SEINER VOM KONTROLLAUSSCHUSS AM 26. MÄRZ 1968 IM ANSCHLUSS AN EIN DISZIPLINARVERFAHREN AUSGESPROCHENEN ENTFERNUNG AUS DEM DIENST. ER BEANTRAGT FERNER, DEN BEKLAGTEN ZU VERURTEILEN, ZUM ERSATZ SEINES VERMÖGENSSCHADENS UND SEINES IMMATERIELLEN SCHADENS JE 100 000 BFRS. AN IHN ZU ZAHLEN.

3/4 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DER KLAEGER ZUSATZANTRAEGE GESTELLT, IN DENEN ER UNTER ANDEREM BITTET, ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN, DASS ER MIT WIRKUNG VOM ZEITPUNKT DES ERLASSES DES URTEILS, WELCHES DEN GEGEN IHN ERGANGENEN DIENSTENTFERNUNGSBESCHLUSS AUFHEBE, AUF SEIN AMT BEIM KONTROLLAUSSCHUSS VERZICHTE. DIESER ANTRAG IST UNZULÄSSIG, DA ER MIT DEM GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS NICHTS ZU TUN HAT.

A - ZUR NICHTIGKEITSKLAGE

1 - ZU DER AUS ARTIKEL 87 DES STATUTS UND ARTIKEL 7 LETZTER ABSATZ VON ANHANG IX ZUM STATUT HERGELEITETEN RÜGE

5/6 DER KLAEGER RÜGT, DASS DER BEKLAGTE AM 26. MÄRZ 1968 SEINE ENTFERNUNG AUS DEM DIENST AUSGESPROCHEN HABE, OHNE IHN NACH DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DAS DISZIPLINARVERFAHREN VORHER GEHÖRT ZU HABEN. DER BEKLAGTE HÄLT DIESE AUF ARTIKEL 87 DES STATUTS GESTÜTZTE RÜGE FÜR UNZULÄSSIG, EINSCHLAEGIG SEI VIELMEHR ARTIKEL 7 LETZTER ABSATZ VON ANHANG IX ZUM STATUT.

7 EIN IRRTUM DES KLAEGERS IN DER BEZEICHNUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFT KANN JEDOCH NICHT DIE UNZULÄSSIGKEIT DER ERHOBENEN RÜGE NACH SICH ZIEHEN.

8/9 UNSTREITIG IST DAS DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN DEN KLAEGER ORDNUNGSGEMÄSS EINGELEITET UND BIS ZU DER SITZUNG VOM 26. MÄRZ 1968, IN DER DER BEKLAGTE DEN ANGEFOCHTENEN BESCHLUSS ERLIESS, ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WORDEN. STREIT HERRSCHT NUR DARÜBER, DASS DER BEKLAGTE ENTSCHIEDEN HAT, OHNE DEN BETROFFENEN GEMÄSS DER VORSCHRIFT VON ARTIKEL 7 VON ANHANG IX ZUM STATUT GEHÖRT ZU HABEN.

10/11 VOR DER SITZUNG VOM 26. MÄRZ 1968 HATTE DER BEKLAGTE DIE ANHÖRUNG DES KLAEGERS DREIMAL VERTAGT, ZWEIMAL MIT RÜCKSICHT AUF DEN GESUNDHEITSZUSTAND DES KLAEGERS, DAS DRITTE MAL, OBWOHL DER KLAEGER ÄRZTLICH FÜR FÄHIG ERKLÄRT WORDEN WAR, DER LADUNG FOLGE ZU LEISTEN, WEGEN VERHINDERUNG DES BEISTANDS, DEN ZUZIEHEN ZU DÜRFEN DER KLAEGER GEBETEN HATTE. EIN VIERTES MAL AUF DEN 26. MÄRZ 1968 VORGELADEN, IST DER KLAEGER NICHT VOR DEM KONTROLLAUSSCHUSS ERSCHIENEN.

12/17 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE VOM KLAEGER ZULETZT ZUR ERKLÄRUNG SEINES FERNBLEIBENS ANGEFÜHRTEN GRÜNDE NICHT MEHR ALS AUSREICHENDE ENTSCHULDIGUNG ANGESEHEN WERDEN. NACHDEM DER BEKLAGTE MEHRFACH VERSUCHT HATTE, DEN KLAEGER ZUM ERSCHEINEN ZU BEWEGEN, WAR ER BERECHTIGT, DAS VERFAHREN AUCH IN DESSEN ABWESENHEIT FORTZUSETZEN. DIE VOM KLAEGER IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GESTELLTEN BEWEISANTRAEGE, MIT DENEN ER DIE RICHTIGKEIT SEINER BEHAUPTUNGEN DARTUN WILL, SIND DAHER ABZULEHNEN, OHNE DASS ZU PRÜFEN IST, OB SIE NACH DEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN ZULÄSSIG SIND. SOMIT WAR DER BEKLAGTE BERECHTIGT, DIE DISZIPLINARSTRAFE IN ABWESENHEIT DES KLAEGERS AUSZUSPRECHEN. DIESES VORGEHEN IST UM SO BERECHTIGTER, ALS DER BEKLAGTE DURCH DIE WIEDERHOLTEN VERTAGUNGEN DEM GESUNDHEITSZUSTAND DES KLAEGERS UND SEINEM WUNSCH, EINEN BEISTAND ZUZUZIEHEN, WEITGEHEND RECHNUNG GETRAGEN HATTE. NACH ALLEDEM HAT DIE DISZIPLINARBEHÖRDE SOWOHL IN DEN VORANGEGANGENEN VERFAHRENSABSCHNITTEN, ALS AUCH BEI IHREM VORGEHEN IN DER SITZUNG VOM 26. MÄRZ 1968 DIE VERTEIDIGUNGSRECHTE BEACHTET, UND DER KLAEGER HAT DAS UNTERBLEIBEN SEINER ANHÖRUNG AUSSCHLIESSLICH SELBST ZU VERTRETEN.

18 DIE ERSTE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

2 - ZU DER AUF ARTIKEL 110 DES STATUTS GESTÜTZTEN RÜGE

19/20 DER KLAEGER MEINT, ZUR WAHRUNG DER RECHTE DER VERTEIDIGUNG HÄTTE ES DEM OHNE ANHÖRUNG VERURTEILTEN BEAMTEN ERMÖGLICHT WERDEN MÜSSEN, GEGEN EINE IN SEINER ABWESENHEIT GEGEN IHN VERHÄNGTE DISZIPLINARSTRAFE EINSPRUCH ZU ERHEBEN. DIESE RÜGE STÜTZT SICH AUF ARTIKEL 110 DES STATUTS ÜBER DIE " ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ".

21/24 ALS " EINSPRUCH " WIRD IM VERFAHRENSRECHT DER RECHTSBEHELF BEZEICHNET, MIT DEM DIE SÄUMIGE PARTEI DAS VERFAHREN ERNEUT VOR DAS GERICHT BRINGEN KANN, WELCHES EIN VERSÄUMNISURTEIL ERLASSEN HAT. EIN SOLCHER RECHTSBEHELF IST IM STATUT NICHT VORGESEHEN; DER RECHTSSCHUTZ DER BEAMTEN IN DISZIPLINARANGELEGENHEITEN IST DURCH DIE KLAGEMÖGLICHKEIT VOR DEM GERICHTSHOF GEWÄHRLEISTET. ES GIBT AUCH KEINEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ, AUS DEM SICH DAS BESTEHEN DES RECHTSBEHELFS ANLEITEN LIESSE, AUF DEN SICH DER KLAEGER BEZIEHT. DAHER IST ARTIKEL 110 DES STATUTS IM VORLIEGENDEN FALL NICHT EINSCHLAEGIG UND DIE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

3 - ZU DER AUF ARTIKEL 86 DES STATUTS GESTÜTZTEN RÜGE

25/26 DER KLAEGER RÜGT, DER BEKLAGTE HABE IHM VERFEHLUNGEN ZUR LAST GELEGT, DIE BEGANGEN - ODER DOCH VERANTWORTLICH BEGANGEN - ZU HABEN ER BESTREITET. ÜBERDIES SEI EINE DER IHM VOM BEKLAGTEN IN DEM BESCHLUSS ZUR LAST GELEGTEN HANDLUNGEN BEREITS GEGENSTAND EINES FRÜHEREN DISZIPLINARVERFAHRENS GEWESEN.

A ) ZUR BEWEISWÜRDIGUNG

27/29 DER STREIT DER PARTEIEN ÜBER DIE BEWEISWÜRDIGUNG BETRIFFT NUR DIE DRITTE DEM KLAEGER VON DER DISZIPLINARBEHÖRDE ZUR LAST GELEGTE VERFEHLUNG : DOKUMENTENDIEBSTAHL UND VERBREITUNG EINES ANONYMEN SCHREIBENS. WENN AUCH IM EINLEITENDEN ABSCHNITT DES DISZIPLINARVERFAHRENS NOCH EIN GEWISSER ZWEIFEL BESTAND, SO ERKLÄRT DOCH DER BEKLAGTE IN DEM DEN KLAEGER BESCHWERENDEN BESCHLUSS AUSDRÜCKLICH, ER SEI HINSICHTLICH DES BEWEISES FÜR DIE DEM KLAEGER ZUR LAST GELEGTEN HANDLUNGEN ZU EINER SICHEREN ÜBERZEUGUNG GELANGT. DER KLAEGER HAT NICHTS BEIGEBRACHT, WAS DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ÜBERZEUGUNG DES BEKLAGTEN MIT DER WIRKLICHKEIT IN ZWEIFEL ZU ZIEHEN GEEIGNET WÄRE.

30/31 B ) ZU DEM FRÜHEREN DISZIPLINARVERFAHREN

DER KLAEGER MACHT GELTEND, AUF DIE ERSTE DER VOM DISZIPLINARRAT ALS ERWIESEN ANGESEHENEN VERFEHLUNGEN - AUSLAGENDIEBSTAHL - SEI SEINERZEIT VOM KONTROLLAUSSCHUSS EIN VERFAHREN EINGELEITET WORDEN, DAS JEDOCH NICHT ZU EINER DISZIPLINARSTRAFE GEFÜHRT HABE. AUCH EIN WEGEN DER GLEICHEN HANDLUNG EINGELEITETES ERMITTLUNGSVERFAHREN DER STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN SEI EINGESTELLT WORDEN.

32/33 IN KENNTNIS DES UNBESTRITTENEN SACHVERHALTS HAT DER BEKLAGTE TATSÄCHLICH AM 12. APRIL 1965 BESCHLOSSEN, KEIN DISZIPLINARVERFAHREN ZU ERÖFFNEN; ER HAT DABEI ABER DEN KLAEGER GEWARNT, DASS ER IM FALL DER WIEDERHOLUNG DERARTIGER VORFÄLLE UNAUSWEICHLICH MIT DISZIPLINARSTRAFEN ZU RECHNEN HABE. DA DER BEKLAGTE DIE NICHTVERFOLGUNG AUSDRÜCKLICH VON EINER SOLCHEN BEDINGUNG ABHÄNGIG GEMACHT HAT, WAR ER BERECHTIGT, DIE GLEICHE HANDLUNG IN EIN AUFGRUND SPÄTERER VERFEHLUNGEN EINGELEITETES DISZIPLINARVERFAHREN EINZUBEZIEHEN.

C ) ZUR ZURECHENBARKEIT DER DEM KLAEGER ZUR LAST LIEGENDEN HANDLUNGEN

34 DER KLAEGER BEHAUPTET, ER SEI WEGEN SEINES ABNORMEN PSYCHISCHEN ZUSTANDES FÜR DIE IHM ZUR LAST LIEGENDEN HANDLUNGEN NICHT ALS DISZIPLINARISCH VERANTWORTLICH ANZUSEHEN.

35/41 NACH ARTIKEL 86 DES STATUTS KANN EIN BEAMTER WEGEN EINER VERLETZUNG DER IHM DURCH DAS STATUT AUFERLEGTEN PFLICHTEN NUR DANN DISZIPLINARISCH BESTRAFT WERDEN, WENN ER SIE " VORSÄTZLICH ODER FAHRLÄSSIG " BEGANGEN HAT. DIE VOM KONTROLLAUSSCHUSS VORGELEGTEN AKTEN ENTHALTEN BESTIMMTE EINZELHEITEN, DIE ZWAR KEINE BESTIMMTE SCHLUSSFOLGERUNG ERLAUBEN, WOHL ABER ZU ZWEIFELN HINSICHTLICH DES GEISTIGEN GLEICHGEWICHTS DES KLAEGERS ZUR ZEIT DER HANDLUNGEN UND DAMIT AUCH HINSICHTLICH DER VORSÄTZLICHKEIT DER IHM ZUR LAST LIEGENDEN VERFEHLUNGEN ANLASS GEBEN. DIESE UMSTÄNDE WAREN DEM DISZIPLINARRAT UND DEM BEKLAGTEN IM DISZIPLINARVERFAHREN BEKANNT, OBWOHL SICH DER KLAEGER NICHT AUF SIE BERUFEN HATTE. ZUMINDEST DIE VOM KLAEGER IM LETZTEN ABSCHNITT DIESES VERFAHRENS VORGELEGTEN ÄRZTLICHEN ATTESTE HÄTTEN ERMITTLUNGEN ÜBER SEINEN GEISTESZUSTAND ZUR ZEIT DER BETREFFENDEN HANDLUNGEN GERECHTFERTIGT. IN DEM ANGEFOCHTENEN BESCHLUSS HAT DER BEKLAGTE DIE ZURECHENBARKEIT DER HANDLUNGEN UND DIE VERANTWORTLICHKEIT DES KLAEGERS FESTGESTELLT. WEDER DEM WORTLAUT DES BESCHLUSSES NOCH DEM VORBRINGEN DES BEKLAGTEN LÄSST SICH JEDOCH BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS ENTNEHMEN, OB DER BESCHLUSS ZU RECHT FESTGESTELLT HAT, DASS DIE HANDLUNGEN DEM KLAEGER ZURECHENBAR SEIEN. ES IST DAHER EIN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN DARÜBER EINZUHOLEN, OB DER KLAEGER ZUR ZEIT DER DER DISZIPLINARENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN HANDLUNGEN AN EINER GEISTIGEN STÖRUNG GELITTEN HAT, DIE SEINE ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT AUSGESCHLOSSEN HAT.

4 - ZUR GESAMTHEIT DER RÜGEN

42/43 WAS DIE ANFECHTUNGSKLAGE ANBELANGT, IST DER KLAEGER MIT SEINEN ERSTEN BEIDEN KLAGEGRÜNDEN UND, VORBEHALTLICH DER FRAGE DER ZURECHENBARKEIT DER IHM VORGEWORFENEN HANDLUNGEN, AUCH MIT SEINEM DRITTEN KLAGEGRUND UNTERLEGEN. DIE LETZTGENANNTE FRAGE IST ERST AUFGRUND DER SCHLÜSSE ZU ENTSCHEIDEN, DIE DER GERICHTSHOF AUS DEM EINZULEITENDEN GUTACHTEN WIRD ZIEHEN KÖNNEN.

B - ZUR SCHADENSERSATZKLAGE

44/45 DER KLAEGER BEGRÜNDET DIE SCHADENSERSATZKLAGE MIT DEM VON IHM INFOLGE SEINER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST ERLITTENEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADEN. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE KLAGE HÄNGT VON DER AUSGESETZTEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANFECHTUNGSKLAGE AB.

Kostenentscheidung:

46 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.

Tenor:

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DER GERICHTSHOF WIRD DURCH BESCHLUSS EINEN SACHVERSTÄNDIGEN BEAUFTRAGEN FESTZUSTELLEN, OB ZUR ZEIT DER HANDLUNGEN, DIE ZU DEM DISZIPLINARSTRAFBESCHLUSS DES KONTROLLAUSSCHUSSES VOM 26. MÄRZ 1968 GEGEN DEN KLAEGER FÜHRTEN, DER GEISTESZUSTAND DES KLAEGERS DIE VORSÄTZLICHKEIT DER DEM KLAEGER ZUR LAST LIEGENDEN VERFEHLUNGEN AUSSCHLOSS.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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