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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.01.1979
Aktenzeichen: 127-78
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 3092/76
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
VO 3092/76 Art. 1 |
1. ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 509/73 MACHT DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN NICHT DAVON ABHÄNGIG , DASS EINE ÄNDERUNG DER WECHSELKURSE FÜR DIE WÄHRUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VORAUSGEGANGEN IST. ES GENÜGT , DASS DER WECHSELKURS IM ZEITPUNKT DER EINFÜHRUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ÜBER DER DURCH DIE AM 12. MAI 1971 GELTENDE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGTEN BANDBREITE LIEGT.
2. ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 KANN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS ER DIE GLEICHZEITIGE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UND FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN AUCH IM FALLE UNTERSCHIEDLICHER SACHVERHALTE VERLANGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 31. JANUAR 1979. - HANS SPITTA UND CO. GEGEN HAUPTZOLLAMT FRANKFURT / MAIN - OST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 127-78.
Entscheidungsgründe:
1DAS HESSISCHE FINANZGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 3. MAI 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 7. JUNI 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3092/76 DER KOMMISSION VOM 17. DEZEMBER 1976 ZUR ANWENDUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUF EINIGE RINDFLEISCHERZEUGNISSE ( ABL. L 348 , S. 18 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUF EINFUHREN VON MIT PFEFFER GEWÜRZTEN RINDERVORDERVIERTELN UND RINDERTEILSTÜCKEN OHNE KNOCHEN DER ZOLLTARIFSTELLE 16.02 B III B 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUS FRANKREICH IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEHT , DIE VON DER FIRMA SPITTA , DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , AM 29. DEZEMBER 1976 UND 7. JANUAR 1977 VORGENOMMEN WURDEN. DAS ZUSTÄNDIGE HAUPTZOLLAMT , BEKLAGTE PARTEI IM AUSGANGSVERFAHREN , ERHOB GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 3092/76 WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN HÖHE VON DM 13 655,01. DIE FIRMA SPITTA HAT DIE BESCHEIDE ÜBER DIE ERHEBUNG DIESER BETRAEGE VOR DEM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT DER BEGRÜNDUNG ANGEFOCHTEN , DIE VERORDNUNG NR. 3092/76 SEI UNGÜLTIG.
3DIE VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT VORGELEGTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR. 3092/76
A ) WEGEN NICHTVORLIEGENS DER VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 ,
B ) WEGEN FEHLENS EINER ALTKONTRAKTREGELUNG ,
C ) WEGEN BESCHRÄNKUNG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL
UNGÜLTIG BZW. NICHT ANWENDBAR IST.
ZUM ERSTEN TEIL DER FRAGE
4FRISCHES ODER NUR GEKÜHLTES ODER GEFRORENES RINDFLEISCH , DAS IN DIE TARIFSTELLE 02.01 A II ( KAPITEL 2 ' ' FLEISCH UND GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ' ' ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEHÖRT , WIRD SEIT 1971 VOM SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERFASST , DAS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ( ABL. L 106 , S. 1 ) ERRICHTET WORDEN IST. AUF DIE WAREN DER TARIFSTELLE 16.02 B III B 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ' ' FLEISCH UND SCHLACHTABFALL , ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT , ANDERE , RINDFLEISCH ODER SCHLACHTABFALL VON RINDERN ENTHALTEND ' ' ) WURDE DIESES SYSTEM ERST MIT DER VERORDNUNG NR. 3092/76 ANWENDBAR , DEREN GÜLTIGKEIT IN FRAGE GESTELLT WIRD.
IN ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG HEISST ES :
' ' AUF FRISCHE , GEKÜHLTE ODER GEFRORENE ERZEUGNISSE , AUSGENOMMEN GEHACKTE ERZEUGNISSE , DIE UNTER DIE TARIFSTELLE 16.02 B III B 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLEN UND IN DESSEN KAPITEL 2 NUR INFOLGE EINES EINFACHEN WÜRZENS ( Z. B. MIT SALZ UND PFEFFER ) ODER INFOLGE DES ZUSATZES ANDERER STOFFE ( Z. B. ÖL , GEMÜSE ODER MEHL ) NICHT EINZUORDNEN SIND , SIND IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DIE AUF DIE ENTSPRECHENDEN UNGEWÜRZTEN UND NICHT MIT ZUSÄTZEN VERSEHENEN ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 02.01 A II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ANWENDBAREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN. ' '
5GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 509/73 DES RATES VOM 22. FEBRUAR 1973 ( ABL. L 50 , S. 1 ) IST VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SEINE WÄHRUNG EINEN WECHSELKURS ZULÄSST , DER ÜBER DER DURCH DIE AM 12. MAI 1971 GELTENDE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGTEN BRANDBREITE LIEGT. ENTGEGEN DER ANSICHT DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN MACHT DIESE BESTIMMUNG DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN NICHT DAVON ABHÄNGIG , DASS EINE ÄNDERUNG DER WECHSELKURSE FÜR DIE WÄHRUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VORAUSGEGANGEN IST. ES GENÜGT , DASS DER WECHSELKURS IM ZEITPUNKT DER EINFÜHRUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ÜBER DER DURCH DIE AM 12. MAI 1971 GELTENDE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGTEN BANDBREITE LIEGT. ES STEHT FEST , DASS ES ZUR ZEIT DES ERLASSES DER VERORDNUNG NR. 3092/76 DURCH DIE KOMMISSION NOCH IMMER ZU WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN ÜBER DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 FESTGELEGTE BANDBREITE HINAUS KAM.
6GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 974/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2746/72 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 291 , S. 148 ) DÜRFEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NUR EINGEFÜHRT WERDEN , WENN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDEN ; DIESE VORAUSSETZUNG LAG NACH ANSICHT DER KLAEGERIN IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER VERORDNUNG NR. 3092/76 NICHT VOR. DER KOMMISSION ZUFOLGE HANDELT ES SICH BEI WÜRZFLEISCH IN WIRKLICHKEIT UM NICHTS ANDERES ALS FRISCHES FLEISCH , DEM ETWAS GEWÜRZ ODER EIN ANDERER ZUSATZ BEIGEFÜGT WORDEN SEI ; DAHER HÄTTEN SICH ENDE 1976 INSBESONDERE AUS IRLAND UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UNGEWÖHNLICHE HANDELSSTRÖME FÜR DAS NICHT DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEM UNTERWORFENE ' ' WÜRZFLEISCH ' ' ENTWICKELT. IM JANUAR 1977 , ALS INFOLGE DER VERORDNUNG NR. 3092/76 AUCH AUF DIESE ERZEUGNISSE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWANDT WORDEN SEIEN , SEIEN DIESE EINFUHREN AUF EIN NORMALES MASS ZURÜCKGEGANGEN.
7AUF DER GRUNDLAGE DIESER ERWAEGUNGEN WAR DIE KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DIE IN FRAGE STEHENDEN ERZEUGNISSE BERECHTIGT.
ZUM ZWEITEN TEIL DER FRAGE
8DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN MACHT GELTEND , DIE VERORDNUNG NR. 3092/76 ENTHALTE KEINERLEI AUSNAHMEREGELUNG FÜR ALTKONTRAKTE UND VERSTOSSE DAMIT GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES UND GEGEN TREU UND GLAUBEN. SIE HABE DEN KAUFVERTRAG ÜBER DIE BETREFFENDE WARE AM 30. NOVEMBER 1976 , ALSO VOR DER VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNG NR. 3092/76 , ABGESCHLOSSEN.
9DIE IM VORLIEGENDEN FALL BESTEHENDE EINFUHRREGELUNG SAH JEDOCH WEDER EINE VORHERIGE GENEHMIGUNG , NOCH EINE BINDENDE VERPFLICHTUNG DES INTERESSENTEN GEGENÜBER DEN MIT DER VERWALTUNG DER BETREFFENDEN MARKTORGANISATION BETRAUTEN STELLEN VOR ; DIE KOMMISSION HATTE DEN IMPORTEUREN AUCH KEINEN ANHALTSPUNKT GELIEFERT , DER DEREN VERTRAUEN HÄTTE RECHTFERTIGEN KÖNNEN , DASS DIE FRÜHERE REGELUNG TROTZ DER IN DEN MARKTBEDINGUNGEN EINGETRETENEN ENTWICKLUNG UNVERÄNDERT BEIBEHALTEN WERDEN WÜRDE. AUSSERDEM KONNTE DIE VON DER KOMMISSION ERGRIFFENE MASSNAHME FÜR UMSICHTIGE UNTERNEHMER NICHT ÜBERRASCHEND KOMMEN , DENN DIESEN MUSSTE BEKANNT SEIN , DASS DIE BETREFFENDEN , DER TARIFSTELLE 16.02 B III B 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE EINEN EMPFINDLICHEN SEKTOR DARSTELLTEN UND SICH PRAKTISCH NICHT VON DEM VON KAPITEL 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFASSTEN FRISCHFLEISCH UNTERSCHIEDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HÄTTE DIE SCHAFFUNG EINER ÜBERGANGSFRIST DEN HANDEL MÖGLICHERWEISE VERANLASST , NOCH VOR DER TATSÄCHLICHEN ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GROSSE MENGEN ' ' WÜRZFLEISCH ' ' EINZUFÜHREN , WAS DIE WIRKSAMKEIT DER VON DER KOMMISSION ERGRIFFENEN MASSNAHME BEEINTRÄCHTIGT HÄTTE.
ZUM DRITTEN TEIL DER FRAGE
10ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 KANN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS ER DIE GLEICHZEITIGE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UND FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN AUCH IM FALLE UNTERSCHIEDLICHER SACHVERHALTE VERLANGT.
11IM ÜBRIGEN SPIELTE DAS ' ' WÜRZFLEISCH ' ' ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER UMSTRITTENEN VERORDNUNG IM DRITTLANDHANDEL PRAKTISCH ÜBERHAUPT KEINE ROLLE MEHR , NACHDEM ES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2033/75 DER KOMMISSION VOM 5. AUGUST 1975 ( ABL. L 207 , S. 8 ) IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER SCHUTZMASSNAHMEN EINBEZOGEN WORDEN WAR. INFOLGEDESSEN BESTAND KEINE GEFAHR MEHR , DASS DIE WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN IM HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN FÜHREN WÜRDEN.
Kostenentscheidung:
12DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EG , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 3. MAI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3092/76 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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