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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.1985
Aktenzeichen: 12/84
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 27. MAERZ 1985. - ELIAS KYPREOS GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSWAHLVERFAHREN - ABLEHNUNG DER AUFNAHME IN DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER. - RECHTSSACHE 12/84.

Entscheidungsgründe:

1 DER IN ATHEN WOHNHAFTE KLAEGER HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 10. JANUAR 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEGEN DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KLAGE MIT DEM ANTRAG ERHOBEN , DIE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN , DURCH DIE DER RAT SEINE BEWERBUNG IM ANSCHLUSS AN DAS ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON SCHREIBKRÄFTEN GRIECHISCHER SPRACHE DURCHGEFÜHRTE ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN RAT/C/255 ( ABL., GRIECHISCHE AUSGABE , C 8 VOM 12. JANUAR 1983 ) ABGELEHNT HAT.

2 NACH DER STELLENAUSSCHREIBUNG MUSSTEN DIE BEWERBER NAMENTLICH ÜBER ' ' HINREICHENDE FÄHIGKEITEN ZUR AUSÜBUNG DIESER TÄTIGKEIT UND GRÜNDLICHE KENNTNISSE DER GRIECHISCHEN SPRACHE SOWIE AUSREICHENDE KENNTNISSE EINER WEITEREN AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFTEN ' ' VERFÜGEN. DER KLAEGER HATTE UNSTREITIG IN SEINEM BEWERBUNGSFRAGEBOGEN ANGEGEBEN , ER HABE ' ' GUTE KENNTNISSE ' ' DER ENGLISCHEN SPRACHE , SOWOHL HINSICHTLICH DER LEKTÜRE ALS AUCH BEZUEGLICH DES SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN AUSDRUCKS.

3 DER KLAEGER WURDE IN EINEM ERSTEN STADIUM ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSEN. ER NAHM AN DEN SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN TEIL , DIE AM 6. SEPTEMBER 1983 IN ATHEN ABGEHALTEN WURDEN. MIT SCHREIBEN VOM 31. OKTOBER 1983 WURDE IHM MITGETEILT , DASS ER ZU DEN MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WORDEN SEI. DIESE FANDEN AM 18. NOVEMBER 1983 EBENFALLS IN ATHEN STATT. WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , STELLTE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN DER SPRACHPRÜFUNG BEIM KLAEGER EINE WEITGEHENDE UNKENNTNIS DER ENGLISCHEN SPRACHE FEST ; DER KLAEGER VERSTAND NICHT EINMAL DIE FRAGEN , DIE IHM GESTELLT WURDEN. DESHALB TEILTE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IHM MIT DEM MIT DER KLAGE ANGEFOCHTENEN SCHREIBEN VOM 2. DEZEMBER 1983 MIT , DASS ER IHN NICHT IN DIE EIGNUNGSLISTE AUFGENOMMEN HABE. DER RAT RÄUMT EIN , DASS DIE VERWALTUNG ES VERSÄUMT HABE , DEM KLAEGER IN DIESEM SCHREIBEN DEN GRUND FÜR SEINE ABLEHNUNG ANZUGEBEN.

4 DER KLAEGER HAT AM 10. JANUAR 1984 KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ERHOBEN UND GELTEND GEMACHT , DIESE ENTHALTE KEINERLEI BE GRÜNDUNG UND SEI IN DER SACHE UNGERECHTFERTIGT. DARÜBER HINAUS MACHT ER GELTEND , ER SEI AUS POLITISCHEN GRÜNDEN ABGELEHNT WORDEN , DA ER DURCH SEINE KANDIDATUR BEI DEN PARLAMENTSWAHLEN IN GRIECHENLAND UND IM JAHRE 1981 BEI DEN WAHLEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT HERVORGETRETEN SEI.

5 NACHDEM DER RAT DURCH DIE KLAGESCHRIFT AUF DAS FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG AUFMERKSAM GEWORDEN WAR , TEILTE ER DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 22. FEBRUAR 1984 DEN GRUND FÜR SEINE ABLEHNUNG MIT UND BOT IHM AN , SEINE RECHTSANWALTSKOSTEN ZU ÜBERNEHMEN , WENN ER SEINE KLAGE ZURÜCKNEHME. IN SEINEM ANTWORTSCHREIBEN VOM 28. FEBRUAR 1984 ERSUCHTE DER KLAEGER JEDOCH UM EINE ERNEUTE PRÜFUNG SEINES FALLES UND SEINER BENOTUNG DURCH DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS. DER PERSONALDIREKTOR DES RATES WANDTE SICH DARAUFHIN ERNEUT AN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN. DIESER BESCHLOSS NACH BERATUNG EINSTIMMIG , DIE DEM KLAEGER ZUGETEILTEN NOTEN NICHT ZU ÄNDERN UND SEINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG AUFRECHTZUERHALTEN. DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES BEMERKTE IN SEINEM SCHREIBEN VOM 23. MÄRZ 1984 , DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEI DER AUFFASSUNG , ER SEI SCHON ZU GROSSZUEGIG GEWESEN , ALS ER DEM KLAEGER 5 VON 20 MÖGLICHEN PUNKTEN FÜR DIE MÜNDLICHE SPRACHPRÜFUNG ZUERKANNT HABE. DER RAT UNTERRICHTETE DEN KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 29. MÄRZ 1984 VON DER STELLUNGNAHME DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES.

6 NACHDEM DER KLAEGER DIESE ERKLÄRUNGEN ERHALTEN HATTE , BETRIEB ER DAS VERFAHREN WEITER. ER MACHT GELTEND , DIE SPRACHPRÜFUNG SEI NUR FAKULTATIV GEWESEN , DIE BEWERTUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SEI SACHLICH UNRICHTIG UND SEINE ABLEHNUNG BERUHE , WIE ER BEREITS VORGETRAGEN HABE , AUF POLITISCHEN GRÜNDEN.

7 DA DER KLAEGER IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT ERSCHIENEN IST , HAT DER RAT SICH DARAUF BESCHRÄNKT , AUF DIE IN SEINEN SCHRIFTSÄTZEN ENTHALTENEN AUSFÜHRUNGEN UND ANTRAEGE BEZUG ZU NEHMEN.

8 DEM RAT IST ZUNÄCHST ZU BESTÄTIGEN , DASS DIE AUF DIE FEHLENDE BEGRÜNDUNG GESTÜTZTE RÜGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST , NACHDEM IM LAUFE DES VERFAHRENS ERLÄUTERUNGEN GEGEBEN WORDEN SIND.

9 HINSICHTLICH DER NATUR DER IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG VORGESEHENEN PRÜFUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE MÜNDLICHE SPRACHPRÜFUNG NACH DEM WORTLAUT DES ABSCHNITTS IV BUCHSTABE B DER STELLENAUSSCHREIBUNG OBLIGATORISCH WAR ; FAKULTATIV WAR NUR DIE SCHRIFTLICHE PRÜFUNG.

10 DEM VORBRINGEN DES KLAEGERS ZUM ERGEBNIS SEINER MÜNDLICHEN PRÜFUNG IM ENGLISCHEN IST ENTGEGENZUHALTEN , DASS ER DIE ERFORDERNISSE MEHRSPRACHIGER DIENSTSTELLEN WIE DERJENIGEN DER GEMEINSCHAFT VERKENNT. ' ' AUSREICHENDE ' ' KENNTNISSE IN EINER EINZIGEN AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFT AUSSER DER MUTTERSPRACHE WAREN EINE MINDESTANFORDERUNG , DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS MIT DER STRENGE BEWERTEN MUSSTE , DIE SICH AUS DEN ERFORDERNISSEN DER KOMMUNIKATION INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG ERGIBT. ES IST NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , DIE WERTUNGEN NACHZUPRÜFEN , DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS INSOWEIT IN VOLLER UNABHÄNGIGKEIT VORGENOMMEN HAT UND DIE ZU DEM ERGEBNIS GEFÜHRT HABEN , DASS DER KLAEGER OFFENSICHTLICH NICHT DIE NOTWENDIGEN SPRACHKENNTNISSE BESASS.

11 DIE AUF POLITISCHE ARGUMENTE GESTÜTZTEN VORWÜRFE DES KLAEGERS GEGEN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS ENTBEHREN OFFENKUNDIG JEGLICHER GRUNDLAGE.

12 AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

13 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

14 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST. DIESE BESTIMMUNG IST AUF DEN KLAEGER ALS BEWERBER IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN EINES GEMEINSCHAFTSORGANS ANWENDBAR.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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