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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1980
Aktenzeichen: 1252-79
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 36
EGKS-Vertrag Art. 60 § 2b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IN KEINEM FALL EINER PREISANGLEICHUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT KANN DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN , UNTERHALB DER MINDESTPREISE ZU VERKAUFEN , DA ALLE PREISLISTEN DER UNTERNEHMEN IN DER GEMEINSCHAFT MIT DER MINDESTPREISREGELUNG IN EINKLANG STEHEN MÜSSEN. DARAUS FOLGT , DASS JEGLICHER VERKAUF UNTER PREISANGLEICHUNG , BEI DEM DIE MINDESTPREISE UNTERSCHRITTEN WERDEN , NICHT NUR EINE UNZULÄSSIGE INNERGEMEINSCHAFTLICHE ANGLEICHUNG , ALSO EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 60 EGKS-VERTRAG , SONDERN AUCH EINEN VERSTOSS GEGEN DIE MINDESTPREISREGELUNG DARSTELLT.

2. EINE NACHSICHTIGE HALTUNG DER VERWALTUNG KANN EINE ZUWIDERHANDLUNG NICHT RECHTMÄSSIG MACHEN , GESCHWEIGE DENN EINE RECHTFERTIGUNG FÜR DEREN AUSWEITUNG DARSTELLEN. DAHER RECHTFERTIGT DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION IN FÄLLEN , IN DENEN PREISE NICHT NACH GANZ BESTIMMTEN PREISLISTEN , SONDERN NACH EINEM GRUNDPREIS , NÄMLICH DEM MINDESTPREIS , AUSGERICHTET WURDEN , MÖGLICHERWEISE EINE GEWISSE GROSSZUEGIGKEIT AN DEN TAG LEGTE , IN KEINER WEISE VERKÄUFE UNTERHALB DER MINDESTPREISE ODER DIE NICHTBERÜCKSICHTIGUNG VON GÜTE- ODER MENGENZUSCHLAEGEN.

3. DIE BEGRÜNDUNG EINER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE WEGEN VERSTOSSES GEGEN EINE MINDESTPREISREGELUNG DER EGKS EINE GELDBUSSE VERHÄNGT WURDE , IST , OBWOHL SIE KNAPP GEFASST IST , ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN , SOWEIT DAS UNTERNEHMEN , AN DAS SIE SICH RICHTET , BEI DER VORBEREITUNG DIESER ENTSCHEIDUNG HINZUGEZOGEN UND ÜBER DIE ART UND WEISE DER BERECHNUNG DER FRAGLICHEN PREISUNTERSCHREITUNGEN UNTERRICHTET WORDEN WAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. DEZEMBER 1980. - S.P.A. ACCIAIERIE E FERRIERE LUCCHINI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - MINDESTPREISE - STABSTAHL. - RECHTSSACHE 1252-79.

Entscheidungsgründe:

1 DIE ITALIENISCHE HANDELSGESELLSCHAFT LUCCHINI HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21. DEZEMBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 36 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG , HILFSWEISE AUF ABÄNDERUNG DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 31. OKTOBER 1979 , DURCH DIE DIE KOMMISSION GEGEN SIE EINE GELDBUSSE VON 25 000 RE , DAS IST EIN BETRAG VON 28 770 000 LIT , WEGEN VERSCHIEDENER ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS VOM 28. DEZEMBER 1977 ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR WARMBREITBAND , STABSTAHL UND BETONSTAHL ( ABL. L 352 , S. 1 ) FESTGESETZT HATTE. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WURDE NACH EINER BETRIEBSPRÜFUNG BEI DER FIRMA LUCCHINI ERLASSEN. DIESER WIRD ZUM VORWURF GEMACHT , BEI VERKÄUFEN VON STABSTAHL NACH FRANKREICH DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS FESTGESETZTEN MINDESTPREISE UNTERSCHRITTEN UND BEI VERKÄUFEN VON STABSTAHL IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESTIMMTE IN DEN DEUTSCHEN PREISLISTEN VORGESEHENE GÜTE- UND MENGENZUSCHLAEGE NICHT ANGEWANDT UND SO EFFEKTIVE VERKAUFSPREISE ANGEWANDT ZU HABEN , DIE UNTER DEN ANGLEICHUNGSPREISEN GELEGEN HÄTTEN , DIE GLEICH DEN MINDESTPREISEN ODER HÖHER ALS DIESE HÄTTEN SEIN MÜSSEN.

2 DIE KLAEGERIN HATTE ZUNÄCHST BEANTRAGT , DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG WEGEN RECHTSWIDRIGKEIT DER IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS AUFZUHEBEN. SIE HAT DANN IN IHRER ERWIDERUNG ERKLÄRT , NACHDEM SIE VON DEM AM 18. MÄRZ 1980 ERGANGENEN URTEIL IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 154 , 205 UND 206 , 226 BIS 228 , 263 UND 264/78 SOWIE 31 , 39 , 83 UND 85/79 ( VALSABBIA U. A.) KENNTNIS ERLANGT HABE - DURCH DIESES URTEIL HAT DER GERICHTSHOF DIE VON DEN KLAEGERINNEN ERHOBENE RÜGE DER RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 962/77/EGKS VOM 4. MAI 1977 ( ABL. L 114 , S. 1 ), DEREN GELTUNG FÜR BETONSTAHL DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS LEDIGLICH UNTER AUSDEHNUNG DER MINDESTPREISREGELUNG AUF WARMBREITBAND UND STABSTAHL VERLÄNGERT WURDE , ZURÜCKGEWIESEN - , BEANTRAGE SIE DIE AUFHEBUNG DER INDIVIDÜLLEN BUSSGELDENTSCHEIDUNG VOM 31. OKTOBER 1979 NUR NOCH WEGEN ' ' IHRER EIGENEN MÄNGEL ' '. HILFSWEISE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN , DIESE ENTSCHEIDUNG DAHIN GEHEND ABZUÄNDERN , DASS DIE GELDBUSSE AUF EINEN ' ' LEDIGLICH SYMBOLISCHEN ' ' BETRAG HERABGESETZT WIRD.

3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER BERICHTIGUNG DER ANTRAEGE DER KLAEGERIN SIND DIE VIER ANFECHTUNGSGRÜNDE ZU PRÜFEN , MIT DENEN DIE KLAEGERIN DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 31. OKTOBER 1979 RÜGT.

4 ERSTENS MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , SIE HABE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS BEACHTET UND LEDIGLICH VON DEM DURCH ARTIKEL 60 PAR 2 BUCHSTABE B EGKS-VERTRAG EINGERÄUMTEN RECHT ZUR PREISANGLEICHUNG GEBRAUCH GEMACHT , DAS IN ARTIKEL 6 DIESER ENTSCHEIDUNG SEINEN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN HABE. DIESER LAUTET :

' ' DIE MINDESTPREISE SIND KEIN HINDERNIS FÜR EINE ANGLEICHUNG AN GÜNSTIGERE PREISE FREI BESTIMMUNGSORT AUS DEN PREISLISTEN ANDERER ERZEUGER DER GEMEINSCHAFT ODER DER IN ARTIKEL 5 GENANNTEN LÄNDER. ' '

DIE KLAEGERIN TRAEGT HIERZU VOR , SIE HABE DIE GÜTEZUSCHLAEGE BEI DER BERECHNUNG DES ANGLEICHUNGSPREISES NICHT BERÜCKSICHTIGT , WEIL DIE MINDESTPREISE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS GRUNDPREISE AB FRACHTBASIS , ' ' GÜTEZUSCHLAEGE MIT EINBEGRIFFEN ' ' , SEIEN. DIESE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT WERDE DURCH DEN UMSTAND BESTÄTIGT , DASS DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DIE WENDUNG ' ' GÜTEZUSCHLAEGE MIT EINBEGRIFFEN ' ' IN DIE FOLGEENTSCHEIDUNG NR. 3139/78/EGKS VOM 29. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 370 , S. 79 ) NICHT MEHR AUFGENOMMEN HABE. DIE KOMMISSION HINGEGEN MACHT GELTEND , DIE PREISE DÜRFTEN NICHT NACH DEN IM BESTIMMUNGSLAND GELTENDEN MINDESTPREISEN , SONDERN NUR NACH DEN LISTENPREISEN DER ERZEUGER DIESES LANDES AUSGERICHTET WERDEN , UND ZWAR UNTER BEACHTUNG DER DORT ANGEWANDTEN ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN ; VOR ALLEM HÄTTEN NICHT DIE DEN GÜTE- UND MENGENZUSCHLAEGEN ENTSPRECHENDEN PREISUNTERSCHIEDE AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN DÜRFEN.

5 INSOWEIT IST AUF ARTIKEL 4 ABSÄTZE 2 UND 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS HINZUWEISEN , WONACH PREISERHÖHUNGEN ODER -AUFSCHLAEGE GLEICH WELCHER ART IN DEN PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN EFFEKTIV AUFZUFÜHREN SIND. DIE ANGLEICHUNG AN DIE PREISLISTEN DER ERZEUGER DES BESTIMMUNGSLANDES DURFTE DAHER NUR IN DER WEISE VORGENOMMEN WERDEN , DASS DIE PREISE NACH DEN ALLE ZUSCHLAEGE EINSCHLIESSENDEN EFFEKTIVPREISEN AUSGERICHTET WURDEN , DIE DORT FÜR VERGLEICHBARE ERZEUGNISSE MIT GENAU UMSCHRIEBENEN EIGENSCHAFTEN AUFGEFÜHRT WAREN. ANDERENFALLS WÄRE DAS RECHT ZU ANGLEICHUNG AN DIE TATSÄCHLICHEN PREISE DER WETTBEWERBER , AUF DAS ARTIKEL 6 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS VERWEIST , SEINER BEDEUTUNG BERAUBT WORDEN.

6 ZU DER BERUFUNG AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS IST ZU BEMERKEN , DASS DIESE VORSCHRIFT DAHIN ZU VERSTEHEN IST , DASS DER GESETZLICHE MINDESTPREIS DIE ZUSCHLAEGE EINSCHLOSS , DIE IN DEN VOR EINFÜHRUNG DER MINDESTPREISE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 962/77 VOM 4. MAI 1977 VERÖFFENTLICHTEN PREISLISTEN MÖGLICHERWEISE VORGESEHEN WAREN , DASS DIES ABER AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG ABSCHLIESSEND IM EINZELNEN AUFGEZÄHLTEN QUALITÄTEN GALT , FÜR DIE EIN GESETZLICHER MINDESTPREIS FESTGESETZT WORDEN WAR. ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS BETRAF SOMIT NICHT STABSTAHL SCHLECHTHIN , SONDERN NUR STABSTAHL AUS GEWÖHNLICHEM WEICHEM STAHL , DA NUR DIESE QUALITÄT VON STABSTAHL IN DER ENTSCHEIDUNG GENANNT IST UND SOMIT NUR BEI IHR PREISAUFSCHLAEGE JEDER ART AUSGESCHLOSSEN SIND. IN DIESEM SINNE IST AUCH DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3000/77/EGKS ZU VERSTEHEN , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM NUR BETONSTAHL BETREFFENDEN URTEIL VOM 18. MÄRZ 1980 IN DEN RECHTSSACHEN 154/78 U. A. ( VALSABBIA U. A.; RANDNR. 176 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ) VORGENOMMEN HAT.

7 IN KEINEM FALL EINER PREISANGLEICHUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT KANN DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN , UNTERHALB DER MINDESTPREISE ZU VERKAUFEN , DA ALLE PREISLISTEN DER UNTERNEHMEN IN DER GEMEINSCHAFT MIT DER MINDESTPREISREGELUNG IN EINKLANG STEHEN MÜSSEN. DARAUS FOLGT , DASS JEGLICHER VERKAUF UNTER PREISANGLEICHUNG , BEI DEM DIE MINDESTPREISE UNTERSCHRITTEN WERDEN , NICHT NUR EINE UNZULÄSSIGE INNERGEMEINSCHAFTLICHE ANGLEICHUNG , ALSO EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 60 EGKS-VERTRAG , SONDERN AUCH EINEN VERSTOSS GEGEN DIE MINDESTPREISREGLUNG DARSTELLT. DIE ERSTE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.

8 DIE KLAEGERIN RÜGT ZWEITENS DIE VERLETZUNG ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSÄTZE , INSBESONDERE DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTES. DIE KOMMISSION HABE DAS SCHUTZWÜRDIGE VERTRAUEN DER KLAEGERIN ENTTÄUSCHT , INDEM SIE ZEITWEILIG GEGEN ANDERE UNTERNEHMEN , DIE SICH NICHT ANDERS ALS DIE KLAEGERIN VERHALTEN HÄTTEN , NICHT VORGEGANGEN UND VON DIESER PRAXIS GEGENÜBER DER KLAEGERIN ABGEWICHEN SEI. SIE HABE DIE KLAEGERIN AUCH , WAS DIE PREISAUFSCHLAEGE FÜR KLEINE MENGEN ANGEHE , GEGENÜBER DIESEN UNTERNEHMEN DISKRIMINIERT.

9 HIERZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS EINE NACHSICHTIGE HALTUNG DER VERWALTUNG EINE ZUWIDERHANDLUNG NICHT RECHTMÄSSIG MACHEN , GESCHWEIGE DENN EINE RECHTFERTIGUNG FÜR DEREN AUSWEITUNG DARSTELLEN KANN. DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION IN FÄLLEN , IN DENEN PREISE NICHT NACH GANZ BESTIMMTEN PREISLISTEN , SONDERN NACH EINEM GRUNDPREIS , NÄMLICH DEM MINDESTPREIS , AUSGERICHTET WURDEN , MÖGLICHERWEISE EINE GEWISSE GROSSZUEGIGKEIT AN DEN TAG LEGTE , RECHTFERTIGT IN KEINER WEISE VERKÄUFE UNTERHALB DER MINDESTPREISE ODER DIE NICHTBERÜCKSICHTIGUNG VON GÜTE- ODER MENGENZUSCHLAEGEN. IM ÜBRIGEN IST NICHT NACHGEWIESEN WORDEN , DASS DIE KOMMISSION ES ETWA HINGENOMMEN HÄTTE , DASS DIE ERZEUGER ANDERER MITGLIEDSTAATEN GÜTE- ODER MENGENZUSCHLAEGE NICHT ANWANDTEN.

10 WAS DIE DISKRIMINIERUNG ANGEHT , DIE SICH DARAUS ERGEBEN HABEN SOLL , DASS ERHEBLICHE AUS DER NICHTANWENDUNG VON MENGENZUSCHLAEGEN RESULTIERENDE PREISUNTERSCHREITUNGEN BESTIMMTER UNTERNEHMEN GEDULDET WURDEN , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS DIES NUR IN DER ZEIT VOR INKRAFTTRETEN DER REGELUNG GESCHAH , DEREN VERLETZUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LIEGT. DIE ZWEITE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.

11 DIE KLAEGERIN MACHT DRITTENS GELTEND , SIE HABE IM NOTSTAND GEHANDELT , UM NICHT TRADITIONELLE MÄRKTE ZU VERLIEREN , DIE FÜR SIE EINE LEBENSNOTWENDIGKEIT DARSTELLTEN.

12 ES BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB DIESE BEDROHUNG EINEN DAS VERHALTEN DER KLAEGERIN RECHTFERTIGENDEN NOTSTAND BEGRÜNDEN KONNTE. VIELMEHR GENÜGT ES FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAEGERIN NICHT BEWIESEN HAT , DASS SIE DIE GEFAHR DES KONKURSES ODER DER LIQUIDATION GELAUFEN WÄRE ODER DASS IHRE EXISTENZ WIRKLICH AUF DEM SPIEL GESTANDEN HÄTTE ; DIES GILT UM SO MEHR , ALS DIE KLAEGERIN SELBST VORGETRAGEN HAT , DER WERT DER UNZULÄSSIGEN VERKÄUFE HABE NUR EINEN GERINGEN TEIL IHRES UMSATZES AUSGEMACHT. AUCH DIESE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.

13 VIERTENS RÜGT DIE KLAEGERIN DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN INFOLGE UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG GEBE NICHT HINREICHEND GENAU AUFSCHLUSS DARÜBER , NACH WELCHER METHODE DIE PREISUNTERSCHREITUNGEN UND DEMGEMÄSS DIE VERHÄNGTE GELDBUSSE BERECHNET WORDEN SEIEN.

14 AUS DEN SCHREIBEN DER KOMMISSION AN DIE KLAEGERIN VOM 14. DEZEMBER 1978 , VOM 18. JANUAR 1979 UND VOM 8. FEBRUAR 1979 GEHT HERVOR , DASS DIE KOMMISSION ERLÄUTERNDE ANGABEN ZU DER INSOWEIT VON IHR ANGEWANDTEN BERECHNUNGSWEISE GEMACHT HAT. DIESE ANGABEN WAREN ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN , DA SICH AUS DEM PROTOKOLL ÜBER DIE ANHÖRUNG DES VERTRETERS DER KLAEGERIN AM 7. MAI 1979 ERGIBT , DASS DIESER INSOWEIT KEINE FRAGEN GESTELLT HAT. DIES LÄSST DEN SCHLUSS ZU , DASS DIE KLAEGERIN , DIE BEI DER VORBEREITUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HINZUGEZOGEN WORDEN WAR , DIE BERECHNUNGSMETHODEN DER KOMMISSION KANNTE , SO DASS DIE BEGRÜNDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG , OBWOHL KNAPP GEFASST , ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN IST. DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR HÖHE DER GELDBUSSE

15 HILFSWEISE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ABZUÄNDERN UND EINE SYMBOLISCHE GELDBUSSE FESTZUSETZEN. DIE KOMMISSION DRINGT DARAUF , ES BEI DER GELDBUSSE ZU BELASSEN ; SIE BERUFT SICH AUF DAS URTEIL VOM 12. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 149/78 ( RUMI ; SLG. 1979 , 2523 ) ALS PRÄZEDENZENTSCHEIDUNG.

16 DIE KLAEGERIN HAT NICHTS VORGEBRACHT , WAS IHR VERHALTEN IM HINBLICK AUF GERADE BEI IHR VORLIEGENDE UMSTÄNDE AUCH NUR TEILWEISE ALS GERECHTFERTIGT ERSCHEINEN LASSEN KÖNNTE. AUCH HAT DIE KOMMISSION DURCH BERÜCKSICHTIGUNG DES WERTS DER UNZULÄSSIGEN VERKÄUFE UND DER GEGENWÄRTIGEN STEUERLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMENS DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLES IN ANGEMESSENEM UMFANG RECHNUNG GETRAGEN. ES BESTEHT DAHER KEIN ANLASS , DEM ANTRAG AUF HERABSETZUNG DER GELDBUSSE STATTZUGEBEN.

Kostenentscheidung:

17 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

18 DA DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

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