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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.1983
Aktenzeichen: 122/83 R
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Verfahrensordnung Art. 83
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1983. - HENRI DE COMPTE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 122/83 R.

Entscheidungsgründe:

ZUR ZULÄSSIGKEIT

7 ZUNÄCHST SIND EINIGE BEMERKUNGEN ZUR ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ANGEBRACHT. ES ERSCHEINT ZWEIFELHAFT , OB DER BESCHEID VOM 7. JUNI 1983 , MIT DEM DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS DEN ANTRAG DES KLAEGERS AUF AUSSETZUNG DES DISZIPLINARVERFAHRENS ABGELEHNT HAT , ALS EINE ANFECHTBARE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ANGESEHEN WERDEN KANN. DIESER BESCHEID GEHÖRT ZU EINEM VOM PARLAMENT EINGELEITETEN DISZIPLINARVERFAHREN , UND ES SIND ZWEIFEL ERLAUBT , OB DER GERICHTSHOF BEFUGT IST , IN DEN ABLAUF DIESES VERFAHRENS EINZUGREIFEN , BEVOR EINE ENDGÜLTIGE SACHENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST. DAZU IST AUF DEN BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1981 UND AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. NOVEMBER 1981 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 60 UND 190/81 ( IBM/KOMMISSION , SLG. S. 1857 UND 2639 ) ZU VERWEISEN ; OBWOHL DIESE ENTSCHEIDUNGEN EIN ANDERES RECHTSGEBIET BETREFFEN , WEISEN SIE DENNOCH UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES VERFAHRENS EINE GEWISSE ÄHNLICHKEIT MIT DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE AUF.

8 DA DIESE FRAGE INDESSEN IM RAHMEN DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZU PRÜFEN IST UND ÜBER DEN VORLIEGENDEN ANTRAG AUF DER GRUNDLAGE ANDERER ÜBERLEGUNGEN ENTSCHIEDEN WERDEN KANN , BRAUCHT ÜBER SIE NICHT VORAB ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

ZU DER BEANTRAGTEN AUSSETZUNG

9 GEMÄSS ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER ANTRAGSTELLER DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND ER HAT DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.

10 IM VORLIEGENDEN FALL KANN DIE DRINGLICHKEIT NICHT GELEUGNET WERDEN , DA DER ANTRAGSTELLER KURZFRISTIG VOR DEN DISZIPLINARRAT GELADEN WORDEN IST UND DA ER EIN INTERESSE DARAN HAT , ZUVOR SEINE RECHTLICHE STELLUNG KLÄREN ZU LASSEN.

11 ES IST SOMIT ZU PRÜFEN , OB DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN AUSSETZUNG DES DISZIPLINARVERFAHRENS GLAUBHAFT GEMACHT ERSCHEINT.

12 DER ANTRAGSTELLER MACHT DAZU GELTEND , DIE RECHTE DER VERTEIDIGUNG SEIEN DADURCH IN UNZULÄSSIGER WEISE BEEINTRÄCHTIGT WORDEN , DASS DAS PARLAMENT IHM DEN ZUGANG ZUR BUCHHALTUNG UNTERSAGT UND DAS DISZIPLINARVERFAHREN VOR KENNTNIS DES ERGEBNISSES DER LAUFENDEN VERWALTUNGSINTERNEN ÜBERPRÜFUNG EINGELEITET HABE ; AUSSERDEM ENTBEHRE DAS DISZIPLINARVERFAHREN EINER RECHTSGRUNDLAGE , DA ES SICH AUF EINE NICHT BESTEHENDE , DA AUFGEHOBENE VERORDNUNGSBESTIMMUNG STÜTZE.

13 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DER ANTRAGSTELLER SEINE VERTEIDIGUNGSMITTEL VOR DEM DISZIPLINARRAT VORBRINGEN KANN UND DASS ES IN DIESEM STADIUM SACHE DES DISZIPLINARRATES IST , DIE SCHLÜSSIGKEIT UND DIE BEGRÜNDETHEIT DIESES VORTRAGS ZU WÜRDIGEN. AUSSERDEM IST GEGEN DIE DAS DISZIPLINARVERFAHREN GEGEBENENFALLS ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES BEAMTENSTATUTS EINE KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF MÖGLICH.

14 DIE RECHTE DER VERTEIDIGUNG SIND SOMIT GEWÄHRLEISTET , DA DER ANTRAGSTELLER IM RAHMEN DES IM STATUT GEREGELTEN DISZIPLINARVERFAHRENS ÜBER EINEN ANGEMESSENEN RECHTSSCHUTZ VERFÜGT ; DESHALB BESTEHT KEIN GRUND , DIE BEANTRAGTE VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER , DER DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES GEMÄSS DEN ARTIKELN 96 PAR 1 , 85 ABSATZ 2 UND 11 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG VERTRITT ,

BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VON DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT GEGEN DEN ANTRAGSTELLER EINGELEITETEN DISZIPLINARVERFAHRENS WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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