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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.1983
Aktenzeichen: 124/81
Rechtsgebiete: EuGH-VerfO, EWG-Vertrag
Vorschriften:
EuGH-VerfO Art. 42 | |
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 36 | |
EWG-Vertrag Art. 169 Abs. 1 |
1. AUCH WENN ARTIKEL 42 DER VERFAHRENSORDNUNG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DAS VORBRINGEN NEUER ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL ZULÄSST , SO KANN EINE PARTEI DOCH IM LAUFE DES VERFAHRENS NICHT DEN STREITGEGENSTAND SELBST ABÄNDERN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE BEGRÜNDETHEIT EINER KLAGE ALLEIN ANHAND DER IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTENEN ANTRAEGE ZU PRÜFEN IST.
2. IM RAHMEN EINES VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINGELEITETEN VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS GRENZEN DAS SCHREIBEN DER KOMMISSION AN DEN MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIESER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , UND SODANN DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION DEN STREITGEGENSTAND EIN , DER DANACH NICHT MEHR ERWEITERT WERDEN KANN. DENN DIE MÖGLICHKEIT FÜR DEN BETREFFENDEN STAAT , SICH ZU ÄUSSERN , STELLT , AUCH WENN ER MEINT , DAVON NICHT GEBRAUCH MACHEN ZU MÜSSEN , EINE VOM VERTRAG BEABSICHTIGTE WESENTLICHE GARANTIE DAR , DEREN BEACHTUNG EIN SUBSTANTIELLES FORMERFORDERNIS DES VERFAHRENS AUF FESTSTEL LUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS IST.
3. DAS FEHLEN EINER GEMEINSAMEN REGELUNG ODER VON RICHTLINIEN ZUR HARMONISIERUNG DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERZEUGUNG ODER VERMARKTUNG EINER WARE GENÜGT NICHT , UM ZU VERHINDERN , DASS DIESE WARE IN DEN GELTUNGSBEREICH DES IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTEN VERBOTS FÄLLT. DAS VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN BEZIEHT SICH NÄMLICH AUF JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN.
4. ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG STEHT DER ANWENDUNG SOLCHER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN ENTGEGEN , DIE , AUCH NUR ALS REINE FORMALITÄT , EINFUHRLIZENZEN ODER IR- GENDEIN ANDERES ÄHNLICHES VERFAHREN VERLANGEN. ZWAR VERSTÖSST DAS - AUCH NUR FORMALE - ERFORDERNIS EINER LIZENZ GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , DARAUS FOLGT ABER NICHT ZWANGSLÄUFIG , DASS DIESE MASSNAHME KEINESFALLS GEMÄSS ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT SEIN KANN.
5. EINE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG FALLENDE NATIONALE MASSNAHME ENTGEHT NICHT ALLEIN DESHALB DIESEM VERBOT , WEIL DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE BEI DER ANWENDUNG SOLCHER MASSNAHMEN ÜBER EIN ERMESSEN VERFÜGT. DER FREIE WARENVERKEHR IST EIN RECHT , DESSEN AUSÜBUNG NICHT VON EINEM ERMESSEN ODER EINER KONZESSION DER NATIONALEN VERWALTUNG ABHÄNGEN KANN.
6. DIE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS , DIE DIE EINFUHR VON MILCH IN SEIN HOHEITSGEBIET EINEM SYSTEM SPEZIFISCHER LIZENZEN UNTERWIRFT , ERMÖGLICHT ES ZWAR DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN , BEI DER BEARBEITUNG DER VON DEN IMPORTEUREN EINGEREICHTEN LIZENZANTRAEGE AUSKÜNFTE ADMINISTRATIVER UND GESUNDHEITLICHER ART EINZUHOLEN , DIE UNBESTREITBAR NÜTZLICH SIND , UM DIE ZIELE DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT VON TIEREN ZU ERREICHEN ; DIE REGELUNG IST JEDOCH NICHT VON DER AUSNAHME DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG GEDECKT , WENN DIE SICH DARAUS ERGEBENDE BEHINDERUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS BESEITIGT WERDEN KÖNNTE , OHNE DIE WIRKSAMKEIT DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT VON TIEREN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
7. EIN NATIONALES SYSTEM VON HÄNDLERLIZENZEN , WONACH FÜR MILCH , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINER UHT-(ULTRA-HOCH-TEMPERATUR-)BEHANDLUNG UNTERZOGEN WURDE , EINE VERPFLICHTUNG ZUR THERMISCHEN NEUBEHANDLUNG UND NEUVERPACKUNG IM EIGENEN HOHEITSGEBIET BESTEHT , STELLT WEGEN SEINER WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN DAS ÄQUIVALENT EINES VOLLSTÄNDIGEN EINFUHRVERBOTS DAR UND IST DESHALB ALS EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN. EIN SOLCHES SYSTEM IST NICHT GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT , DA ES EIN HINDERNIS FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR MIT MILCHERZEUGNISSEN DARSTELLT , DAS ZUM ANGESTREBTEN ZWECK DES SCHUTZES DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT AUSSER VERHÄLTNIS STEHT , WENN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT FÜR GARANTIEN SORGEN KÖNNTE , DIE DENEN GLEICHWERTIG SIND , DIE ER FÜR SEINE EINHEIMISCHE PRODUKTION FESTGELEGT HAT , OHNE AUF DIE GETROFFENE MASSNAHME ZURÜCKZUGREIFEN.
8. SOWEIT DURCH EINE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE KONTROLLEN AN DEN GRENZEN ERLEICHTERT ODER WENIGER EINSCHNEIDEND GESTALTET WERDEN KÖNNEN , HABEN DIE GESUNDHEITSBEHÖRDEN ZU PRÜFEN , OB DIE IM RAHMEN EINER SOLCHEN ZUSAMMENARBEIT AUSGESTELLTEN NACHWEISE NICHT EINE VERMUTUNG DAFÜR BEGRÜNDEN , DASS DIE EINGEFÜHRTEN WAREN DEN ERFORDERNISSEN DER INNERSTAATLICHEN GESUNDHEITSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN , WAS EINE ERLEICHTERUNG DER KONTROLLEN BEI DER EINFUHR ERMÖGLICHT. DIESE NOTWENDIGE ZUSAMMENARBEIT SCHLIESST JEDOCH FÜR DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS WEDER DIE MÖGLICHKEIT AUS , STICHPROBENKONTROLLEN DURCHZUFÜHREN , UM SICH ÜBER DIE EINHALTUNG DER VON IHNEN FESTGELEGTEN NORMEN ZU VERGEWISSERN , NOCH DIE MÖGLICHKEIT , SICH DER EINFUHR VON WARENSENDUNGEN ZU WIDERSETZEN , DIE SIE FÜR MIT DIESEN NORMEN NICHT VEREINBAR HALTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. FEBRUAR 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - IM UHT VERFAHREN STERILISIERTE MILCH. - RECHTSSACHE 124/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 22. MAI 1981 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DIE EINFUHR VON MILCH UND RAHM , DIE NACH DEM UHT-VERFAHREN BEHANDELT WORDEN SIND , SOWIE DEN VERKAUF DIESER ERZEUGNISSE IN SEINEM HOHEITSGEBIET BESCHRÄNKUNGEN UNTERWORFEN HAT.
2 DAS ULTRA-HOCH-TEMPERATUR-VERFAHREN , BEI DEM DAS ERZEUGNIS WÄHREND EINER KURZEN ZEIT AUF EINER TEMPERATUR VON WEIT ÜBER 100 OC GEHALTEN WIRD , ERMÖGLICHT ES , DASS DIE SO BEHANDELTE MILCH MEHRERE MONATE BEI ZIMMERTEM PERATUR AUFBEWAHRT WERDEN KANN , SOFERN SIE UNMITTELBAR NACH DIESER BEHANDLUNG IN HERMETISCH VERSCHLOSSENEN STERILEN BEHÄLTERN ASEPTISCH VERPACKT WIRD.
3 DIE KLAGE BEZIEHT SICH INSBESONDERE AUF EINE REIHE VON RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , MIT DENEN DIE EINFUHR , DIE VERPACKUNG UND DER VERKAUF DER NACH DIESEM VERFAHREN BEHANDELTEN MILCH UND MILCHERZEUGNISSE IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GEREGELT WERDEN. DIE KOMBINIERTE WIRKUNG DIESER VORSCHRIFTEN LÄSST SICH WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN :
- UHT-MILCH UND UHT-RAHM KÖNNEN NUR MIT ERLAUBNIS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE , DIE DURCH EINE EINFUHRLIZENZ AUSGEWIESEN WIRD , NACH ENGLAND , WALES , NORDIRLAND UND SCHOTTLAND EINGEFÜHRT WERDEN. DIESE VORSCHRIFT GILT JEDOCH NICHT FÜR UHT-MILCH UND UHT-RAHM AUS IRLAND , DIE UNMITTELBAR NACH NORDIRLAND EINGEFÜHRT WERDEN.
- UHT-MILCH ( EINHEIMISCHE ODER EINGEFÜHRTE ) DARF IN ENGLAND , WALES UND SCHOTTLAND NUR DURCH ZUGELASSENE MOLKEREIEN ODER VERKÄUFER MIT EINER HÄNDLERLIZENZ VERMARKTET WERDEN. DIESE LIZENZ VERLANGT VOM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DASS ER DIE MILCH IN EINER VON DER ZUSTÄNDIGEN ÖRTLICHEN BEHÖRDE ZUGELASSENEN MOLKEREI VERPACKT.
- SEIT DER NEUEN REGELUNG FÜR MILCH UND RAHM IN NORDIRLAND ( S. R. 1981 NRN. 233 UND 234 ) KÖNNEN UHT-MILCH UND UHT-RAHM IN NORDIRLAND NUR ZUM VERKAUF ANGEBOTEN WERDEN , WENN SIE GEMÄSS DEN IN DIESEM GEBIET GELTENDEN ANFORDERUNGEN HERGESTELLT SIND. BEVOR DIESE REGELUNG AM 31. JULI 1981 IN KRAFT TRAT , WAR JEDER VERKAUF VON UHT-MILCH UND UHT-RAHM IN NORDIRLAND VERBOTEN.
4 DIE KOMMISSION IST DER ANSICHT , DIE VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EINGEFÜHRTEN MASSNAHMEN STELLTEN DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UNTERSAGTE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN DAR UND SEIEN NICHT IM HINBLICK AUF ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER ANTRAEGE DER KOMMISSION
5 IN IHRER KLAGESCHRIFT HAT DIE KOMMISSION DIE FESTSTELLUNG BEANTRAGT , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 NUR HINSICHTLICH DER AM 7. NOVEMBER 1980 , DEM ZEITPUNKT DER AN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GERICHTETEN MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG , GELTENDEN BESTIMMUNGEN VERSTOSSEN HAT. NACH DIESEM ZEITPUNKT SIND JEDOCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN IN NORDIRLAND DURCH DIE REGELUNG VON 1981 ( S. R. 1981 NRN. 233 UND 234 ) GEÄNDERT WORDEN , DIE AM 10. JULI 1981 ERLASSEN WURDE UND AM 31. JULI 1981 IN KRAFT GETRETEN IST. DIESE REGELUNG HAT DIE ERSETZUNG EINES VOLLSTÄNDIGEN VERKAUFSVERBOTS FÜR UHT-MILCH UND UHT-RAHM IN NORDIRLAND DURCH EINE REGELUNG BEWIRKT , WONACH DIESER VERKAUF NUR ZULÄSSIG IST , WENN DIE GENANNTEN ERZEUGNISSE GEMÄSS DEN ANFORDERUNGEN DER IN NORDIRLAND GELTENDEN BESTIMMUNGEN PRODUZIERT WORDEN SIND. DIE KOMMISSION HAT IN IHRER ERWIDERUNG BEANTRAGT , DIE FESTSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG AUF DIESE NEUREGELUNG ZU ERSTRECKEN. ES IST ZU PRÜFEN , OB DIESER ANTRAG ZULÄSSIG IST.
6 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 25. SEPTEMBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 232/78 ( KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG. 1979 , 2729 ) AUSGEFÜHRT HAT , KANN EINE PARTEI , AUCH WENN ARTIKEL 42 DER VERFAHRENSORDNUNG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DAS VORBRINGEN NEUER ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL ZULÄSST , IM LAUFE DES VERFAHRENS NICHT DEN STREITGEGENSTAND SELBST ABÄNDERN. DESWEGEN IST DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ALLEIN ANHAND DER IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTENEN ANTRAEGE ZU PRÜFEN. AUSSERDEM GRENZEN IM RAHMEN EINES VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINGELEITETEN VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS DAS SCHREIBEN DER KOMMISSION AN DEN MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIESER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , UND SODANN DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION DEN STREITGEGENSTAND EIN , DER DANACH NICHT MEHR ERWEITERT WERDEN KANN. DENN DIE MÖGLICHKEIT FÜR DEN BETREFFENDEN STAAT , SICH ZU ÄUSSERN , STELLT , AUCH WENN ER MEINT , DAVON NICHT GEBRAUCH MACHEN ZU MÜSSEN , EINE VOM VERTRAG BEABSICHTIGTE WESENTLICHE GARANTIE DAR , DEREN BEACHTUNG EIN SUBSTANTIELLES FORMERFORDERNIS DES VERFAHRENS AUF FESTSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS IST.
7 DARAUS FOLGT , DASS DIE VON DER KOMMISSION IN IHRER ERWIDERUNG GESTELLTEN NEUEN ANTRAEGE IN BEZUG AUF DIE 1981 FÜR NORDIRLAND ERLASSENE REGELUNG UNZULÄSSIG SIND. DA DIE KOMMISSION JEDOCH IHRE FRÜHEREN ANTRAEGE NICHT AUSDRÜCKLICH ZURÜCKGENOMMEN HAT , SIND DIESE ZULÄSSIG , SOWEIT SIE SICH ZUR BEGRÜNDUNG DES BEHAUPTETEN VERTRAGSVERSTOSSES AUF DIE ZUM ZEITPUNKT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME IN NORDIRLAND GELTENDE REGELUNG BEZIEHEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE
1. DIE BEANSTANDETEN MASSNAHMEN IM ALLGEMEINEN
8 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH TRAEGT VOR , BEI FEHLEN EINER GEMEINSAMEN REGELUNG SEI ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , ALLE FRAGEN IN BEZUG AUF DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG DER MILCH IN IHREM EIGENEN HOHEITSGEBIET ZU REGELN , WESHALB DIE BEANSTANDETEN NATIONALEN BESTIMMUNGEN FÜR UHT-MILCH UND UHT-RAHM NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG FIELEN. DIESE ANSICHT IST ZURÜCKZUWEISEN. DAS FEHLEN EINER GEMEINSAMEN REGELUNG ODER VON HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN IN BEZUG AUF DIE ERZEUGUNG ODER VERMARKTUNG EINER WARE GENÜGT NICHT , UM ZU VERHINDERN , DASS DIESE WARE IN DEN GELTUNGSBEREICH DES IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTEN VERBOTS FÄLLT. DAS VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN BEZIEHT SICH NÄMLICH AUF JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN.
2. DAS ERFORDERNIS EINER SPEZIFISCHEN EINFUHRLIZENZ
9 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS FÜR RECHT ERKANNT , DASS ARTIKEL 30 DER ANWENDUNG SOLCHER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN ENTGEGENSTEHT , DIE , AUCH NUR ALS REINE FORMALITÄT , EINFUHRLIZENZEN ODER IRGENDEIN ANDERES ÄHNLICHES VERFAHREN VERLANGEN.
10 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MACHT GELTEND , ES BESTEHE EINE GROSSE FLEXIBILITÄT BEI DER GEWÄHRUNG SOLCHER EINFUHRLIZENZEN. DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( URTEIL VOM 24. 1. 1978 IN DER RECHTSSACHE 82/77 , VAN TIGGELE , SLG. 1978 , 25 ; URTEIL VOM 19. 2. 1981 IN DER RECHTSSACHE 130/80 , KELDERMAN , SLG. 1981 , 527 ) AUSGEFÜHRT , DASS EINE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG FALLENDE MASSNAHME NICHT ALLEIN DESHALB DIESEM VERBOT ENTGEHT , WEIL DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE BEI DER ANWENDUNG SOLCHER MASSNAHMEN ÜBER EIN ERMESSEN VERFÜGT. DER FREIE WARENVERKEHR IST EIN RECHT , DESSEN AUSÜBUNG NICHT VON EINEM ERMESSEN ODER EINER KONZESSION DER NATIONALEN VERWALTUNG ABHÄNGEN KANN.
11 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DAS VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EINGEFÜHRTE SYSTEM VON EINFUHRLIZENZEN EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DARSTELLT.
12 ES IST JEDOCH ZU PRÜFEN , OB DERARTIGE BESTIMMUNGEN , AUCH WENN SIE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DARSTELLEN , NICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZULÄSSIG SIND , WONACH ARTIKEL 30 EINFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGENSTEHT , DIE ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ODER TIEREN GERECHTFERTIGT SIND.
13 DIESER ARTIKEL STELLT EINE AUSNAHME VOM GRUNDPRINZIP DES FREIEN WARENVERKEHRS DAR UND IST DESHALB SO AUSZULEGEN , DASS SICH SEINE WIRKUNGEN NICHT ÜBER DAS HINAUS ERSTRECKEN , WAS FÜR DEN SCHUTZ DER INTERESSEN , DIE ER SICHERN SOLL , ERFORDERLICH IST.
14 NACH ANSICHT DER KOMMISSION ERGIBT SICH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , DASS EINE EINFUHRLIZENZ AUF JEDEN FALL GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTÖSST UND NICHT VON DER AUSNAHMEBESTIMMUNG DES ARTIKELS 36 GEDECKT SEIN KANN. HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS ZWAR DAS - AUCH NUR FORMALE - ERFORDERNIS EINER LIZENZ GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTÖSST , DASS DARAUS ABER NICHT ZWANGSLÄUFIG FOLGT , DASS DIESE MASSNAHMEN KEINESFALLS GEMÄSS ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT SEIN KANN. ES SIND DAHER DIE VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GELTEND GEMACHTEN RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE ZU PRÜFEN.
15 IN DIESER HINSICHT TRAEGT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZUNÄCHST VOR , DAS VON IHM EINGEFÜHRTE SYSTEM SPEZIFISCHER EINFUHRLIZENZEN ERMÖGLICHE ES , BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER THERMISCHEN BEHANDLUNG DER IMPORTIERTEN MILCH VORZUSCHREIBEN , DIE JE NACH DER SITUATION DES AUSFUHRLANDES IN BEZUG AUF VIEHSEUCHEN VARIIERTEN ( THERMISCHE BEHANDLUNG BEI EINER HÖHEREN ODER NIEDRIGEREN TEMPERATUR , JE NACHDEM , WIE LANGE DER LETZTE AUSBRUCH VON MAUL- UND KLAUENSEUCHE ZURÜCKLIEGE ). MIT DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE INFIZIERTES VIEH KÖNNE VERSEUCHTE MILCH PRODUZIEREN , BEVOR DIE ÄUSSEREN SYMPTOME DER KRANKHEIT AUFTRÄTEN UND DIE SEUCHE DEN GESUNDHEITSBEHÖRDEN ANGEZEIGT WERDE. IN EINEM SOLCHEN FALL WÜRDEN DIE EINFUHRLIZENZEN NORMALERWEISE ERTEILT , UND DIE MILCH , DIE EINER BEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN SEI , DIE NICHT GENÜGE , UM DEN VIRUS ZU INAKTIVIEREN , KÖNNE SICH BEREITS IM TRANSIT BEFINDEN ODER TATSÄCHLICH IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINGEFÜHRT WORDEN SEIN , BEVOR DIE KRANKHEIT FESTGESTELLT WERDE. ES SEI DESHALB ERFORDERLICH , DASS DIE BEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IN DER LAGE SEIEN , SOBALD SIE VOM AUSFUHRLAND ÜBER DIE SITUATION INFORMIERT WORDEN SEIEN , DIE INFIZIERTEN SENDUNGEN AUFZUFINDEN UND SIE ZU BESEITIGEN , BEVOR SIE DEN MARKT ERREICHTEN. NUR EIN SYSTEM SPEZIFISCHER LIZENZEN , DAS ES ERMÖGLICHE , DIE SENDUNGEN EINGEFÜHRTER MILCH ZU INDIVIDUALISIEREN UND ZU VERFOLGEN , ENTSPRECHE DIESEM ERFORDERNIS.
16 DER SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN IST ZWAR EINES DER ANLIEGEN , DAS DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 36 RECHTFERTIGT ; ES IST JEDOCH ZU PRÜFEN , OB DAS VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IM VORLIEGENDEN FALL ANGEWANDTE SYSTEM EINE MASSNAHME DARSTELLT , DIE IM VERHÄLTNIS ZUM VERFOLGTEN ZWECK UNVERHÄLTNISMÄSSIG IST , WEIL DAS GLEICHE ERGEBNIS DURCH WENIGER RESTRIKTIVE MASSNAHMEN ERREICHT WERDEN KÖNNTE , ODER OB IM GEGENTEIL EIN SOLCHES SYSTEM IN ANBETRACHT DER ERWÄHNTEN TECHNISCHEN ZWÄNGE NOTWENDIG UND DAMIT GEMÄSS ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT IST.
17 IN DIESER HINSICHT IST EINZURÄUMEN , DASS DIE VON DEN BEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS BEI DER BEARBEITUNG DER VON DEN IMPORTEUREN EINGEREICHTEN LIZENZANTRAEGE EINGEHOLTEN AUSKÜNFTE ADMINISTRATIVER UND GESUNDHEITLICHER ART UNBESTREITBAR NÜTZLICH SIND , UM DIE GENANNTEN ZIELE DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT VON TIEREN ZU ERREICHEN , WENN SIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN ZENTRALISIERT UND IN ANGEMESSENER WEISE VERWENDET WERDEN.
18 AUCH WENN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGEN HAT , DIE DERZEITIGE VERWALTUNGSPRAXIS ERMÖGLICHE EINE AUTOMATISCHE UND SCHNELLE ERTEILUNG DER LIZENZEN , SO IST DOCH FESTZUSTELLEN , DASS EIN SYSTEM , DAS DIE ERTEILUNG BEHÖRDLICHER GENEHMIGUNGEN VERLANGT , NOTWENDIGERWEISE DIE AUSÜBUNG EINES GEWISSEN ERMESSENS MIT SICH BRINGT UND FÜR DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER EINE RECHTSUNSICHERHEIT SCHAFFT. DIES HAT FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL EINE BEHINDERUNG ZUR FOLGE , DIE IM VORLIEGENDEN FALL BESEITIG WERDEN KÖNNTE , OHNE DIE WIRKSAMKEIT DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT VON TIEREN ZU BEEINTRÄCHTIGEN UND OHNE DIE DURCH DIE VERFOLGUNG DIESES ZIELS VERURSACHTE VERWALTUNGS- ODER KOSTENLAST ZU VERGRÖSSERN. UM DIESES ERGEBNIS ZU ERREICHEN , WÜRDE ES GENÜGEN , DASS DIE BEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF DIE ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN VERZICHTETEN UND SICH DARAUF BESCHRÄNKTEN , DIE AUSKÜNFTE , DIE NÜTZLICH FÜR SIE SIND , Z. B. DURCH VON DEN IMPORTEUREN UNTERZEICHNETE ERKLÄRUNGEN , DENEN GEGEBENENFALLS GEEIGNETE BESCHEINIGUNGEN BEIGEFÜGT WERDEN , EINZUHOLEN.
19 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE DAS ERFORDERNIS VON EINFUHRLIZENZEN , DAS MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR IST , NICHT UNTER DIE AUSNAHME DES ARTIKELS 36 FÄLLT.
3. DAS SYSTEM DER HÄNDLERLIZENZEN UND DAS ERFORDERNIS , DASS EINGEFÜHRTE UHT-MILCH INNERHALB DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VERPACKT WERDEN MUSS
20 ES IST UNSTREITIG , DASS DIE OBEN UNTERSUCHTE REGELUNG , WONACH IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINGEFÜHRTE UHT-MILCH INNERHALB DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VERPACKT WERDEN MUSS , EINE ERNEUTE BEHANDLUNG DIESER MILCH ERFORDERLICH MACHT , DA ES TECHNISCH UNMÖGLICH IST , DIE PACKUNGEN ZU ÖFFNEN UND DIE MILCH NEU ZU VERPACKEN , OHNE DASS SIE DIE MERKMALE EINER BEI ' ' ULTRA-HOCH-TEMPERATUR ' ' BEHANDELTEN MILCH VERLIERT.
21 DARAUS FOLGT , DASS DIE VERPFLICHTUNG , DIESES ERZEUGNIS EINER ZWEITEN THERMISCHEN BEHANDLUNG ZU UNTERWERFEN , VERZÖGERUNGEN IM VERMARKTUNGSZYKLUS MIT SICH BRINGT , ERHEBLICHE KOSTEN FÜR DEN IMPORTEUR VERURSACHT UND DARÜBER HINAUS GEEIGNET IST , DIE ORGANOLEPTISCHEN EIGENSCHAFTEN EINER IN DIESER WEISE ZWEIMAL BEHANDELTEN MILCH ZU VERSCHLECHTERN. EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG ZUR NEUBEHANDLUNG UND NEUVERPACKUNG STELLT WEGEN IHRER WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN IN WIRKLICHKEIT DAS ÄQUIVALENT EINES VOLLSTÄNDIGEN EINFUHRVERBOTS DAR , WIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AUSDRÜCKLICH EINGERÄUMT HAT. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH KANN DAHER NICHT BEHAUPTEN , DASS DIE BEANSTANDETE MASSNAHME , DIE NACH SEINEM VORBRINGEN UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , KEINE DISKRIMINIERENDE WIRKUNG HAT UND AUS DIESEM GRUND NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG FÄLLT.
22 DER GERICHTSHOF STELLT DESHALB FEST , DASS DAS VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EINGEFÜHRTE SYSTEM DER HÄNDLERLIZENZEN EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT.
23 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MACHT JEDOCH GELTEND , BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SEI NUR EIN DERARTIGES VERBOT GEEIGNET , DIE GESUNDHEIT DER VERBRAUCHER WIRKSAM ZU SCHÜTZEN , UND SEI SOMIT GEMÄSS ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT.
24 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BERUFT SICH FÜR DIESEN STANDPUNKT IM WESENTLICHEN AUF DIE UNTERSCHIEDLICHKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER ERZEUGUNG UND BEHANDLUNG DER UHT-MILCH , AUF DIE VERSCHIEDENHEIT DER ANWENDUNGSMODALITÄTEN DIESER UNTERSCHIEDLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND AUF DIE UNMÖGLICHKEIT FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH , DEN GESAMTEN PRODUKTIONSZYKLUS DER UHT-MILCH VOM EINSAMMELN AUF DEM BAUERNHOF BIS ZUR VERPACKUNG UND ZUM VERTRIEB IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU KONTROLLIEREN. EINE SOLCHE KONTROLLE SEI ABER UNERLÄSSLICH , UM SICHER ZU SEIN , DASS DIE ERHALTENE MILCH FREI VON JEDER BAKTERIEN- ODER VIRUSINFEKTION SEI.
25 DIESER ARGUMENTATION KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. ERSTENS ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN UND INSBESONDERE AUS DEN ANTWORTEN DER KOMMISSION AUF DIE FRAGEN DES GERICHTSHOFES , DASS DIE BEHAUPTETEN DISKREPANZEN ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN WIRKLICHKEIT BEGRENZT SIND. DENN NACH DEN VERSCHIEDENEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN SOWIE VERWALTUNGSPRAKTIKEN ERFOLGT DIE PRODUKTION DER UHT-MILCH IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS SEHR ÄHNLICHEN REGELN. DIESE SCHREIBEN ZUM EINEN EINE THERMISCHE BEHANDLUNG , DIE UNTER VERGLEICHBAREN TEMPERATURBEDINGUNGEN UND WÄHREND SEHR KURZER ZEITEN DURCHGEFÜHRT WIRD , UND ZUM ANDEREN EINE ASEPTISCHE VERPACKUNG IN STERILEN , HERMETISCH VERSCHLOSSENEN BEHÄLTERN VOR.
26 ZWEITENS ERGIBT SICH AUS EINER ANALYSE DER VON DEN PARTEIEN DEM GERICHTSHOF ZUR PRÜFUNG VORGELEGTEN WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN UNTERLAGEN , DASS DIE UHT-MILCH IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN MIT MASCHINEN PRODUZIERT WIRD , DIE VON EINER SEHR GERINGEN ANZAHL VON FIRMEN AUFGRUND VON VERGLEICHBAREN TECHNISCHEN DATEN HERGESTELLT SIND , UND DASS DIESE MILCH , DIE IDENTISCHEN KONTROLLEN UNTERLIEGT , IM HINBLICK AUF DIE GESUNDHEIT ÄHNLICHE EIGENSCHAFTEN AUFWEIST.
27 DRITTENS MACHEN ES SCHON DIE SPEZIFISCHEN EIGENSCHAFTEN DER UHT-MILCH , DIE LANGE ZEIT BEI NORMALER TEMPERATUR AUFBEWAHRT WERDEN KANN , ÜBERFLÜSSIG , DEN GESAMTEN PRODUKTIONSZYKLUS DIESER MILCH ZU KONTROLLIEREN , WENN BEI DER ANWENDUNG DER THERMISCHEN BEHANDLUNG DIE NOTWENDIGEN VORSICHTSMASSNAHMEN GETROFFEN WORDEN SIND.
28 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNTE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH IN SEINEM BESTREBEN , DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT ZU SCHÜTZEN , FÜR GARANTIEN SORGEN , DIE DENEN GLEICHWERTIG SIND , DIE ES FÜR SEINE EINHEIMISCHE PRODUKTION FESTGELEGT HAT , OHNE AUF DIE ERLASSENEN MASSNAHMEN , DIE AUF EIN VOLLSTÄNDIGES EINFUHRVERBOT HINAUSLAUFEN , ZURÜCKZUGREIFEN.
29 ZU DIESEM ZWECK WÄRE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BERECHTIGT , DIE OBJEKTIVEN VORAUSSETZUNGEN AUFZUSTELLEN , DIE NACH SEINER ANSICHT IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT DER MILCH VOR DER BEHANDLUNG SOWIE IN BEZUG AUF DIE MODALITÄTEN DER BEHANDLUNG UND VERPACKUNG DER IN SEINEM HOHEITSGEBIET ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN UHT-MILCH , GLEICH , WELCHER HERKUNFT , ERFÜLLT SEIN MÜSSEN. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH KÖNNTE AUCH VERLANGEN , DASS DIE EINGEFÜHRTE UHT-MILCH DEN IN DIESER WEISE FESTGELEGTEN ANFORDERUNGEN GENÜGT , WOBEI ES JEDOCH DAFÜR SORGE ZU TRAGEN HAT , NICHT ÜBER DAS HINAUSZUGEHEN , WAS FÜR DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT DES VERBRAUCHERS UNBEDINGT NOTWENDIG IST. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HÄTTE DIE MÖGLICHKEIT , SICH DAVON ZU ÜBERZEUGEN , DASS DIESEN ANFORDERUNGEN GENÜGT IST , INDEM ES VON DEN IMPORTEUREN DIE VORLAGE VON BESCHEINIGUNGEN VERLANGT , DIE ZU DIESEM ZWECK VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER AUSFUHRMITGLIEDSTAATEN ERTEILT WERDEN.
30 WIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG IN IHREM STREITHILFEVORBRINGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER KLAGE DER KOMMISSION ZUTREFFEND BEMERKT , HAT DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( URTEIL VOM 20. 5. 1976 IN DER RECHTSSACHE 104/75 , A. DE PEIJPER , SLG. 1976 , 613 ; URTEIL VOM 8. 11. 1979 IN DER RECHTSSACHE 251/78 , DENKAVIT FUTTERMITTEL , SLG. 1979 , 3369 ) AUSGEFÜHRT , DASS , SOWEIT DURCH EINE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE KONTROLLEN AN DER GRENZE ERLEICHTERT ODER WENIGER EINSCHNEIDEND GESTALTET WERDEN KÖNNEN , DIE GESUNDHEITSBEHÖRDEN ZU PRÜFEN HABEN , OB DIE IM RAHMEN EINER SOLCHEN ZUSAMMENARBEIT AUSGESTELLTEN NACHWEISE NICHT EINE VERMUTUNG DAFÜR BEGRÜNDEN , DASS DIE EINGEFÜHRTEN WAREN DEN ERFORDERNISSEN DER INNERSTAATLICHEN GESUNDHEITSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN , WAS EINE ERLEICHTERUNG DER KONTROLLEN BEI DER EINFUHR ERMÖGLICHT. NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES SIND IM FALLE DER UHT-MILCH DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR ERFÜLLT , DASS EINE VERMUTUNG FÜR DIE RICHTIGKEIT DER IN DERARTIGEN BESCHEINIGUNGEN ENTHALTENEN ANGABEN BESTEHT.
31 DIESE NOTWENDIGE ZUSAMMENARBEIT SCHLIESST JEDOCH FÜR DIE BEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS WEDER DIE MÖGLICHKEIT AUS , STICHPROBENKONTROLLEN DURCHZUFÜHREN , UM SICH ÜBER DIE EINHALTUNG DER VON IHNEN FESTGELEGTEN NORMEN ZU VERGEWISSERN , NOCH DIE MÖGLICHKEIT , SICH DER EINFUHR VON SENDUNGEN ZU WIDERSETZEN , DIE SIE FÜR MIT DIESEN NORMEN NICHT VEREINBAR HALTEN.
32 SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE EINFUHR VON UHT-RAHM UND AROMATISIERTER UHT-MILCH IN SEIN HOHEITSGEBIET ZULÄSST , OHNE EINE ERNEUTE BEHANDLUNG ZU VERLANGEN , WÄHREND NACH SEINEM EIGENEN VORBRINGEN DIESE ERZEUGNISSE , GLEICH , IN WELCHER MENGE SIE EINGEFÜHRT WERDEN , THEORETISCH DIESELBEN RISIKEN FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT DARSTELLEN. ES IST NICHT NACHGEWIESEN , DASS DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH DURCH DIESE EINFUHREN AUCH NUR IM GERINGSTEN BEEINTRÄCHTIGT WORDEN IST.
33 AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DAS SYSTEM VON HÄNDLERLIZENZEN EIN HINDERNIS FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR MIT MILCHERZEUGNISSEN DARSTELLT , DAS ZUM ANGESTREBTEN ZWECK AUSSER VERHÄLTNIS STEHT UND DAHER NICHT GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT IST.
4. DAS VOLLSTÄNDIGE VERKAUFSVERBOT FÜR UHT-MILCH UND UHT-RAHM IN NORDIRLAND BIS ZUM 31. JULI 1981
34 DIE FRAGLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTHALTEN EIN VOLLSTÄNDIGES VERBOT DER EINFUHR ZUM ZWECKE DES VERKAUFS UND STELLEN DESHALB EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE HANDELSBESCHRÄNKUNG DAR.
35 ES IST WEDER ERWIESEN NOCH AUCH NUR VORGETRAGEN , DASS DIESE VORSCHRIFTEN AUS EINER SORGE UM DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT HERAUS ERLASSEN WORDEN SIND. SIE KÖNNEN DAHER NICHT IM HINBLICK AUF ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT SEIN.
36 SONACH IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNG AUS DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DIE VERSCHIEDENEN VORERWÄHNTEN MASSNAHMEN IN BEZUG AUF DIE EINFUHR , DIE VERPACKUNG UND DIE VERMARKTUNG VON UHT-MILCH ERLASSEN HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
37 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS MIT IHREM HAUPTVORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERIN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ANTRAEGE DER KOMMISSION SIND , SOWEIT SIE SICH AUF DIE SEIT DEM 31. JULI 1981 IN NORDIRLAND ANWENDBAREN NEUEN RECHTSVORSCHRIFTEN ( S.R. 1981 NRN. 233 UND 234 ) BEZIEHEN , UNZULÄSSIG.
2. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES DIE EINFUHR VON MILCH UND RAHM , DIE IM HOHEITSGEBIET ANDERER MITGLIEDSTAATEN NACH DEM ' ' ULTRA-HOCH-TEMPERATUR ' ' -VERFAHREN THERMISCH BEHANDELT WORDEN SIND , EINEM SYSTEM DER VORHERIGEN UND INDIVIDÜLLEN LIZENZEN UNTERWORFEN HAT.
3. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES DEN VERTRIEB VON AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTER UHT-MILCH IN ENGLAND , WALES UND SCHOTTLAND EINER REGELUNG UNTERWORFEN HAT , DIE DIE ERNEUTE THERMISCHE BEHANDLUNG UND VERPACKUNG DIESER MILCH VORSIEHT.
4. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES IN NORDIRLAND JEDEN VERKAUF VON UHT-MILCH ODER UHT-RAHM BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER IM JAHRE 1981 ERLASSENEN REGELUNG FÜR MILCH ( S.R. 1981 NRN. 233 UND 234 ) UNTERSAGT HAT.
5. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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