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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.1979
Aktenzeichen: 120-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 37 | |
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 36 |
1. ALS SPEZIFISCHE REGELUNG FÜR STAATLICHE HANDELSMONOPOLE GILT ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG NICHT FÜR NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NICHT DIE AUSÜBUNG DER SPEZIFISCHEN FUNKTION EINES ÖFFENTLICHEN MONOPOLS , ALSO SEIN AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHT , SONDERN NUR ALLGEMEIN DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE UNABHÄNGIG DAVON BETREFFEN , OB SIE UNTER DAS FRAGLICHE MONOPOL FALLEN.
2. IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG SIND HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DIE VERMARKTUNG EINES ERZEUGNISSES ERGEBEN , HINZUNEHMEN , SOWEIT DIESE BESTIMMUNGEN NOTWENDIG SIND , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN GERECHT ZU WERDEN , INSBESONDERE DEN ERFORDERNISSEN EINER WIRKSAMEN STEUERLICHEN KONTROLLE , DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT , DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS UND DES VERBRAUCHERSCHUTZES.
3. DER BEGRIFF DER ' ' MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ' ' IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS AUCH DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES FÜR TRINKBRANNTWEINE IM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS UNTER DAS IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENE VERBOT FÄLLT , WENN ES SICH UM DIE EINFUHR VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE HANDELT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. FEBRUAR 1979. - REWE-ZENTRAL AG GEGEN BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FUER BRANNTWEIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT. - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMAESSIGE BESCHRAENKUNGEN. - RECHTSSACHE 120-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 28. APRIL 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22. MAI 1978 , HAT DAS HESSISCHE FINANZGERICHT GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 37 EWG-VERTRAG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT EINER BESTIMMUNG DER DEUTSCHEN REGELUNG ÜBER DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT ALKOHOLISCHER GETRÄNKE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN , IN DER FÜR MEHRERE GRUPPEN ALKOHOLISCHER ERZEUGNISSE EIN MINDESTWEINGEISTGEHALT FESTGESETZT IST.
2AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN EINE PARTIE ' ' CASSIS DE DIJON ' ' AUS FRANKREICH EINFÜHREN WILL , UM SIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN. SIE BEANTRAGTE BEI DER BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FÜR BRANNTWEIN DIE EINFUHRGENEHMIGUNG FÜR DIESES ERZEUGNIS. DIE MONOPOLVERWALTUNG TEILTE DARAUFHIN MIT , DIESES ERZEUGNIS SEI WEGEN SEINES ZU GERINGEN WEINGEISTGEHALTES IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT VERKEHRSFÄHIG.
3DIESE STELLUNGNAHME DER BUNDESMONOPOLVERWALTUNG STÜTZT SICH AUF PAR 100 BRANNTWEINMONOPOLGESETZ UND DIE HIERZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN DER MONOPOLVERWALTUNG , MIT DENEN DER MINDESTWEINGEISTGEHALT FÜR BESTIMMTE GRUPPEN VON LIKÖREN UND ANDEREN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN FESTGESETZT WORDEN IST ( VERORDNUNG ÜBER DEN MINDESTWEINGEISTGEHALT VON TRINKBRANNTWEINEN VOM 28. FEBRUAR 1958 , BUNDESANZEIGER NR. 48 VOM 11. MÄRZ 1958 ). NACH DIESEN BESTIMMUNGEN SETZT DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT VON FRUCHTSAFTLIKÖREN WIE ' ' CASSIS DE DIJON ' ' EINEN MINDESTWEINGEISTGEHALT VON 25 RAUMHUNDERTTEILEN VORAUS , WÄHREND DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS , DAS IN FRANKREICH FREI GEHANDELT WIRD , EINEN GEHALT ZWISCHEN 15 UND 20 RAUMHUNDERTTEILEN WEINGEIST HAT.
4DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN HAT VORGETRAGEN , DIE BESTIMMUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES IN DER DEUTSCHEN REGELUNG HABE ZUR FOLGE , DASS BEKANNTE BRANNTWEINERZEUGNISSE AUS ANDEREN MIGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFTEN ; DIES STELLE EINE BESCHRÄNKUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DAR , DIE ÜBER DEN RAHMEN DER DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN HANDELSREGELUNGEN HINAUSGEHE. ES HANDLE SICH UM EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG , DIE GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSE. DA AUSSERDEM EINE IM RAHMEN DER VERWALTUNG DES BRANNTWEINMONOPOLS GETROFFENE MASSNAHME VORLIEGE , IST NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN AUCH ARTIKEL 37 VERLETZT , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE SCHRITTWEISE DERART UMFORMEN , DASS AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT JEDE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESCHLOSSEN IST.
5UM DIESEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DAS HESSISCHE FINANZGERICHT DIE FOLGENDEN BEIDEN FRAGEN VORGELEGT :
1. IST DER BEGRIFF ' ' MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ' ' DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS AUCH DIE IM DEUTSCHEN BRANNTWEINMONOPOLGESETZ GEREGELTE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES FÜR TRINKBRANNTWEINE , DIE ZUR FOLGE HAT , DASS TRADITIONELLE ERZEUGNISSE ANDERER MITGLIEDSTAATEN , DEREN WEINGEISTGEHALT UNTER DER FESTGESETZTEN GRENZE LIEGT , IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN KÖNNEN , UNTER DIESEN BEGRIFF FÄLLT?
2. KANN DIE FESTSETZUNG EINES SOLCHEN MINDESTWEINGEISTGEHALTES UNTER DEN BEGRIFF ' ' DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN ' ' DES ARTIKELS 37 EWG-VERTRAG FALLEN?
6DAS VORLEGENDE GERICHT MÖCHTE ALSO DIE AUSLEGUNGSKRITERIEN ERFAHREN , DIE ZU BEURTEILEN ERLAUBEN , OB DAS ERFORDERNIS EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES GEGEN DAS IN ARTIKEL 30 ENTHALTENE VERBOT ALLER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ODER GEGEN DAS IN ARTIKEL 37 ENTHALTENE VERBOT JEDER DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN VERSTÖSST.
7HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS ARTIKEL 37 EINE FÜR DIE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE SPEZIFISCHE REGELUNG DARSTELLT. DIESE BESTIMMUNG GILT SOMIT NICHT FÜR NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NICHT DIE AUSÜBUNG DER SPEZIFISCHEN FUNKTION EINES ÖFFENTLICHEN MONOPOLS , ALSO SEIN AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHT , SONDERN NUR ALLGEMEIN DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG ALKOHOLISCHER GETRÄNKE UNABHÄNGIG DAVON BETREFFEN , OB SIE UNTER DAS FRAGLICHE MONOPOL FALLEN. DAHER SIND DIE AUSWIRKUNGEN DER VOM VORLEGENDEN GERICHT ZU BEURTEILENDEN MASSNAHME AUF DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT AUSSCHLIESSLICH AN ARTIKEL 30 ZU MESSEN , AUF DEN DIE ERSTE FRAGE ZIELT.
8IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG DER HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG VON WEINGEIST - ÜBER EINEN VORSCHLAG DER KOMMISSION FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES VOM 7. DEZEMBER 1976 ( ABL. C 309 , S. 2 ) HAT DIESER BISHER NICHT ENTSCHIEDEN - IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , ALLE DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG VON WEINGEIST UND ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN BETREFFENDEN VORSCHRIFTEN FÜR IHR HOHEITSGEBIET ZU ERLASSEN. HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DIE VERMARKTUNG DIESER ERZEUGNISSE ERGEBEN , MÜSSEN HINGENOMMEN WERDEN , SOWEIT DIESE BESTIMMUNGEN NOTWENDIG SIND , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN GERECHT ZU WERDEN , INSBESONDERE DEN ERFORDERNISSEN EINER WIRKSAMEN STEUERLICHEN KONTROLLE , DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT , DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS UND DES VERBRAUCHERSCHUTZES.
9DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE IN DIESEM VERFAHREN ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , BRINGT MEHRERE GESICHTSPUNKTE ZUR RECHTFERTIGUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN MINDESTWEINGEISTGEHALT VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN VOR , DIE SICH EINERSEITS AUF DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT , ANDERERSEITS AUF DEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER VOR UNLAUTEREM WETTBEWERB BEZIEHEN.
10WAS DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT ANBELANGT , LEGT DIE DEUTSCHE REGIERUNG DAR , DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES IM NATIONALEN RECHT SOLLE DIE ÜBERSCHWEMMUNG DES NATIONALEN MARKTES MIT ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN , INSBESONDERE MIT SOLCHEN MÄSSIGEN WEINGEISTGEHALTS VERHINDERN , DENN DERARTIGE ERZEUGNISSE KÖNNTEN LEICHTER ZU EINER GEWÖHNUNG FÜHREN ALS GETRÄNKE MIT HÖHEREM WEINGEISTGEHALT.
11SOLCHE ERWAEGUNGEN SIND NICHT STICHHALTIG , DA DEM VERBRAUCHER AUF DEM MARKT EIN ÄUSSERST UMFANGREICHES ANGEBOT UNTERSCHIEDLICHER ERZEUGNISSE MIT GERINGEM ODER MITTLEREM ALKOHOLGEHALT ZUR VERFÜGUNG STEHT UND ÜBERDIES EIN ERHEBLICHER TEIL DER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT FREI GEHANDELTEN GETRÄNKE MIT HOHEM WEINGEISTGEHALT ÜBLICHERWEISE VERDÜNNT GENOSSEN WIRD.
12DIE DEUTSCHE REGIERUNG TRAEGT WEITER VOR , DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTS BEI BESTIMMTEN LIKÖREN SOLLE DEN VERBRAUCHER VOR UNLAUTEREM WETTBEWERB DER HERSTELLER ODER HÄNDLER ALKOHOLISCHER GETRÄNKE SCHÜTZEN. DIESE ARGUMENTATION STÜTZT SICH DARAUF , DASS EINE VERRINGERUNG DES ALKOHOLGEHALTS BEI BESTIMMTEN GETRÄNKEN DIESEN EINEN WETTBEWERBSVORTEIL GEGENÜBER GETRÄNKEN MIT HÖHEREM ALKOHOLGEHALT VERSCHAFFEN WÜRDE , DA WEINGEIST AUFGRUND SEINER ERHEBLICHEN ABGABENBELASTUNG BEI WEITEM DER TEUERSTE BESTANDTEIL DER GETRÄNKE SEI. WOLLTE MAN FERNER ALKOHOLISCHE ERZEUGNISSE ZUM FREIEN VERKEHR ZULASSEN , WENN SIE HINSICHTLICH IHRES WEINGEISTGEHALTES NUR DEN BESTIMMUNGEN DES HERSTELLUNGSLANDES ENTSPRÄCHEN , SO HÄTTE DIES , WIE DIE DEUTSCHE REGIERUNG MEINT , ZUR FOLGE , DASS SICH IN DER GEMEINSCHAFT ALS GEMEINSAMER STANDARD DER NIEDRIGSTE IN IRGENDEINEM MITGLIEDSTAAT ZULÄSSIGE WEINGEISTGEHALT DURCHSETZEN WÜRDE , JA DASS SOGAR ALLE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN HINFÄLLIG WÜRDEN , DA DIE REGELUNG MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ÜBERHAUPT KEINEN MINDESTWEINGEISTGEHALT KENNE.
13WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT AUSFÜHRT , KANN DIE FESTSETZUNG VON GRENZWERTEN BEIM WEINGEISTGEHALT VON GETRÄNKEN DER STANDARDISIERUNG VON ERZEUGNISSEN UND IHRER KENNZEICHNUNG IM INTERESSE EINER GRÖSSEREN TRANSPARENZ DES HANDELS UND DER ANGEBOTE AN DIE VERBRAUCHER DIENEN. ANDERERSEITS KANN MAN JEDOCH NICHT SO WEIT GEHEN , DIE ZWINGENDE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES IN DIESEM BEREICH ALS WESENTLICHE GARANTIE EINES LAUTEREN HANDELSVERKEHRS ZU BETRACHTEN , DENN EINE ANGEMESSENE UNTERRICHTUNG DER KÄUFER LÄSST SICH OHNE SCHWIERIGKEITEN DADURCH ERREICHEN , DASS MAN DIE ANGABE VON HERKUNFT UND ALKOHOLGEHALT AUF DER VERPACKUNG DES ERZEUGNISSES VORSCHREIBT.
14NACH ALLEDEM VERFOLGEN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN MINDESTWEINGEISTGEHALT ALKOHOLISCHER GETRÄNKE KEIN IM ALLGEMEINEN INTERESSE LIEGENDES ZIEL , DAS DEN ERFORDERNISSEN DES FREIEN WARENVERKEHRS , DER EINE DER GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT DARSTELLT , VORGINGE. PRAKTISCH SICHERN SOLCHE BESTIMMUNGEN VOR ALLEM DEN GETRÄNKEN MIT HOHEM ALKOHOLGEHALT EINEN VORTEIL , INDEM SIE ERZEUGNISSE ANDERER MITGLIEDSTAATEN , DIE DIESE VORAUSSETZUNG NICHT ERFÜLLEN , VOM NATIONALEN MARKT AUSSCHLIESSEN. DAHER STELLT ES EIN MIT ARTIKEL 30 DES VERTRAGES UNVEREINBARES HANDELSHEMMNIS DAR , WENN EIN MITGLIEDSTAAT DURCH RECHTSVORSCHRIFTEN EINSEITIG EINEN MINDESTWEINGEISTGEHALT ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT ALKOHOLISCHER GETRÄNKE FESTSETZT. ES GIBT SOMIT KEINEN STICHHALTIGEN GRUND DAFÜR , ZU VERHINDERN , DASS IN EINEM MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTE UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTE ALKOHOLISCHE GETRÄNKE IN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT WERDEN ; DEM ABSATZ DIESER ERZEUGNISSE KANN KEIN GESETZLICHES VERBOT DES VERTRIEBS VON GETRÄNKEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE EINEN GERINGEREN WEINGEISTGEHALT HABEN , ALS IM NATIONALEN RECHT VORGESCHRIEBEN IST.
15SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DER BEGRIFF DER ' ' MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ' ' IN ARTIKEL 30 DES VERTRAGES IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN IST , DASS AUCH DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES FÜR TRINKBRANNTWEINE IM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS UNTER DAS IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENE VERBOT FÄLLT , WENN ES SICH UM DIE EINFUHR VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN HANDELT.
Kostenentscheidung:
16DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM HESSISCHEN FINANZGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 28. APRIL 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DER BEGRIFF DER ' ' MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ' ' IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS AUCH DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTWEINGEISTGEHALTES FÜR TRINKBRANNTWEINE IM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS UNTER DAS IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENE VERBOT FÄLLT , WENN ES SICH UM DIE EINFUHR VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN HANDELT.
Ende der Entscheidung
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