Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.1977
Aktenzeichen: 125-76
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 166/64, Verordnung Nr. 171/64
Vorschriften:
Verordnung Nr. 166/64 Art. 1 | |
Verordnung Nr. 171/64 Präambel |
1. ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN KÖNNEN AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION VOM 30. OKTOBER 1964 FÜR MISCHFUTTERMITTEL GEWÄHRT WERDEN , WENN DIESE GETREIDE ODER ERZEUGNISSE AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDE ODER ABER MILCH ODER MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEN.
2. IN ANBETRACHT DER ZIELSETZUNG DES SYSTEMS DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR KANN EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR EINES MISCHFUTTERMITTELS , DAS GETREIDE ODER ERZEUGNISSE AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDE ENTHÄLT , AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES VOM 30. OKTOBER 1964 UND DER VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION NUR GEWÄHRT WERDEN , WENN IN DER MISCHUNG TATSÄCHLICH UND IN NICHT UNERHEBLICHEM UMFANG GETREIDE ODER ERZEUGNISSE ENTHALTEN SIND , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ANWENDUNG FINDET.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. OKTOBER 1977. - FIRMA PETER CREMER GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - AUSFUHRERSTATTUNGEN FUER FUTTERMITTEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT. - RECHTSSACHE 125-76.
Entscheidungsgründe:
1 DAS HESSISCHE FINANZGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 1. DEZEMBER 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 22. DEZEMBER 1976 , VIER FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES VOM 30. OKTOBER 1964 ÜBER DIE REGELUNG FÜR VERSCHIEDENE ARTEN VON MISCHFUTTERMITTELN ( ABL. S. 2747 ) UND DER VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION VOM 30. OKTOBER 1964 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN FÜR BESTIMMTE KATEGORIEN MISCHFUTTER ( ABL. S. 2758 ) SOWIE EINE FRAGE ZUR GÜLTIGKEIT DER VORERWÄHNTEN VERORDNUNG NR. 166/64 VORGELEGT.
2 VOR DER UNTERSUCHUNG DER FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS ERSCHEINT ES ANGEBRACHT , DIE BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG DARZUSTELLEN , DIE DEN RECHTLICHEN RAHMEN DES RECHTSSTREITS BILDEN.
3 ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. S. 933 ) ERMÄCHTIGTE DEN RAT , FÜR DRITTLANDAUSFUHREN VON FUTTERZUBEREITUNGEN , DIE GETREIDE ODER ANDERE UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDE ERZEUGNISSE ENTHALTEN , EIN SYSTEM VON ERSTATTUNGEN EINZUFÜHREN. ARTIKEL 6 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 13/64 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. S. 549 ) ENTHIELTEN ÄHNLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON FUTTERZUBEREITUNGEN , DIE MILCHPULVER ODER GEWISSE ANDERE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEN.
4 AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN LEGTE DIE VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES DAS BEI DER EINFUHR UND AUSFUHR BESTIMMTER ARTEN VON MISCHFUTTERMITTELN GELTENDE SYSTEM FEST. ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG DEFINIERT DIESE MISCHFUTTERMITTEL UNTER BEZUGNAHME AUF BESTIMMTE TARIFSTELLEN DER TARIFNUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DIE SEINERZEIT WIE FOLGT LAUTETEN :
FUTTER , MELASSIERT ODER GEZUCKERT , UND ANDERES ZUBEREITETES FUTTER...
EX B : ANDERE
- DIE MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE MILCH IN PULVERFORM ENTHALTEN
- ANDERE :
- DIE GETREIDE ODER ERZEUGNISSE ENTHALTEN , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19... ANWENDUNG FINDET...
ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IM HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN , INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ' ' DER LAGE AUF DEM WELTMARKT UND DER MARKTPREISE DER ZUR BERECHNUNG DES BEWEGLICHEN TEILBETRAGS HERANGEZOGENEN ERZEUGNISSE ' ' , EINEN ERSTATTUNGSBETRAG GEWÄHREN KÖNNEN ; NACH ARTIKEL 4 , ERSTER GEDANKENSTRICH , DIESER VERORDNUNG , DER DIE BERECHNUNG DES ' ' BEWEGLICHEN TEILBETRAGES ' ' REGELT , SIND DIESE ERZEUGNISSE MAIS , GERSTE UND SORGHUMHIRSE. NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 WAREN DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR IN DRITTE LÄNDER VON DER KOMMISSION IM SOGENANNTEN ' ' VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN ' ' ZU ERLASSEN.
5 AUF DIESER GRUNDLAGE ERGING DIE VERORDNUNG NR. 171/64. IHR ARTIKEL 1 BEZIEHT SICH ZUR BESTIMMUNG DES HÖCHSTBETRAGES DER ERSTATTUNG AUF DIE ERSTATTUNG , DIE BEI DER AUSFUHR DER ' ' DREI GETREIDEARTEN UND AUFGRUND DER DAFÜR VERWENDETEN MENGEN BEI DER BERECHNUNG DES BEWEGLICHEN TEILBETRAGS ' ' GEWÄHRT UND ' ' ENTSPRECHEND DER EINORDNUNG DES MISCHFUTTERS MIT EINEM KÖFFIZIENTEN , WIE IN SPALTE 1 DER TABELLE A DES ANHANGS DER VERORDNUNG NR. 166/64/EWG ANGEGEBEN ' ' , MULTIPLIZIERT WIRD ; DIESER KÖFFIZIENT WIRD JE NACH ' ' STÄRKEGEHALT ' ' FESTGESETZT.
6 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS GEHT HERVOR , DASS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VON DEZEMBER 1964 BIS MÄRZ 1965 TIERFUTTER NACH DÄNEMARK AUSFÜHRTE , DAS ZU 73 % AUS TAPIOKA-CHIPS , ZU 22 % AUS SOJASCHROT , ZU 3 % AUS MINERALSTOFFEN UND ZU 2 % AUS TAPIOKAMEHL BESTAND ; ÜBER DIE BEIMISCHUNG DES ZULETZT GENANNTEN BESTANDTEILS WIRD NOCH GESTRITTEN. UNSTREITIG BESTAND DIESES FUTTER , ABGESEHEN VON DEM TAPIOKAMEHL , AUS ERZEUGNISSEN , DIE NICHT UNTER DIE VERORDNUNG NR. 19/62 FALLEN. FEST STEHT AUSSERDEM , DASS DER STÄRKEGEHALT DER MISCHUNG BEI DER AUSFUHR IN ALLEN FÄLLEN ÜBER 50 % BETRUG.
7 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ERHIELT BEI DER AUSFUHR DES SO ZUSAMMENGESETZTEN FUTTERS VON DER IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTEN DEUTSCHEN STELLE ZUNÄCHST DIE GEMÄSS DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG BERECHNETEN ERSTATTUNGEN IN FORM VON GENEHMIGUNGEN FÜR DIE ABSCHÖPFUNGSFREIE EINFUHR EINER ENTSPRECHENDEN MENGE MAIS , GERSTE UND SORGHUMHIRSE. NACHDEM DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN NACHTRAEGLICH FESTGESTELLT HATTEN , DASS DER GRÖSSERE TEIL DER TAPIOKA-CHIPS NACH DER EINFUHR DES FUTTERS NACH DÄNEMARK DURCH ABSIEBEN VON DEM ERZEUGNIS GETRENNT UND WIEDER IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN WAR , WIDERRIEF DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS MIT BESCHEID VOM 7. SEPTEMBER 1971 DIE ANSTELLE DER ERSTATTUNGEN ERTEILTEN EINFUHRGENEHMIGUNGEN. DIESER BESCHEID IST GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS.
ZUR ERSTEN FRAGE
8 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION AUCH FÜR MISCHFUTTERMITTEL OHNE MILCHPULVERANTEIL GILT.
9 DIESE FRAGE ERKLÄRT SICH DARAUS , DASS DIE VERORDNUNG NR. 171/64 - EBENSO WIE DIE IHR ZUGRUNDE LIEGENDE VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES - GLEICHZEITIG AUF DIE VERORDNUNG NR. 19 ÜBER DEN GETREIDEMARKT UND AUF DIE VERORDNUNG NR. 13/64 ÜBER DEN MILCHMARKT GESTÜTZT IST , SO DASS ZWEIFEL ENTSTEHEN KONNTEN , OB DAS IN DER VERORDNUNG DER KOMMISSION GENANNTE MISCHFUTTER IN JEDEM FALLE ERZEUGNISSE DES EINEN WIE AUCH DES ANDEREN DIESER BEIDEN MÄRKTE ENTHALTEN MUSS. DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE IST IN DER IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 166/64 ENTHALTENEN DEFINITION DER ' ' MISCHFUTTERMITTEL ' ' ZU SUCHEN , DIE , WIE ERWÄHNT , AUF BESTIMMTE TARIFSTELLEN DER TARIFNUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEZUG NIMMT. AUS DEM ZUSAMMENHANG DIESER TARIFSTELLEN ERGIBT SICH EINDEUTIG , DASS DIE REGELUNG VERSCHIEDENE GRUPPEN VON FUTTERERZEUGNISSEN BETRIFFT , NÄMLICH DIEJENIGEN , DIE MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE MILCH IN PULVERFORM ENTHALTEN , UND DIEJENIGEN , DIE GETREIDE ODER SONSTIGE ERZEUGNISSE ENTHALTEN , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19 ANWENDUNG FINDET.
10 DIE ANTWORT MUSS ALSO LAUTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION AUCH FÜR MISCHFUTTERMITTEL OHNE MILCHPULVERANTEIL GILT.
ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE
11 ES IST ZWEITENS DANACH GEFRAGT , OB DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ENTHALTENE WENDUNG ' ' FÜR JEDE DER DREI GETREIDEARTEN UND AUFGRUND DER DAFÜR VERWENDETEN MENGEN ' ' DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS A ) ALS GETREIDEMISCHFUTTER NUR EIN ERZEUGNIS ANZUSEHEN IST , BEI DEM AUCH TATSÄCHLICH GETREIDE VERWENDET WORDEN SEIN MUSSTE , ODER B ) ' ' VERWENDETE MENGE ' ' ALS FIKTIV FÜR DIE ERRECHNUNG DER ERSTATTUNG ZUGRUNDE ZU LEGENDE GETREIDEMENGE ANZUSEHEN IST ( WIE IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES FÜR DIE ABSCHÖPFUNGSERHEBUNG ). DIE DRITTE FRAGE , DIE ENG MIT DER VORSTEHENDEN FRAGE ZUSAMMENHÄNGT , LAUTET , OB ES BEZUEGLICH DER MÖGLICHKEIT , FÜR MISCHFUTTER EINE ERSTATTUNG ZU GEWÄHREN ( VERORDNUNG NR. 19/62 DES RATES , ARTIKEL 1 BUCHSTABE D UND ANHANG ; VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES , ARTIKEL 1 ), AUF DEN UMFANG ANKAM , IN DEM DAS MISCHFUTTER ' ' ERZEUGNISSE ENTHIELT ' ' , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19 ANWENDUNG FAND , UND OB INSBESONDERE DIE BEIMISCHUNG VON 2 % EINES ABSCHÖPFUNGSPFLICHTIGEN ERZEUGNISSES WIE TAPIOKAMEHL GENÜGTE , UM MIT DIESEM EINE ERSTATTUNG IN HÖHE HUNDERTPROZENTIGER ABSCHÖPFUNGSFREIHEIT FÜR DRITTLANDIMPORTE VON GETREIDE ZU ERLANGEN. IM KERN GEHEN BEIDE FRAGEN DAHIN , OB DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR EIN MISCHFUTTERMITTEL IN EINEM BESTIMMTEN VERHÄLTNIS ZUM GEHALT DER MISCHUNG AN ERZEUGNISSEN STEHEN MÜSSEN , DIE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 19 FALLEN , ODER OB ES ALS AUSREICHEND FÜR DIE GEWÄHRUNG DER VOLLEN ERSTATTUNG ANZUSEHEN IST , WENN NUR EIN UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDES ERZEUGNIS , SEI ES AUCH IN ÄUSSERST GERINGEM UMFANG - ZUM BEISPIEL MIT 2 % - , DARIN ENTHALTEN IST.
12 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS WILL AUS DEN VERORDNUNGEN NR. 166/64 UND NR. 171/64 HERLEITEN , DASS DIE VOLLE ERSTATTUNG ZU GEWÄHREN SEI , SOBALD EIN MISCHFUTTERMITTEL EINEN UNTER DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG FALLENDEN BESTANDTEIL ENTHALTE , GLEICHVIEL IN WELCHER MENGE. DIESER ANSICHT IST DIE KOMMISSION BEIGETRETEN , DIE MEINT , DIE ERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN ENTHIELTEN EINE ' ' MODELLRECHNUNG ' ' FÜR DIE ERMITTLUNG DES HÖCHSTBETRAGES DER ERSTATTUNGEN UND STELLTEN KEINE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER TATSÄCHLICHEN ZUSAMMENSETZUNG DER FUTTERMISCHUNGEN AUF. DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS RÄUMT ZWAR EIN , DASS DIE BERECHNUNGSWEISE DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 166/64 UND NR. 171/64 PAUSCHAL UND AUF WEITGEHEND FIKTIVER GRUNDLAGE FESTGELEGT WERDE , SIE VERTRITT JEDOCH DIE ANSICHT , DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN DÜRFE NICHT AUF MISSBRÄUCHLICHE PRAKTIKEN AUSGEDEHNT WERDEN , DIE DARIN BESTÜNDEN , DASS DIE ZAHLUNG VON ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR SOLCHER MISCHFUTTERMITTEL VERLANGT WÜRDE , DIE NUR EINEN ÄUSSERST GERINGEN ANTEIL EINES UNTER DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG ÜBER DEN GETREIDEMARKT FALLENDEN ERZEUGNISSES ENTHALTEN.
13 DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GENANNTEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN SIND ZWAR IN IHREM WORTLAUT UND AUS DEM ZUSAMMENHANG HERAUS SCHWER VERSTÄNDLICH , SIE LASSEN SICH JEDOCH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELSETZUNG DES SYSTEMS DER AUSFUHRERSTATTUNGEN , WIE SIE IN DER PRÄAMBEL DER VERORDNUNG NR. 171/64 ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST , IN BEFRIEDIGENDER WEISE AUSLEGEN. NACH DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER PRÄAMBEL DIESER VERORDNUNG ZIELT NÄMLICH DER ERSTATTUNGSBETRAG DARAUF AB , ' ' DIE SPANNE ZWISCHEN DEN PREISEN INNERHALB DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS SOWIE DEN WELTMARKTPREISEN AUSZUGLEICHEN ' '. ES WIRD HINZUGEFÜGT : ' ' FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN KANN DIESER UNTERSCHIED AUFGRUND DESJENIGEN , DER FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE GILT , RICHTIG BEWERTET WERDEN. DESWEGEN MUSS DIE ERSTATTUNG FÜR DIESE ERZEUGNISSE AUFGRUND DERJENIGEN , DIE FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE GILT , UND NACH DEM VERÄNDERLICHEN VERHÄLTNIS DER ENTSPRECHENDEN BEDEUTUNG DIESER ERZEUGNISSE BERECHNET WERDEN. ' ' AUS DIESEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERGIBT SICH KLAR , DASS DIE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR IN DRITTLÄNDER DIE AUSWIRKUNG DER REGELUNG ÜBER DIE FÜR MISCHFUTTER VERWENDETEN BESTANDTEILE AUF DEN MISCHFUTTERPREIS AUSGLEICHEN SOLL.
14 DARAUS FOLGT , WIE IN DER PRÄAMBEL DER VERORDNUNG NR. 171/64 HERVORGEHOBEN WIRD , DASS DIE ERSTATTUNG IN EINEM VERHÄLTNIS ZU DER BEDEUTUNG DER UNTER EINE MARKTORDNUNG FALLENDEN GRUNDERZEUGNISSE IN DER ZUSAMMENSETZUNG DER FUTTERMISCHUNGEN STEHEN MUSS. ZWAR LÄSST SICH BEI DER FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGES DIE ANWENDUNG PAUSCHALER BERECHNUNGSMETHODEN NICHT VERMEIDEN ; DIE GEWÄHRUNG EINER ERSTATTUNG SETZT ABER STETS VORAUS , DASS ERZEUGNISSE , DIE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 19 ( GETREIDE ) ODER UNTER DIE VERORDNUNG NR. 13/64 ( MILCHERZEUGNISSE ) FALLEN , IN DER MISCHUNG TATSÄCHLICH UND IN NICHT UNERHEBLICHEM UMFANG ENTHALTEN SIND. DIE VERORDNUNGEN NR. 166/64 UND NR. 171/64 GEBEN KEINEN NÄHEREN HINWEIS , NACH WELCHEN MERKMALEN ZWISCHEN MISCHFUTTERMITTELN , BEI DEREN AUSFUHR SOMIT DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEANSPRUCHT WERDEN KANN , UND ANDEREN MISCHFUTTERMITTELN UNTERSCHIEDEN WERDEN KANN ; ES IST DESHALB SACHE DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN , EINE SACHVERHALTSWÜRDIGUNG VORZUNEHMEN , DIE VERHINDERN SOLL , DASS INFOLGE VON MANIPULATIONEN DER ERZEUGER AM MISCHUNGSVERHÄLTNIS VON FUTTERMITTELN ERSTATTUNGEN GEZAHLT WERDEN , AUF DIE KEIN ANSPRUCH BESTEHT. ES IST JEDENFALLS SICHER , DASS FÜR EIN MISCHFUTTER , DAS UNTER SEINEN BESTANDTEILEN NUR IN UNERHEBLICHEM UMFANG EIN EINZIGES IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 19 FALLENDES ERZEUGNIS ENTHÄLT , KEINE ERSTATTUNG GEWÄHRT WERDEN KANN.
15 AUF DIE VORLAGEFRAGEN IST ALSO ZU ANTWORTEN , DASS AUSSER FÜR MISCHFUTTER , DAS MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE MILCH IN PULVERFORM ENTHÄLT , EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR EINES MISCHFUTTERMITTELS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES UND DER VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION NUR GEWÄHRT WERDEN KANN , WENN IN DER MISCHUNG TATSÄCHLICH UND IN NICHT UNERHEBLICHEM UMFANG GETREIDE ODER ERZEUGNISSE ENTHALTEN SIND , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19 ANWENDUNG FINDET.
ZUR VIERTEN FRAGE
16 DIE VIERTE FRAGE LAUTET , OB DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 10 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 4 UND DEM ANHANG , TABELLE A , DER VERORDNUNG NR. 166/64 JE NACH STÄRKEGEHALT DES MISCHFUTTERS ANZUWENDENDEN KÖFFIZIENTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ARTIKELS 15 DASELBST ( ' ' GETREIDEARTEN , DIE IN DEM ERZEUGNIS WIRKLICH ENTHALTEN SIND ' ' ) DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS DER DEN KÖFFIZIENTEN BESTIMMENDE , IM ERZEUGNIS ENTHALTENE STÄRKEGEHALT AUS PRODUKTEN STAMMEN MUSSTE , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19/62 ANWENDUNG FAND.
17 SCHON AUS DER DER TARIFNUMMER 23.07 ENTNOMMENEN ÜBERSCHRIFT DER TABELLE A , ' ' ZUBEREITUNGEN , DIE GETREIDE ODER ERZEUGNISSE ENTHALTEN , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19 ODER DIE VERORDNUNG NR. 16/64/EWG ANWENDUNG FINDET ' ' , ERGIBT SICH , DASS DAS SYSTEM DER AUSFUHRERSTATTUNGEN , VORBEHALTLICH DES IN DER ANTWORT AUF DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE GESAGTEN , FÜR ALLE ZUBEREITUNGEN GILT , DIE IN IRGENDEINEM VERHÄLTNIS GETREIDE ODER ANDERE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 19 FALLENDE ERZEUGNISSE ENTHALTEN. DIESE BESTIMMUNG BEZIEHT SICH AUF ' ' ZUBEREITUNGEN ' ' ALS SOLCHE , NICHT NUR AUF EINIGE IHRER BESTANDTEILE. DIE WENDUNG ' ' DIE IN DEM ERZEUGNIS WIRKLICH ENTHALTEN SIND ' ' , WELCHE DAS VORLEGENDE GERICHT DEM ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 166/64 ENTNOMMEN HAT , IST IM ZUSAMMENHANG MIT DER BESONDEREN FUNKTION DIESES ARTIKELS ZU SEHEN , DER NUR BEI STÖRUNGEN AUF DEM MARKT ANGEWENDET WERDEN SOLL. DER GEBRAUCH DIESER WENDUNG IN DIESEM GANZ SPEZIELLEN ZUSAMMENHANG BESTÄTIGT ALSO , DASS IM ÜBRIGEN DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 166/64 UND IHRES ANHANGS A ANWENDBAR SIND , OHNE DASS ES NÖTIG WÄRE , FÜR DIE ERMITTLUNG DES STÄRKEGEHALTS ZWISCHEN DEN UNTER DIE VERORDNUNG NR. 19 FALLENDEN BESTANDTEILEN EINES MISCHFUTTERMITTELS UND ANDEREN BESTANDTEILEN ZU UNTERSCHEIDEN.
18 DIE ANTWORT MUSS ALSO LAUTEN , DASS ZUR ANWENDUNG DER IM ANHANG A DER VERORDNUNG NR. 166/64 FESTGELEGTEN KÖFFIZIENTEN DER DORT GENANNTE STÄRKEGEHALT FÜR DIE FUTTERZUBEREITUNG INSGESAMT UND NICHT NUR FÜR DIEJENIGEN BESTANDTEILE , AUF DIE VERORDNUNG NR. 19 ANWENDUNG FINDET , ERMITTELT WERDEN MUSS.
ZUR FÜNFTEN FRAGE
19 DIE FÜNFTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 166/64 NICHT INSOWEIT UNGÜLTIG SIND , ALS SIE FÜR ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINE ERSTATTUNGSPAUSCHALE FESTSETZEN , DIE UNABHÄNGIG DAVON UNTERSCHIEDSLOS ANWENDBAR IST , OB FÜR DIE ERZEUGNISSE BEDEUTENDE ODER UNBEDEUTENDE MENGEN ABSCHÖPFUNGSPFLICHTIGER PRODUKTE VERWENDET WURDEN ( WIE DER GERICHTSHOF DAS IN SEINEM URTEIL VOM 9. MÄRZ 1976 FÜR EINE ABSCHÖPFUNGSREGELUNG AUSGESPROCHEN HAT ).
20 DER HINWEIS DES FINANZGERICHTS AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. MÄRZ 1976 ( RECHTSSACHE 95/75 , EFFEM/HAUPTZOLLAMT LÜNEBURG - SLG. S. 361 ) ZEIGT , DASS DAS VORLEGENDE GERICHT AN DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 166/64 ZWEIFELT , WEIL DIESE ZUR GEWÄHRUNG UNGERECHTFERTIGTER VORTEILE FÜHREN KÖNNTE , DA SIE FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN NICHT DANACH UNTERSCHEIDET , OB DIE BESTANDTEILE EINES MISCHFUTTERMITTELS UNTER DIE AGRARREGELUNGEN DER GEMEINSCHAFT FALLEN ODER NICHT.
21 ZU DIESEM ZWEIFEL IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER RAT IN ANBETRACHT DER BESONDERHEIT DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES , UM DIE PRAKTIKABILITÄT DER REGELUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , NOTWENDIGERWEISE AUF UNGEFÄHRE UND PAUSCHALE VERFAHREN DER FESTSTELLUNG ZURÜCKGREIFEN MUSSTE. DARÜBER HINAUS ERGIBT SICH AUS DEN ANTWORTEN AUF DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE , DASS DER ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 166/64 UND DER VERORDNUNG NR. 171/64 KEINESFALLS SO WEIT AUSGEDEHNT WERDEN DARF , DASS ER MISSBRÄUCHLICHE PRAKTIKEN EINES EXPORTEURS UNTER AUSNUTZUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DER ERSTATTUNGEN VORGENOMMENEN PAUSCHALEN BEURTEILUNG DECKT , ZUMAL ES SEINERZEIT NICHT DARUM GING , EINE VOLLSTÄNDIGE REGELUNG IN KRAFT ZU SETZEN , SONDERN NUR DARUM , EINEN RAHMEN ZU SCHAFFEN , INNERHALB DESSEN DIE NATIONALEN STELLEN DEN MARKT FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE IN EIGENER VERANTWORTUNG BEWIRTSCHAFTEN SOLLTEN.
22 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 166/64 NICHT IN FRAGE GESTELLT WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
23 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM HESSISCHEN FINANZGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 1. DEZEMBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION VOM 30. OKTOBER 1964 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN FÜR BESTIMMTE KATEGORIEN MISCHFUTTER GILT AUCH FÜR MISCHFUTTERMITTEL OHNE MILCHPULVERANTEIL.
2. AUSSER FÜR MISCHFUTTER , DAS MINDESTENS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE MILCH IN PULVERFORM ENTHÄLT , KANN EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR EINES MISCHFUTTERMITTELS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES VOM 30. OKTOBER 1964 ÜBER DIE REGELUNG FÜR VERSCHIEDENE ARTEN VON MISCHFUTTERMITTELN UND DER VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION NUR GEWÄHRT WERDEN , WENN IN DER MISCHUNG TATSÄCHLICH UND IN NICHT UNERHEBLICHEM UMFANG GETREIDE ODER ERZEUGNISSE ENTHALTEN SIND , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19 DES RATES ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ANWENDUNG FINDET.
3. ZUR ANWENDUNG DER IM ANHANG A DER VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES FESTGELEGTEN KÖFFIZIENTEN MUSS DER DORT GENANNTE STÄRKEGEHALT FÜR DIE FUTTERZUBEREITUNG INSGESAMT UND NICHT NUR FÜR DIEJENIGEN BESTANDTEILE , AUF DIE DIE VERORDNUNG NR. 19 ANWENDUNG FINDET , ERMITTELT WERDEN.
4. DIE PRÜFUNG DER FÜNFTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 166/64 DES RATES IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.