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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1989
Aktenzeichen: 126/87
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90
Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 29
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem System des Statuts ist die Klage eines Beamten gegen eine Entscheidung, die die Anstellungsbehörde ihm gegenüber getroffen hat, nur zulässig, wenn zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde eingereicht und ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen ist die Klage zulässig, unabhängig davon, ob sie nur gegen die ursprünglich angefochtene Entscheidung, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, vorausgesetzt allerdings, daß die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden.

2. Die von einem Beamten vor dem Gerichtshof gestellten Anträge müssen denselben Gegenstand haben wie die in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde formulierten Anträge und dürfen nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Daraus folgt, daß die Artikel 90 und 91 des Statuts zwar durch die Einreichung der vorherigen Verwaltungsbeschwerde eine einverständliche Beilegung des Streits zwischen einem Beamten und seiner Verwaltung ermöglichen, jedoch nicht den Rechtsstreit streng und endgültig begrenzen sollen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern.

Zulässig ist insbesondere ein Schadensersatzantrag, der erstmals vor dem Gerichtshof gestellt wird, während mit der Verwaltungsbeschwerde nur die Aufhebung der angeblich schadensverursachenden Entscheidung beantragt wurde, da ein derartiger Aufhebungsantrag einen Antrag auf Ersatz des durch diese Entscheidung verursachten Schadens mit umfassen kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1989. - SERGIO DEL PLATO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ABLEHNUNG DER ZULASSUNG ZU EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN RECHTSSACHE 126/87.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 10. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe B 3 in der Abteilung "Bauten und Infrastrukturen" der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, Klage erhoben auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags auf Berücksichtigung seiner Bewerbung auf die freigewordene Planstelle KOM/536/86, der Entscheidung der Einweisung des Friedemann Timm in diese Stelle und auf Ersatz des ihm durch diese Entscheidungen verursachten Schadens.

2 Am 4. April 1986 wurde die Ausschreibung der Stelle eines Leiters ( Laufbahngruppe A ) der Abteilung "Neue Arbeiten" der Direktion "Konstruktionen und Infrastrukturen" der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, bei der der Kläger tätig ist, veröffentlicht. Dieser bewarb sich am 29. April 1986 und bestätigte seine Bewerbung, die mündlich abgelehnt worden war, am nächsten Tag schriftlich. Am 5. August 1986 wurde ein neues Organigramm der Abteilung veröffentlicht, dem zu entnehmen war, daß Timm in die betreffende Stelle eingewiesen worden war. Mit einer am 11. September 1986 eingegangenen Beschwerde beantragte der Kläger die Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung sowie der Ernennung von Timm. Vor dem Gerichtshof ficht der Kläger die stillschweigende, am 2. April 1987 ausdrücklich bestätigte Zurückweisung seiner Beschwerde sowie die Ernennung von Timm an und fordert Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

3 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit

4 Die Kommission wendet zunächst die Unzulässigkeit der Klage ein, soweit sie gegen die Ablehnung der Bewerbung des Klägers gerichtet ist.

5 Die Kommission bringt in erster Linie vor, daß sich die Klage des Klägers zu Unrecht gegen eine sogenannte Ablehnung seiner Beteiligung an einem internen Auswahlverfahren zur Besetzung der betreffenden Stelle richte, da ein solches Auswahlverfahren nie durchgeführt worden sei. In Wahrheit richtet sich die Klage jedoch gegen die Ablehnung der Teilnahme an dem Ausleseverfahren zur Besetzung dieser Stelle.

6 Die Kommission macht in zweiter Linie geltend, die Klage sei verspätet, da die Bewerbung des Klägers bereits am 29. April 1986 ausdrücklich abgelehnt worden sei und er gegen diese Ablehnung binnen einer Frist von drei Monaten gemäß Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Beschwerde hätte vorgehen müssen.

7 Der Kläger hat seine Bewerbung erst am 30. April 1986 offiziell durch Einschreiben mit Rückschein bei der Verwaltung eingereicht. Diesen Antrag hat die Kommission nicht beschieden, was zu einer stillschweigenden Ablehnung geführt hat, die der Kläger ordnungsgemäß im Wege der Beschwerde innerhalb der Frist des Statuts und sodann durch seine Klage vor dem Gerichtshof angefochten hat.

8 Die Kommission macht ferner geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gerichtet sei; diese habe aber lediglich die Entscheidung bestätigt, die mit der Beschwerde angefochten werden sollte.

9 Gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften kann ein Beamter vor dem Gerichtshof gegen eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde erst dann Klage erheben, wenn er zuvor bei dieser Beschwerde eingelegt hat und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Im System des Statuts muß also der Beamte gegen die von ihm angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen und gegen die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidug den Gerichtshof anrufen. Unter diesen Umständen ist die Klage zulässig, ob sie sich nun allein gegen die ursprünglich angefochtene Entscheidung, gegen die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung oder gegen beide Entscheidungen zusammen richtet ( Urteil vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 260/80, Andersen/Rat, Slg. 1984, 177, Randnrn. 3 und 4 ), sofern Beschwerde und Klage in den Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden, was vorliegend der Fall war ( Urteil vom 26. Januar 1989 in der Rechtssache 224/87, Koutchoumoff/Kommission, Slg. 1989, 99 ). Die Klage ist daher auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde richtet.

10 Die Kommission wendet weiterhin die Unzulässigkeit der Klage insoweit ein, als diese gegen die Ernennung von Timm gerichtet ist, weil der Kläger kein Interesse an der Anfechtung einer Ernennung habe, auf die er selbst keinen Anspruch gehabt habe. Da die Behandlung dieser Einrede davon abhängt, ob der Kläger eine Anwartschaft auf Einweisung in diese Stelle hatte, was die Kommission bestreitet, ist diese Frage später im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage zu prüfen.

11 Die Kommmission trägt schließlich bezueglich des Anspruchs auf Schadensersatz vor, dieser werde erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht, ohne zuvor, wie dies Artikel 91 des Statuts voraussetze, Gegenstand einer Beschwerde gewesen zu sein.

12 Dieser Einrede ist nicht stattzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beamter vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen ( Urteil vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181 ). Daraus folgt, daß die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts zwar eine einverständliche Beilegung des Streits zwischen einem Beamten und seiner Verwaltung ermöglichen, jedoch nicht den Rechtsstreit streng und endgültig begrenzen sollen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern ( Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux u. a./Kommission, Slg. 1986, 1555 ). So verhält es sich insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Kläger mit seiner Beschwerde die Aufhebung einer ihm gegenüber ergangenen Entscheidung beantragt hat, da ein derartiger Aufhebungsantrag nach der jeweiligen Fallkonstellation einen Antrag auf Ersatz des dem Kläger durch diese Entscheidung möglicherweise verursachten Schadens mitumfassen kann ( Urteil vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff, a. a. O.). Die von der Kommission insoweit gegenüber der Klage erhobene Einrede muß deshalb ebenfalls zurückgewiesen werden.

Zur Begründetheit

Zu dem gegen die Ablehnung der Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers gerichteten Antrag

13 Soweit der Kläger vorbringt, die Kommission habe ihm zu Unrecht die Teilnahme an einem Auswahlverfahren untersagt, das darüber hinaus auch noch regelwidrig durchgeführt worden sei, wurde bereits ausgeführt, daß die Kommission kein Auswahlverfahren zur Besetzung der streitigen Stelle durchgeführt, sondern lediglich ein Verfahren zur Einstellung eines Bediensteten auf Zeit eingeleitet hat. Die vom Kläger gegen die Vorgänge dieses angeblichen Auswahlverfahrens geltend gemachten, auf Artikel 29 des Beamtenstatuts gestützten Rügen greifen daher nicht durch.

14 Der Kläger macht weiter geltend, daß seine Bewerbung auf die freie, mit einem Bediensteten der Laufbahngruppe A zu besetzende Stelle hätte erwogen werden müssen, auch wenn er Beamter der Laufbahngruppe B sei, da einmal gemäß Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 98 Absatz 2 des Statuts der Übergang von Beamten der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn von einer Laufbahngruppe in die andere ohne Auswahlverfahren stattfinden könne und er zum anderen die für die Einweisung in diese Stelle erforderliche Eignung besessen habe. Er sei zwar nicht in die nach den Bestimmungen über das "Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten und Bediensteten auf Zeit der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn" erstellte Liste der für Dienstaufgaben der Laufbahngruppe A geeigneten Beamten aufgenommen worden, doch habe der Umstand, daß er Dienstaufgaben wahrgenommen habe, die in allen Punkten mit den in der Ausschreibung umschriebenen übereingestimmt hätten, ein Abweichen der Kommission von dieser Liste erforderlich gemacht.

15 Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 98 Absatz 2 des Statuts lassen für die Beamten der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn den Übergang von einer Laufbahngruppe zur anderen ohne Auswahlverfahren zu. Die Kommission hat jedoch "Verfahrensbestimmungen" erlassen, die eine Auswahl der für einen Wechsel der Laufbahngruppe geeigneten Beamten auf einer objektiven Grundlage gestatten sollen. Die Gültigkeit dieser Regelung insbesondere im Hinblick auf das Beamtenstatut ist vom Gerichtshof anerkannt ( Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 80 bis 83/81, Adam u. a./Kommission, Slg. 1984, 3411 ) und in dem Urteil vom 10. Dezember 1987 in den verbundenen Rechtssachen 181 bis 184/86 ( Del Plato u. a./Kommission, Slg. 1987, 4991 ) bestätigt worden, mit dem eine vom Kläger erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ad-hoc-Ausschusses, ihn nicht in die Liste der zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeigneten Personen aufzunehmen, abgewiesen worden ist.

16 Wenn der Kläger vorbringt, daß er früher ähnliche - oder sogar die gleichen - Aufgaben wie die von ihm angestrebten ausgeuebt habe und dies die Kommission habe veranlassen müssen, ihn zu ernennen, so hat diese doch mit der Annahme, daß dies allein keine Abweichung von der nach den "Verfahrensbestimmungen" von 1983 erstellten Liste rechtfertige, unter den gegebenen Umständen von ihrem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht.

17 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Auffassung des Klägers, die Ablehnung der Berücksichtigung seiner Bewerbung sei rechtswidrig, nicht zutrifft.

Zu dem gegen die Ernennung von Timm gerichteten Antrag

18 Wie die Kommission ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß ein Beamter gegen eine Ernennung nur klagen kann, wenn er ein persönliches Interesse an deren Aufhebung hat ( Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83, Santo Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323 ).

19 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Klage auf Aufhebung der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers nicht begründet ist.

20 Unter diesen Umständen hat der Kläger, da er die streitige Stelle nicht für sich beanspruchen kann, kein Interesse an der Aufhebung der Ernennung eines anderen Bewerbers auf dieser Stelle. Seine Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen.

21 Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, daß die Klage, soweit es um den Antrag auf Aufhebung der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers auf die Stelle KOM/536/86 und den Antrag auf Schadensersatz geht, mangels eines Amtsfehlers der Verwaltung ihm gegenüber als unbegründet, im übrigen als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten jedoch selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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