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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.1981
Aktenzeichen: 124/80
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 101/76/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 101/76/EWG Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DA ES SICH UM EIN DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTENES GEBIET HANDELT , AUF DEM DIE MITGLIEDSTAATEN FORTAN NUR NOCH ALS SACHWALTER DES GEMEINSAMEN INTERESSES TÄTIG WERDEN KÖNNEN , KANN EIN MITGLIEDSTAAT MANGELS EINES GEEIGNETEN VORGEHENS DES RATES VORLÄUFIGE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE , DIE MÖGLICHERWEISE DURCH DIE UMSTÄNDE GEBOTEN SIND , NUR IM RAHMEN EINER ZUSAMMENARBEIT MIT DER KOMMISSION UNTER BEACHTUNG DER ALLGEMEINEN ÜBERWACHUNGSAUFGABE TREFFEN , DIE ARTIKEL 155 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DEN ÜBERGANGSBESCHLÜSSEN DES RATES DIESEM ORGAN ZUWEIST.

IN EINER SITUATION , DIE DURCH DIE UNTÄTIGKEIT DES RATES UND DIE GRUNDSÄTZLICHE BEIBEHALTUNG DER ERHALTUNGSMASSNAHMEN , DIE BEI ABLAUF DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN ZEITRAUMS IN KRAFT WAREN , GEKENNZEICHNET IST , ERLEGEN DEMGEMÄSS DER BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1979 UND DIE PARALLELBESCHLÜSSE SOWIE DIE ERFORDERNISSE , DIE MIT DER DER GEMEINSCHAFT OBLIEGENDEN WAHRNEHMUNG DES GEMEINSAMEN INTERESSES UND DER UNANTASTBARKEIT IHRER EIGENEN BEFUGNISSE VERBUNDEN SIND , DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR DIE VERPFLICHTUNG AUF , DIE KOMMISSION EINGEHEND ZU KONSULTIEREN UND SICH REDLICH UM IHRE BILLIGUNG ZU BEMÜHEN , SONDERN AUCH DIE PFLICHT , KEINE EINZELSTAATLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ENTGEGEN EINWÄNDEN , VORBEHALTEN ODER BEDINGUNGEN , DIE VON DER KOMMISSION FORMULIERT WERDEN KÖNNTEN , ZU ERLASSEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. JUNI 1981. - STRAFVERFAHREN GEGEN J. VAN DAM UND ZONEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ROTTERDAM). - SEEFISCHEREI - ERHALTUNGSMASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 124/80.

Entscheidungsgründe:

1 DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ROTTERDAM HAT MIT URTEIL VOM 4. MÄRZ 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22. MAI 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE FÜR DAS JAHR 1979 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT DER VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG FÜR DAS JAHR 1979 ERLASSENEN FANGBESCHRÄNKUNGSMASSNAHMEN BEI ANDEREN SEEFISCHEN ALS SEEZUNGE UND SCHOLLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN.

2 ZU BEGINN DES JAHRES 1979 HATTE DER RAT , DEM VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE DER ENTWURF EINER REIHE VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE IN DEN DER HOHEITSGEWALT DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN VORGELEGT WORDEN WAR , NICHT DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN FESTGELEGT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERLIESS DER RAT ÜBERGANGSBESCHLÜSSE , DIE , FÜR EINEN BEFRISTETEN ZEITRAUM IN KRAFT GESETZT , WIEDERHOLT VERLÄNGERT WURDEN. DIESE BESCHLÜSSE , DIE ÄHNLICHEN WORTLAUT HABEN , DATIEREN VOM 19. DEZEMBER 1978 ( NICHT VERÖFFENTLICHT ), 9. APRIL 1979 ( 79/383 , ABL. L 93 , S. 40 ), 25. JUNI 1979 ( 79/590 , ABL. L 161 , S. 46 ) UND 29. OKTOBER 1979 ( 79/905 , ABL. L 277 , S. 10 ). DER BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1979 , DER ZUR ZEIT DER DEM VORLIEGENDEN VERFAHREN ZUGRUNDE LIEGENDEN EREIGNISSE ANWENDBAR WAR , LAUTET WIE FOLGT :

' ' BESCHLUSS DES RATES VOM 25. JUNI 1979

GESTÜTZT AUF DIE VERTRAEGE BETREFFEND DIE FISCHEREITÄTIGKEIT IN DEN DER HOHEIT ODER DER RECHTSPRECHUNG DER MITGLIEDSTAATEN UNTERSTEHENDEN GEWÄSSERN AUF ZEITWEILIGER GRUNDLAGE BIS ZUM ERLASS DAUERHAFTER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN

( 79/590/EWG )

DER RAT HAT DIE ABSICHT , IM JAHR 1979 SO FRÜH WIE MÖGLICH EIN ÜBEREINKOMMEN ÜBER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN ZU ERREICHEN. BIS ZU EINER DIESBEZUEGLICHEN ENTSCHEIDUNG UND IN ANBETRACHT VON ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE SOWIE DER NOTWENDIGKEIT , DIE BIOLOGISCHEN BESTÄNDE ZU SCHÜTZEN UND ANGEMESSENE BEZIEHUNGEN MIT DRITTLÄNDERN IN BEZUG AUF FISCHEREIFRAGEN AUFRECHTZUERHALTEN , HAT DER RAT AM 19. DEZEMBER 1978 UND AM 9. APRIL 1979 ÜBERGANGSMASSNAHMEN BESCHLOSSEN , DIE VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. MÄRZ BZW. VOM 1. APRIL BIS ZUM 30. JUNI 1979 GALTEN. IM ANSCHLUSS DARAN BESCHLIESST DER RAT DIE FOLGENDEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN , DIE VOM 1. JULI 1979 BIS ZUM ZEITPUNKT EINER ENDGÜLTIGEN ÜBEREINKUNFT DES RATES , SPÄTESTENS ABER BIS ZUM 31. OKTOBER 1979 ANWENDBAR SIND.

1. DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN IHRE FISCHEREITÄTIGKEITEN SO DURCHFÜHREN , DASS BEI DEN FÄNGEN IHRER SCHIFFE WÄHREND DER ÜBERGANGSPERIODE DIE DEM RAT IN DEN MITTEILUNGEN DER KOMMISSION VOM 23. NOVEMBER 1978 UND VOM 16. FEBRUAR 1979 BEKANNTGEGEBENEN GESAMTEN ZULÄSSIGEN FÄNGE ( TAC ) SOWIE DER ANTEIL DER TAC BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DER DRITTLÄNDERN GEMÄSS ABKOMMEN ODER ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN IHNEN UND DER GEMEINSCHAFT ÜBERLASSEN WURDE. DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSPERIODE GETÄTIGTEN FÄNGE WERDEN GEGEN DIE VOM RAT SCHLIESSLICH FÜR 1979 BESCHLOSSENEN ZUWEISUNGEN AUFGERECHNET.

2. AUF DEM GEBIET DER TECHNISCHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND ÜBERWACHUNG DER FISCHBESTÄNDE WERDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIESELBEN MASSNAHMEN ANWENDEN WIE AM 3. NOVEMBER 1976 SOWIE ANDERE ENTSPRECHEND DEN VERFAHREN UND KRITERIEN VON ANHANG VI DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 3. NOVEMBER 1976 EINGEFÜHRTE MASSNAHMEN. ' '

3 MIT VERORDNUNG NR. J 4569 VOM 28. DEZEMBER 1978 ( NED. STCRT. 1978 , 253 ) ERLIESS DER NIEDERLÄNDISCHE MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI VORÜBERGEHENDE FANGBESCHRÄNKUNGSMASSNAHMEN BEI ANDEREN SEEFISCHEN ALS SEEZUNGE UND SCHOLLE FÜR 1979. DIESE DURCH DIE VERORDNUNG NR. J 23451 VOM 27. JUNI 1979 ( NED. STCRT. 1979 , 124 ) VERLÄNGERTE REGELUNG WURDE DURCH VERORDNUNG NR. J 3247 VOM 27. AUGUST 1979 ( NED. STCRT. 1979 , 167 ), MIT DER DER FANG UND DIE ANLANDUNG VON KABELJAU IN EINER BESTIMMTEN ZONE VERBOTEN WURDE , GEÄNDERT. AM 25. JULI 1979 STELLTE DIE KOMMISSION FEST , DASS DIESE VORÜBERGEHENDE REGELUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN DEN BESCHLÜSSEN DES RATES VON DEZEMBER 1978 , APRIL UND JUNI 1979 ENTSPRACH ( ABL. 1980 , C 133 , S. 4 ). AM 22. NOVEMBER 1979 STELLTE SIE FEST , DASS DIE REGELUNG DEM BESCHLUSS DES RATES VON OKTOBER 1979 ENTSPRACH ( ABL. 1980 , C 133 , S. 5 ).

4 IM OKTOBER 1979 FISCHTE EIN FAHRZEUG DER FIRMA VAN DAM UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VERORDNUNG VOM 27. AUGUST 1979 KABELJAU UND LANDETE IHN IM HAFEN VON STELLENDAM ( NIEDERLANDE ) AN. DESHALB VOR DEM ECONOMISCHE POLITIERECHTER ANGEKLAGT , BERIEF SICH DIE FIRMA VAN DAM DARAUF , DASS DIE NIEDERLÄNDISCHE REGELUNG GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG SEI. DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER HAT VOR ERLASS SEINES ENDURTEILS DEM GERICHTSHOF FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE VORGELEGT :

' ' BERUHEN DIE VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN STAATSORGANEN FÜR 1979 GETROFFENEN MASSNAHMEN WIE DIEJENIGEN , UM DIE ES BEI DEN IN DER ANKLAGESCHRIFT GENANNTEN REGELUNGEN GEHT , NÄMLICH DIE VERORDNUNG ÜBER VORÜBERGEHENDE FANGBESCHRÄNKUNGSMASSNAHMEN BEI ANDEREN SEEFISCHEN ALS SEEZUNGE UND SCHOLLE FÜR 1979 ( NED. STCRT. 1979 - 124 ) UND DIE VERORDNUNG NR. J 3247 ( NED. STCRT. NR. 167 VOM 28. AUGUST 1979 ), AUF GEMEINSCHAFTSRECHT?

' '

5 NACH ANSICHT DER ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN BESTEHT SEIT DEM ENDE DER IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN ÜBERGANGSZEIT EIN RECHTSVAKUUM AUF DEM GEBIET DER ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES , DAS DURCH DIE BESCHLÜSSE DES RATES NICHT AUSGEFÜLLT WERDE. WENN DIES DAS ZIEL DER BESCHLÜSSE GEWESEN WÄRE , SO HÄTTEN SIE AUSSERDEM NACH DEN FORMVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 101 / 76 DES RATES VOM 19. JANUAR 1976 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT ( ABL. L 20 , S. 19 ) ERLASSEN WERDEN MÜSSEN. DA DAS IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENE VERFAHREN NICHT EINGEHALTEN WORDEN SEI , SEIEN DIE BESCHLÜSSE DES RATES AUF JEDEN FALL UNWIRKSAM.

6 DER RAT BESTREITET NICHT , DASS BEI DEN GENANNTEN BESCHLÜSSEN DIE FORMVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 101/76 NICHT EINGEHALTEN WORDEN SIND ; ER IST ABER DER ANSICHT , DASS DIE VERORDNUNG AUF DIESE BESCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEI. DIE BESCHLÜSSE SEIEN AD-HOC-MASSNAHMEN , DIE DER RAT GETROFFEN HABE , UM AUF EINE NICHT IN DER VERORDNUNG NR. 101/76 VORGESEHENE WEISE DIE BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ZU ERHALTEN ; SIE KONKRETISIERTEN BESTIMMTE SITUATIONEN UND ENTHIELTEN ZUGLEICH EINE ' ' EINGESCHRÄNKTE NEUÜBERTRAGUNG BESTIMMTER BEFUGNISSE ' ' AUF DIE MITGLIEDSTAATEN. DIE VERORDNUNG NR. 101/76 SEI NÄMLICH ÜBERHOLT UND EIGNE SICH NICHT MEHR ZUR LÖSUNG VON PROBLEMEN , DIE MAN ZUR ZEIT IHRER AUSARBEITUNG NICHT ÜBERSEHEN HABE.

7 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG ERINNERT ZUNÄCHST DARAN , DASS DAS GEBIET DER FISCHEREI , GENAUER GESAGT , DAS DER ERHALTUNG DER SEEFISCHARTEN , ZU DEM DER GEMEINSCHAFT AUSDRÜCKLICH ZUGEWIESENEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH GEHÖRE , UND HEBT SODANN HERVOR , DASS AM 31. DEZEMBER 1978 JEDE NATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT IN BEZUG AUF ERHALTUNGSMASSNAHMEN VOLLSTÄNDIG UND UNWIDERRUFLICH ERLOSCHEN SEI. ES SEI ALSO , IM EINKLANG MIT DER BISHERIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , EIN GRUNDLEGENDER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM ZEITRAUM , DER AM 31. DEZEMBER 1978 GEENDET HABE , UND DEM DARAUFFOLGENDEN ZEITRAUM ZU MACHEN. FORTAN FALLE DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS VON MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ALLEIN IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT , GENAUER , DES RATES. DIESER KÖNNE DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT OHNE VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE EINE ZUSTÄNDIGKEIT WIEDEREINRÄUMEN , DIE SIE ENDGÜLTIG VERLOREN HÄTTEN. IN ANBETRACHT DIESER RECHTLICHEN GEGEBENHEITEN SEIEN DIE BESCHLÜSSE DES RATES ALS KONKRETISIERUNGSBESCHLÜSSE ZUR FESTLEGUNG DER ERHALTUNGSMASSNAHMEN , WIE SIE BEI ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT BESTANDEN HÄTTEN , ZU VERSTEHEN UND KÖNNTEN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE EINE EINRÄUMUNG ODER ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT SICH BRÄCHTEN. DIE VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG ERLASSENEN NEUEN MASSNAHMEN SEIEN DAHER VON EINER UNZUSTÄNDIGEN STELLE AUSGEGANGEN.

8 AUCH WENN DIE KOMMISSION , DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG UND DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS DIE BESCHLÜSSE DES RATES UNTERSCHIEDLICH AUSLEGEN , SO BEZWEIFELN SIE DOCH NICHT DEREN RECHTMÄSSIGKEIT. WAS DIE VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG FÜR DAS JAHR 1979 GETROFFENEN MASSNAHMEN ANGEHT , SO SIND SIE DER ANSICHT , DASS DIESE , DA SIE VON DER KOMMISSION AUSDRÜCKLICH GEBILLIGT WORDEN SEIEN , DEN BESCHLÜSSEN DES RATES UND SOMIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSPRÄCHEN.

9 INSOWEIT IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 5. MAI 1981 IN DER RECHTSSACHE 804/79 ( KOMMISSION/VEREINIGTES KÖNIGREICH , NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ) ZWAR HERVORGEHOBEN HAT , DASS AM ENDE DER IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN ÜBERGANGSZEIT EINE VOLLSTÄNDIGE ZUSTÄNDIGKEITSÜBERTRAGUNG AUF DIE GEMEINSCHAFT STATTGEFUNDEN HAT ; ER HAT ABER AUCH KLARGESTELLT , DASS MAN WEGEN DER UNTÄTIGKEIT DES RATES AUF DIESEM GEBIET IN DIESER AUFFASSUNG NICHT SO WEIT GEHEN KANN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN GÄNZLICH UNMÖGLICH WÄRE , DIE BESTEHENDEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN GEGEBENENFALLS AUFGRUND DER ENTWICKLUNG DER FÜR DIESEN BEREICH RELEVANTEN BIOLOGISCHEN UND TECHNISCHEN FAKTOREN ZU ÄNDERN. ER HAT HINZUGEFÜGT , DASS DERARTIGE ÄNDERUNGSMASSNAHMEN VON BEGRENZTER TRAGWEITE NICHT ZU EINER NEUEN ERHALTUNGSPOLITIK EINES MITGLIEDSTAATS FÜHREN DÜRFEN , DA DIE BEFUGNIS ZUR FESTLEGUNG EINER SOLCHEN POLITIK FORTAN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUSTEHT.

10 ZU DEN VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN EINZELSTAATLICHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN DÜRFEN , HAT DER GERICHTSHOF FOLGENDES AUSGEFÜHRT :

' ' DA ES SICH UM EIN DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTENES GEBIET HANDELT , AUF DEM DIE MITGLIEDSTAATEN FORTAN NUR NOCH ALS SACHVERWALTER DES GEMEINSAMEN INTERESSES TÄTIG WERDEN KÖNNEN , KANN EIN MITGLIEDSTAAT MANGELS EINES GEEIGNETEN VORGEHENS DES RATES VORLÄUFIGE ERHALTUNGSMASSNAHMEN , DIE MÖGLICHERWEISE DURCH DIE UMSTÄNDE GEBOTEN SIND , NUR IM RAHMEN EINER ZUSAMMENARBEIT MIT DER KOMMISSION UNTER BEACHTUNG DER ALLGEMEINEN ÜBERWACHUNGSAUFGABE TREFFEN , DIE ARTIKEL 155 , IM VORLIEGENDEN FALL IN VERBINDUNG MIT DEM BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1979 UND DEN PARALLELBESCHLÜSSEN , DIESEM ORGAN ZUWEIST.

IN EINER SITUATION , DIE DURCH DIE UNTÄTIGKEIT DES RATES UND DIE GRUNDSÄTZLICHE BEIBEHALTUNG DER ERHALTUNGSMASSNAHMEN , DIE BEI ABLAUF DES IN ARTI- KEL 102 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN ZEITRAUMS IN KRAFT WAREN , GEKENNZEICHNET IST , ERLEGTEN DEMGEMÄSS DER BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1979 UND DIE PARALLELBESCHLÜSSE SOWIE DIE ERFORDERNISSE , DIE MIT DER DER GEMEINSCHAFT OBLIEGENDEN WAHRUNG DES GEMEINSAMEN INTERESSES UND DER UNANTASTBARKEIT IHRER EIGENEN BEFUGNISSE VERBUNDEN SIND , DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR DIE VERPFLICHTUNG AUF , DIE KOMMISSION EINGEHEND ZU KONSULTIEREN UND SICH REDLICH UM IHRE BILLIGUNG ZU BEMÜHEN , SONDERN AUCH DIE PFLICHT , KEINE EINZELSTAATLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ENTGEGEN EINWÄNDEN , VORBEHALTEN ODER BEDINGUNGEN , DIE VON DER KOMMISSION FORMULIERT WERDEN KÖNNTEN , ZU ERLASSEN. ' '

11 PRÜFT MAN MASSNAHMEN WIE DIEJENIGEN , AUF DIE SICH DAS VORLEGENDE GERICHT BEZOGEN HAT UND DIE UNTER DEN VORSTEHEND BESCHRIEBENEN VORAUSSETZUNGEN ERLASSEN WORDEN SIND , IM LICHTE DIESER RECHTSLAGE , SO ERGIBT SICH NICHTS , WAS AN IHRER VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZWEIFELN LIESSE , DA SIE VON DER KOMMISSION AUSDRÜCKLICH GEBILLIGT WORDEN SIND.

12 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES WIE DIE VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG FÜR DAS JAHR 1979 ERLASSENEN FANGBESCHRÄNKUNGSMASSNAHMEN BEI ANDEREN SEEFISCHEN ALS SEEZUNGE UND SCHOLLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND , SOWEIT SIE WEGEN DER UNTÄTIGKEIT DES RATES ERLASSEN WORDEN SIND UND DIE KOMMISSION SIE NACH KONSULTATION AUSDRÜCKLICH GEBILLIGT HAT.

Kostenentscheidung:

13 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DER KOMMISSION UND DES RATES , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM ECONOMISCHE POLITIERECHTER DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ROTTERDAM MIT URTEIL VOM 4. MÄRZ 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES WIE DIE VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG FÜR DAS JAHR 1979 ERLASSENEN FANGBESCHRÄNKUNGSMASSNAHMEN BEI ANDEREN SEEFISCHEN ALS SEEZUNGE UND SCHOLLE SIND MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR , SOWEIT SIE WEGEN DER UNTÄTIGKEIT DES RATES ERLASSEN WORDEN SIND UND DIE KOMMISSION SIE NACH KONSULTATION AUSDRÜCKLICH GEBILLIGT HAT.

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