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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1986
Aktenzeichen: 121/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 36 | |
EWG-Vertrag Art. 234 | |
EWG-Vertrag Art. 30 |
1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG BERUFEN , UM DIE EINFUHR BESTIMMTER WAREN MIT DER BEGRÜNDUNG ZU VERBIETEN , SIE SEIEN ANSTÖSSIG ODER UNSITTLICH , WENN NACH SEINEM RECHT KEINERLEI VERBOT DER HERSTELLUNG ODER VERMARKTUNG DER GLEICHEN WAREN IN SEINEM HOHEITSGEBIET BESTEHT.
OB EIN SOLCHES VERBOT IN EINEM STAAT GILT , DER AUS VERSCHIEDENEN TEILEN MIT EIGENEM RECHTSSYSTEM BESTEHT , KANN NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GESAMTEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGESTELLT WERDEN. OBWOHL ES BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG NICHT ERFORDERLICH IST , DASS DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG DER ERZEUGNISSE , DEREN EINFUHR VERBOTEN IST , IM GEBIET ALLER STAATSTEILE VERBOTEN SIND , MUSS ES ZUMINDEST MÖGLICH SEIN , AUS DEN ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN INSGESAMT DEN SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS IHR ZIEL IM WESENTLICHEN IM VERBOT DER HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG DIESER ERZEUGNISSE BESTEHT.
DIES IST NICHT DER FALL BEI EINER REGELUNG , NACH DER SOLCHE WAREN FREI HERGESTELLT WERDEN DÜRFEN UND IHRE VERMARKTUNG LEDIGLICH EINEM VÖLLIGEN VERBOT DES VERSANDES PER POST , EINER BESCHRÄNKUNG DER ÖFFENTLICHEN ZURSCHAUSTELLUNG SOWIE IN BESTIMMTEN GEGENDEN EINER REGELUNG DER ZULASSUNG VON GESCHÄFTSLOKALEN FÜR DEN VERKAUF DIESER WAREN AN MINDESTENS 18 JAHRE ALTE VERBRAUCHER UNTERLIEGT.
2.EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT NACH ARTIKEL 234 EWG-VERTRAG AUF EINE VOR INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGS GESCHLOSSENE ÜBEREINKUNFT BERUFEN , UM BESCHRÄNKUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU RECHTFERTIGEN. DIESER ARTIKEL , MIT DEM BEZWECKT IST , DASS DIE GELTUNG DES EWG-VERTRAGS WEDER DER GEBOTENEN ACHTUNG DER RECHTE , DIE DRITTEN LÄNDERN ZUSTEHEN , NOCH DER EINHALTUNG DER SICH AUS DER ÜBEREINKUNFT ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN DURCH DIESEN MITGLIEDSTAAT ENTGEGENSTEHT , BEZIEHT SICH NUR AUF DIE RECHTE UND PFLICHTEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTLÄNDERN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 11. MAERZ 1986. - CONEGATE LTD GEGEN H. M. CUSTOMS AND EXCISE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER HIGH COURT OF JUSTICE - QUEEN'S BENCH DIVISION. - EINFUHRBESCHRAENKUNGEN - GRUENDE DER OEFFENTLICHEN SITTLICHKEIT. - RECHTSSACHE 121/85.
Entscheidungsgründe:
1 DER HIGH COURT OF JUSTICE HAT MIT BESCHLUSS VOM 30. NOVEMBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29. APRIL 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 36 UND 234 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN ZOLLRECHTS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER DIE BESCHLAGNAHME EINIGER VON DER RECHTSMITTELFÜHRERIN AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTER POSTEN WARE DURCH DIE ZOLLBEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS. BEI EINER ÜBERPRÜFUNG AUF DEM FLUGHAFEN , AUF DEM DIE SENDUNGEN ANGEKOMMEN WAREN , STELLTEN DIE ZOLLBEAMTEN FEST , DASS DIE WAREN IM WESENTLICHEN AUS AUFBLASBAREN PUPPEN EINDEUTIG SEXÜLLER NATUR UND ANDEREN EROTISCHEN ARTIKELN BESTANDEN. SIE HIELTEN DIESE WAREN FÜR ' ' ANSTÖSSIG ODER UNZUECHTIG ' ' IM SINNE DER SECTION 42 DES CUSTOMS CONSOLIDATION ACT VON 1876 ( ZOLLBEREINIGUNGSGESETZ ).
3 AUF ANTRAG DER ZOLLVERWALTUNG ORDNETE DER MAGISTRATES ' COURT IN UXBRIDGE DIE EINZIEHUNG DER WAREN AN. DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE VOM CROWN COURT IN SOUTHWARK BESTÄTIGT. DIE RECHTSMITTELFÜHRERIN LEGTE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES CROWN COURT RECHTSMITTEL BEIM HIGH COURT EIN UND MACHTE ZUR BEGRÜNDUNG GELTEND , UNTER DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLES STELLE DIE EINZIEHUNG DER FRAGLICHEN WAREN EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DAR , DER NICHT GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GERECHTFERTIGT SEI.
4 ZUR BEGRÜNDUNG IHRES STANDPUNKTS TRUG DIE RECHTSMITTELFÜHRERIN FERNER VOR , DER GERICHTSHOF HABE IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 34/79 ( HENN UND DARBY , SLG. 1979 , 3795 ) AUSGEFÜHRT , DASS EIN VERBOT DER EINFUHR VON WAREN AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GERECHTFERTIGT SEIN KÖNNE UND DASS ES GRUNDSÄTZLICH SACHE DES MITGLIEDSTAATS SEI , DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN SITT LICHKEIT FÜR SEIN GEBIET ABZUGRENZEN , DASS ABER EIN SOLCHES VERBOT DENNOCH EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DARSTELLE , WENN IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EIN RECHTMÄSSIGER HANDEL MIT DENSELBEN WAREN STATTFINDE. DIES SEI IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH DER FALL , DA DORT DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG EROTISCHER ARTIKEL IM GEGENSATZ ZUR HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG UNZUECHTIGER VERÖFFENTLICHUNGEN , UM DIE ES IN DEM GENANNTEN URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1979 GEGANGEN SEI , KEINEM ALLGEMEINEN VERBOT UNTERLAEGEN.
5 IN DIESEM ZUSAMMENHANG LEGTE DIE RECHTSMITTELFÜHRERIN DAR , DASS DIE HERSTELLUNG DER FRAGLICHEN ARTIKEL NACH DEM RECHT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS KEINER EINSCHRÄNKUNG UNTERLIEGE , WÄHREND BEI DER VERMARKTUNG DER WAREN LEDIGLICH DER VERSAND PER POST UND IHRE ZURSCHAUSTELLUNG AN ÖFFENTLICHEN PLÄTZEN VERBOTEN SEIEN. WEITERE BESCHRÄNKUNGEN GÄLTEN IN EINIGEN TEILEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS. SO HÄTTEN IN ENGLAND UND WALES DIE GEMEINDEN DIE WAHL , DEN VERKAUF UNBESCHRÄNKT ZUZULASSEN ODER DIE ZAHL DER VERKAUFSSTELLEN DADURCH EINZUSCHRÄNKEN , DASS SIE DEN VERKAUF NUR IN ZUGELASSENEN SEXSHOPS ERLAUBTEN.
6 DER HIGH COURT GELANGTE ZU DER ANSICHT , DASS DER RECHTSSTREIT EINE FRAGE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWERFE. AUS DIESEM GRUND HAT ER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGEN ERSUCHT :
' ' 1 ) IST ES FÜR DIE ANNAHME , DASS IM INNEREN EINES MITGLIEDSTAATS , DER DIE EINFUHR BESTIMMTER GEGENSTÄNDE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VÖLLIG VERBIETET , DA SIE ANSTÖSSIG ODER UNZUECHTIG SIND , IM SINNE DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 34/79 ( HENN UND DARBY , SLG. 1979 , 3795 , RANDNRN. 21 UND 22 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ) KEIN RECHTMÄSSIGER HANDEL MIT DIESEN GEGENSTÄNDEN STATTFINDET ,
A ) AUSREICHEND , DASS DIESE GEGENSTÄNDE IN DEM MITGLIEDSTAAT DER EINFUHR HERGESTELLT UND VERTRIEBEN WERDEN DÜRFEN , LEDIGLICH MIT DER EINSCHRÄNKUNG , DASS
I ) IHR VERSAND PER POST VÖLLIG VERBOTEN IST ,
II)IHRE ÖFFENTLICHE ZURSCHAUSTELLUNG EINGESCHRÄNKT IST UND
III)GESCHÄFTSLOKALE , DIE DIESE GEGENSTÄNDE AN MINDESTENS 18 JAHRE ALTE KÄUFER VERKAUFEN , IN BESTIMMTEN GEBIETEN DES MITGLIEDSTAATS EINER ZU LASSUNGSREGELUNG UNTERLIEGEN , DIE DAS MATERIELLE RECHT DIESES MITGLIEDSTAATS IN BEZUG AUF GEGENSTÄNDE MIT ANSTÖSSIGEM ODER UNZUECHTIGEM CHARAKTER IN KEINER WEISE BERÜHRT ;
ODER
B)ERFORDERLICH , DASS IHRE HERSTELLUNG ODER IHR VERTRIEB IM MITGLIEDSTAAT DER EINFUHR VÖLLIG VERBOTEN IST?
2)WENN IM INNEREN DES MITGLIEDSTAATS DER EINFUHR EIN ' ' RECHTMÄSSIGER HANDEL ' ' MIT GEGENSTÄNDEN STATTFINDET , DEREN EINFUHR AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NATIONAL VÖLLIG VERBOTEN IST , DA SIE ANSTÖSSIG ODER UNZUECHTIG SIND , IST DANN DER MITGLIEDSTAAT DER EINFUHR BERECHTIGT , AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIE EINFUHR SOLCHER GEGENSTÄNDE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MIT DER BEGRÜNDUNG ZU VERBIETEN , DASS DIESE ANSTÖSSIG ODER UNZUECHTIG SIND , ODER STELLT EIN SOLCHES VERBOT EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DAR?
3)STELLT DAS VERBOT DER EINFUHR VON ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN GEGENSTÄNDEN GEMÄSS SECTION 42 DES CUSTOMS CONSOLIDATION ACT VON 1876 INSOWEIT EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 DAR , ALS ES GEGENSTÄNDE BETRIFFT , DIE ZWAR NACH DIESEM GESETZ , JEDOCH NICHT NACH DEM OBSCENE PUBLICATIONS ACT VON 1959 VERBOTEN SIND?
4)UNABHÄNGIG VON DER BEANTWORTUNG DER OBEN GESTELLTEN FRAGEN : WENN EIN MITGLIEDSTAAT ENTSPRECHEND SEINEN VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS DER GENFER ÜBEREINKUNFT ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG UND DES VERTRIEBS UNZUECHTIGER VERÖFFENTLICHUNGEN VON 1923 UND DEM WELTPOSTVERTRAG ( ERNEUERT IN LAUSANNE 1974 , IN KRAFT GETRETEN AM 1. JANUAR 1976 ) DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE ALS ANSTÖSSIG ODER UNZUECHTIG EINGESTUFT WERDEN , VÖLLIG VERBIETET , STEHT DANN EIN SOLCHES VERBOT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 234 EWG-VERTRAG?
' '
7 DIE RECHTSMITTELFÜHRERIN , DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND DIE KOMMISSION HABEN VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
8 DIE RECHTSMITTELFÜHRERIN NIMMT BEZUG AUF IHR VORBRINGEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND MACHT GELTEND , SOWEIT SECTION 42 DES CUSTOMS CONSOLIDATION ACT VON 1876 DIE EINFUHR VON ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN GEGENSTÄNDEN ALLGEMEIN VERBIETE , ENTHALTE DIESE VORSCHRIFT EINE WEITER GEHENDE BESCHRÄNKUNG ALS DIEJENIGE , DIE FÜR DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES LANDES , WIE ENGLAND UND WALES , GÄLTE. DIES GELTE UM SO MEHR FÜR NORDIRLAND , WO ZWAR DER VERSAND DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE PER POST UND IHRE ÖFFENTLICHE ZURSCHAUSTELLUNG VERBOTEN SEIEN , SONST ABER KEINERLEI GESETZLICHE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG BESTÜNDEN.
9 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH WEIST ZUNÄCHST DARAUF HIN , DASS DIE ERSTE FRAGE IN DER VOM HIGH COURT GEWÄHLTEN FORMULIERUNG DEN STAND DER BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG ANSTÖSSIGER ODER UNZUECHTIGER ARTIKEL IN ENGLAND , WALES UND NORDIRLAND GENAU WIEDERGEBE , JEDOCH DIE STRENGEREN BESCHRÄNKUNGEN IN SCHOTTLAND UND AUF DER INSEL MAN NICHT BERÜCKSICHTIGE. IN SCHOTTLAND SEI DER VERTRIEB VON ' ' UNZUECHTIGEN GEGENSTÄNDEN ' ' IM HINBLICK AUF DEREN SPÄTEREN VERKAUF RECHTLICH VERBOTEN ; UNTER ' ' GEGENSTÄNDEN ' ' SEIEN NACH DER GÜLTIGEN DEFINITION UNTER ANDEREM AUCH DARSTELLUNGEN UND MODELLE ZU VERSTEHEN. ALLERDINGS HÄTTEN DIE GERICHTE NOCH NICHT ENTSCHIEDEN , OB DER BEGRIFF ' ' UNZUECHTIGE GEGENSTÄNDE ' ' ERZEUGNISSE VON DER ART , WIE SIE VON DER RECHTSMITTELFÜHRERIN EINGEFÜHRT WORDEN SEIEN , UMFASSE. ANDERERSEITS GEHÖRTEN SOLCHE ERZEUGNISSE EINDEUTIG ZU DEN ' ' ANSTÖSSIGEN ODER UNZUECHTIGEN DARSTELLUNGEN ' ' , DEREN HERSTELLUNG UND VERTRIEB NACH DEM RECHT DER INSEL MAN VERBOTEN SEIEN. EIN STAAT , DER AUS VERSCHIEDENEN TEILEN BESTEHE UND UNTERSCHIEDE IM JEWEILIGEN RECHT ZULASSE , ABER GLEICHWOHL EINE GEMEINSAME ZOLLREGELUNG HABE , MÜSSE DIESE REGELUNG NOTWENDIGERWEISE AN DER STRENGSTEN IN SEINEM INNEREN GELTENDEN REGELUNG AUSRICHTEN.
10 INSGESAMT GESEHEN ZEIGTEN DIE IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GELTENDEN VORSCHRIFTEN EINE EINDEUTIG ABLEHNENDE HALTUNG GEGENÜBER DER VERMARKTUNG ANSTÖSSIGER ARTIKEL. IN DIESEM ZUSAMMENHANG SEI VON BEDEUTUNG , DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IN DEN LETZTEN JAHREN STRENGER GEWORDEN SEIEN , INSBESONDERE IN BEZUG AUF PORNOGRAPHISCHE FOTOGRAFIEN , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON SEXSHOPS UND DIE ART UND WEISE DER ZURSCHAUSTELLUNG UNZUECHTIGER GEGENSTÄNDE IN DER ÖFFENTLICHKEIT. IM WESENTLICHEN UNTERSCHIEDEN SICH DIE KRITERIEN DESHALB NICHT DANACH , OB DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE IM INLAND HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT SEIEN.
11 DIE KOMMISSION MACHT ZUNÄCHST GELTEND , MIT DEM BEGRIFF ' ' RECHTMÄSSIGER HANDEL ' ' IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1979 , AUF DEN SICH DIE ERSTE FRAGE BEZIEHE , SEI NICHT EINWANDFREIER ODER EHRBARER HANDEL GEMEINT. ER UMFASSE GANZ EINFACH JEDEN HANDEL , DER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERLAUBT SEI. DIES SEI BEI DEN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN STREITIGEN WAREN DER FALL , DA DIE VOM HIGH COURT IN SEINER ERSTEN FRAGE BESCHRIEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN NICHT BEDEUTETEN , DASS KEIN RECHTMÄSSIGER HANDEL MIT DIESEN GEGENSTÄNDEN STATTFINDE.
12 FERNER STEHE ES ZWAR BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER ENTWICKLUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DEN MITGLIEDSTAATEN FREI , IHRE EIGENEN MASSSTÄBE FÜR DIE ÖFFENTLICHE SITTLICHKEIT AUFZUSTELLEN ; DIESE FREIHEIT WERDE JEDOCH DURCH DEN GRUNDSATZ EINGESCHRÄNKT , DASS MITGLIEDSTAATEN FÜR EINFUHREN KEINE WEITER GEHENDEN ANFORDERUNGEN AUFSTELLEN DÜRFTEN ALS FÜR DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG DER GLEICHEN ERZEUGNISSE INNERHALB IHRES HOHEITSGEBIETS.
13 DIE ERSTE FRAGE WIRFT ZUNÄCHST DAS ALLGEMEINE PROBLEM AUF , OB EIN EINFUHRVERBOT FÜR BESTIMMTE WAREN AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT GERECHTFERTIGT SEIN KANN , WENN ES IM RECHT DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS KEIN VERBOT FÜR DIE HERSTELLUNG ODER VERMARKTUNG DER GLEICHEN ERZEUGNISSE INNERHALB DES NATIONALEN HOHEITSGEBIETS GIBT.
14 GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG STEHEN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT EINFUHRVERBOTEN UNTER ANDEREM DANN NICHT ENTGEGEN , WENN DIESE ' ' AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT ' ' GERECHTFERTIGT SIND. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM GENANNTEN URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1979 ENTSCHIEDEN HAT , IST ES GRUNDSÄTZLICH SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS , DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT FÜR SEIN GEBIET IM EINKLANG MIT SEINER EIGENEN WERTORDNUNG UND IN DER VON IHM GEWÄHLTEN FORM AUSZUFÜLLEN.
15 OBWOHL ES DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEN MITGLIEDSTAATEN FREISTELLT , DIE ANSTÖSSIGKEIT ODER UNSITTLICHKEIT BESTIMMTER GEGENSTÄNDE NACH IHREN EIGENEN MASSSTÄBEN ZU BEURTEILEN , KANN DOCH DIE ÄRGERNISERREGENDE WIRKUNG EINER WARE DANN NICHT ALS HINREICHEND SCHWERWIEGEND BETRACHTET WERDEN , UM BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS ZU RECHTFERTIGEN , WENN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT GEGENÜBER DEN GLEICHEN WAREN , DIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET HERGESTELLT ODER VERMARKTET WERDEN , KEINE STRAFRECHTLICHEN ODER SONSTIGEN ERNSTHAFTEN UND WIRKSAMEN MASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG IHRES VERTRIEBS IN SEINEM HOHEITSGEBIET ERGREIFT.
16 DESHALB KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT BERUFEN , UM DIE EINFUHR VON WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU VERBIETEN , WENN NACH SEINEM RECHT KEINERLEI VERBOT DER HERSTELLUNG ODER VERMARKTUNG DER GLEICHEN WAREN IN SEINEM HOHEITSGEBIET BESTEHT.
17 ES IST NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , IM RAHMEN SEINER BEFUGNISSE NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZU PRÜFEN , OB UND INWIEWEIT DAS RECHT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS EIN SOLCHES VERBOT ENTHÄLT. ALLERDINGS KANN DIE FRAGE , OB EIN SOLCHES VERBOT IN EINEM STAAT GILT , DER AUS VERSCHIEDENEN TEILEN MIT EIGENEM RECHTSSYSTEM BESTEHT , NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GESAMTEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELÖST WERDEN. OBWOHL ES DABEI NICHT ERFORDERLICH IST , DASS DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG DER ERZEUGNISSE , DEREN EINFUHR VERBOTEN IST , IM GEBIET ALLER STAATSTEILE VERBOTEN SIND , MUSS ES ZUMINDEST MÖGLICH SEIN , AUS DEN ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN INSGESAMT DEN SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS IHR ZIEL IM WESENTLICHEN IM VERBOT DER HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG DIESER ERZEUGNISSE BESTEHT.
18 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DAS NATIONALE GERICHT BEI DER FORMULIERUNG SEINER ERSTEN FRAGE DEN WESENTLICHEN INHALT DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN WIEDERGEGEBEN , DEREN VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ES BEURTEILEN WILL. ES BEZIEHT SICH DABEI AUF VORSCHRIFTEN IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT , NACH DENEN DIE BETREFFENDEN WAREN FREI HERGESTELLT UND LEDIGLICH MIT BESTIMMTEN , IM EINZELNEN DARGESTELLTEN EINSCHRÄNKUNGEN - IHR VERSAND PER POST IST VOLLSTÄNDIG VERBOTEN ; IHRE ÖFFENTLICHE ZURSCHAUSTELLUNG IST BESCHRÄNKT ; IN BESTIMMTEN GEBIETEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS BEDÜRFEN GESCHÄFTSLOKALE , DIE DIESE WAREN AN MINDESTENS 18 JAHRE ALTE KÄUFER VERKAUFEN , DER ZULASSUNG - VERTRIEBEN WERDEN DÜRFEN. DIESE BESCHRÄNKUNG KOMME JEDOCH IHRER BEDEUTUNG NACH EINEM VERBOT VON HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG NICHT GLEICH.
19 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH NOCHMALS HERVORGEHOBEN , DASS IN SEINEM HOHEITSGEBIET ZUR ZEIT KEINE MIT DEN VON DER RECHTSMITTELFÜHRERIN EINGEFÜHRTEN WAREN VERGLEICHBAREN GEGENSTÄNDE HERGESTELLT WÜRDEN. DIESER UMSTAND , DER DIE MÖGLICHKEIT DER HERSTELLUNG SOLCHER ARTIKEL NICHT AUSSCHLIESST UND AUF DEN SICH DER HIGH COURT AUSSERDEM NICHT BEZOGEN HAT , FÜHRT JEDOCH ZU KEINEM ANDEREN ERGEBNIS.
20 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG BERUFEN KANN , UM DIE EINFUHR BESTIMMTER WAREN MIT DER BEGRÜNDUNG ZU VERBIETEN , SIE SEIEN ANSTÖSSIG ODER UNSITTLICH , WENN DIE GLEICHEN WAREN IN SEINEM HOHEITSGEBIET FREI HERGESTELLT WERDEN DÜRFEN UND IHRE VERMARKTUNG DORT LEDIGLICH EINEM VÖLLIGEN VERBOT DES VERSANDES PER POST , EINER BESCHRÄNKUNG DER ÖFFENTLICHEN ZURSCHAUSTELLUNG SOWIE IN BESTIMMTEN GEGENDEN EINER REGELUNG DER ZULASSUNG VON GESCHÄFTSLOKALEN FÜR DEN VERKAUF DIESER WAREN AN MINDESTENS 18 JAHRE ALTE VERBRAUCHER UNTERLIEGT.
21 DAS HINDERT DIE BEHÖRDEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS NICHT DARAN , AUF DIESE WAREN NACH IHRER EINFUHR DIE GLEICHEN BESCHRÄNKUNGEN BEI DER VERMARKTUNG ANZUWENDEN WIE AUF VERGLEICHBARE ERZEUGNISSE , DIE IM INLAND HERGESTELLT UND VERMARKTET WERDEN.
DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE
22 ANGESICHTS DER ANTWORT , DIE AUF DIE ERSTE FRAGE ERTEILT WORDEN IST , BRAUCHEN DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN.
ZUR VIERTEN FRAGE
23 DIE RECHTSMITTELFÜHRERIN , DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND DIE KOMMISSION VERTRETEN DIE ANSICHT , DIE VIERTE FRAGE SEI FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSRECHTSSTREITS OHNE BEDEUTUNG. DIE GENFER ÜBEREINKUNFT VON 1923 BETREFFE LEDIGLICH UNZUECHTIGE ' ' VERÖFFENTLICHUNGEN ' ' , UM DIE ES IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GEHE , WÄHREND DER WELTPOSTVERTRAG AUF EINFUHREN , DIE NICHT AUF DEM POSTWEG DURCHGEFÜHRT WÜRDEN , NICHT ANWENDBAR SEI.
24 DIE KOMMISSION VERWEIST FERNER DARAUF , DASS SICH NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DIE BEGRIFFE ' ' RECHTE UND PFLICHTEN ' ' AUS ÜBEREINKÜNFTEN , DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GESCHLOSSEN WORDEN SEIEN , IN ARTIKEL 234 NUR AUF DIE RECHTE UND PFLICHTEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTLÄNDERN BEZÖGEN. SOLCHE ÜBEREINKÜNFTE KÖNNTEN SOMIT NICHT ZUR RECHTFERTIGUNG VON BESCHRÄNKUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT HERANGEZOGEN WERDEN.
25 DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION IST ZU FOLGEN. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 14. OKTOBER 1980 IN DER RECHTSSACHE 812/79 ( BURGOA , SLG. 1980 , 2787 ) ENTSCHIEDEN HAT , IST MIT ARTIKEL 234 EWG-VERTRAG BEZWECKT , DASS DIE GELTUNG DES EWG-VERTRAGS WEDER DER GEBOTENEN ACHTUNG DER RECHTE , DIE DRITTEN LÄNDERN ZUSTEHEN , NOCH DER EINHALTUNG DER SICH AUS DER ÜBEREINKUNFT ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN DURCH DIESEN MITGLIEDSTAAT ENTGEGENSTEHT. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH ALSO IM RAHMEN SEINER BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT AUF VOR INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGS GESCHLOSSENE ÜBEREINKÜNFTE BERUFEN , UM BESCHRÄNKUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS ZU RECHTFERTIGEN.
26 AUF DIE VIERTE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT NACH ARTIKEL 234 EWG-VERTRAG AUF EINE VOR INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGS GESCHLOSSENE ÜBEREINKUNFT BERUFEN KANN , UM BESCHRÄNKUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU RECHTFERTIGEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
27 DIE AUSLAGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HIGH COURT OF JUSTICE MIT BESCHLUSS VOM 30. NOVEMBER 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN SITTLICHKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG BERUFEN , UM DIE EINFUHR BESTIMMTER WAREN MIT DER BEGRÜNDUNG ZU VERBIETEN , SIE SEIEN ANSTÖSSIG ODER UNSITTLICH , WENN DIE GLEICHEN WAREN IN SEINEM HOHEITSGEBIET FREI HERGESTELLT WERDEN DÜRFEN UND IHRE VERMARKTUNG DORT LEDIGLICH EINEM VÖLLIGEN VERBOT DES VERSANDES PER POST , EINER BESCHRÄNKUNG DER ÖFFENTLICHEN ZURSCHAUSTELLUNG SOWIE IN BESTIMMTEN GEGENDEN EINER REGELUNG DER ZULASSUNG VON GESCHÄFTSLOKALEN FÜR DEN VERKAUF DIESER WAREN AN MINDESTENS 18 JAHRE ALTE VERBRAUCHER UNTERLIEGT.
2)EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT NACH ARTIKEL 234 EWG-VERTRAG AUF EINE VOR INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGS GESCHLOSSENE ÜBEREINKUNFT BERUFEN , UM BESCHRÄNKUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU RECHTFERTIGEN.
Ende der Entscheidung
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