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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.05.1980
Aktenzeichen: 125-79
Rechtsgebiete: EuGVÜ
Vorschriften:
EuGVÜ Art. 24 | |
EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 | |
EuGVÜ Art. 46 Nr. 2 | |
EuGVÜ Art. 47 Nr. 1 |
1. DIE BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS , UND ZWAR SOWOHL DIE DES TITELS II ( ZUSTÄNDIGKEIT ) ALS AUCH DIE DES TITELS III ( ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG ), BRINGEN INSGESAMT DAS BESTREBEN ZUM AUSDRUCK SICHERZUSTELLEN , DASS IM RAHMEN DER ZIELE DES ÜBEREINKOMMENS DIE VERFAHREN , DIE ZUM ERLASS GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN FÜHREN , UNTER WAHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS DURCHGEFÜHRT WERDEN. IM HINBLICK AUF DIE DEM BEKLAGTEN IM URTEILSVERFAHREN EINGERÄUMTEN GARANTIEN HANDHABT DAS ÜBEREINKOMMEN IN SEINEM TITEL III DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG SEHR GROSSZUEGIG. IM LICHTE DIESER ERWAEGUNGEN WIRD DEUTLICH , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN MASSGEBLICH AUF SOLCHE GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ABSTELLT , DENEN , BEVOR IN EINEM ANDEREN STAAT IHRE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG BEANTRAGT WURDE , IM URTEILSSTAAT NACH UNTERSCHIEDLICHEN MODALITÄTEN EIN KONTRA DIKTORISCHES VERFAHREN VORANGEGANGEN IST ODER HÄTTE VORANGEHEN KÖNNEN.
2. DIE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN IN TITEL III DES ÜBEREINKOMMENS DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN , SIND HINSICHTLICH DER VON EINEM RICHTER ANGEORDNETEN ODER ZUGELASSENEN EINSTWEILIGEN ODER AUF EINE SICHERUNG GERICHTETEN MASSNAHME NICHT ERFÜLLT , WENN DIE GEGENPARTEI NICHT GELADEN WORDEN IST ODER WENN DIE VOLLSTRECKUNG DER ENTSCHEIDUNG OHNE VORHERIGE ZUSTELLUNG AN DIESE PARTEI ERFOLGEN SOLL. DARAUS FOLGT , DASS SOLCHE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN NICHT NACH DEM IN TITEL III VORGESEHENEN VERFAHREN ANERKANNT UND VOLLSTRECKT WERDEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. MAI 1980. - BERNARD DENILAULER GEGEN S.N.C. COUCHET FRERES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - OHNE ANHOERUNG DER GEGENPARTEI ERLASSENE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 125-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VON 25. JULI 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 6. AUGUST 1979 , HAT DAS OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN GEMÄSS DEM PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( IM FOLGENDEN : ÜBEREINKOMMEN ) ( ABL. 1972 , L 299 , S. 32 ) DURCH DEN GERICHTSHOF DIESEM VIER FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 24 , 27 NR. 2 , 34 ABSATZ 2 , 36 ABSATZ 1 , 46 NR. 2 UND 47 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT.
2 BEI DEM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE IN MONTBRISON , FRANKREICH , WAR IM JAHRE 1978 EIN RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA COUCHET FRERES ALS GLÄUBIGERIN UND DEREN SCHULDNER DENILAULER ANHÄNGIG. IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE NACH ARTIKEL 48 DES FRANZÖSISCHEN CODE DE PROCEDURE CIVILE ERLIESS DER PRÄSIDENT DIESES GERICHTS AM 7. FEBRUAR 1979 AUF ANTRAG DER GLÄUBIGERIN OHNE LADUNG DER GEGENPARTEI EINE FÜR VORLÄUFIG VOLLSTRECKBAR ERKLÄRTE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE DIE GLÄUBIGERIN ERMÄCHTIGT WURDE , WEGEN UND IN HÖHE EINER AUF 130 000 FF VERANSCHLAGTEN FORDERUNG DAS KONTO DES SCHULDNERS BEI EINER BANK IN FRANKFURT AM MAIN MIT EINER SICHERUNGSPFÄNDUNG BELEGEN ZU LASSEN. NACH FRANZÖSISCHEM RECHT KANN DIE SICHERUNGSPFÄNDUNG , ZU DER DER GLÄUBIGER AUF DIESE WEISE ERMÄCHTIGT WIRD , VOLLZOGEN WERDEN , OHNE DASS DIE ENTSCHEIDUNG ZUVOR DEM VOLLSTRECKUNGSSCHULDNER ZUGESTELLT WIRD.
3 DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES VERFAHRENS , DAS VOR DEN DEUTSCHEN GERICHTEN MIT DEM ZIEL BETRIEBEN WIRD , DIE FRANZÖSISCHE ENTSCHEIDUNG MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL VERSEHEN ZU LASSEN UND GLEICHZEITIG EINEN PFÄNDUNGSBESCHLUSS ZUR PFÄNDUNG DES BANKGUTHABENS ZU ERWIRKEN. DIESES VERFAHREN WAR ZUNÄCHST BEIM LANDGERICHT WIESBADEN ANHÄNGIG ; DER VORSITZENDE RICHTER DER 6. ZIVILKAMMER DIESES GERICHTS ORDNETE AM 23. MÄRZ 1979 DIE ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL AN. DARAUFHIN WURDE AM 28. MÄRZ DER PFÄNDUNGSBESCHLUSS ERLASSEN. DEM SCHULDNER , DER AN DEM GESAMTEN VERFAHREN NICHT BETEILIGT WAR , IST DER BESCHLUSS VOM 23. MÄRZ 1979 ANSCHEINEND ERST AM 3. MAI 1979 ZUGESTELLT WORDEN ; ER HAT HIERGEGEN SOFORT BESCHWERDE BEIM OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN EINGELEGT , DAS DIE DEM GERICHTSHOF VORLIEGENDEN FRAGEN GESTELLT HAT.
4 BEI DIESEN FRAGEN GEHT ES IN ERSTER LINIE DARUM , OB ENTSCHEIDUNGEN VON GERICHTEN EINES VERTRAGSSTAATES , DURCH DIE OHNE LADUNG DER GEGENPARTEI EINSTWEILIGE , AUF EINE SICHERUNG GERICHTETE MASSNAHMEN ANGEORDNET WERDEN UND VON DENEN DIE GEGENPARTEI ERST NACH DER VOLLSTRECKUNG KENNTNIS ERHÄLT , IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ANERKANNT UND FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRT WERDEN KÖNNEN , OHNE ZUVOR DER GEGENPARTEI ZUGESTELLT WORDEN ZU SEIN ( FRAGEN 1 UND 2 ). IN ZWEITER LINIE GEHT ES DARUM , KLARHEIT ÜBER DIE VERTEIDIGUNGSMITTEL ZU ERLANGEN , DIE DER VOLLSTRECKUNGSSCHULDNER GELTEND MACHEN KANN , WENN ER GEGEN DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG DEN IN ARTIKEL 36 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHENEN RECHTSBEHELF EINLEGT ( FRAGEN 3 UND 4 ).
ZU DEN BEIDEN ERSTEN FRAGEN
5 DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN , DIE GEMEINSAM BEANTWORTET WERDEN KÖNNEN , LAUTEN WIE FOLGT :
' ' 1. ERFASSEN DIE ARTIKEL 27 NR. 2 UND 46 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS AUCH DIEJENIGEN VERFAHREN , IN DENEN OHNE ANHÖRUNG DES GEGNERS EINSTWEILIGE , AUF EINE SICHERUNG GERICHTETE MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN?
2. IST ARTIKEL 47 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS DIE PARTEI , WELCHE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG BETREIBEN WILL , AUCH DANN DIEJENIGEN URKUNDEN VORZULEGEN HAT , AUS DENEN SICH DIE ZUSTELLUNG DER ZU VOLLSTRECKENDEN ENTSCHEIDUNG ERGIBT , WENN DIESE ENTSCHEIDUNG EINE EINSTWEILIGE , AUF EINE BLOSSE SICHERUNG GERICHTETE MASSNAHME ZUM GEGENSTAND HAT?
' '
6 DIE KOMMISSION , DIE ITALIENISCHE REGIERUNG UND DIE ANTRAGSTELLERIN IM AUSGANGSVERFAHREN VERTRETEN IN IHREN ERKLÄRUNGEN DIE AUFFASSUNG , SOLCHE ENTSCHEIDUNGEN MÜSSTEN OHNE VORHERIGE ZUSTELLUNG AN DIE GEGENPARTEI IM VOLLSTRECKUNGSSTAAT ANERKANNT UND MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL VERSEHEN WERDEN. DERARTIGE EINSTWEILIGE ODER AUF EINE SICHERUNG GERICHTETE MASSNAHMEN BEZWECKTEN GERADE EINEN ÜBERRASCHUNGSEFFEKT , DURCH DEN DIE GEFÄHRDETEN RECHTE DER ANTRAGSTELLENDEN PARTEI GESCHÜTZT UND DIE GEGENPARTEI DARAN GEHINDERT WERDEN SOLLE , VERMÖGENSGEGENSTÄNDE BEISEITE ZU SCHAFFEN , GLEICH , OB DIESE DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS BILDETEN ODER DEM GLÄUBIGER ALS SICHERHEIT DIENTEN. WOLLE MAN DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG DERARTIGER ENTSCHEIDUNGEN DAVON ABHÄNGIG MACHEN , DASS SIE DER GEGENPARTEI BEREITS WÄHREND DES VERFAHRENS IM URTEILSSTAAT ZUGESTELLT WORDEN SEIEN , SO NEHME IHNEN DIES IM ERGEBNIS JEDE BEDEUTUNG. DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖ NIGREICHS VERTRITT DEMGEGENÜBER DIE ANSICHT , IN BEZUG AUF DIE ZUSTELLUNG AN DIE GEGENPARTEI UNTERLAEGEN DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG DIESER ENTSCHEIDUNGEN DEN IN ARTIKEL 27 , 46 UND 47 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN. SIE RÄUMT EIN , DASS DER ÜBERRASCHUNGSEFFEKT , DER SOLCHEN ENTSCHEIDUNGEN EIGEN SEI , DURCH DIESES ERFORDERNIS ENTFALLE UND DIESE ENTSCHEIDUNGEN JEDE PRAKTISCHE BEDEUTUNG VERLÖREN ; IM ERGEBNIS WERDE ALSO DEN FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNGEN DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VERSAGT. DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HÄLT DIESE FOLGE JEDOCH FÜR WENIGER SCHWERWIEGEND ALS DIE IHRER ANSICHT NACH UNERTRAEGLICHEN RISIKEN , DIE SICH FÜR UNTERNEHMEN MIT VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN IN VERSCHIEDENEN VERTRAGSSTAATEN ERGÄBEN , WENN MAN EIN VERFAHREN ZULIESSE , WONACH DIE GERICHTE DES VOLLSTRECKUNGSSTAATES VERPFLICHTET WÄREN , DIE PFÄNDUNG DER IN DIESEM STAAT BEFINDLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE ZUZULASSEN , OHNE DASS DER INHABER DIESER VERMÖGENSGEGENSTÄNDE JEMALS VOR EINEM GERICHT DES URTEILSSTAATES ODER DES VOLLSTRECKUNGSSTAATES GEHÖRT WORDEN WÄRE UND OBGLEICH DIESE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE IN ZULÄSSIGER WEISE ZUR DECKUNG ANDERWEITIGER VERPFLICHTUNGEN BESTIMMT SEIN KÖNNTEN. NUR DER ZUSTÄNDIGE RICHTER DES STAATES , IN DEM SICH DIESE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE BEFÄNDEN , KÖNNE IN VOLLER KENNTNIS DER UMSTÄNDE DARÜBER ENTSCHEIDEN , OB DIE ANORDNUNG DERARTIGER EINSTWEILIGER ODER AUF EINE SICHERUNG GERICHTETER MASSNAHMEN ERFORDERLICH SEI. DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VERWEIST IM ÜBRIGEN DARAUF , DASS IHRE AUFFASSUNG KEINE LÜCKE IM SYSTEM DES ÜBEREINKOMMENS ENTSTEHEN LASSE , DA NACH DESSEN ARTIKEL 24 JEDE PARTEI DIE IN EINEM VERTRAGSSTAAT VORGESEHENEN EINSTWEILIGEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH SOLCHER , DIE AUF EINE SICHERUNG GERICHTET SIND , BEI DEN GERICHTEN DIESES STAATES AUCH DANN BEANTRAGEN KÖNNE , WENN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE DAS GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATES ZUSTÄNDIG SEI.
7 IN ARTIKEL 27 DES ÜBEREINKOMMENS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG DER IN EINEM VERTRAGSSTAAT ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT AUFGEFÜHRT. GEMÄSS NR. 2 DIESES ARTIKELS IST DIE ANERKENNUNG ZU VERSAGEN , ' ' WENN DEM BEKLAGTEN , DER SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EINGELASSEN HAT , DAS DIESES VERFAHREN EINLEITENDE SCHRIFTSTÜCK NICHT ORDNUNGSMÄSSIG UND NICHT SO RECHTZEITIG ZUGESTELLT WORDEN IST , DASS ER SICH VERTEIDIGEN KONNTE ' '. ARTIKEL 46 NR. 2 STELLT KLAR , DASS DIE PARTEI , WELCHE DIE ANERKENNUNG EINER IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT IM VERSÄUMNISVERFAHREN ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG GELTEND MACHT ODER DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DARAUS BETREIBEN WILL , NEBEN ANDEREN URKUNDEN EINE URKUNDE VORZULEGEN HAT , AUS DER SICH ERGIBT , DASS DAS DEN RECHTSSTREIT EINLEITENDE SCHRIFTSTÜCK DER SÄUMIGEN PARTEI ZUGESTELLT WORDEN IST.
8 DIESE BESTIMMUNGEN SIND OFFENSICHTLICH NICHT ZUR ANWENDUNG AUF GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN GEDACHT , DIE NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT EINES VERTRAGSSTAATES IN ABWESENHEIT DER GEGENPARTEI ERGEHEN UND DIE VOLLSTRECKT WERDEN SOLLEN , OHNE DIESER ZUVOR ZUGESTELLT WORDEN ZU SEIN. AUS EINEM VERGLEICH DER VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN UND INSBESONDERE DER BEZEICHNUNGEN FÜR DIE NICHT ERSCHIENENE PARTEI ERGIBT SICH , DASS DIESE BESTIMMUNGEN VON DER VORSTELLUNG EINES IM PRINZIP KONTRADIKTORISCHEN VERFAHRENS AUSGEHEN , IN DEM ABER DER RICHTER DENNOCH ZUR ENTSCHEIDUNG BEFUGT IST , WENN DER BEKLAGTE TROTZ ORDNUNGSMÄSSIGER LADUNG NICHT IM TERMIN ERSCHEINT.
9 ENTSPRECHEND MUSS NACH ARTIKEL 47 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS DIE PARTEI , WELCHE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG BETREIBEN WILL , DIE URKUNDEN VORLEGEN , AUS DENEN SICH ERGIBT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NACH DEM RECHT DES URTEILSSTAATES VOLLSTRECKBAR IST UND DASS SIE ZUGESTELLT WORDEN IST. DIESE VORSCHRIFT , DIE ENTSCHEIDUNGEN BETRIFFT , WELCHE IM URTEILSSTAAT IM KONTRADIKTORISCHEN ODER IM VERSÄUMNISVERFAHREN ERGANGEN SIND , KANN BEGRIFFLICH NICHT AUF ANDERSARTIGE ENTSCHEIDUNGEN , WIE SIE HIER VORLIEGEN , ANWENDUNG FINDEN.
10 AUS DEM UMSTAND , DASS DIE ARTIKEL 27 NR. 2 , 46 NR. 2 UND 47 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS AUF ENTSCHEIDUNGEN DER HIER FRAGLICHEN ART NICHT ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN , OHNE DASS DIESE ENTSCHEIDUNGEN IHREN SINN UND IHRE TRAGWEITE VERLIEREN , KANN JEDOCH NICHT GESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIESE ENTSCHEIDUNGEN GLEICHWOHL IM VOLLSTRECKUNGSSTAAT ANERKANNT UND VOLLSTRECKT WERDEN MÜSSEN. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SYSTEMATIK DES ÜBEREINKOMMENS UND SEINER ZIELE IST ZU PRÜFEN , OB DIE IM ÜBEREINKOMMEN VORGESEHENE VEREINFACHTE REGELUNG FÜR DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUF DERARTIGE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ANGEWANDT WERDEN KANN.
11 ZUGUNSTEN EINER BEJAHENDEN ANTWORT MACHEN DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG GELTEND , DAS ÜBEREINKOMMEN ERSTRECKE SICH GEMÄSS SEINEM ARTIKEL 25 AUF ALLE VON DEN GERICHTEN DER VERTRAGSSTAATEN ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN , OHNE DANACH ZU UNTERSCHEIDEN , OB SIE IN EINEM KONTRADIKTORISCHEN VERFAHREN ODER OHNE LADUNG DER GEGENPARTEI ERGANGEN SEIEN. SEIN ANWENDUNGSBEREICH UMFASSE , WIE ARTIKEL 24 ZEIGE , EINSTWEILIGE UND AUF EINE SICHERUNG GERICHTETE MASSNAHMEN , DIE NACH DEM RECHT DER VERSCHIEDENEN VERTRAGSSTAATEN IHREM WESEN NACH ODER WEGEN IHRER DRINGLICHKEIT OFT ERLASSEN WERDEN KÖNNTEN , OHNE DASS DIE GEGENPARTEI ZUVOR GEHÖRT WORDEN SEI. ES KÖNNE NICHT DIE ABSICHT DER VERTRAGSSTAATEN GEWESEN SEIN , IN DIESER FRAGE DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS EINZUSCHRÄNKEN , OHNE DIES IM VERTRAGSTEXT AUSDRÜCKLICH ZU ERWÄHNEN. ARTIKEL 34 DES ÜBEREINKOMMENS , WONACH DAS VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ABLÄUFT , ' ' OHNE DASS DER SCHULDNER IN DIESEM ABSCHNITT DES VERFAHRENS GELEGENHEIT ERHÄLT , EINE ERKLÄRUNG ABZUGEBEN ' ' , LASSE SCHLIESSLICH EINDEUTIG ERKENNEN , DASS AUCH NACH DEM ÜBEREINKOMMEN SELBST NICHTKONTRADIKTORISCHE VERFAHREN MIT DEM FUNDAMENTALEN GRUNDSATZ DES RECHTLICHEN GEHÖRS VEREINBAR SEIEN , WENN DIES NACH DEN UMSTÄNDEN GERECHTFERTIGT SEI.
12 DIESES VORBRINGEN VERMAG GEGENÜBER DEN GRUNDSÄTZEN , AUF DENEN DAS ÜBEREINKOMMEN BERUHT , UND GEGENÜBER DESSEN SYSTEMATIK NICHT DURCHZUGREIFEN.
13 DIE BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS , UND ZWAR SOWOHL DIE DES TITELS II ( ZUSTÄNDIGKEIT ) ALS AUCH DIE DES TITELS III ( ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG ) BRINGEN INSGESAMT DAS BESTREBEN ZUM AUSDRUCK SICHERZUSTELLEN , DASS IM RAHMEN DER ZIELE DES ÜBEREINKOMMENS DIE VERFAHREN , DIE ZUM ERLASS GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN FÜHREN , UNTER WAHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS DURCHGEFÜHRT WERDEN. IM HINBLICK AUF DIE DEM BEKLAGTEN IM URTEILSVERFAHREN EINGERÄUMTEN GARANTIEN HANDHABT DAS ÜBEREINKOMMEN IN SEINEM TITEL III DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG SEHR GROSSZUEGIG. IM LICHTE DIESER ERWAEGUNGEN WIRD DEUTLICH , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN MASSGEBLICH AUF SOLCHE GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ABSTELLT , DENEN , BEVOR IN EINEM ANDEREN STAAT IHRE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG BEANTRAGT WURDE , IM URTEILSSTAAT NACH UNTERSCHIEDLICHEN MODALITÄTEN EIN KONTRADIKTORISCHES VERFAHREN VORANGEGANGEN IST ODER HÄTTE VORANGEHEN KÖNNEN. AUS DER ALLGEMEINEN SYSTEMATIK DES ÜBEREINKOMMENS KANN DAHER NICHT GESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE ABSICHT , ENTSCHEIDUNGEN DER HIER FRAGLICHEN ART VON DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSZUSCHLIESSEN , EIGENS HÄTTE ZUM AUSDRUCK GEBRACHT WERDEN MÜSSEN.
14 DER AUS ARTIKEL 34 DES ÜBEREINKOMMENS GEZOGENE ANALOGIESCHLUSS KANN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG EBENFALLS NICHT AUSSCHLAGGEBEND SEIN. DASS DAS VERFAHREN AUF ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL - IM ÜBRIGEN NUR VORLÄUFIG - NICHT KONTRADIKTORISCH IST , MUSS GERADE IM ZUSAMMENHANG MIT DER GROSSZUEGIGEN HANDHABUNG DER VOLLSTRECKUNG NACH DEM ÜBEREINKOMMEN GESEHEN WERDEN ; SIE IST DURCH DIE GEWISSHEIT GERECHTFERTIGT , DASS IM URTEILSSTAAT EIN KONTRADIKTORISCHES VERFAHREN STATTGEFUNDEN HAT ODER HÄTTE STATTFINDEN KÖNNEN. ZWAR RECHTFERTIGT SICH DER NICHTKONTRADIKTORISCHE CHARAKTER DES VERFAHRENS AUF ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL NACH ARTIKEL 34 AUCH DURCH DEN ÜBERRASCHUNGSEFFEKT , DER BEI DIESEM VERFAHREN BEZWECKT WIRD , DAMIT VERHINDERT WIRD , DASS DER SCHULDNER GELEGENHEIT ERHÄLT , SEIN VERMÖGEN JEGLICHER VOLLSTRECKUNG ZU ENTZIEHEN ; DOCH HANDELT ES SICH DABEI UM EINEN ABGEMILDERTEN ÜBERRASCHUNGSEFFEKT , DENN ER SETZT EIN KONTRADIKTORISCHES VERFAHREN IM URTEILSSTAAT VORAUS.
15 EINE ANALYSE DER FUNKTION DES SPEZIELL EINSTWEILIGE - AUCH SICHERNDE - MASSNAHMEN BETREFFENDEN ARTIKELS 24 IM GESAMTSYSTEM DES ÜBEREINKOMMENS FÜHRT ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG , DASS FÜR MASSNAHMEN DIESER ART EINE BESONDERE REGELUNG BEABSICHTIGT WAR. ALLERDINGS GIBT ES IN DEN RECHTSSYSTEMEN ALLER VERTRAGSSTAATEN VERFAHREN DER HIER FRAGLICHEN ART FÜR DIE ANORDNUNG EINSTWEILIGER UND AUF EINE SICHERUNG GERICHTETER MASSNAHMEN , UND ES KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS SOLCHE VERFAHREN DAS RECHT AUF GEHÖR NICHT VERLETZEN ; DOCH IST ZU BETONEN , DASS DIE BEWILLIGUNG DERARTIGER MASSNAHMEN VOM RICHTER BESONDERE UMSICHT UND EINGEHENDE KENNTNIS DER KONKRETEN UMSTÄNDE VERLANGT , IN DEREN RAHMEN DIE MASSNAHMEN WIRKEN SOLLEN. JE NACH LAGE DES FALLES , NAMENTLICH IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEBRÄUCHEN DES HANDELS , MUSS ES MÖGLICH SEIN , DIE ANWENDUNG ZU BEFRISTEN ODER IM HINBLICK AUF DIE ART DER VERMÖGENSGEGENSTÄNDE ODER DER WAREN , DIE VON DEN BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN BETROFFEN SIND , BANKBÜRGSCHAFTEN ZU VERLANGEN ODER EINEN SEQUESTER ZU BESTELLEN UND GANZ ALLGEMEIN DIE ANORDNUNG VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG ZU MACHEN , DIE SICHERSTELLEN , DASS DIE MASSNAHME IHREN EINSTWEILIGEN ODER AUF EINE SICHERUNG GERICHTETEN CHARAKTER BEHÄLT.
16 SICHERLICH IST DER ÖRTLICH ZUSTÄNDIGE RICHTER ODER JEDENFALLS DER RICHTER DES VERTRAGSSTAATES , IN DEM SICH DIE VON DER BEANTRAGTEN MASSNAHME BETROFFENEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE BEFINDEN , AM BESTEN IN DER LAGE , DIE UMSTÄNDE ZU BEURTEILEN , AUF DIE ES FÜR DIE BEWILLIGUNG ODER VERSAGUNG DER BEGEHRTEN MASSNAHMEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER VOM ANTRAGSTELLER ZU BEACHTENDEN MODALITÄTEN UND VORAUSSETZUNGEN ANKOMMT , DURCH DIE SICHERGESTELLT WERDEN SOLL , DASS DIE MASSNAHME IHREN EINSTWEILIGEN UND AUF EINE SICHERUNG GERICHTETEN CHARAKTER BEHÄLT. DAS ÜBEREINKOMMEN HAT DIESEM ERFORDERNIS RECHNUNG GETRAGEN , INDEM ES IN ARTIKEL 24 VORSIEHT , DASS DIE IN DEM RECHT EINES VERTRAGSSTAATES VORGESEHENEN EINSTWEILIGEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH SOLCHER , DIE AUF EINE SICHERUNG GERICHTET SIND , BEI DEN GERICHTEN DIESES STAATES AUCH DANN BEANTRAGT WERDEN KÖNNEN , WENN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE DAS GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATES AUFGRUND DIESES ÜBEREINKOMMENS ZUSTÄNDIG IST.
17 ARTIKEL 24 SCHLIESST NICHT AUS , DASS EINSTWEILIGE MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH SOLCHER , DIE AUF EINE SICHERUNG GERICHTET SIND , WELCHE IM URTEILSSTAAT IN EINEM KONTRADIKTORISCHEN VERFAHREN - SEI ES AUCH EIN VERSÄUMNISVERFAHREN - ERGANGEN SIND , UNTER DEN IN ARTIKEL 25 BIS 49 DES ÜBEREINKOMMENS GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ANERKANNT UND FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRT WERDEN KÖNNEN. JEDOCH SIND DIE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN IN TITEL III DES ÜBEREINKOMMENS DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN , HINSICHTLICH DER VON EINEM RICHTER ANGEORDNETEN ODER ZUGELASSENEN EINSTWEILIGEN ODER AUF EINE SICHERUNG GERICHTETEN MASSNAHMEN NICHT ERFÜLLT , WENN DIE GEGENPARTEI NICHT GELADEN WORDEN IST ODER WENN DIE VOLLSTRECKUNG DER ENTSCHEIDUNG OHNE VORHERIGE ZUSTELLUNG AN DIESE PARTEI ERFOLGEN SOLL. DARAUS FOLGT , DASS DAS IN TITEL III DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHENE VEREINFACHTE VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN DERARTIGEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT ZUGUTE KOMMT. WIE DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU RECHT HERVORGEHOBEN HAT , STELLT JEDOCH ARTIKEL 24 DEN RECHTSUNTERWORFENEN EIN VERFAHREN ZUR VERFÜGUNG , DAS DIE NACHTEILE DIESES AUSSCHLUSSES WEITGEHEND AUFHEBT.
18 AUF DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN , DURCH DIE EINSTWEILIGE ODER AUF EINE SICHERUNG GERICHTETE MASSNAHMEN ANGEORDNET WERDEN UND DIE OHNE LADUNG DER GEGENPARTEI ERGANGEN SIND ODER OHNE VORHERIGE ZUSTELLUNG VOLLSTRECKT WERDEN SOLLEN , NICHT NACH DEM IN TITEL III DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHENEN VERFAHREN ANERKANNT UND VOLLSTRECKT WERDEN KÖNNEN.
ZUR DRITTEN UND VIERTEN FRAGE
19 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ANTWORT AUF DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN BRAUCHT AUF DIE DRITTE UND DIE VIERTE FRAGE NICHT MEHR EINGEGANGEN ZU WERDEN , DA SIE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SIND.
Kostenentscheidung:
20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT BESCHLUSS VOM 25. JULI 1979 , IN DAS REGISTER DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN AM 6. AUGUST 1979 , VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN , DURCH DIE EINSTWEILIGE ODER AUF EINE SICHERUNG GERICHTETE MASSNAHMEN ANGEORDNET WERDEN UND DIE OHNE LADUNG DER GEGENPARTEI ERGANGEN SIND ODER OHNE VORHERIGE ZUSTELLUNG VOLLSTRECKT WERDEN SOLLEN , KÖNNEN NICHT NACH DEM IN TITEL III DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN VORGESEHENEN VERFAHREN ANERKANNT UND VOLLSTRECKT WERDEN.
Ende der Entscheidung
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