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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.1976
Aktenzeichen: 125-75
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 IST EINE BESTIMMUNG VON ALLGEMEINER TRAGWEITE , DIE IN ALLEN ERSTATTUNGSFÄLLEN ANWENDUNG FINDET , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIE ERSTATTUNG NACH DEM BESTIMMUNGSGEBIET DIFFERENZIERT WORDEN IST
2. ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 IST IM EINKLANG MIT ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 876/68 AUSZULEGEN UND BESAGT IN ALLEN FÄLLEN EINER DIF- FERENZIERUNG DER ERSTATTUNG , DASS DIE WARE IM BESTIMMUNGSGEBIET ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN SEIN MUSS.
3. DIE FRAGE , OB DIE WARE DEN MARKT DES BESTIMMUNGSGEBIETES ERREICHT HAT , LÄSST SICH NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG OBJEKTIVER KRITERIEN BEANTWORTEN. DIE MITGLIEDSTAATEN - D. H. DIE MIT DER ZAHLUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG BETRAUTEN STELLEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN - SIND RECHTSWIRKSAM ERMÄCHTIGT WORDEN , DEN NACHWEIS ZU FORDERN , DASS DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS IN EIN DRITTES LAND EINGEFÜHRT WORDEN IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. JUNI 1976. - MILCH-, FETT- UND EIER-KONTOR GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - RECHTSSACHE 125-75.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG STELLT GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MIT BESCHLUSS VOM 13. NOVEMBER 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 17. DEZEMBER 1975 , EINIGE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 1041/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI DEN ERZEUGNISSEN , FÜR DIE EIN SYSTEM GEMEINSAMER PREISE BESTEHT ( ABL. 1967 NR. 314 , S. 9 ). DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE HÖHE DER AUSFUHRERSTATTUNG FÜR EINE PARTIE DEUTSCHER INTERVENTIONSBUTTER GEHT , DIE IN CASABLANCA GELÖSCHT UND SODANN NACH EINEM POLNISCHEN HAFEN WEITERVERSANDT WURDE , VON WO AUS SIE AN EINEN TSCHECHOSLOWAKISCHEN KÄUFER AUSGELIEFERT WERDEN SOLLTE. DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS GEWÄHRTE FÜR DIESE AUSFUHR DEN AM TAG DER AUSFUHR FÜR ALLE DRITTEN LÄNDER GELTENDEN GRUNDBETRAG DER AUSFUHRERSTATTUNG , OBGLEICH DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS EINE AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR MAROKKO , ALGERIEN UND TUNESIEN ERTEILT WORDEN WAR , ALSO FÜR BESTIMMUNGSLÄNDER , FÜR DIE EINE HÖHERE ERSTATTUNG GALT.
2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 IN DER IM JAHRE 1971 GELTENDEN FASSUNG , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER ANDEREM AUF GRUND DER EIGENSCHAFT DER AUSGEFÜHRTEN WAREN ODER IN ANBETRACHT DER AUSFUHRMÄRKTE IN BESTIMMTEN FÄLLEN ZUSÄTZLICH ZU DEM NACHWEIS , DASS DAS ERZEUGNIS DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT , DEN NACHWEIS FORDERN KÖNNEN , DASS DAS ERZEUGNIS IN EIN DRITTES LAND EINGEFÜHRT WORDEN IST , SO AUSZULEGEN IST , DASS ALS EIN DRITTES LAND AUCH DAS BESTIMMUNGSGEBIET DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 876/68 ANGESEHEN WERDEN KANN , FÜR DAS EINE ERSTATTUNG IN UNTERSCHIEDLICHER HÖHE FESTGESETZT WORDEN IST. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DIESER FRAGE WIRD ZWEITENS DIE FRAGE GESTELLT , OB DAS TATBESTANDSMERKMAL DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 , ' ' DASS DAS ERZEUGNIS IN EIN DRITTES LAND EINGEFÜHRT WORDEN IST ' ' , BEDEUTET , DASS DIESES ERZEUGNIS ZOLLRECHTLICH IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SEIN MUSS , ODER OB ES GENÜGT , DASS DIE IN EINEM SCHIFF VERLADENE WARE IN EINEM HAFEN DES AUSSEREUROPÄISCHEN BESTIMMUNGSGEBIETES GELÖSCHT UND NACH LAGERUNG UND UMLADUNG IN EIN ANDERES SCHIFF IN EIN EUROPÄISCHES DRITTLAND VERBRACHT WIRD. BEI VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE GEHT DIE DRITTE FRAGE DAHIN , OB ARTIKEL 6 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERHALBSATZ DER VERORDNUNG NR. 876/68 , WONACH BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 DIE ERSTATTUNG NACH MASSGABE DES ARTIKELS 1 GEWÄHRT WIRD , ' ' SOFERN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DAS ERZEUGNIS DIE BESTIMMUNG ODER DAS BESTIMMUNGSGEBIET ERREICHT HAT , FÜR DIE DIE ERSTATTUNG FESTGESETZT WORDEN WAR ' ' , DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DIE WARE IM BESTIMMUNGSGEBIET ZOLLRECHTLICH IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SEIN MUSS , ODER OB ES GENÜGT , DASS DIE IN EINEM SCHIFF VERLADENE WARE IN EINEM HAFEN DES AUSSEREUROPÄISCHEN BESTIMMUNGSGEBIETS GELÖSCHT UND NACH LAGERUNG UND UMLADUNG IN EIN ANDERES SCHIFF IN EIN EUROPÄISCHES DRITTLAND VERBRACHT WIRD. FALLS DIE ZWEITE ALTERNATIVFRAGE DER ZWEITEN ODER DRITTEN FRAGE BEJAHT WERDEN SOLLTE , WIRD VIERTENS GEFRAGT , OB DIE TATBESTANDSMERKMALE , DASS DAS ERZEUGNIS IN EIN DRITTES LAND ÜBERFÜHRT WORDEN IST ( ART. 4 ABS. 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 ), BEZIEHUNGSWEISE DASS DIE WARE DAS BESTIMMUNGSGEBIET ERREICHT HAT ( ART. 6 ABS. 2 DER VERORDNUNG NR. 876/68 ), AUCH DANN ERFÜLLT SIND , WENN DIE WARE AUF GRUND DER BETREFFENDEN KAUFVERTRAEGE SCHON VOR ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 ENDGÜLTIG NICHT FÜR DAS GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 876/68 FESTGELEGTE AUSSEREUROPÄISCHE BESTIMMUNGSGEBIET , SONDERN FÜR EIN ANDERES EUROPÄISCHES DRITTLAND MIT NIEDRIGEREM ERSTATTUNGSSATZ BESTIMMT WAR UND NACH DEM DURCH DIE AUSFUHRLIZENZ BEDINGTEN UMWEGE ÜBER DAS AUSSEREUROPÄISCHE DRITTLAND AUCH TATSÄCHLICH DORTHIN VERBRACHT WORDEN IST. MIT DER FÜNFTEN FRAGE WIRD UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT , OB ES FÜR DIE AUSLEGUNG DER IN DEN FRAGEN 2 , 3 UND 4 ERWÄHNTEN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 UND 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 876/68 DARAUF ANKOMMT ,
A ) OB DER EXPORTIERENDE ANTRAGSTELLER IM MASSGEBENDEN ZEITPUNKT VON DER ENDGÜLTIGEN VERBRINGUNG DER WARE IN DAS EUROPÄISCHE DRITTLAND KENNTNIS HATTE ;
B ) OB EINER DER AN DEN KAUFVERTRAEGEN BETEILIGTEN KÄUFER UND VERKÄUFER DER WARE IM AUSSEREUROPÄISCHEN BESTIMMUNGSGEBIET BEZIEHUNGSWEISE BESTIMMUNGSLAND ANSÄSSIG WAR ODER DORT EINE GESCHÄFTSFILIALE HATTE.
3 DA DIESE FRAGEN IN ERSTER LINIE DAS PROBLEM DES ZWECKS DER ERSTATTUNGSREGELUNG AUFWERFEN , SIND SIE GEMEINSAM ZU BEANTWORTEN.
4 ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. 1968 L 148 , S. 13 ) SIEHT FOLGENDES VOR : ' ' UM DIE AUSFUHR DER IN ARTIKEL 1 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE... AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE ZU ERMÖGLICHEN , DIE IM INTERNATIONALEN HANDEL FÜR ( DIESE ) ERZEUGNISSE GELTEN , KANN DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEN PREISEN UND DEN PREISEN IN DER GEMEINSCHAFT... DURCH EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR AUSGEGLICHEN WERDEN. ' ' NACH ABSATZ 2 SATZ 2 DIESES ARTIKELS ' ' KANN ( DIE ERSTATTUNG ) JE NACH BESTIMMUNG ODER BESTIMMUNGSGEBIET UNTERSCHIEDLICH SEIN ' '. DIE GLEICHE BESTIMMUNG FINDET SICH IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 876/68 DES RATES VOM 28. JUNI 1968 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN UND DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG ( ABL. 1968 L 155 , S. 1 ) FÜR DEN FALL , DASS ' ' DIE LAGE IM INTERNATIONALEN HANDEL ODER DIE BESONDEREN ERFORDERNISSE BESTIMMTER MÄRKTE DIES NOTWENDIG MACHEN ' '. ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DERSELBEN VERORDNUNG BESTIMMT , DASS ' ' BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 4... DIE ERSTATTUNG NACH MASSGABE DES ABSATZES 1 GEWÄHRT ( WIRD ), SOFERN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DAS ERZEUGNIS DIE BESTIMMUNG ODER DAS BESTIMMUNGSGEBIET ERREICHT HAT , FÜR DIE DIE ERSTATTUNG FESTGESETZT WORDEN WAR ' '.
5 DIE DIFFERENZIERUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGES NACH BESTIMMUNG ODER BESTIMMUNGSGEBIET RECHTFERTIGT SICH NACH DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 876/68 DURCH DIE ' ' ENTFERNUNG DER MÄRKTE DER GEMEINSCHAFT VON DENEN DER BESTIMMUNGSLÄNDER ' ' UND DURCH DIE ' ' BESONDEREN EINFUHRBEDINGUNGEN EINIGER BESTIMMUNGSLÄNDER ' '. AUS ARTIKEL 4 UND AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER ERWÄHNTEN VERORDNUNG GEHT HERVOR , DASS DIE HÖHE DER ERSTATTUNG VON DEN BEDINGUNGEN AUF DEM MARKT , AUF DEM DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS ABGESETZT WERDEN SOLL , UND INFOLGEDESSEN VON DER TATSÄCHLICHEN EINFUHR DES ERZEUGNISSES IN DAS FESTGESETZTE BESTIMMUNGSLAND ABHÄNGT. DIE DIFFERENZIERUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGES GEHT AUF DEN WILLEN ZURÜCK , DIE BESONDERHEITEN DER JEWEILIGEN EINFUHRMÄRKTE , AUF DENEN DIE GEMEINSCHAFT EINE ROLLE SPIELEN WILL , ZU BERÜCKSICHTIGEN.
6 WÜRDE ES FÜR DIE ZAHLUNG EINES HÖHEREN ERSTATTUNGSSATZES AUSREICHEN , DASS DIE WARE LEDIGLICH ABGELADEN WORDEN IST , SO WÜRDE DER ZWECK DES DIFFERENZIERUNGSSYSTEMS BEI DER ERSTATTUNG VERKANNT , UND ES WÜRDEN AUF DIESE WEISE VERKEHRSUMGEHUNGEN ZUM NACHTEIL DER GEMEINSCHAFTSINTERESSEN MÖGLICH. ES IST DAHER NOTWENDIG , DASS DIE WARE IM BESTIMMUNGSGEBIET ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN IST. DIE FRAGE , OB DIE WARE DEN MARKT DES BESTIMMUNGSGEBIETES ERREICHT HAT , LÄSST SICH NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG OBJEKTIVER KRITERIEN BEANTWORTEN.
7 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT ZWEIFEL HINSICHTLICH DER GÜLTIGKEIT UND DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 GEÄUSSERT. IM SYSTEM DIESER VERORDNUNG SIND JEDOCH UNTER DEM AUSDRUCK ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' EINDEUTIG DIE MIT DER GEWÄHRUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN BETRAUTEN STELLEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERSTEHEN. IM ÜBRIGEN HAT DIE KOMMISSION IN ANBETRACHT DER SCHWIERIGKEIT , ERSCHÖPFEND DIE TATSACHEN ANZUGEBEN , DIE ALS AUSREICHENDE NACHWEISE DAFÜR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , DASS DIE AUSFUHR IN EIN DRITTLAND ERFOLGT IST , IHRE BEFUGNISSE MIT DER DEN MITGLIEDSTAATEN ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG , DEN IN ARTIKEL 4 GENANNTEN NACHWEIS ZU FORDERN , NICHT ÜBERSCHRITTEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS BESCHLUSS VOM 13. NOVEMBER 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 IST EINE BESTIMMUNG VON ALLGEMEINER TRAGWEITE , DIE IN ALLEN ERSTATTUNGSFÄLLEN ANWENDUNG FINDET , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIE ERSTATTUNG NACH DEM BESTIMMUNGSGEBIET DIFFERENZIERT WORDEN IST.
2. DIE VORSCHRIFT IST IM EINKLANG MIT ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 876/68 AUSZULEGEN UND BESAGT IN DEN FÄLLEN EINER DIFFERENZIERUNG DER ERSTATTUNG , DASS DIE WARE IM BESTIMMUNGSGEBIET ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN SEIN MUSS.
3. DIE FRAGE , OB DIE WARE DEN MARKT DES BESTIMMUNGSGEBIETES ERREICHT HAT , LÄSST SICH NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG OBJEKTIVER KRITERIEN BEANTWORTEN , SO DASS ES UNERHEBLICH IST , OB DER EXPORTEUR , DER SEINEN ANTRAG GESTELLT HAT , IM MASSGEBLICHEN ZEITPUNKT GEWUSST HAT , DASS DIE WARE SCHLIESSLICH IN EIN ANDERES LAND VERBRACHT WERDEN WÜRDE.
Ende der Entscheidung
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