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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1977
Aktenzeichen: 121-77 R
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1778/77
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1778/77 Art. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1977. - NACHI FUJIKOSHI CORPORATION UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 121-77 R.
Entscheidungsgründe:
1 DER RAT HAT NICHT BESTRITTEN , DASS DEN ANTRAGSTELLERINNEN IM FALLE EINER ZURÜCKWEISUNG IHRES ANTRAGS DIE VON IHNEN GELTEND GEMACHTE ZUSÄTZLICHE BELASTUNG ENTSTEHEN WÜRDE. IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS KONNTE NICHT ABSCHLIESSEND GEKLÄRT WERDEN , OB DIESE AUSGABE IM FALLE EINES OBSIEGENS DER ANTRAGSTELLERINNEN IN DER HAUPTSACHE RÜCKGÄNGIG GEMACHT WERDEN KÖNNTE. EINE BELASTUNG IN DER VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN ANGEGEBENEN HÖHE KANN IN ANBETRACHT DER MUTMASSLICHEN DAUER DES VERFAHRENS IN DER HAUPTSACHE NICHT ALS UNERHEBLICH ANGESEHEN WERDEN.
2 ES IST JEDOCH ZU UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN DEM NOCH NICHT ENTRICHTETEN UND DEM BEREITS GEZAHLTEN TEIL DER GESCHULDETEN BETRAEGE.
3 WAS DEN VON DER ANTRAGSTELLERIN NACHI ( U.K.) LTD. NOCH NICHT ENTRICHTETEN TEILBETRAG ANGEHT , SO HAT DER RAT NICHT DARZULEGEN VERMOCHT , DASS DER ERLASS DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ERHEBLICHE NACHTEILE FÜR DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERURSACHEN WÜRDE , WENN DIE ANTRAGSTELLERIN DIE BESTEHENDEN BANKBÜRGSCHAFTEN IN HÖHE DIESES BETRAGES AUFRECHTERHÄLT. FÜR DEN GENANNTEN TEILBETRAG IST ZUGUNSTEN DIESER ANTRAGSTELLERIN WEITERHIN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES IN DEN BESCHLÜSSEN VOM 14. UND VOM 20. OKTOBER 1977 IN DEN RECHTSSACHEN 113/77 R UND 113/77 R-INT SOWIE 119/77 R ENTSPRECHENDEN ANTRAEGEN BEREITS STATTGEGEBEN HAT.
4 FÜR DIE VON NACHI ( U.K.) LTD. UND NACHI ( DEUTSCHLAND ) GMBH BEREITS GEZAHLTEN UND VON DEN NATIONALEN ZOLLBEHÖRDEN VEREINNAHMTEN BETRAEGE IST DAGEGEN FESTZUSTELLEN , DASS DIE ANORDNUNG EINER RÜCKZAHLUNG DIESER BETRAEGE ÜBER EINE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 HINAUSGEHEN WÜRDE. DENN INSOWEIT IST DIESE VORSCHRIFT BEREITS VOLLZOGEN. DIE MIT EINER ANORDNUNG DER RÜCKZAHLUNG VERBUNDENE BELASTUNG DER ÖFFENTLICHEN HAUSHALTE FÄLLT ZUDEM SCHWERER INS GEWICHT ALS DER NACHTEIL , DER DEN ANTRAGSTELLERINNEN BEI ABLEHNUNG IHRER ANTRAEGE ENTSTEHEN KÖNNTE. SCHLIESSLICH IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE ANTRAGSTELLERINNEN DIE MÖGLICHKEIT HATTEN , VOR ZAHLUNG DIESER BETRAEGE KLAGE ZU ERHEBEN UND EINEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 ZU STELLEN.
5 NACH ALLEDEM HABEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN UMSTÄNDE , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT UND DIE NOTWENDIGKEIT DER BEGEHRTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT ERGEBEN ( ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ), NUR INSOWEIT GLAUBHAFT GEMACHT , ALS IHR ANTRAG DEN VON NACHI ( U.K.) LTD. GESCHULDETEN , ABER NOCH NICHT ENTRICHTETEN BETRAG BETRIFFT. DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1778/77 AUF NACHI ( U.K.) LTD. IST DAHER BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS IN DER RECHTSSACHE NACHI U. A. GEGEN RAT ( RECHTSSACHE 121/77 ) FÜR DIESEN BETRAG AUSZUSETZEN , SOFERN UND SOLANGE DIESE GESELLSCHAFT WEITERHIN FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNG IN HÖHE DES GENANNTEN BETRAGES SICHERHEIT LEISTET. DAGEGEN SIND DIE ANTRAEGE ZURÜCKZUWEISEN , SOWEIT SIE AUF RÜCKERSTATTUNG DERJENIGEN BETRAEGE ZIELEN , WELCHE NACHI ( U.K.) LTD. UND NACHI ( DEUTSCHLAND ) GMBH BEREITS GEZAHLT HABEN.
Kostenentscheidung:
6 DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST DEM ENDURTEIL IN DER RECHTSSACHE 121/77 VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
DER PRÄSIDENT
IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BESCHLOSSEN :
1. DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1778/77 DES RATES AUF DIE ANTRAGSTELLERIN NACHI ( U.K.) LTD. WIRD BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS IN DER RECHTSSACHE NACHI U. A. GEGEN RAT ( RECHTSSACHE 121/77 ) AUSGESETZT FÜR DEN VON NACHI ( U.K.) LTD. AUFGRUND DER VORGENANNTEN BESTIMMUNG GESCHULDETEN , ABER NOCH NICHT ENTRICHTETEN BETRAG , SOFERN UND SOLANGE NACHI ( U.K.) LTD. FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNG IN HÖHE DIESES BETRAGES SICHERHEIT LEISTET.
2. IM ÜBRIGEN WERDEN DIE ANTRAEGE ZURÜCKGEWIESEN.
3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL IN DER RECHTSSACHE NACHI U. A. GEGEN RAT ( RECHTSSACHE 121/77 ) VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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