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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1981
Aktenzeichen: 123/81
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 69 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 14. OKTOBER 1981. - KRUPP STAHL AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHEN 123/81 UND 123/81 R.
Entscheidungsgründe:
NACHDEM DIE KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HATTE , DIE DEM BEGEHREN DER KLAEGERIN UND ANTRAGSTELLERIN IN DEN RECHTSSACHEN 123/81 UND 123/81 R ( IM FOLGENDEN : KLAEGERIN ) RECHNUNG TRAEGT , HAT DIE KLAEGERIN DEM GERICHTSHOF MIT EINEM AM 2. JULI 1981 IN DAS REGISTER DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENEN SCHRIFTSATZ MITGETEILT , DASS SICH DIE HAUPTSACHE UND DAMIT DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ERLEDIGT HABE. SIE HAT JEDOCH BEANTRAGT , DER KOMMISSION DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN , WEIL DIESE DURCH DEN VERSPÄTETEN ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG ANLASS ZUR EINLEGUNG DER BEIDEN RECHTSBEHELFE GEGEBEN UND DURCH DIE SCHLIESSLICH ERLASSENE ENTSCHEIDUNG ZUGLEICH ANERKANNT HABE , DASS DIE RECHTSBEHELFE DER SACHE NACH BEGRÜNDET GEWESEN SEIEN.
IN IHRER AM 14. JULI 1981 IN DAS REGISTER DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENEN STELLUNGNAHME HAT DIE KOMMISSION ERKLÄRT , DASS SIE SICH DER VON IHR ALS EINE SOLCHE ANGESEHENEN RÜCKNAHME DER RECHTSBEHELFE NICHT WIDERSETZE , ZUGLEICH ABER BEANTRAGT , DER KLAEGERIN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN. ZUR BEGRÜNDUNG DIESES ANTRAGS HAT SIE VORGETRAGEN , DIE VERZÖGERUNG DES ERLASSES DER SCHLIESSLICH VON IHR GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG SEI AUF DAS VERHALTEN DER KLAEGERIN SELBST ZURÜCKZUFÜHREN.
ZWAR HAT DIE KLAEGERIN DIE KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 16. MÄRZ 1981 UM ANERKENNUNG EINER HÖHEREN PRODUKTIONSKAPAZITÄT ERSUCHT , ALS BEI DER BERECHNUNG DER QUOTEN FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1981 ZUGRUNDE GELEGT WORDEN WAR. DIESEN ANTRAG HAT DIE KLAEGERIN JEDOCH MIT SCHREIBEN VOM 15. APRIL 1981 ZURÜCKGENOMMEN. OBWOHL DIE KOMMISSION KEINE ANDEREN HINDERNISSE GELTEND MACHTE , DIE EINER RASCHEN ENTSCHEIDUNG IHRERSEITS ENTGEGENGESTANDEN HÄTTEN , SETZTE SIE ERST AM 26. MAI 1981 ENDGÜLTIG DIE QUOTEN FÜR DIE KLAEGERIN FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1981 FEST. GERADE DIESE VERZÖGERUNG HAT DIE KLAEGERIN VERANLASST , DIE VORLIEGENDEN RECHTSBEHELFE EINZULEGEN , DIE DURCH DEN ERLASS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SIND.
DIE RÜCKNAHME DER RECHTSBEHELFE DURCH DIE KLAEGERIN IST DEMNACH DURCH DAS VERHALTEN DER KOMMISSION GERECHTFERTIGT. DIESE IST DAHER NACH ARTIKEL 69 PAR 4 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN J. MERTENS DE WILMARS , DER KAMMERPRÄSIDENTEN G. BOSCO , A. TOUFFAIT UND O. DÜ , DER RICHTER P. PESCATORE , MACKENZIE STUART , A. O ' KEEFFE , T. KOOPMANS , U. EVERLING , A. CHLOROS UND F. GREVISSE ,
GENERALANWALT : G. REISCHL
KANZLER : A. VAN HOUTTE
BESCHLOSSEN :
1. DIE RECHTSSACHEN 123/81 UND 123/81 R WERDEN AUS DEM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
2. DIE KOMMISSION HAT DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN ERLASSES EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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