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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.05.1988
Aktenzeichen: 122/87
Rechtsgebiete: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 77/388/EWG), Sechste Richtlinie


Vorschriften:

Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 77/388/EWG) Art. 2
Sechste Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388, der die Befreiung der im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbrachten Heilbehandlungen von der Mehrwertsteuer betrifft, ist dahin gehend auszulegen, daß sich die dort vorgesehene Befreiung nicht auf die Leistungen der Tierärzte erstreckt. Denn wie in den meisten sprachlichen Fassungen der Richtlinie ausdrücklich angegeben ist, betrifft diese Bestimmung die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und schließt damit Heilbehandlungen von Tieren aus.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. MAI 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER FUER TIERAERZTLICHE LEISTUNGEN. - RECHTSSACHE 122/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1 ) verstossen hat, indem sie die von den Tierärzten in Ausübung ihres Berufes erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit hat.

2 Nach italienischem Recht, nämlich nach Artikel 10 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 26. Oktober 1972, geändert durch das Dekret Nr. 24 des Präsidenten der Republik vom 29. Januar 1979 ( Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 30 vom 31. 1. 1979, S. 983 ), in Verbindung mit Artikel 99 des ( italienischen ) Königlichen Dekrets Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 sind die Leistungen der Tierärzte von der Mehrwertsteuer befreit.

3 Die Kommission hält diese Befreiung für unvereinbar mit der erwähnten Richtlinie, insbesondere mit deren Artikel 2, und gab deshalb der italienischen Regierung mit Schreiben vom 5. Juni 1985 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag Gelegenheit zur Äusserung. Da die Regierung die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht einräumte, ließ ihr die Kommission am 17. Juni 1986 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugehen, die unbeantwortet blieb. Hierauf hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des innerstaatlichen Rechts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Artikel 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt unter anderem :

"Der Mehrwertsteuer unterliegen :

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt."

6 In Artikel 4 derselben Richtlinie heisst es :

"1 ) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt..."

Zu den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Tätigkeiten zählen auch alle Tätigkeiten eines Dienstleistenden.

7 Die Kommission macht geltend, nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen unterlägen die von den Tierärzten erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer.

8 Im Vorverfahren hat sich die italienische Regierung zu ihrer Verteidigung auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie berufen, der die Befreiung bestimmter Leistungen von der Mehrwertsteuer vorsieht. Nach Ansicht der italienischen Regierung fallen die Leistungen der Tierärzte unter diese Bestimmung, die für Heilbehandlungen gilt, "die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden ".

9 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausdruck "ärztliche und arztähnliche Berufe" die Tierärzte einschließen kann, denn alle sprachlichen Fassungen der vorstehend wiedergegebenen Bestimmung des Artikels 13 mit Ausnahme der italienischen und der englischen beschränken die Befreiung von Heilbehandlungen ausdrücklich auf Behandlungen "im Bereich der Humanmedizin"; dadurch wird die Behandlung von Tieren eindeutig aus dem Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen.

10 Diese Auslegung ist umso zwingender, als diejenigen Mitgliedstaaten, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie die von den Tierärzten erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit waren - was für die Italienische Republik nicht zutrifft -, diese Regelung nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie während einer Übergangszeit beibehalten dürfen. Diese Übergangsbestimmung wäre gegenstandslos, wenn der genannte Artikel 13 dahin ausgelegt würde, daß er die endgültige Befreiung derselben Leistungen vorschreibt.

11 Im übrigen ist festzustellen, daß die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof schließlich die Begründetheit der Klage der Kommission anerkannt hat.

12 Nach alledem ist der Klage der Kommission stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 ( 77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1 ) verstossen, indem sie die von den Tierärzten in Ausübung ihres Berufes erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit hat.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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