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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.01.1983
Aktenzeichen: 126/82
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE EINZELNEN KÖNNEN SICH AUF BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE , DIE INHALTLICH UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU SIND , VOR GERICHT BERUFEN , WENN DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT DIE RICHTLINIE IM RAHMEN SEINER NATIONALEN GESETZGEBUNG NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT HAT.

2. ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINIGER GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN GEWERBLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR STELLT EIN UNBEDINGTES UND KLARES VERBOT JEGLICHER KONTINGENTIERUNG ODER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNG AUF ; ARTIKEL 3 DER RICHTLI NIE BEHÄLT DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTE BEFUGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ZULASSUNGSBEDINGUNGEN VOR , DIE FÜR DIE IHRER HOHEITSGEWALT UNTERSTEHENDEN TRANSPORTUNTERNEHMEN GELTEN. DIESE BESTIMMUNGEN SIND IHRER NATUR NACH RICHTERLICHER ANWENDUNG FÄHIG ; ES GEHÖRT DAHER ZUR AUFGABE EINES NATIONALEN GERICHTS , DIE NATIONALE GESETZGEBUNG ANHAND DIESER BESTIMMUNGEN ZU PRÜFEN , WENN SICH EINE PARTEI VOR IHM AUF SIE BERUFT.

3. AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINIGER GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN VERKEHR SIND DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS BEFUGT , EIN SYSTEM VON GENEHMIGUNGEN FÜR DIE IN ANHANG II DER RICHTLINIE GENANNTE ART VON GRENZUEBERSCHREITENDEM GEWERBLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR FÜR DIE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN BEIZUBEHALTEN , WENN EIN DERARTIGES SYSTEM DIE BESCHRÄNKUNG DER VON DIESEN UNTERNEHMEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ZU VERWENDENDEN NUTZLAST ZUM ZIEL HAT , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIESE UNTERNEHMEN ALLE ÜBRIGEN IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM INLÄNDISCHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR AUFGESTELLTEN ANFORDERUNGEN ERFÜLLEN.

4. ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG WILL DISKRIMINIERUNGEN AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BESEITIGEN , DIE SICH AUS RECHTSVORSCHRIFTEN ODER VERWALTUNGSPRAKTIKEN EINES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS ERGEBEN , NICHT ABER EINE UNGLEICHBEHANDLUNG , DIE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN MANGELS EINER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK AUS DEN UNTERSCHIEDEN IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FOLGT.

ES STELLT FOLGLICH KEINE NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR , WENN EIN MITGLIEDSTAAT AUFGRUND DER ERSTEN RICHTLINIE ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINIGER GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN VERKEHR DIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN VERKEHRSUNTERNEHMEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN DER ZU VERWENDENDEN NUTZLAST IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERWIRFT , OBGLEICH ER GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DIESER RICHTLINIE VERPFLICHTET IST , BEFÖRDERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN SEINEM HOHEITSGEBIET OHNE JEGLICHE BESCHRÄNKUNG ZUZULASSEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIESE STAATEN FÜR DIE IN IHREM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN IN BEZUG AUF DIE TRANSPORTKAPAZITÄT GÜNSTIGERE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN VORSEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JANUAR 1983. - D. J. SMIT TRANSPORT B. V. GEGEN COMMISSIE GRENSOVERSCHRIJDEND BEROEPSGOEDERENVERVOER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN STATE. - GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK - BESCHRAENKUNG DER NUTZLAST IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR. - RECHTSSACHE 126/82.

Entscheidungsgründe:

1 DER NIEDERLÄNDISCHE RAAD VAN STATE , AFDELING VOOR DE GESCHILLEN VAN BESTUUR , HAT MIT BESCHLUSS VOM 6. APRIL 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. APRIL 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER INNERSTAATLICHEN WIRKUNG UND DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 UND 3 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 23. JULI 1962 ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINIGER GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN VERKEHR ( GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR ) ( ABL. 1962 , S. 2005 ) SOWIE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM ZUSAMMENHANG MIT EINER KLAGE EINES , AUF INTERNATIONALE UMZUEGE SPEZIALISIERTEN , NIEDERLÄNDISCHEN TRANSPORTUNTERNEHMENS GEGEN EINEN BESCHEID DER ' ' COMMISSIE GRENSOVERSCHRIJDEND BERÖPSGÖDE RENVERVÖR ' ' ( KOMMISSION FÜR GEWERBLICHE GRENZUEBERSCHREITENDE GÜTERTRANSPORTE ) DER ' ' STICHTING NEDERLANDSCHE INTERNATIONALE WEGVERVÖR ORGANISATIE ' ' ( STIFTUNG NIEDERLÄNDISCHE ORGANISATION FÜR INTERNATIONALE STRASSENTRANSPORTE ), DURCH DIE EIN ANTRAG AUF ERHÖHUNG SEINER IM INTERNATIONALEN VERKEHR EINZUSETZENDEN TRANSPORTKAPAZITÄT ABGELEHNT WURDE.

3 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN AUFGRUND FRÜHERER BESCHEIDE DER BEKLAGTEN ÜBER EINE GENEHMIGTE KAPAZITÄT VON 50,1 T FÜR INNERSTAATLICHE TRANSPORTE UND IM RAHMEN DIESER GESAMTKAPAZITÄT ÜBER EINE GENEHMIGTE KAPAZITÄT VON 18 T FÜR GRENZUEBERSCHREITENDE TRANSPORTE VERFÜGT. DIE KLAEGERIN BEANTRAGTE EINE ERHÖHUNG DER LETZTGENANNTEN KAPAZITÄT AUF 36,29 T - ENTSPRECHEND IHRER TATSÄCHLICHEN TRANSPORTKAPAZITÄT IM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG - , UM IHREN GESAMTEN KRAFTFAHRZEUGPARK FÜR INTERNATIONALE TRANSPORTE EINSETZEN ZU KÖNNEN.

4 DIESER ANTRAG WURDE VON DER COMMISSIE GRENSOVERSCHRIJDEND BERÖPSGÖDERENVERVÖR AUFGRUND DER FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NÄMLICH DER WET AUTOVERVÖR GÖDEREN ( GESETZ ÜBER DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ) VOM 4. AUGUST 1951 UND DES UITVÖRINGSBESLUIT AUTOVERVÖR GÖDEREN ( DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ) VOM 16. JANUAR 1954 ABGELEHNT. DIE ABLEHNUNG WAR DAMIT BEGRÜNDET , DASS DAS ALLGEMEINE INTERESSE DES BEFÖRDERUNGSWESENS EINER ERWEITERUNG DER GENEHMIGTEN KAPAZITÄT ENTGEGENSTEHE ; WIE EINE UNTERSUCHUNG ERGEBEN HABE , SEI DIE ERWEITERUNG NICHT DURCH EINEN BESTEHENDEN TRANSPORTBEDARF BEDINGT , DENN DIE FIRMA SMIT NUTZE BEREITS DIE IHR EINGERÄUMTE TRANSPORTKAPAZITÄT NUR UNVOLLSTÄNDIG AUS.

5 VOR DEM RAAD VAN STATE BERIEF SICH DIE KLAEGERIN AUF DIE RICHTLINIE VOM 23. JULI 1962 , NACH DER BESTIMMTE TRANSPORTE , DARUNTER DIE BEFÖRDERUNG VON UMZUGSGUT DURCH HIERAUF SPEZIALISIERTE UNTERNEHMEN , KEINER KONTINGENTIERUNG MEHR UNTERWORFEN WERDEN DÜRFEN. SIE MACHTE GELTEND , DIE NIEDERLÄNDISCHEN VORSCHRIFTEN VERSTIESSEN DADURCH , DASS SIE EINE BESCHRÄNKUNG DER TRANSPORTKAPAZITÄT IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERKEHR ZULIESSEN , GEGEN DIESE RICHTLINIE , UND IHRE ANWENDUNG FÜHRE ZU EINEM WETTBEWERBSNACHTEIL FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN GEGENÜBER DEN UMZUGSUNTERNEHMEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN.

6 DIE COMMISSIE GRENSOVERSCHRIJDEND BERÖPSGÖDERENVERVÖR VERWIES DEMGEGENÜBER AUF ARTIKEL 3 DIESER RICHTLINIE , WONACH DIESE NICHT DIE BEDINGUNGEN ÄNDERT , VON DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN BEI IHREN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN DEN ZUGANG ZU DEN IN DER RICHTLINIE GENANNTEN TÄTIGKEITEN ABHÄNGIG MACHEN.

7 DA ES NACH ANSICHT DES RAAD VAN STATE UM DIE AUSLEGUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT GEHT , HAT ER DIE NACHFOLGEND WIEDERGEGEBENEN DREI FRAGEN VORGELEGT.

ZUR ERSTEN FRAGE

8 DIE ERSTE FRAGE DES RAAD VAN STATE LAUTET FOLGENDERMASSEN :

' ' GEHÖRT ES ZUR AUFGABE EINES NATIONALEN GERICHTS , DIE NATIONALE GESETZGEBUNG ANHAND DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 UND DES ARTIKELS 3 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 23. JULI 1962 ( ABL. VOM 6. 8. 1962 , S. 2005 ) ÜBER DIE AUFSTELLUNG GEMEINSAMER REGELN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGEN IM GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ( ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 78/175/EWG DES RATES VOM 20. FEBRUAR 1978 , ABL. 54 , S. 18 ) ZU PRÜFEN , WENN SICH EIN KLAEGER VOR IHM AUF DIESE BESTIMMUNGEN BERUFT?

' '

9 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE GENÜGT ES , AUF DIE STÄNDIGE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIEN DURCH DIE GERICHTE , WIE SIE ZULETZT IM URTEIL VOM 19. JANUAR 1982 ( BECKER , RECHTSSACHE 8/81 , SLG. S 53 ) WIEDERGEGEBEN WORDEN IST , ZU VERWEISEN.

10 DIESER RECHTSPRECHUNG IST ZU ENTNEHMEN , DASS SICH DIE EINZELNEN AUF BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE , DIE INHALTLICH UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU SIND , VOR GERICHT BERUFEN KÖNNEN , WENN DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT DIE RICHTLINIE IM RAHMEN SEINER NATIONALEN GESETZGEBUNG NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT HAT.

11 DIE VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS GELTEND GEMACHTEN VORSCHRIFTEN ERFÜLLEN DIESE KRITERIEN. SO STELLT ARTIKEL 1 ABSATZ 3 EIN UNBEDINGTES UND KLARES VERBOT AUF , INDEM ER JEGLICHE KONTINGENTIERUNG ODER MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DER IN ANHANG II DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNGEN VERBIETET. ARTIKEL 3 BEHÄLT DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTE BEFUGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ZULASSUNGSBEDINGUNGEN VOR , DIE FÜR DIE IHRER HOHEITSGEWALT UNTERSTEHENDEN TRANSPORTUNTERNEHMEN GELTEN. IHRER NATUR NACH IST DIESE VORSCHRIFT , SOWEIT SIE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET BESCHRÄNKT , EBENFALLS RICHTERLICHER ANWENDUNG FÄHIG , FALLS SICH HERAUSSTELLT , DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN DIE DURCH DIE RICHTLINIE FESTGESETZTEN GRENZEN IHRER BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN HABEN.

12 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ES ZUR AUFGABE EINES NATIONALEN GERICHTS GEHÖRT , DIE NATIONALE GESETZGEBUNG ANHAND DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 UND DES ARTIKELS 3 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINIGER GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN VERKEHR ZU PRÜFEN , WENN SICH EINE PARTEI VOR IHM AUF DIESE BESTIMMUNGEN BERUFT.

ZUR ZWEITEN FRAGE

13 DIE ZWEITE FRAGE DES RAAD VAN STATE HAT FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' WENN JA : LASSEN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN EINE AUSLEGUNG ZU , WONACH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS BEFUGT SIND , EIN SYSTEM VON GENEHMIGUNGEN FÜR DIE IN ANHANG II DER RICHTLINIE GENANNTE ART VON GRENZUEBERSCHREITENDEM GEWERBLICHEM GÜTERKRAFTVERKEHR FÜR DIE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT SELBST ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN BEIZUBEHALTEN , WENN EIN DERARTIGES SYSTEM DIE BESCHRÄNKUNG DER VON DIESEN UNTERNEHMEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ZU VERWENDENDEN NUTZLAST ZUM ZIEL HAT , MÖGEN DIESE UNTERNEHMEN AUCH DEN INSOWEIT IN DER NATIONALEN GESETZGEBUNG FÜR DIE ZULASSUNG ZUM INLÄNDISCHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR AUFGESTELLTEN ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER KREDITWÜRDIGKEIT UND FACHLICHEN EIGNUNG GENÜGEN UND NACH DEM FÜR DEN INLÄNDISCHEN VERKEHR GELTENDEN NATIONALEN GENEHMIGUNGSSYSTEM IM BESITZ EINER GENEHMIGUNG FÜR EINE AUSREICHENDE NUTZLAST SEIN?

' '

14 DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE IST DEM ZWECK UND DEM SYSTEM DER RICHTLINIE VOM 23. JULI 1962 ZU ENTNEHMEN.

15 GEMÄSS ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DIE IN ANHANG I UND II DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNGEN IM INTERNATIONA LEN GEWERBLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR MIT ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS BIS ENDE DES JAHRES 1962 ZU LIBERALISIEREN. ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS BESTIMMT : ' ' DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNGEN DÜRFEN KEINER KONTINGENTIERUNG MEHR UNTERWORFEN WERDEN. SIE KÖNNEN JEDOCH WEITER GENEHMIGUNGSPFLICHTIG BLEIBEN , SOWEIT DIES NICHT ZU EINER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNG FÜHRT ; DABEI HAT JEDER MITGLIEDSTAAT DARAUF ZU ACHTEN , DASS ÜBER DEN GENEHMIGUNGSANTRAG INNERHALB VON FÜNF TAGEN NACH EINGANG ENTSCHIEDEN WIRD. ' '

16 ARTIKEL 3 LAUTET : ' ' DIESE RICHTLINIE ÄNDERT NICHT DIE BEDINGUNGEN , VON DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN BEI IHREN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN DEN ZUGANG ZU DEN IN DIESER RICHTLINIE GENANNTEN TÄTIGKEITEN ABHÄNGIG MACHEN. ' ' WIE DIE KOMMISSION IM VERFAHREN MIT RECHT GELTEND GEMACHT HAT , IST DIESE VORSCHRIFT DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS SIE SICH AUF DEN ZUGANG DER IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN ZU DEN IN DER RICHTLINIE GENANNTEN TÄTIGKEITEN DURCH DEN JEWEILIGEN MITGLIEDSTAAT , UNABHÄNGIG VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETEILIGTEN PERSONEN , BEZIEHT.

17 DIE KOMMISSION TEILT DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND MEINT , ALLE TRANSPORTUNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT KÖNNTEN SICH UNTERSCHIEDSLOS AUF DIE ABSCHAFFUNG SÄMTLICHER KONTINGENTIERUNGEN DURCH ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE BERUFEN ; FOLGLICH SEIEN MIT DEN IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE GENANNTEN ' ' BEDINGUNGEN ' ' NUR BEDINGUNGEN QUALITATIVER ART , NICHT ABER SOLCHE QUANTITATIVER ART GEMEINT , WIE SIE IN DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTHALTEN SEIEN.

18 NACH ANSICHT DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE IST DER BEGRIFF ' ' BEDINGUNGEN ' ' IN ARTIKEL 3 DAGEGEN ALLGEMEIN ZU VERSTEHEN ; ER UMFASSE SOMIT AUCH BEDINGUNGEN , DIE SICH AUF DIE BESCHRÄNKUNG DER TRANSPORTKAPAZITÄT BEZÖGEN UND SICH NICHT NUR IN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , SONDERN AUCH IN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN FÄNDEN.

19 ANGESICHTS DIESER GEGENSÄTZLICHEN AUFFASSUNGEN IST ZUNÄCHST EINMAL FESTZUSTELLEN , DASS DIE RICHTLINIE VOM 23. JULI 1962 EINE ERSTE MASSNAHME ZUR AUFSTELLUNG EINIGER GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN VERKEHR DARSTELLT UND , WIE SICH AUS IHRER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ERGIBT , IM RAHMEN EINER ' ' SCHRITTWEISEN AUSWEITUNG ' ' DES INTERNATIONALEN GÜTERKRAFTVERKEHRS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE DER ENTWICKLUNG VON HANDEL UND VERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU SEHEN IST.

20 DARAUS FOLGT , WIE DIE ANHÄNGE I UND II DER RICHTLINIE BESTÄTIGEN , DASS DIESE AUF DIE LIBERALISIERUNG EINIGER KATEGORIEN DES KRAFTVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ABZIELT , OHNE JEDOCH BEREITS EINHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIESEN TÄTIGKEITEN AUFZUSTELLEN.

21 WENN ALSO ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE BESTIMMT , DASS DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNGEN KEINER KONTINGENTIERUNG MEHR UNTERWORFEN WERDEN DÜRFEN , JEDOCH WEITER GENEHMIGUNGSPFLICHTIG BLEIBEN KÖNNEN , SOWEIT DIES NICHT ZU EINER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNG FÜHRT , SO KÖNNEN SICH DIE BEGRIFFE ' ' KONTINGENTIERUNG ' ' UND ' ' MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ' ' NUR AUF MASSNAHMEN BEZIEHEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF BEFÖRDERUNGEN ANWENDET , DIE VON UNTERNEHMEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WERDEN.

22 DIE WEITERE BESTIMMUNG IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 , DASS JEDER MITGLIEDSTAAT DARAUF ZU ACHTEN HAT , DASS ÜBER DEN GENEHMIGUNGSANTRAG INNERHALB VON FÜNF TAGEN ENTSCHIEDEN WIRD , IST IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE IM ÜBRIGEN NUR VERSTÄNDLICH , WENN MAN DAVON AUSGEHT , DASS DER GENEHMIGUNGSANTRAG AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMT.

23 DIESE AUSLEGUNG STEHT IM EINKLANG MIT ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE , DER DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS LÄSST , DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG DER IN IHREM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN ZU DEN IN DER RICHTLINIE GENANNTEN TÄTIGKEITEN FESTZULEGEN , UND DAMIT , MANGELS ANDERER EINSCHLAEGIGER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN , EINEM MITGLIEDSTAAT DIE MÖGLICHKEIT GIBT , DIESEN UNTERNEHMEN BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER BESCHRÄNKUNG IHRER TRANSPORTKAPAZITÄT ZU STELLEN.

24 BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERSTOSSEN DAHER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES , DIE DIE KAPAZITÄT BEI DEN UNTER ANHANG II DER RICHTLINIE FALLENDEN INTERNATIONALEN BEFÖRDERUNGEN IM INTERESSE DER ERHALTUNG EINES GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN TRANSPORTBEDARF UND VORHANDENER KAPAZITÄT BESCHRÄNKEN SOLLEN , NICHT GEGEN DIE RICHTLINIE.

25 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS BEFUGT SIND , EIN SYSTEM VON GENEHMIGUNGEN FÜR DIE IN ANHANG II DER RICHTLINIE GENANNTE ART VON GRENZUEBERSCHREITENDEM GEWERBLICHEN GÜTER KRAFTVERKEHR FÜR DIE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN BEIZUBEHALTEN , WENN EIN DERARTIGES SYSTEM DIE BESCHRÄNKUNG DER VON DIESEN UNTERNEHMEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ZU VERWENDENDEN NUTZLAST ZUM ZIEL HAT , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIESE UNTERNEHMEN ALLE ÜBRIGEN IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM INLÄNDISCHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR AUFGESTELLTEN ANFORDERUNGEN ERFÜLLEN.

ZUR DRITTEN FRAGE

26 DIE DRITTE FRAGE DES RAAD VAN STATE LAUTET :

' ' FÜHRT BEI BEJAHUNG DER UNTER 2 GESTELLTEN FRAGE DIE RICHTIGE AUSLEGUNG DES IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN VERBOTS DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAZU , DASS DIE BEIBEHALTUNG EINES GESETZLICHEN GENEHMIGUNGSSYSTEMS AUSGESCHLOSSEN WIRD , DAS IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE VERKEHRSUNTERNEHMEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN DER ZU VERWENDENDEN NUTZLAST IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERWIRFT , WENN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGE VERKEHRSUNTERNEHMEN AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VON DIESEM MITGLIEDSTAAT NICHT DERARTIGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERWORFEN WERDEN ( DÜRFEN)?

' '

27 WIE SICH AUS DER ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE ERGIBT , GEHT DIE RICHTLINIE DES RATES MANGELS EINER GEMEINSAMEN POLITIK FÜR DIESEN BEREICH VON EINER AUFTEILUNG DER VERANTWORTUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN IN DEM SINNE AUS , DASS JEDER STAAT FÜR DIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU DEN IN DER RICHTLINIE GENANNTEN TRANSPORTTÄTIGKEITEN FESTLEGEN KANN , UM - SOWEIT ERFORDERLICH - EIN GLEICHGEWICHT ZWISCHEN ANGEBOT UND NACHFRAGE IN DIESEM BEREICH AUFRECHTZUERHALTEN. DIE ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN KANN NICHT DESWEGEN ALS GEGEN DEN EWG-VERTRAG VERSTOSSENDE DISKRIMINIERUNG ANGESEHEN WERDEN , WEIL ANDERE MITGLIEDSTAATEN MÖGLICHERWEISE DEN IN IHREM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN TRANSPORTUNTERNEHMEN GERINGERE BESCHRÄNKUNGEN AUFERLEGEN. ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG WILL NÄMLICH DISKRIMINIERUNGEN AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BESEITIGEN , DIE SICH AUS RECHTSVORSCHRIFTEN ODER VERWALTUNGSPRAKTIKEN EINES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS ERGEBEN , NICHT ABER EINE UNGLEICHBEHANDLUNG , DIE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN MANGELS EINER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK AUS DEN UNTERSCHIEDEN IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FOLGT.

28 AUF DIE DRITTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ES KEINE NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DARSTELLT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT AUFGRUND DER RICHTLINIE VOM 23. JULI 1962 DIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN VERKEHRSUNTERNEHMEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN DER ZU VERWENDENDEN NUTZLAST IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERWIRFT , OBGLEICH ER GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DIESER RICHTLINIE VERPFLICHTET IST , BEFÖRDERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN SEINEM HOHEITSGEBIET OHNE JEGLICHE BESCHRÄNKUNG ZUZULASSEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIESE STAATEN FÜR DIE IN IHREM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN IN BEZUG AUF DIE TRANSPORTKAPAZITÄT GÜNSTIGERE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN VORSEHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

29 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE , DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM NIEDERLÄNDISCHEN RAAD VAN STATE , AFDELING VOOR DE GESCHILLEN VAN BESTUUR , MIT BESCHLUSS VOM 6. APRIL 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ES GEHÖRT ZUR AUFGABE EINES NATIONALEN GERICHTS , DIE NATIONALE GESETZGEBUNG ANHAND DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 UND DES ARTIKELS 3 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 23. JULI 1962 ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINIGER GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZU PRÜFEN , WENN SICH EINE PARTEI VOR IHM AUF DIESE BESTIMMUNGEN BERUFT.

2. DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS BEFUGT SIND , EIN SYSTEM VON GENEHMIGUNGEN FÜR DIE IN ANHANG II DER RICHTLINIE GENANNTE ART VON GRENZUEBERSCHREITENDEM GEWERBLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR FÜR DIE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN BEIZUBEHALTEN , WENN EIN DERARTIGES SYSTEM DIE BESCHRÄNKUNG DER VON DIESEN UNTERNEHMEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ZU VERWENDENDEN NUTZLAST ZUM ZIEL HAT , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIESE UNTERNEHMEN ALLE ÜBRIGEN IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM INLÄNDISCHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR AUFGESTELLTEN ANFORDERUNGEN ERFÜLLEN.

3. ES STELLT KEINE NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR , WENN EIN MITGLIEDSTAAT AUFGRUND DER RICHTLINIE VOM 23. JULI 1962 DIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN VERKEHRSUNTERNEHMEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN DER ZU VERWENDENDEN NUTZLAST IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERWIRFT , OBGLEICH ER GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DIESER RICHTLINIE VERPFLICHTET IST , BEFÖRDERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN SEINEM HOHEITSGEBIET OHNE JEGLICHE BESCHRÄNKUNG ZUZULASSEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN DIESE STAATEN FÜR DIE IN IHREM HOHEITSGEBIET ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN IN BEZUG AUF DIE TRANSPORTKAPAZITÄT GÜNSTIGERE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN VORSEHEN.

Ende der Entscheidung

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